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Sentenza 12 luglio 2025
Sentenza 12 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 12/07/2025, n. 689 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 689 |
| Data del deposito : | 12 luglio 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 412/2023
Der Einzelrichter Alex Tarneller erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
(Str.Nr. ), mit RA MATHA' Parte_1 C.F._1 [...]
Pt_2 [...]
, (Str.Nr. ), mit RA Parte_3 C.F._2
ER und RA NC Pt_4 [...]
PARTEI Per_1
Gegenstand des Rechtsstreits: Grenzbereinigung, Controparte_1 [...]
[...]
Partei: Controparte_2
Möge das angerufene Landesgericht Bozen contrariis reiectis:
IN DER HAUPTSACHE:
1. aus allen im vorliegenden Akt angeführten Gründen feststellen und erklären, dass infolge von mehr als zwanzigjähriger ausschließlicher, ungestörter, klarer und ununterbrochener
Besitzausübung durch RN RA EI und anschließend durch RN IL EI die
Grenze zwischen der G.p. 110/5 und der G.p. 107/1, (vorbehaltlich einer genaueren
Messung) auch nach dem Erwerb durch Ersitzung, so wie in Dokument 23 dargestellt, verläuft und in der Folge
2. RN IN verurteilen, den im vorliegenden Akt beschriebenen Holzzaun auf dem
Grundstück den RN EI auf eigene Kosten zu entfernen, sowie gemäß Art. 614 bis ZPO
1 von 14 RN IN dazu verurteilen, für jeden Tag der Verzögerung bei der Durchführung der verurteilten Maßnahme eine angemessene Summe in Höhe von Euro 50,00 oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom zuständigen Gericht für rechtens befunden wird, zu zahlen;
3. RN dazu verurteilen, auf eigene Kosten, für die Fertigstellung der Parte_3
Asphaltierung bis zur Grundstücksgrenze zu sorgen bzw. dem den hierfür CP_3 erforderlichen Betrag (für , Arbeitszeit und technische Spesen soweit CP_4
Verwaltungskosten), der mit Euro 1.500,00 beziffert wird, oder jenem niedrigeren oder höheren Betrag, der während des Verfahrens festgestellt wird, zuzüglich Zinsen und
Aufwertung, zu zahlen;
4. aus allen im vorliegenden Akt angeführten Gründen, RN IN dazu verurteilen,
- den in Grenznähe befindlichen Stein und Felsbrockenhaufen zu entfernen und zu entsorgen,
- oder in untergeordneter Hinsicht den Haufen in einem angemessenen Abstand, der mit mindestens 5 Metern, oder jenem größeren oder geringeren Abstand, der vom Gericht für rechtens befunden wird, zu verstellen,
- oder in weiterer untergeordneter Hinsicht auf Kosten des RN IN gemäß Art. 887
ZGB die Höhe der bestehenden Mauer auf die Höhe des Felsbrockenhaufens anzupassen;
5. aus allen im vorliegenden Akt angeführten Gründen RN IN dazu verurteilen, den
Zustand der mit dem Dienstbarkeitsrecht zugunsten der G.p. 110/5, im Eigentum von RN
belasteten G.p. 20/2, im der Gemeinde , wiederherzustellen, wobei die Pt_1 Per_2 Per_3 hierfür notwendigen Ausgaben ausschließlich zu Lasten des RN IN bestimmt werden sollen;
6. aus allen im vorliegenden Akt angeführten Gründen, RN IN dazu verurteilen, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um das Betreten des Eigentums des Klägers durch
Tiere jeglicher Art und Größe zu verhindern, bei gleichzeitiger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung gemäß Art. 614 bis ZPO eines nach Billigkeit zu bestimmenden Betrages, für jeden weiteren Verstoß, in Höhe Euro 50,00 oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom zuständigen Gericht für rechtens befunden wird.
7. für die in der Vergangenheit durch die Tiere des RN IN erlittenen und vom Kläger ertragenen Belästigungen, den Beklagten zur Zahlung eines nach Billigkeit festzusetzenden
2 von 14 Betrages in Höhe von Euro 1.000,00 oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom zuständigen Gericht für rechtens befunden wird, zu verurteilen;
8. aus allen im vorliegenden Akt angeführten Gründen RN IN dazu verurteilen,
- die Wasserleitung auf dem Grundstück des Klägers, welche unbefugt und ohne Rechtstitel verlegt wurde, zu entfernen
- oder in untergeordneter Hinsicht die besagte Wasserleitung in einen angemessenen
Abstand zu der Grenze, der mit mindestens 5 Metern oder einem anderen größeren oder geringerer Abstand, der vom Gericht für rechtens befunden wird, angegeben wird zu verlegen;
- in untergeordneter Hinsicht, RN zur Zahlung einer angemessenen Summe in Parte_3
Höhe von Euro 1.000,00 oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom zuständigen Gericht für rechtens befunden wird, zu verurteilen;
9. aus allen im vorliegenden Akt angeführten Gründen RN IN verurteilen,
Wassertank mit dem stagnierenden Wasser, der Mücken anzieht und einen äußerst unangenehmen Geruch verbreitet, zu entfernen und zu entsorgen,
- oder ihn in einen angemessenen Abstand zu der Grenze, der mit mindestens 5 Metern angegeben wird, oder einem anderen größeren oder geringerer Abstand, der vom Gericht für rechtens befunden wird, zu verstellen;
- oder aber in Hinsicht, RN IN zur Zahlung einer nach Billigkeit Persona_4 festgesetzten Schadensersatzsumme für die erlittenen Schäden in von Euro 1.000,00 Per_5 oder eines anderen gerichtlich angemessenen höheren oder niedrigeren Betrages verurteilen;
10. die vom Beklagten formulierte Widerklage abweisen, da weder rechtlich noch sachlich begründet.
IN JEDEM FALL:
- mit Spesen, Gebühren und Anwaltsentgelt zzgl. 15% allgemeine Spesen, 4% FSB und 22%
MwSt., wie vom Gesetz vorgesehen, einschließlich Sachverständigenkosten;“ deren Annahme beantragt wird, bei gleichzeitiger der ex Art. 190 ZPO. CP_5 CP_6 des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller gegenteilig lautenden Anträge und
3 von 14 Einwände:
In meritorischer Hinsicht:
1. Sämtliche gegnerischen Anträge als unzulässig und jedenfalls als in rechtlicher und sachlicher Hinsicht unbegründet abweisen.
Im Wege der Widerklage
2. den Grenzverlauf zwischen der G.p. 107/1 K.G. Mölten (Eigentum Beklagter) und der G.p.
110/5 K.G. Mölten (Eigentum Kläger) im Sinne des Art. 950 ZGB auf der Grundlage des im
Laufe des Verfahrens verfügten und erstellten ASV-Gutachtens – untergeordnet anhand der vorhandenen natürlichen Grenzzeichen laut Sachverhaltsschilderung im eigenen
Einlassungsschriftsatz und vorgelegter Dokumentation - festlegen und die Anbringung von
Grenzzeichen auf gemeinsame Spesen der Parteien verfügen und anordnen;
3. sofern eine des rechtlich gültigen Grenzverlaufes zur festgestellt CP_7 CP_8 werden sollte, die Anpassung der mittels Erstellung eines grundbuchfähigen CP_8
Teilungsplanes durch einen ASV verfügen und dessen grundbücherliche und katasterliche
Durchführung anordnen;
4. dem Kläger anordnen, jegliche Nutzung, Betretung und Befahrung der G.p. 107/1 K.G.
Mölten im Bestand des im Laufe des Verfahrens festzustellenden Grenzverlaufes zu unterlassen bzw. diese frei zu stellen und den in seinem Auftrag asphaltierten Grundstreifen auf der G.p.
107/1 auf eigene Kosten zu entfernen;
5. mit Verurteilung des Klägers zur Erstattung jeglicher Verfahrens-spesen und Honorare, zzgl.
Fürsorgebeitrag und MwSt an den Beklagten.
5.a Es möge die etwaige Streitanmerkung gelöscht werden.
6. Untergeordnet bestätigt der Beklagte seine Schlussanträge laut Schriftsatz vom 21.6.2023.
In beweisrechtlicher Hinsicht beharrt er auf die Zulassung der noch nicht zugelassenen
Beweisanträge.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Ersitzung
Die vom Kläger beantragte Ersitzung scheidet - unabhängig von den diesbezüglich nicht zielführenden Beweisfragen - schon aus dem Grund aus, dass er erst seit 2005 aufgrund
Einzelrechtsnachfolge (Schenkungsvertrag) Eigentümer seines Grundstückes ist und somit der,
4 von 14 bis zur Widerklage des Beklagten für die Ersitzung notwendige, 20-Jahreszeitraum nicht abgelaufen ist.
