TRIB
Sentenza 15 luglio 2025
Sentenza 15 luglio 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 15/07/2025, n. 469 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 469 |
| Data del deposito : | 15 luglio 2025 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen hat durch die Richter
und Pt_1 Persona_1 Parte_2
Pt_3 Parte_4
Parte_5
in nichtöffentlicher Sitzung folgendes
Pt_6
erlassen in der Ehescheidungssache unter Nr. 2342/2025 Allg. Reg., gemeinschaftlich eingebracht durch
CP_1
und
Controparte_2
beide mit dem/n Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Per_2
;
[...]
und mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Bozen;
Persona_3
erachtet
Seite 1 von 5 dass die Parteien die Scheidung zu den nachstehenden Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Akten hervorgeht, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des
Gesetzes vom 01.12.1970, Nr. 898 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, da die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist getrennt voneinander leben und die eheliche Gemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben;
dass im Verfahren ersichtlich wurde, dass eine Versöhnung und die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen sind;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZPO;
Parte_7
wird die am 30/06/2001 in Riffian zwischen
MÖSSMER HARALD, geboren in LATSCH (BZ) am 13/05/1968 und
, geboren in MERAN (BZ) am 21/06/1970 Controparte_2
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Riffian, wo die Eheschließung unter
Nr.
5 - II - A / 2001 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen weiteren gesetzlichen Auflagen nachzukommen.
Der Scheidung wird im Sinne der
BEDINGUNGEN stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
Seite 2 von 5 1) Die Obsorge über die zwei minderjährigen Töchter EA und NA wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt, wobei die Töchter bei ihrer Mutter untergebracht und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz in Partschins /
Rabland haben werden.
2) Herr ER hat das Recht und die Pflicht, seine zwei Töchter jederzeit, nach vorheriger Absprache mit der Kindsmutter und unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Interessen der Minderjährigen, zu besuchen und bei sich zu haben. In Ermangelung einer anderweitigen
Abmachung wird Herr ER jeden Mittwochnachmittag sowie jedes zweite
Wochenende von Freitag um 15.30 Uhr bis Sonntag um 18.30 mit seinen
Töchter verbringen.
Der Vater wird die Bedürfnisse und den Willen der mittlerweile volljährigen
Töchter bei der Organisation der Besuche und Treffen mit ihnen berücksichtigen.
3) Herrn ER wird das Recht zuerkannt die Sommerferien mit seinen
Töchtern über einen Zeitraum von drei Wochen, 21 Tagen, unterteilt oder durchgehend, in Absprache mit der Mutter zu genießen.
Der Vater wird die Bedürfnisse und den Willen der mittlerweile volljährigen
Töchter bei der Organisation der Besuche und Treffen mit ihnen berücksichtigen.
4) Die Weihnachtsferien und der Jahreswechsel sowie die Ferien zu
Karneval und Ostern werden nach Absprache mit dem anderen Elternteil im
Wechsel von jedem Elternteil mit den Töchtern genossen.
Seite 3 von 5 5) Der Vater wird die Bedürfnisse und den Willen der mittlerweile volljährigen Töchter bei der Organisation der Besuche und Treffen mit ihnen berücksichtigen.
6) Herr ER ist verpflichtet, einen wiederkehrenden Beitrag zum
Unterhalt für die Töchter EA und NA in von € 800,00, € 400,00 für Per_4
jede Tochter, monatlich zu leisten.
7) Der ist im Vorhinein innerhalb des 5. Tages eines jeden Controparte_3
Monats zu Händen der Kindsmutter zu bezahlen und unterliegt der jährlichen
Angleichung an den Lebenshaltungskostenindex für Arbeiter und Angestellte der Provinz Bozen mit Basis 01.01.2026.
8) Die außerordentlichen Kosten für die beiden Töchter bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit werden von zu 75 % und von Persona_5
AU AS zu 25 % übernommen; für die Regelung der außerordentlichen
Kosten gilt das Einvernehmensprotokoll der Familienbeobachtungsstelle des
Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024.
9) hat das Recht 100 % der Familienzulagen zu Controparte_4
bekommen. Eventuelle Beiträge der öffentlichen oder privaten Hand bezieht
AU AS.
10) Die Steuerfreibeträge für die beiden Kinder werden von den Eltern je zur
Hälfte in Anspruch genommen;
11) Es scheint, dass die Parteien in dieser Erklärung einvernehmlich beschlossen haben, keine weiteren wirtschaftlichen Ansprüche gegeneinander zu erheben;
die Antragstellerin AU AS TR verzichtet zudem auf den
Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung.
Seite 4 von 5 12) Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden geteilt, jede Partei übernimmt die Hälfte der Kosten des Anwalts.
