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Sentenza 13 maggio 2025
Sentenza 13 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/05/2025, n. 304 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 304 |
| Data del deposito : | 13 maggio 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 1226/2025
Parte_1
VOLKES
[...] Parte_1
DAS Parte_2
FÜR Parte_3 Parte_4
hat durch die Richter
und CP_1 Persona_1 Parte_5
Parte_6
Pt_7 Parte_8
folgendes
Pt_9
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
DEMANEGA, vertreten und verteidigt durch RA RB CP_2 Per_2
und
, vertreten und verteidigt durch RA DU Controparte_3
CHRISTINE,
- Antragsteller -
mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: Antrag auf von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Persona_3
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff.
ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
DAS LANDESGERICHT
Seite 1 von 2 erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt ihres/r gemeinsamen minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_10
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffenen
Vereinbarungen laut verfahrenseinleitendem Antrag (telematisch hinterlegt am 27/03/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in am 07/05/2025 Pt_2
Die und Verf. Persona_1
Julia Dorfmann
Seite 2 von 2
Parte_1
VOLKES
[...] Parte_1
DAS Parte_2
FÜR Parte_3 Parte_4
hat durch die Richter
und CP_1 Persona_1 Parte_5
Parte_6
Pt_7 Parte_8
folgendes
Pt_9
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
DEMANEGA, vertreten und verteidigt durch RA RB CP_2 Per_2
und
, vertreten und verteidigt durch RA DU Controparte_3
CHRISTINE,
- Antragsteller -
mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
in der Rechtssache: Antrag auf von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Persona_3
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff.
ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
DAS LANDESGERICHT
Seite 1 von 2 erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt ihres/r gemeinsamen minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_10
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffenen
Vereinbarungen laut verfahrenseinleitendem Antrag (telematisch hinterlegt am 27/03/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in am 07/05/2025 Pt_2
Die und Verf. Persona_1
Julia Dorfmann
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