Im ist eine laut Art. 1146 Abs. 2 ZGB in Bezug auf das Controparte_9 Controparte_10
Per_
nur möglich, wenn aus dem Übertragungstitel geeignete Elemente hinsichtlich Per_2 der genauen Grenzen hervorgehen (s. Kass. 8621/2024: In tema di pubblicità immobiliare,
l'istituto dell'accessione del possesso non è sempre incompatibile con il sistema tavolare, occorrendo esaminare il contenuto del titolo di trasferimento del diritto reale e verificare se esso presenti elementi idonei a dimostrarne gli esatti confini, poiché l'incompatibilità sussiste solo ove si riscontri l'assoluta carenza di intavolazione del titolo di proprietà del dante causa, mentre ove essa esista, occorre verificare se, unitamente alla proprietà del bene, vi siano i presupposti per riconoscere anche l'accessione del possesso di eventuali diritti reali di servitù, o comproprietà, su beni diversi, posti a servizio di quello trasferito.)
Im konkreten Fall wurde der Übertragungstitel nicht vorgelegt und somit kann die erforderliche
Feststellung der Besitzübertragung hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstreifens nicht erfolgen.
Das Ersitzungsbegehren ist folglich abzuweisen.
2. und Controparte_11 Controparte_12
, unerheblichen Details versehene hat auch eine
[...] CP_13 CP_14
Grenzfeststellung mit Eigentumsherausgabe zum Gegenstand. Und zwar behauptet der Kläger
EI, Eigentümer der G.p. 110/5 in KG Mölten, dass sein Nachbar Eigentümer der Parte_3 angrenzenden G.p. 107/1, einen Teil seines Grundes besetze. Der Kläger beschreibt die Grenze in wenig verständlicher Weise durch Bezugnahme auf altes insbesondere auf die CP_15
Verlängerung einer Mauer. Laut dem habe der Beklagte im Jahre 2008 „die Grenze CP_3 anerkannt, indem er die noch sichtbaren Steine in Übereinstimmung mit der grünen Plane die auf Dokument 23 ersichtlich ist, positionierte“.
Der Beklagte bestreitet diese Grenzlage.
Es gilt also festzustellen, wo die ist. Per_7
Der Richter erinnert an die im Urteil Nr. 4/2024 dieses Gerichts dargelegten Rechtssätze hinsichtlich der Grenzbereinigungsklage:
5 von 14 „Einleitend wird auf die im Urteil Nr. 132/2019 des OLG Trient-Außenstelle Bozen zitierten
Grundsätze verwiesen:
„… in Bezug auf die Beweiswürdigung bei der Grenzregulierung (ist) Folgendes hervorzuheben:
- beiden Parteien obliegt es, Anhaltspunkte darzulegen und nachzuweisen, welche geeignet sind, den genauen Grenzverlauf zu rekonstruieren (Kass. 24/04/2018, Nr.10062: „Nell'azione di regolamento di confini, la quale si configura come una "vindicatio incertae partis", incombe sia sull'attore che sul convenuto l'onere di allegare e fornire qualsiasi mezzo di prova idoneo all'individuazione dell'esatta linea di confine, mentre il giudice, del tutto svincolato dal principio
"actore non probante reus absolvitur", deve determinare il confine in relazione agli elementi che gli sembrano più attendibili, ricorrendo in ultima analisi alle risultanze catastali, aventi valore sussidiario”; s. auch Kass. 07/09/2012, Nr.14993);
- den Erwerbstiteln ist eine Vorrangstellung in der Beweismittelhierarchie zuzuerkennen (Kass.
21/11/2012, N.20556: “In materia di regolamento di confini, elemento primario per l'accertamento dell'esatto confine è il tipo di frazionamento allegato ai singoli atti di acquisto e richiamato in essi con valore negozialmente vincolante”; 12/06/2007, N.13707: „In tema di Pt_5 azione di regolamento di confini, il giudice di merito deve fondare il proprio accertamento sulla base delle risultanze dei rispettivi titoli di proprietà delle parti. Il mero richiamo in essi ad un atto di transazione precedentemente intervenuto tra i rispettivi danti causa non può pertanto costituire elemento determinante per ritenere esistenti eventuali limitazioni ai diritti ceduti, ove i suoi estremi non risultino dalla nota di trascrizione dell'atto di provenienza, non essendo tali limitazioni opponibili al terzo avente causa in difetto di adeguata pubblicità”; Kass. 27/03/2013,
n.7746);
- liefern die Erwerbstitel nicht die nötigen Hinweise für die Festlegung der , so hat der Per_7
Richter – mangels weiterer Beweismittel – die Grenzen aufgrund der Katastermappen zu bestimmen (Kass. 28/11/1989, N.5183);
- die Katastergrenzen kommen nicht nur bei absolutem Fehlen sonstiger Indizien in Betracht, sondern auch immer dann, wenn das vorliegende Beweismaterial ungeeignet ist, den sicheren
Grenzverlauf zu belegen (Kass. 30/12/2009, N.28103: “In tema di regolamento di confini, il ricorso al sistema di accertamento sussidiario costituito dalle mappe catastali (art. 950 c.c.) è consentito al giudice non soltanto in caso di mancanza assoluta ed obbiettiva di altri elementi, ma anche nell'ipotesi in cui questi (per la loro consistenza, o per ragioni attinenti alla loro attendibilità) risultino, secondo l'incensurabile apprezzamento svolto in sede di merito, comunque inidonei alla determinazione certa del confine, con la conseguenza che la parte che
6 von 14 eventualmente si dolga del ricorso, da parte del giudicante, a tale mezzo sussidiario di prova ha l'onere di indicare gli specifici elementi alla cui stregua andrebbe, invece, difformemente accertata la linea di confine controversa”; Kass. 11/07/2002, N.10121), wobei dieser Grundsatz erst recht in den Provinzen mit Grundbuchsystem anzuwenden ist: “Il principio secondo il quale in tema di accertamento di confini al sistema di accertamento sussidiario prescritto dall'ultimo comma dell'art. 950 cod. civ. (mappe catastali) va fatto ricorso non solo nel caso di mancanza assoluta ed obiettiva di altri elementi, ma anche nel caso che questi per la loro consistenza o per ragioni relative alla loro attendibilità risultino secondo l'accertamento incensurabile del giudice di merito comunque inidonei alla determinazione certa del confine, si applica a maggior ragione quando i fondi del cui regolamento di confini si discute si trovano nel territorio in cui vige il sistema tavolare, sistema che si impernia sulla mappe catastali e sulla loro efficacia probatoria” (Kass. II, 31/10/1988, N.5911).“
Zu den Themen „natürliche Grenze“, oder „Naturgrenze“, und „Grenzsteine“ ist Folgendes festzuhalten:
Beide Begriffe sind weder normiert, noch haben sie eine eindeutige Definition in der
Rechtsprechung.
So müsste der Begriff „natürliche dem Namen nach auf Naturbegebenheiten Per_7 beschränkt werden, also auf Begebenheiten, die nicht auf Menschenhand zurückzuführen sind.
Allerdings werden in der (wohl mehr anwaltlichen, als richterlichen) Praxis auch von Menschen geschaffene Werke als Naturgrenze bezeichnet. Dieser erweiterte Begriff ist allerdings nicht zielführend, weil er damit völlig beliebig und unbestimmt wird.
Als wirklich „natürliche Grenzen“ sind markante Begebenheiten in der Natur denkbar, bspw.
Flussläufe, Bergkanten u.ä.. ist jede ein rein menschliches Konstrukt, für CP_16 Per_7 welches sich die Natur nicht interessiert. Insoweit wäre es falsch, aus rein natürlichen
Begebenheiten eine Grenze abzuleiten, weil der Natur diese Normierungsfunktion nicht immanent ist. Letztlich kommt es immer auf die menschliche Konvention an, zu deren
Gegenstand die Natur gemacht wird.
, ohne dass sie eine eigenständige Autonomie haben, im Rahmen Controparte_17 von Plausibilitätsbetrachtungen über die menschliche Konvention ins Spiel kommen. CP_18
. einer markanten natürlichen Abgrenzung, wie einem Fluss oder einer Steinwand mit
[...] erheblichem Niveauunterschied, eher eine Grenzfunktion zugedacht werden, wenn die darüber hinausragende Fläche nur sehr gering und für eine eigenständige Nutzung nicht plausibel ist. In diesem Fall darf gemutmaßt werden, dass bei der Anlegung der Katastermappe vereinfachend
7 von 14 eine gerade Linie gezogen wurde und die Katastermappe insoweit fehlerhaft ist.
Es kann aber keine allgemein gültige Regel formuliert werden und es sind immer alle
Einzelumstände zu berücksichtigen.