Bozen, am 11/07/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Julia Dorfmann
Seite 5 von 5
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen hat durch die Richter
und Pt_1 Persona_1 Parte_2
Pt_3 Parte_4
Parte_5
in nichtöffentlicher Sitzung folgendes
Pt_6
erlassen in der Ehescheidungssache unter Nr. 2342/2025 Allg. Reg., gemeinschaftlich eingebracht durch
CP_1
und
Controparte_2
beide mit dem/n Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Per_2
;
[...]
und mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Bozen;
Persona_3
erachtet
Seite 1 von 5 dass die Parteien die Scheidung zu den nachstehenden Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Akten hervorgeht, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des
Gesetzes vom 01.12.1970, Nr. 898 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, da die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist getrennt voneinander leben und die eheliche Gemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben;
dass im Verfahren ersichtlich wurde, dass eine Versöhnung und die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen sind;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZPO;
Parte_7
wird die am 30/06/2001 in Riffian zwischen
MÖSSMER HARALD, geboren in LATSCH (BZ) am 13/05/1968 und
, geboren in MERAN (BZ) am 21/06/1970 Controparte_2
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Riffian, wo die Eheschließung unter
Nr.
5 - II - A / 2001 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen weiteren gesetzlichen Auflagen nachzukommen.
Der Scheidung wird im Sinne der
BEDINGUNGEN stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
Seite 2 von 5 1) Die Obsorge über die zwei minderjährigen Töchter EA und NA wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt, wobei die Töchter bei ihrer Mutter untergebracht und dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz in Partschins /
Rabland haben werden.
2) Herr ER hat das Recht und die Pflicht, seine zwei Töchter jederzeit, nach vorheriger Absprache mit der Kindsmutter und unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Interessen der Minderjährigen, zu besuchen und bei sich zu haben. In Ermangelung einer anderweitigen
Abmachung wird Herr ER jeden Mittwochnachmittag sowie jedes zweite
Wochenende von Freitag um 15.30 Uhr bis Sonntag um 18.30 mit seinen
Töchter verbringen.
Der Vater wird die Bedürfnisse und den Willen der mittlerweile volljährigen
Töchter bei der Organisation der Besuche und Treffen mit ihnen berücksichtigen.
3) Herrn ER wird das Recht zuerkannt die Sommerferien mit seinen
Töchtern über einen Zeitraum von drei Wochen, 21 Tagen, unterteilt oder durchgehend, in Absprache mit der Mutter zu genießen.
Der Vater wird die Bedürfnisse und den Willen der mittlerweile volljährigen
Töchter bei der Organisation der Besuche und Treffen mit ihnen berücksichtigen.
4) Die Weihnachtsferien und der Jahreswechsel sowie die Ferien zu
Karneval und Ostern werden nach Absprache mit dem anderen Elternteil im
Wechsel von jedem Elternteil mit den Töchtern genossen.
Seite 3 von 5 5) Der Vater wird die Bedürfnisse und den Willen der mittlerweile volljährigen Töchter bei der Organisation der Besuche und Treffen mit ihnen berücksichtigen.
6) Herr ER ist verpflichtet, einen wiederkehrenden Beitrag zum
Unterhalt für die Töchter EA und NA in von € 800,00, € 400,00 für Per_4
jede Tochter, monatlich zu leisten.
7) Der ist im Vorhinein innerhalb des 5. Tages eines jeden Controparte_3
Monats zu Händen der Kindsmutter zu bezahlen und unterliegt der jährlichen
Angleichung an den Lebenshaltungskostenindex für Arbeiter und Angestellte der Provinz Bozen mit Basis 01.01.2026.
8) Die außerordentlichen Kosten für die beiden Töchter bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit werden von zu 75 % und von Persona_5
AU AS zu 25 % übernommen; für die Regelung der außerordentlichen
Kosten gilt das Einvernehmensprotokoll der Familienbeobachtungsstelle des
Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2024.
9) hat das Recht 100 % der Familienzulagen zu Controparte_4
bekommen. Eventuelle Beiträge der öffentlichen oder privaten Hand bezieht
AU AS.
10) Die Steuerfreibeträge für die beiden Kinder werden von den Eltern je zur
Hälfte in Anspruch genommen;
11) Es scheint, dass die Parteien in dieser Erklärung einvernehmlich beschlossen haben, keine weiteren wirtschaftlichen Ansprüche gegeneinander zu erheben;
die Antragstellerin AU AS TR verzichtet zudem auf den
Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung.
Seite 4 von 5 12) Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens werden geteilt, jede Partei übernimmt die Hälfte der Kosten des Anwalts.
Bozen, am 11/07/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Julia Dorfmann
Seite 5 von 5