Das maßgebende Kriterium für die Grenz ist jedenfalls nicht die Natur selbst, sondern wie sich die menschliche Konvention, in der Dimension des Verhaltens der Menschen unter sich, in
Beziehung zur Natur gestaltet.
3.1.2
(Grenz-)Steine (mit oder ohne Zeichen) sind nur dann ein taugliches Mittel, um den Nachweis einer Grenze (in Abweichung zur Katastermappe) zu führen, wenn ihre Eigenschaft als
Grenzmarkierung eindeutig festgestellt werden kann.
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Grenzsteine in einer vertraglichen Urkunde der
Parteien festgehalten werden. Ebenso können „Steine“ als „Grenzsteine“ erachtet werden, wenn sie Ausdruck eines expliziten oder konkludenten Grenzfeststellungsgeschäfts sind. Ein solches erfordert nicht die Schriftform: “Il negozio di accertamento è caratterizzato dall'intento di imprimere certezza giuridica ad un precedente rapporto, cui si collega, al fine di precisarne l'esistenza, il contenuto e gli effetti, rendendo definitive e immutabili situazioni di obiettiva incertezza;
in particolare, ove le parti vogliano riconoscere e determinare l'esatto confine tra terreni contigui, il negozio di accertamento non è soggetto a forma scritta, potendosi perfezionare anche verbalmente o mediante attuazione -cd. comportamento concludente-“; s.
Cass. 1636/2019). So ist die gemeinsame Setzung von Steinen durch die benachbarten
Eigentümer als konkludentes Grenzfeststellungsgeschäft einzustufen (wie die gemeinsame, oder gemeinsam veranlasste Errichtung einer Grenzmauer oder eines Zaunes, s. Cass.
4835/2019).
Sofern die Eigenschaft eines Steins als Grenzsteins strittig ist, ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass er tatsächlich eine verbindliche Grenzmarkierungsfunktion hat. Dieser wird in der Regel über ein explizites oder konkludentes Grenzfeststellungsgeschäft zu führen sein.
Im konkreten Fall hat der Kläger kein geeignetes Beweismaterial für den Bestand einer von der
Katastermappe abweichenden Grenze vorgebracht. Erwerbstitel, die eine Grenze beschreiben, wurden nicht vorgebracht, auch nicht ein Teilungsplan;
die alten Fotos stellen keine Grenze dar und auf dem Dok. 23, auf das der Kläger in den Schlussanträgen Bezug nimmt, ist keine Grenze zu sehen.
Der Kläger behauptet selbst, dass sich der Beklagte im Jahre 2008 an ihn gewandt hätte, „um die
8 von 14 genaue Grenze festzulegen“, woraus geschlossen werden muss, dass es vorher keine offensichtliche, von beiden Parteien anerkannte Grenze gab.
Folgende, vom Kläger angebotene Beweisfragen sind nicht geeignet, die von ihm behauptete
Grenze nachzuweisen:
14. Ist es wahr, dass sich ER IN im Jahre 2008 an RN EI wandte, um die genaue
Grenze der Liegenschaften festzulegen.
15. Ist es wahr, dass im Jahre 2008 ein Vergleich zwischen den beiden Eigentümern gefunden wurde und dass ER IN eine Linie mit Steinen im Sinne des Vergleiches gelegt hat, um so die Grenze zu ziehen und zu kennzeichnen.
16. Ist es wahr, dass die in Kapitel 15 genannten Steine heute noch sichtbar sind und zwar längs der grünen Plane (dem Zeugen möge das Foto 23 aus dem Jahre 2014 gezeigt werden).
Wollte man, ob der Formulierung, annehmen, dass es sich um ein Grenzfeststellungsgeschäft handelt und nicht um einen Vergleich (welcher schriftlich nachzuweisen wäre, s. Art. 1967
ZGB), so erschließt sich aus Dok. 23 nicht wirklich eine grüne Plane und schon gar nicht die angebliche Steinlinie, da heute dort vielmehr eine Anhäufung oder Mauer aus großen Steinen besteht. Die Steinlinie ist auch nicht auf dem Foto auf S. 9 der Klageschrift ersichtlich, das vom
27/03/2014 stammt.
Es liegt der Nachweis weder dieses, noch eines anderen Grenzfeststellungsgeschäfts vor.
In Ermangelung von anderen Elementen ist folglich die als CP_8 Per_7 heranzuziehen.
Der ASV hat festgestellt, dass „die betroffene Grenze zwischen 107/1 und 110/5 als Teil der
Grenze zwischen den Ursprungsparzellen G.P.107 und G.P. 110 aus 2 verschiedenen
Ursprungsparzellen entstanden sind – die G.P. 107/1 aus der G.P. 107 und die G.P. 110/5 aus der G.P. 110- und dass die historische Grenzlinie zwischen diesen beiden Parzellen unverändert geblieben ist.“
Der Verlauf der Grenze ist auf Anlage A2 des Amtsgutachtens (im Dokument Anhänge des ASV auf S. 24) klar dargestellt und diese Grenze wird vom Gericht im Sinne des Art. 950 ZGB festgestellt.
Unter Abweisung der Herausgabeklage des Klägers und in Annahme jener des Beklagten ist dem
Kläger im Sinne der Art. 948 und 949 Abs. 2 ZGB und anzuordnen, jegliche Nutzung, Betretung
9 von 14 und Befahrung der G.p. 107/1 K.G. Mölten zu unterlassen bzw. diese frei zu stellen und den asphaltierten Grundstreifen auf der G.p. 107/1 auf eigene Kosten zu entfernen.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich die Abweisung der klägerischen Schlussanträge Nr. 2 und
3.
3. Schlussantrag 4 des Klägers
Der Kläger beantragt „aus allen im vorliegenden Akt (Klage) angeführten Gründen, RN
IN dazu verurteilen,
- den in Grenznähe befindlichen Stein und Felsbrockenhaufen zu entfernen und zu entsorgen,
- oder in untergeordneter Hinsicht den Haufen in einem angemessenen Abstand, der mit mindestens 5 Metern, oder jenem größeren oder geringeren Abstand, der vom Gericht für rechtens befunden wird, zu verstellen,
- oder in weiterer untergeordneter Hinsicht auf Kosten des RN IN gemäß Art. 887
ZGB die Höhe der bestehenden Mauer auf die Höhe des Felsbrockenhaufens anzupassen;
Es ist im Wesentlichen unbestritten und jedenfalls durch die Grenzbereinigung festgestellt, dass die Steine auf dem Grund des Beklagten liegen und sein Eigentum sind, sodass er darüber gemäß
Art. 832 ZGB verfügen kann.
Es ist kein Fremdanspruch seitens des Klägers festzustellen:
Abgesehen davon, dass nicht nachgewiesen ist, dass es sich um Sondermüll gemäß Art. 184 Abs.
3 GvD 152/2006 handelt, entspränge aus diesem Umstand kein privatrechtlicher Anspruch auf
Entfernung gegenüber dem Nachbarn.
In Bezug auf den vom Kläger ins Feld geführten Grenzabstandsanspruch laut Art. 890 ZGB CP_1 („Wer nahe der auch wenn sich auf dieser eine Trennmauer befindet, , Per_7 CP_20
Salzlager, Ställe und Ähnliches bauen will oder feuchte oder explosive oder in anderer Weise schädliche Stoffe ablagern oder Maschinenanlagen errichten will, durch die eine Gefahr von
Schäden entstehen kann, hat die in den Verordnungen festgesetzten Abstände und, wenn solche fehlen, jene Abstände einzuhalten, die erforderlich sind, um die Nachbargrundstücke vor jeder
Gefahr für die Festigkeit, Zuträglichkeit und Sicherheit zu bewahren.“) reichen die vorgelegten
Fotos nicht aus, um den Nachweis zu führen, dass es sich um die Ablagerung von schädlichen und für den Nachbarn gefährliche Stoffe handelt. Ein anderer Nachweis wurde nicht angeboten.
Schließlich besteht auch kein Anspruch aus Art. 887 ZGB, da es sich nicht um ein Wohngebiet
10 von 14 handelt und die Norm Geländeunterschiede in Funktion auf Bauten regelt. An dieser Grenze bestehen jedoch keine Wohngebäude.
4. Schlussantrag 5 des Klägers
Der Kläger beantragt „RN dazu verurteilen, den Zustand der mit dem Parte_3
Dienstbarkeitsrecht zugunsten der G.p. 110/5, im Eigentum von RN EI, belasteten G.p.
(recte B.p.) 20/2, im Eigentum der Gemeinde Mölten, wiederherzustellen, wobei die hierfür notwendigen Ausgaben ausschließlich zu Lasten des RN IN bestimmt werden sollen“.
Es handelt sich also um ein Begehren gemäß Art. 1079 ZGB.
Das Bestehen der Dienstbarkeit ist unstrittig, aber der Beklagte bestreitet irgendwelche bauliche
Tätigkeiten vorgenommen zu haben.
Der Richter stellt, unter Berufung auf das Amtsgutachten (s. 7 f.) und die Dokumenten-Anlage
(Anlage A2 und A9) fest, dass sich die Dienstbarkeit auch auf eine Dreiecksfläche im Ausmaß von ca. 1m² erstreckt, die hinter einem Zaun liegt und nicht für den Beklagten zugänglich ist, s.
Skizze/Lageplan Anlage A2 schraffierter Bereich A-124-B-C-A. Diese Fläche wird vom
Beklagten de facto besetzt, der allerdings bestreitet, den Zaun angebracht zu haben und somit der
Autor der Einschränkung der Dienstbarkeit zu sein.
Auf der Dreiecksfläche selbst, also abgesehen des Zauns, scheinen keine nennenswerten
Behinderungen für die Ausübung der Dienstbarkeit selbst auf, jedenfalls nicht solche, welche spezifisch als Einschränkung der Dienstbarkeit zu werten sind. Der ASV meint, dass
„möglicherweise die ein oder andere Porphyrplatte gelagert sein könnte und einige Pflanzen eine etwaige Befahrbarkeit behindern würden“ allerdings ist es schon der Zaun, der die Zufahrt behindert und die natürlich gewachsenen Pflanzen und kleinen Steine könnten im Rahmen ordentlicher Instandhaltung leicht entfernt werden. Auch der Bereich vor dem Zaun, der nicht vom Beklagten besetzt wird, schaut nicht nennenswert anders aus.
Es kann festgehalten werden, dass die Dienstbarkeit auf dieser Fläche zwar besteht und ausgeübt werden kann;
jedoch kann der Beklagte nicht verurteilt werden, den „Zustand der Dienstbarkeit“ wiederherzustellen, sprich den Zaun zu entfernen, da kein Beweis vorliegt, dass er für die
Aufstellung verantwortlich ist. Der ist also abzuweisen. Pt_6
5. Schlussanträge 6 und 7 des Klägers
Der Kläger beantragt, „RN IN dazu verurteilen, die notwendigen Maßnahmen
11 von 14 einzuleiten, um das Betreten des Eigentums des Klägers durch Tiere jeglicher Art und Größe zu verhindern, bei gleichzeitiger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung gemäß Art. 614 bis ZPO eines nach Billigkeit zu bestimmenden Betrages, für jeden weiteren Verstoß, in Höhe Euro 50,00 oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom zuständigen Gericht für rechtens befunden wird.“
Zwar ist das Betreten des Grundes des Klägers durch die Tiere des Beklagten zweifellos unrechtmäßig, allerdings ist der gestellte Antrag auf „Verurteilung zur Einleitung notwendiger
Maßnahmen dies zu verhindern“, nicht statthaft, da aus Art. 832 und 949 Abs. 2 ZGB bloß die
Unterlassung von Störungen gefordert werden kann, nicht allerdings eine Verurteilung zur
Ergreifung von notwendigen Maßnahmen. Somit ist der Antrag abzuweisen.
Ebenso abzuweisen ist der Antrag auf Schadenersatz für vergangenen Belästigungen durch
Tiereintritt, da aus den einzigen Beweiselementen der Videos kein erkennbarer Schaden ersichtlich ist, welcher das unterste Minimum einer Relevanz erreichen würde, ersichtlich ist.
6. Schlussantrag 8 des Klägers
Der Kläger fordert die Verurteilung des Beklagten
- die Wasserleitung auf dem Grundstück des Klägers, welche unbefugt und ohne Rechtstitel verlegt wurde, zu entfernen;
- oder in untergeordneter Hinsicht die besagte Wasserleitung in einen angemessenen
Abstand zu der Grenze, der mit mindestens 5 Metern oder einem anderen größeren oder geringerer Abstand, der vom Gericht für rechtens befunden wird, angegeben wird zu verlegen;
- in untergeordneter Hinsicht, RN zur Zahlung einer angemessenen Summe in Parte_3
Höhe von Euro 1.000,00 oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom zuständigen
Gericht für rechtens befunden wird, zu verurteilen.
Der Beklagte bestreitet das Verlegen der Wasserleitung auf dem Grund des Klägers.
Nachdem der Kläger die Sachlage nicht nachgewiesen hat, ist sein Begehren abzuweisen.
7. Schlussantrag 9 des Klägers
Der Kläger beantragt die Verurteilung des Beklagten: den Wassertank mit dem stagnierenden Wasser, der Mücken anzieht und einen äußerst unangenehmen Geruch verbreitet, zu entfernen und zu entsorgen,
12 von 14 - oder ihn in einen angemessenen Abstand zu der Grenze, der mit mindestens 5 Metern angegeben wird, oder einem anderen größeren oder geringerer Abstand, der vom Gericht für rechtens befunden wird, zu verstellen;
- oder aber in untergeordneter Hinsicht, RN IN zur Zahlung einer nach Billigkeit festgesetzten Schadensersatzsumme für die erlittenen Schäden in Höhe von Euro 1.000,00 oder eines anderen gerichtlich angemessenen höheren oder niedrigeren Betrages verurteilen;
Es ist unstrittig, dass sich der Wassertank auf dem Grund des Beklagten befindet. Gemäß Art.
832 ZGB kann der Eigentümer nach Belieben sein Eigentum nutzen und darüber verfügen. Dritte müssen einen eigenen Anspruch haben um einschränkend auf das fremde Eigentum einzuwirken.
Der Kläger unterlässt es, eine rechtliche Qualifikation seines Begehrens vorzunehmen und den
Titel seines Anspruchs darzulegen. Es gilt zwar der Grundsatz iura novit cura, sprich das Gericht hat die anwendbaren Normen zu kennen und auch von Amts wegen anzuwenden, allerdings hat dies nur dann stattzufinden, wenn eine umfassende Schilderung aller Sachverhaltselemente vorliegt, die einen gesetzlichen Tatbestand bilden, und wenn gleichzeitig die Rechtsfolge dieses
Tatbestandes begehrt wird. Das Vorbringen der Sachlage obliegt ausschließlich der Partei und das Gericht kann nicht ein unzureichendes Vorbringen von Amts wegen ergänzen, da dies dem
Grundsatz der Unparteilichkeit widersprechen würde.
Im konkreten Fall ist keine ausreichende Schilderung der Sachverhaltselemente eines Anspruchs gegeben und so ist nicht ersichtlich, welchen Titel der Kläger seinen Begehren zugrunde legt. Es sei nur darauf verwiesen, dass in weder auf etwaige Immissionen noch auf Per_8
Abstandsansprüche ausreichende Sachdarlegungen erfolgen. Auch wird der Schaden selbst nicht ausreichend vorgebracht und kein Nachweis angeboten.
Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten, auch für Mediation, gehen zu Lasten der unterliegenden klagenden Partei
(Art. 91 ZPO). Die Bezifferung des Anwaltsentgelts ergeht in Anwendung folgender Kriterien
Ministerialdekrets 55/2014, Tab. 2, unbestimmter Streitwert, analoge Wertklasse 52.000-
260.000, gemäß Kostennote des Beklagten. Die Kosten des PSV wurden nicht nachgewiesen.
Die Kosten des Amtsgutachtens gehen zu endgültigen Lasten des Klägers.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Unzulässigerklärung bzw.
13 von 14 Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages und Einwandes laut Begründung, erkennt das Gericht zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass der Grenzverlauf zwischen der G.p. 107/1 K.G. Mölten
(Eigentum Beklagter) und der G.p. 110/5 K.G. Mölten (Eigentum Kläger) gemäß
Katastermappe verläuft, so wie im Amtsgutachten von Geom. Thomas Kompatscher im
Anhang A2 (digitale Akte Hinterlegung 11.2.2025) dargestellt.
2. Alle anderen Anträge des Klägers werden abgewiesen.
3. Dem Kläger wird , Betretung und Befahrung der G.p. 107/1 CP_21 Controparte_22
K.G. Mölten zu unterlassen und den asphaltierten Grundstreifen auf der G.p. 107/1 auf eigene Kosten zu entfernen.
4. Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten Verfahrenskosten in Höhe von 16.809,00 € für
Anwaltsentgelt, zzgl. 15% pauschalierte Kosten, 4% und MwSt laut € 548,00 CP_23 CP_24 für nicht besteuerbare , sowie nachfolgend notwendige Kosten zu ersetzen. Pt_7
5. Die Kosten des Amtsgutachtens gehen zu endgültigen Lasten des Klägers.
6. Bei Rechtskraft des Urteils wird die etwaige Anmerkung der Klage und/oder der Widerklage in den betroffenen Einlagezahlen verfügt.
11/07/2025 Cont
[...]
Persona_9
(digitale Unterschrift)
14 von 14
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG
Nr. Allg. Reg. 412/2023
Der Einzelrichter Alex Tarneller erlässt im Verfahren ersten Grades folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
(Str.Nr. ), mit RA MATHA' Parte_1 C.F._1 [...]
Pt_2 [...]
, (Str.Nr. ), mit RA Parte_3 C.F._2
ER und RA NC Pt_4 [...]
PARTEI Per_1
Gegenstand des Rechtsstreits: Grenzbereinigung, Controparte_1 [...]
[...]
Partei: Controparte_2
Möge das angerufene Landesgericht Bozen contrariis reiectis:
IN DER HAUPTSACHE:
1. aus allen im vorliegenden Akt angeführten Gründen feststellen und erklären, dass infolge von mehr als zwanzigjähriger ausschließlicher, ungestörter, klarer und ununterbrochener
Besitzausübung durch RN RA EI und anschließend durch RN IL EI die
Grenze zwischen der G.p. 110/5 und der G.p. 107/1, (vorbehaltlich einer genaueren
Messung) auch nach dem Erwerb durch Ersitzung, so wie in Dokument 23 dargestellt, verläuft und in der Folge
2. RN IN verurteilen, den im vorliegenden Akt beschriebenen Holzzaun auf dem
Grundstück den RN EI auf eigene Kosten zu entfernen, sowie gemäß Art. 614 bis ZPO
1 von 14 RN IN dazu verurteilen, für jeden Tag der Verzögerung bei der Durchführung der verurteilten Maßnahme eine angemessene Summe in Höhe von Euro 50,00 oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom zuständigen Gericht für rechtens befunden wird, zu zahlen;
3. RN dazu verurteilen, auf eigene Kosten, für die Fertigstellung der Parte_3
Asphaltierung bis zur Grundstücksgrenze zu sorgen bzw. dem den hierfür CP_3 erforderlichen Betrag (für , Arbeitszeit und technische Spesen soweit CP_4
Verwaltungskosten), der mit Euro 1.500,00 beziffert wird, oder jenem niedrigeren oder höheren Betrag, der während des Verfahrens festgestellt wird, zuzüglich Zinsen und
Aufwertung, zu zahlen;
4. aus allen im vorliegenden Akt angeführten Gründen, RN IN dazu verurteilen,
- den in Grenznähe befindlichen Stein und Felsbrockenhaufen zu entfernen und zu entsorgen,
- oder in untergeordneter Hinsicht den Haufen in einem angemessenen Abstand, der mit mindestens 5 Metern, oder jenem größeren oder geringeren Abstand, der vom Gericht für rechtens befunden wird, zu verstellen,
- oder in weiterer untergeordneter Hinsicht auf Kosten des RN IN gemäß Art. 887
ZGB die Höhe der bestehenden Mauer auf die Höhe des Felsbrockenhaufens anzupassen;
5. aus allen im vorliegenden Akt angeführten Gründen RN IN dazu verurteilen, den
Zustand der mit dem Dienstbarkeitsrecht zugunsten der G.p. 110/5, im Eigentum von RN
belasteten G.p. 20/2, im der Gemeinde , wiederherzustellen, wobei die Pt_1 Per_2 Per_3 hierfür notwendigen Ausgaben ausschließlich zu Lasten des RN IN bestimmt werden sollen;
6. aus allen im vorliegenden Akt angeführten Gründen, RN IN dazu verurteilen, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um das Betreten des Eigentums des Klägers durch
Tiere jeglicher Art und Größe zu verhindern, bei gleichzeitiger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung gemäß Art. 614 bis ZPO eines nach Billigkeit zu bestimmenden Betrages, für jeden weiteren Verstoß, in Höhe Euro 50,00 oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom zuständigen Gericht für rechtens befunden wird.
7. für die in der Vergangenheit durch die Tiere des RN IN erlittenen und vom Kläger ertragenen Belästigungen, den Beklagten zur Zahlung eines nach Billigkeit festzusetzenden
2 von 14 Betrages in Höhe von Euro 1.000,00 oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom zuständigen Gericht für rechtens befunden wird, zu verurteilen;
8. aus allen im vorliegenden Akt angeführten Gründen RN IN dazu verurteilen,
- die Wasserleitung auf dem Grundstück des Klägers, welche unbefugt und ohne Rechtstitel verlegt wurde, zu entfernen
- oder in untergeordneter Hinsicht die besagte Wasserleitung in einen angemessenen
Abstand zu der Grenze, der mit mindestens 5 Metern oder einem anderen größeren oder geringerer Abstand, der vom Gericht für rechtens befunden wird, angegeben wird zu verlegen;
- in untergeordneter Hinsicht, RN zur Zahlung einer angemessenen Summe in Parte_3
Höhe von Euro 1.000,00 oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom zuständigen Gericht für rechtens befunden wird, zu verurteilen;
9. aus allen im vorliegenden Akt angeführten Gründen RN IN verurteilen,
Wassertank mit dem stagnierenden Wasser, der Mücken anzieht und einen äußerst unangenehmen Geruch verbreitet, zu entfernen und zu entsorgen,
- oder ihn in einen angemessenen Abstand zu der Grenze, der mit mindestens 5 Metern angegeben wird, oder einem anderen größeren oder geringerer Abstand, der vom Gericht für rechtens befunden wird, zu verstellen;
- oder aber in Hinsicht, RN IN zur Zahlung einer nach Billigkeit Persona_4 festgesetzten Schadensersatzsumme für die erlittenen Schäden in von Euro 1.000,00 Per_5 oder eines anderen gerichtlich angemessenen höheren oder niedrigeren Betrages verurteilen;
10. die vom Beklagten formulierte Widerklage abweisen, da weder rechtlich noch sachlich begründet.
IN JEDEM FALL:
- mit Spesen, Gebühren und Anwaltsentgelt zzgl. 15% allgemeine Spesen, 4% FSB und 22%
MwSt., wie vom Gesetz vorgesehen, einschließlich Sachverständigenkosten;“ deren Annahme beantragt wird, bei gleichzeitiger der ex Art. 190 ZPO. CP_5 CP_6 des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller gegenteilig lautenden Anträge und
3 von 14 Einwände:
In meritorischer Hinsicht:
1. Sämtliche gegnerischen Anträge als unzulässig und jedenfalls als in rechtlicher und sachlicher Hinsicht unbegründet abweisen.
Im Wege der Widerklage
2. den Grenzverlauf zwischen der G.p. 107/1 K.G. Mölten (Eigentum Beklagter) und der G.p.
110/5 K.G. Mölten (Eigentum Kläger) im Sinne des Art. 950 ZGB auf der Grundlage des im
Laufe des Verfahrens verfügten und erstellten ASV-Gutachtens – untergeordnet anhand der vorhandenen natürlichen Grenzzeichen laut Sachverhaltsschilderung im eigenen
Einlassungsschriftsatz und vorgelegter Dokumentation - festlegen und die Anbringung von
Grenzzeichen auf gemeinsame Spesen der Parteien verfügen und anordnen;
3. sofern eine des rechtlich gültigen Grenzverlaufes zur festgestellt CP_7 CP_8 werden sollte, die Anpassung der mittels Erstellung eines grundbuchfähigen CP_8
Teilungsplanes durch einen ASV verfügen und dessen grundbücherliche und katasterliche
Durchführung anordnen;
4. dem Kläger anordnen, jegliche Nutzung, Betretung und Befahrung der G.p. 107/1 K.G.
Mölten im Bestand des im Laufe des Verfahrens festzustellenden Grenzverlaufes zu unterlassen bzw. diese frei zu stellen und den in seinem Auftrag asphaltierten Grundstreifen auf der G.p.
107/1 auf eigene Kosten zu entfernen;
5. mit Verurteilung des Klägers zur Erstattung jeglicher Verfahrens-spesen und Honorare, zzgl.
Fürsorgebeitrag und MwSt an den Beklagten.
5.a Es möge die etwaige Streitanmerkung gelöscht werden.
6. Untergeordnet bestätigt der Beklagte seine Schlussanträge laut Schriftsatz vom 21.6.2023.
In beweisrechtlicher Hinsicht beharrt er auf die Zulassung der noch nicht zugelassenen
Beweisanträge.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Ersitzung
Die vom Kläger beantragte Ersitzung scheidet - unabhängig von den diesbezüglich nicht zielführenden Beweisfragen - schon aus dem Grund aus, dass er erst seit 2005 aufgrund
Einzelrechtsnachfolge (Schenkungsvertrag) Eigentümer seines Grundstückes ist und somit der,
4 von 14 bis zur Widerklage des Beklagten für die Ersitzung notwendige, 20-Jahreszeitraum nicht abgelaufen ist.
Im ist eine laut Art. 1146 Abs. 2 ZGB in Bezug auf das Controparte_9 Controparte_10
Per_
nur möglich, wenn aus dem Übertragungstitel geeignete Elemente hinsichtlich Per_2 der genauen Grenzen hervorgehen (s. Kass. 8621/2024: In tema di pubblicità immobiliare,
l'istituto dell'accessione del possesso non è sempre incompatibile con il sistema tavolare, occorrendo esaminare il contenuto del titolo di trasferimento del diritto reale e verificare se esso presenti elementi idonei a dimostrarne gli esatti confini, poiché l'incompatibilità sussiste solo ove si riscontri l'assoluta carenza di intavolazione del titolo di proprietà del dante causa, mentre ove essa esista, occorre verificare se, unitamente alla proprietà del bene, vi siano i presupposti per riconoscere anche l'accessione del possesso di eventuali diritti reali di servitù, o comproprietà, su beni diversi, posti a servizio di quello trasferito.)
Im konkreten Fall wurde der Übertragungstitel nicht vorgelegt und somit kann die erforderliche
Feststellung der Besitzübertragung hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstreifens nicht erfolgen.
Das Ersitzungsbegehren ist folglich abzuweisen.
2. und Controparte_11 Controparte_12
, unerheblichen Details versehene hat auch eine
[...] CP_13 CP_14
Grenzfeststellung mit Eigentumsherausgabe zum Gegenstand. Und zwar behauptet der Kläger
EI, Eigentümer der G.p. 110/5 in KG Mölten, dass sein Nachbar Eigentümer der Parte_3 angrenzenden G.p. 107/1, einen Teil seines Grundes besetze. Der Kläger beschreibt die Grenze in wenig verständlicher Weise durch Bezugnahme auf altes insbesondere auf die CP_15
Verlängerung einer Mauer. Laut dem habe der Beklagte im Jahre 2008 „die Grenze CP_3 anerkannt, indem er die noch sichtbaren Steine in Übereinstimmung mit der grünen Plane die auf Dokument 23 ersichtlich ist, positionierte“.
Der Beklagte bestreitet diese Grenzlage.
Es gilt also festzustellen, wo die ist. Per_7
Der Richter erinnert an die im Urteil Nr. 4/2024 dieses Gerichts dargelegten Rechtssätze hinsichtlich der Grenzbereinigungsklage:
5 von 14 „Einleitend wird auf die im Urteil Nr. 132/2019 des OLG Trient-Außenstelle Bozen zitierten
Grundsätze verwiesen:
„… in Bezug auf die Beweiswürdigung bei der Grenzregulierung (ist) Folgendes hervorzuheben:
- beiden Parteien obliegt es, Anhaltspunkte darzulegen und nachzuweisen, welche geeignet sind, den genauen Grenzverlauf zu rekonstruieren (Kass. 24/04/2018, Nr.10062: „Nell'azione di regolamento di confini, la quale si configura come una "vindicatio incertae partis", incombe sia sull'attore che sul convenuto l'onere di allegare e fornire qualsiasi mezzo di prova idoneo all'individuazione dell'esatta linea di confine, mentre il giudice, del tutto svincolato dal principio
"actore non probante reus absolvitur", deve determinare il confine in relazione agli elementi che gli sembrano più attendibili, ricorrendo in ultima analisi alle risultanze catastali, aventi valore sussidiario”; s. auch Kass. 07/09/2012, Nr.14993);
- den Erwerbstiteln ist eine Vorrangstellung in der Beweismittelhierarchie zuzuerkennen (Kass.
21/11/2012, N.20556: “In materia di regolamento di confini, elemento primario per l'accertamento dell'esatto confine è il tipo di frazionamento allegato ai singoli atti di acquisto e richiamato in essi con valore negozialmente vincolante”; 12/06/2007, N.13707: „In tema di Pt_5 azione di regolamento di confini, il giudice di merito deve fondare il proprio accertamento sulla base delle risultanze dei rispettivi titoli di proprietà delle parti. Il mero richiamo in essi ad un atto di transazione precedentemente intervenuto tra i rispettivi danti causa non può pertanto costituire elemento determinante per ritenere esistenti eventuali limitazioni ai diritti ceduti, ove i suoi estremi non risultino dalla nota di trascrizione dell'atto di provenienza, non essendo tali limitazioni opponibili al terzo avente causa in difetto di adeguata pubblicità”; Kass. 27/03/2013,
n.7746);
- liefern die Erwerbstitel nicht die nötigen Hinweise für die Festlegung der , so hat der Per_7
Richter – mangels weiterer Beweismittel – die Grenzen aufgrund der Katastermappen zu bestimmen (Kass. 28/11/1989, N.5183);
- die Katastergrenzen kommen nicht nur bei absolutem Fehlen sonstiger Indizien in Betracht, sondern auch immer dann, wenn das vorliegende Beweismaterial ungeeignet ist, den sicheren
Grenzverlauf zu belegen (Kass. 30/12/2009, N.28103: “In tema di regolamento di confini, il ricorso al sistema di accertamento sussidiario costituito dalle mappe catastali (art. 950 c.c.) è consentito al giudice non soltanto in caso di mancanza assoluta ed obbiettiva di altri elementi, ma anche nell'ipotesi in cui questi (per la loro consistenza, o per ragioni attinenti alla loro attendibilità) risultino, secondo l'incensurabile apprezzamento svolto in sede di merito, comunque inidonei alla determinazione certa del confine, con la conseguenza che la parte che
6 von 14 eventualmente si dolga del ricorso, da parte del giudicante, a tale mezzo sussidiario di prova ha l'onere di indicare gli specifici elementi alla cui stregua andrebbe, invece, difformemente accertata la linea di confine controversa”; Kass. 11/07/2002, N.10121), wobei dieser Grundsatz erst recht in den Provinzen mit Grundbuchsystem anzuwenden ist: “Il principio secondo il quale in tema di accertamento di confini al sistema di accertamento sussidiario prescritto dall'ultimo comma dell'art. 950 cod. civ. (mappe catastali) va fatto ricorso non solo nel caso di mancanza assoluta ed obiettiva di altri elementi, ma anche nel caso che questi per la loro consistenza o per ragioni relative alla loro attendibilità risultino secondo l'accertamento incensurabile del giudice di merito comunque inidonei alla determinazione certa del confine, si applica a maggior ragione quando i fondi del cui regolamento di confini si discute si trovano nel territorio in cui vige il sistema tavolare, sistema che si impernia sulla mappe catastali e sulla loro efficacia probatoria” (Kass. II, 31/10/1988, N.5911).“
Zu den Themen „natürliche Grenze“, oder „Naturgrenze“, und „Grenzsteine“ ist Folgendes festzuhalten:
Beide Begriffe sind weder normiert, noch haben sie eine eindeutige Definition in der
Rechtsprechung.
So müsste der Begriff „natürliche dem Namen nach auf Naturbegebenheiten Per_7 beschränkt werden, also auf Begebenheiten, die nicht auf Menschenhand zurückzuführen sind.
Allerdings werden in der (wohl mehr anwaltlichen, als richterlichen) Praxis auch von Menschen geschaffene Werke als Naturgrenze bezeichnet. Dieser erweiterte Begriff ist allerdings nicht zielführend, weil er damit völlig beliebig und unbestimmt wird.
Als wirklich „natürliche Grenzen“ sind markante Begebenheiten in der Natur denkbar, bspw.
Flussläufe, Bergkanten u.ä.. ist jede ein rein menschliches Konstrukt, für CP_16 Per_7 welches sich die Natur nicht interessiert. Insoweit wäre es falsch, aus rein natürlichen
Begebenheiten eine Grenze abzuleiten, weil der Natur diese Normierungsfunktion nicht immanent ist. Letztlich kommt es immer auf die menschliche Konvention an, zu deren
Gegenstand die Natur gemacht wird.
, ohne dass sie eine eigenständige Autonomie haben, im Rahmen Controparte_17 von Plausibilitätsbetrachtungen über die menschliche Konvention ins Spiel kommen. CP_18
. einer markanten natürlichen Abgrenzung, wie einem Fluss oder einer Steinwand mit
[...] erheblichem Niveauunterschied, eher eine Grenzfunktion zugedacht werden, wenn die darüber hinausragende Fläche nur sehr gering und für eine eigenständige Nutzung nicht plausibel ist. In diesem Fall darf gemutmaßt werden, dass bei der Anlegung der Katastermappe vereinfachend
7 von 14 eine gerade Linie gezogen wurde und die Katastermappe insoweit fehlerhaft ist.
Es kann aber keine allgemein gültige Regel formuliert werden und es sind immer alle
Einzelumstände zu berücksichtigen.
Das maßgebende Kriterium für die Grenz ist jedenfalls nicht die Natur selbst, sondern wie sich die menschliche Konvention, in der Dimension des Verhaltens der Menschen unter sich, in
Beziehung zur Natur gestaltet.
3.1.2
(Grenz-)Steine (mit oder ohne Zeichen) sind nur dann ein taugliches Mittel, um den Nachweis einer Grenze (in Abweichung zur Katastermappe) zu führen, wenn ihre Eigenschaft als
Grenzmarkierung eindeutig festgestellt werden kann.
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Grenzsteine in einer vertraglichen Urkunde der
Parteien festgehalten werden. Ebenso können „Steine“ als „Grenzsteine“ erachtet werden, wenn sie Ausdruck eines expliziten oder konkludenten Grenzfeststellungsgeschäfts sind. Ein solches erfordert nicht die Schriftform: “Il negozio di accertamento è caratterizzato dall'intento di imprimere certezza giuridica ad un precedente rapporto, cui si collega, al fine di precisarne l'esistenza, il contenuto e gli effetti, rendendo definitive e immutabili situazioni di obiettiva incertezza;
in particolare, ove le parti vogliano riconoscere e determinare l'esatto confine tra terreni contigui, il negozio di accertamento non è soggetto a forma scritta, potendosi perfezionare anche verbalmente o mediante attuazione -cd. comportamento concludente-“; s.
Cass. 1636/2019). So ist die gemeinsame Setzung von Steinen durch die benachbarten
Eigentümer als konkludentes Grenzfeststellungsgeschäft einzustufen (wie die gemeinsame, oder gemeinsam veranlasste Errichtung einer Grenzmauer oder eines Zaunes, s. Cass.
4835/2019).
Sofern die Eigenschaft eines Steins als Grenzsteins strittig ist, ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass er tatsächlich eine verbindliche Grenzmarkierungsfunktion hat. Dieser wird in der Regel über ein explizites oder konkludentes Grenzfeststellungsgeschäft zu führen sein.
Im konkreten Fall hat der Kläger kein geeignetes Beweismaterial für den Bestand einer von der
Katastermappe abweichenden Grenze vorgebracht. Erwerbstitel, die eine Grenze beschreiben, wurden nicht vorgebracht, auch nicht ein Teilungsplan;
die alten Fotos stellen keine Grenze dar und auf dem Dok. 23, auf das der Kläger in den Schlussanträgen Bezug nimmt, ist keine Grenze zu sehen.
Der Kläger behauptet selbst, dass sich der Beklagte im Jahre 2008 an ihn gewandt hätte, „um die
8 von 14 genaue Grenze festzulegen“, woraus geschlossen werden muss, dass es vorher keine offensichtliche, von beiden Parteien anerkannte Grenze gab.
Folgende, vom Kläger angebotene Beweisfragen sind nicht geeignet, die von ihm behauptete
Grenze nachzuweisen:
14. Ist es wahr, dass sich ER IN im Jahre 2008 an RN EI wandte, um die genaue
Grenze der Liegenschaften festzulegen.
15. Ist es wahr, dass im Jahre 2008 ein Vergleich zwischen den beiden Eigentümern gefunden wurde und dass ER IN eine Linie mit Steinen im Sinne des Vergleiches gelegt hat, um so die Grenze zu ziehen und zu kennzeichnen.
16. Ist es wahr, dass die in Kapitel 15 genannten Steine heute noch sichtbar sind und zwar längs der grünen Plane (dem Zeugen möge das Foto 23 aus dem Jahre 2014 gezeigt werden).
Wollte man, ob der Formulierung, annehmen, dass es sich um ein Grenzfeststellungsgeschäft handelt und nicht um einen Vergleich (welcher schriftlich nachzuweisen wäre, s. Art. 1967
ZGB), so erschließt sich aus Dok. 23 nicht wirklich eine grüne Plane und schon gar nicht die angebliche Steinlinie, da heute dort vielmehr eine Anhäufung oder Mauer aus großen Steinen besteht. Die Steinlinie ist auch nicht auf dem Foto auf S. 9 der Klageschrift ersichtlich, das vom
27/03/2014 stammt.
Es liegt der Nachweis weder dieses, noch eines anderen Grenzfeststellungsgeschäfts vor.
In Ermangelung von anderen Elementen ist folglich die als CP_8 Per_7 heranzuziehen.
Der ASV hat festgestellt, dass „die betroffene Grenze zwischen 107/1 und 110/5 als Teil der
Grenze zwischen den Ursprungsparzellen G.P.107 und G.P. 110 aus 2 verschiedenen
Ursprungsparzellen entstanden sind – die G.P. 107/1 aus der G.P. 107 und die G.P. 110/5 aus der G.P. 110- und dass die historische Grenzlinie zwischen diesen beiden Parzellen unverändert geblieben ist.“
Der Verlauf der Grenze ist auf Anlage A2 des Amtsgutachtens (im Dokument Anhänge des ASV auf S. 24) klar dargestellt und diese Grenze wird vom Gericht im Sinne des Art. 950 ZGB festgestellt.
Unter Abweisung der Herausgabeklage des Klägers und in Annahme jener des Beklagten ist dem
Kläger im Sinne der Art. 948 und 949 Abs. 2 ZGB und anzuordnen, jegliche Nutzung, Betretung
9 von 14 und Befahrung der G.p. 107/1 K.G. Mölten zu unterlassen bzw. diese frei zu stellen und den asphaltierten Grundstreifen auf der G.p. 107/1 auf eigene Kosten zu entfernen.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich die Abweisung der klägerischen Schlussanträge Nr. 2 und
3.
3. Schlussantrag 4 des Klägers
Der Kläger beantragt „aus allen im vorliegenden Akt (Klage) angeführten Gründen, RN
IN dazu verurteilen,
- den in Grenznähe befindlichen Stein und Felsbrockenhaufen zu entfernen und zu entsorgen,
- oder in untergeordneter Hinsicht den Haufen in einem angemessenen Abstand, der mit mindestens 5 Metern, oder jenem größeren oder geringeren Abstand, der vom Gericht für rechtens befunden wird, zu verstellen,
- oder in weiterer untergeordneter Hinsicht auf Kosten des RN IN gemäß Art. 887
ZGB die Höhe der bestehenden Mauer auf die Höhe des Felsbrockenhaufens anzupassen;
Es ist im Wesentlichen unbestritten und jedenfalls durch die Grenzbereinigung festgestellt, dass die Steine auf dem Grund des Beklagten liegen und sein Eigentum sind, sodass er darüber gemäß
Art. 832 ZGB verfügen kann.
Es ist kein Fremdanspruch seitens des Klägers festzustellen:
Abgesehen davon, dass nicht nachgewiesen ist, dass es sich um Sondermüll gemäß Art. 184 Abs.
3 GvD 152/2006 handelt, entspränge aus diesem Umstand kein privatrechtlicher Anspruch auf
Entfernung gegenüber dem Nachbarn.
In Bezug auf den vom Kläger ins Feld geführten Grenzabstandsanspruch laut Art. 890 ZGB CP_1 („Wer nahe der auch wenn sich auf dieser eine Trennmauer befindet, , Per_7 CP_20
Salzlager, Ställe und Ähnliches bauen will oder feuchte oder explosive oder in anderer Weise schädliche Stoffe ablagern oder Maschinenanlagen errichten will, durch die eine Gefahr von
Schäden entstehen kann, hat die in den Verordnungen festgesetzten Abstände und, wenn solche fehlen, jene Abstände einzuhalten, die erforderlich sind, um die Nachbargrundstücke vor jeder
Gefahr für die Festigkeit, Zuträglichkeit und Sicherheit zu bewahren.“) reichen die vorgelegten
Fotos nicht aus, um den Nachweis zu führen, dass es sich um die Ablagerung von schädlichen und für den Nachbarn gefährliche Stoffe handelt. Ein anderer Nachweis wurde nicht angeboten.
Schließlich besteht auch kein Anspruch aus Art. 887 ZGB, da es sich nicht um ein Wohngebiet
10 von 14 handelt und die Norm Geländeunterschiede in Funktion auf Bauten regelt. An dieser Grenze bestehen jedoch keine Wohngebäude.
4. Schlussantrag 5 des Klägers
Der Kläger beantragt „RN dazu verurteilen, den Zustand der mit dem Parte_3
Dienstbarkeitsrecht zugunsten der G.p. 110/5, im Eigentum von RN EI, belasteten G.p.
(recte B.p.) 20/2, im Eigentum der Gemeinde Mölten, wiederherzustellen, wobei die hierfür notwendigen Ausgaben ausschließlich zu Lasten des RN IN bestimmt werden sollen“.
Es handelt sich also um ein Begehren gemäß Art. 1079 ZGB.
Das Bestehen der Dienstbarkeit ist unstrittig, aber der Beklagte bestreitet irgendwelche bauliche
Tätigkeiten vorgenommen zu haben.
Der Richter stellt, unter Berufung auf das Amtsgutachten (s. 7 f.) und die Dokumenten-Anlage
(Anlage A2 und A9) fest, dass sich die Dienstbarkeit auch auf eine Dreiecksfläche im Ausmaß von ca. 1m² erstreckt, die hinter einem Zaun liegt und nicht für den Beklagten zugänglich ist, s.
Skizze/Lageplan Anlage A2 schraffierter Bereich A-124-B-C-A. Diese Fläche wird vom
Beklagten de facto besetzt, der allerdings bestreitet, den Zaun angebracht zu haben und somit der
Autor der Einschränkung der Dienstbarkeit zu sein.
Auf der Dreiecksfläche selbst, also abgesehen des Zauns, scheinen keine nennenswerten
Behinderungen für die Ausübung der Dienstbarkeit selbst auf, jedenfalls nicht solche, welche spezifisch als Einschränkung der Dienstbarkeit zu werten sind. Der ASV meint, dass
„möglicherweise die ein oder andere Porphyrplatte gelagert sein könnte und einige Pflanzen eine etwaige Befahrbarkeit behindern würden“ allerdings ist es schon der Zaun, der die Zufahrt behindert und die natürlich gewachsenen Pflanzen und kleinen Steine könnten im Rahmen ordentlicher Instandhaltung leicht entfernt werden. Auch der Bereich vor dem Zaun, der nicht vom Beklagten besetzt wird, schaut nicht nennenswert anders aus.
Es kann festgehalten werden, dass die Dienstbarkeit auf dieser Fläche zwar besteht und ausgeübt werden kann;
jedoch kann der Beklagte nicht verurteilt werden, den „Zustand der Dienstbarkeit“ wiederherzustellen, sprich den Zaun zu entfernen, da kein Beweis vorliegt, dass er für die
Aufstellung verantwortlich ist. Der ist also abzuweisen. Pt_6
5. Schlussanträge 6 und 7 des Klägers
Der Kläger beantragt, „RN IN dazu verurteilen, die notwendigen Maßnahmen
11 von 14 einzuleiten, um das Betreten des Eigentums des Klägers durch Tiere jeglicher Art und Größe zu verhindern, bei gleichzeitiger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung gemäß Art. 614 bis ZPO eines nach Billigkeit zu bestimmenden Betrages, für jeden weiteren Verstoß, in Höhe Euro 50,00 oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom zuständigen Gericht für rechtens befunden wird.“
Zwar ist das Betreten des Grundes des Klägers durch die Tiere des Beklagten zweifellos unrechtmäßig, allerdings ist der gestellte Antrag auf „Verurteilung zur Einleitung notwendiger
Maßnahmen dies zu verhindern“, nicht statthaft, da aus Art. 832 und 949 Abs. 2 ZGB bloß die
Unterlassung von Störungen gefordert werden kann, nicht allerdings eine Verurteilung zur
Ergreifung von notwendigen Maßnahmen. Somit ist der Antrag abzuweisen.
Ebenso abzuweisen ist der Antrag auf Schadenersatz für vergangenen Belästigungen durch
Tiereintritt, da aus den einzigen Beweiselementen der Videos kein erkennbarer Schaden ersichtlich ist, welcher das unterste Minimum einer Relevanz erreichen würde, ersichtlich ist.
6. Schlussantrag 8 des Klägers
Der Kläger fordert die Verurteilung des Beklagten
- die Wasserleitung auf dem Grundstück des Klägers, welche unbefugt und ohne Rechtstitel verlegt wurde, zu entfernen;
- oder in untergeordneter Hinsicht die besagte Wasserleitung in einen angemessenen
Abstand zu der Grenze, der mit mindestens 5 Metern oder einem anderen größeren oder geringerer Abstand, der vom Gericht für rechtens befunden wird, angegeben wird zu verlegen;
- in untergeordneter Hinsicht, RN zur Zahlung einer angemessenen Summe in Parte_3
Höhe von Euro 1.000,00 oder jenen höheren oder niedrigeren Betrag, welcher vom zuständigen
Gericht für rechtens befunden wird, zu verurteilen.
Der Beklagte bestreitet das Verlegen der Wasserleitung auf dem Grund des Klägers.
Nachdem der Kläger die Sachlage nicht nachgewiesen hat, ist sein Begehren abzuweisen.
7. Schlussantrag 9 des Klägers
Der Kläger beantragt die Verurteilung des Beklagten: den Wassertank mit dem stagnierenden Wasser, der Mücken anzieht und einen äußerst unangenehmen Geruch verbreitet, zu entfernen und zu entsorgen,
12 von 14 - oder ihn in einen angemessenen Abstand zu der Grenze, der mit mindestens 5 Metern angegeben wird, oder einem anderen größeren oder geringerer Abstand, der vom Gericht für rechtens befunden wird, zu verstellen;
- oder aber in untergeordneter Hinsicht, RN IN zur Zahlung einer nach Billigkeit festgesetzten Schadensersatzsumme für die erlittenen Schäden in Höhe von Euro 1.000,00 oder eines anderen gerichtlich angemessenen höheren oder niedrigeren Betrages verurteilen;
Es ist unstrittig, dass sich der Wassertank auf dem Grund des Beklagten befindet. Gemäß Art.
832 ZGB kann der Eigentümer nach Belieben sein Eigentum nutzen und darüber verfügen. Dritte müssen einen eigenen Anspruch haben um einschränkend auf das fremde Eigentum einzuwirken.
Der Kläger unterlässt es, eine rechtliche Qualifikation seines Begehrens vorzunehmen und den
Titel seines Anspruchs darzulegen. Es gilt zwar der Grundsatz iura novit cura, sprich das Gericht hat die anwendbaren Normen zu kennen und auch von Amts wegen anzuwenden, allerdings hat dies nur dann stattzufinden, wenn eine umfassende Schilderung aller Sachverhaltselemente vorliegt, die einen gesetzlichen Tatbestand bilden, und wenn gleichzeitig die Rechtsfolge dieses
Tatbestandes begehrt wird. Das Vorbringen der Sachlage obliegt ausschließlich der Partei und das Gericht kann nicht ein unzureichendes Vorbringen von Amts wegen ergänzen, da dies dem
Grundsatz der Unparteilichkeit widersprechen würde.
Im konkreten Fall ist keine ausreichende Schilderung der Sachverhaltselemente eines Anspruchs gegeben und so ist nicht ersichtlich, welchen Titel der Kläger seinen Begehren zugrunde legt. Es sei nur darauf verwiesen, dass in weder auf etwaige Immissionen noch auf Per_8
Abstandsansprüche ausreichende Sachdarlegungen erfolgen. Auch wird der Schaden selbst nicht ausreichend vorgebracht und kein Nachweis angeboten.
Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten, auch für Mediation, gehen zu Lasten der unterliegenden klagenden Partei
(Art. 91 ZPO). Die Bezifferung des Anwaltsentgelts ergeht in Anwendung folgender Kriterien
Ministerialdekrets 55/2014, Tab. 2, unbestimmter Streitwert, analoge Wertklasse 52.000-
260.000, gemäß Kostennote des Beklagten. Die Kosten des PSV wurden nicht nachgewiesen.
Die Kosten des Amtsgutachtens gehen zu endgültigen Lasten des Klägers.
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Unzulässigerklärung bzw.
13 von 14 Absorbierung jedes gegenteiligen Antrages und Einwandes laut Begründung, erkennt das Gericht zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass der Grenzverlauf zwischen der G.p. 107/1 K.G. Mölten
(Eigentum Beklagter) und der G.p. 110/5 K.G. Mölten (Eigentum Kläger) gemäß
Katastermappe verläuft, so wie im Amtsgutachten von Geom. Thomas Kompatscher im
Anhang A2 (digitale Akte Hinterlegung 11.2.2025) dargestellt.
2. Alle anderen Anträge des Klägers werden abgewiesen.
3. Dem Kläger wird , Betretung und Befahrung der G.p. 107/1 CP_21 Controparte_22
K.G. Mölten zu unterlassen und den asphaltierten Grundstreifen auf der G.p. 107/1 auf eigene Kosten zu entfernen.
4. Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten Verfahrenskosten in Höhe von 16.809,00 € für
Anwaltsentgelt, zzgl. 15% pauschalierte Kosten, 4% und MwSt laut € 548,00 CP_23 CP_24 für nicht besteuerbare , sowie nachfolgend notwendige Kosten zu ersetzen. Pt_7
5. Die Kosten des Amtsgutachtens gehen zu endgültigen Lasten des Klägers.
6. Bei Rechtskraft des Urteils wird die etwaige Anmerkung der Klage und/oder der Widerklage in den betroffenen Einlagezahlen verfügt.
11/07/2025 Cont
[...]
Persona_9
(digitale Unterschrift)
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