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Sentenza 20 febbraio 2025
Sentenza 20 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 20/02/2025, n. 127 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 127 |
| Data del deposito : | 20 febbraio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 68/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Parte_3 [...]
Parte_4
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 68/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 24/12/1978, in MERAN (BZ), Parte_5
und
, geboren am 17/09/1982 in Parte_6 Persona_1
( ), Per_2
beide vertreten und verteidigt durch , laut Persona_3
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Seite 1 von 5 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Kindes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_7
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der
Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden.
Seite 2 von 5
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Gemeinsames Sorgerecht
Die Eltern werden sich auch in Zukunft über die Erziehung und die Belange der
Tochter LI SO austauschen und informieren und sämtliche wichtige
Entscheidungen absprechen und gemeinsam treffen.
Das Sorgerecht für , geb. in Schlanders am Persona_4 Persona_5
08.07.2013, wird auch zukünftig von beiden Eltern ausgeübt.
Die Tochter wird weiterhin ihren Wohnsitz ausschließlich bei der Mutter in der
Hauptstr. 34 von Naturns (BZ) beibehalten.
2) Umgangsrecht
Dem Vater wird ein weitgehendes Besuchsrecht eingeräumt wobei er sich verpflichtet die Tochter nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung, jedes 2.
Wochenende von Samstagfrüh bis Sonntagabend zu sich zu nehmen und sie mindestens einmal in der Woche am Nachmittag, und unter Berücksichtigung der schulischen Verpflichtungen, von 14-19 Uhr bei sich zu haben. Dabei werden diese
Termine mit der Mutter jeweils mindestens 3 Tage vorher vereinbart.
Während der diversen Schulferien wird die Tochter die Hälfte der Zeit mit dem Vater verbringen. In den großen Sommerschulferien kann dies auch in einem Zeitraum von insgesamt 14 Tagen erfolgen. Die entsprechenden Vereinbarungen werden zwischen den Eltern jeweils innerhalb März eines jeden Jahres getroffen.
3) Ordentlicher Unterhaltsbeitrag für die Tochter
Seite 3 von 5 Herr wird der Mutter, als Unterhaltsbeitrag für die Tochter den zum Juni Parte_6
2024 aufgewerteten Betrag von monatlichen € 375,06 mittels Banküberweisung zukommen zu lassen. Dieser Betrag, welcher bis zur wirtschaftlichen
Unabhängigkeit der Tochter geschuldet ist, wird jährlich den steigenden
Lebenshaltungskosten geltend lt. ASTAT für die Autonome Provinz angepasst. Der
Bezugsmonat ist Juni 2024.
4) Außerordentliche Spesen
Der Vater trägt zur Hälfte zu den außerordentlichen Spesen für die Tochter bei. Die
Parteien verweisen für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Spesen auf das Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht
Bozen, Staatsanwaltschaft am Landesgericht Anwaltskammer Bozen und CP_1
Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion Bozen, in geltender Fassung.
Die Abrechnung der außerordentlichen Spesen erfolgt bei Vorlage der entsprechenden Dokumentation seitens der Mutter.
5) Öffentliche Beiträge und Steuerabsetzbeträge
Alle öffentlichen Beiträge, wie z.B. Familiengeld und anderes, werden ausschließlich von Frau HO VE in Anspruch genommen.
Frau HO wird in Zukunft für sämtliche, die außerordentlichen Spesen betreffenden Beiträge, anzusuchen und SO über deren Gewährung zu informieren und nach etwaiger Ausbezahlung entweder den entsprechenden Betrag von dem eventuell noch nicht bezahlten Anteil des Vaters abzuziehen oder, falls der Betrag bereits bezahlt wurde, dem Vater den ihm zustehenden Anteil zu überweisen.
Seite 4 von 5 Etwaige Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
6) Reisepässe und Personalausweise
Beide Elternteile erteilen sich gegenseitig die Genehmigung, die Ausstellung der
Identitätskarten und des Reisepasses zu touristischen Zwecken für die minderjährige
Tochter zu beantragen.
7) Controparte_2
und das Anwaltsentgelt werden von beiden Parteien gemeinsam
[...]
jeweils zur Hälfte getragen.
Bozen, 20/02/2025
Die vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 68/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Parte_3 [...]
Parte_4
hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 68/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 24/12/1978, in MERAN (BZ), Parte_5
und
, geboren am 17/09/1982 in Parte_6 Persona_1
( ), Per_2
beide vertreten und verteidigt durch , laut Persona_3
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Seite 1 von 5 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Kindes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_7
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der
Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden.
Seite 2 von 5
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Gemeinsames Sorgerecht
Die Eltern werden sich auch in Zukunft über die Erziehung und die Belange der
Tochter LI SO austauschen und informieren und sämtliche wichtige
Entscheidungen absprechen und gemeinsam treffen.
Das Sorgerecht für , geb. in Schlanders am Persona_4 Persona_5
08.07.2013, wird auch zukünftig von beiden Eltern ausgeübt.
Die Tochter wird weiterhin ihren Wohnsitz ausschließlich bei der Mutter in der
Hauptstr. 34 von Naturns (BZ) beibehalten.
2) Umgangsrecht
Dem Vater wird ein weitgehendes Besuchsrecht eingeräumt wobei er sich verpflichtet die Tochter nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung, jedes 2.
Wochenende von Samstagfrüh bis Sonntagabend zu sich zu nehmen und sie mindestens einmal in der Woche am Nachmittag, und unter Berücksichtigung der schulischen Verpflichtungen, von 14-19 Uhr bei sich zu haben. Dabei werden diese
Termine mit der Mutter jeweils mindestens 3 Tage vorher vereinbart.
Während der diversen Schulferien wird die Tochter die Hälfte der Zeit mit dem Vater verbringen. In den großen Sommerschulferien kann dies auch in einem Zeitraum von insgesamt 14 Tagen erfolgen. Die entsprechenden Vereinbarungen werden zwischen den Eltern jeweils innerhalb März eines jeden Jahres getroffen.
3) Ordentlicher Unterhaltsbeitrag für die Tochter
Seite 3 von 5 Herr wird der Mutter, als Unterhaltsbeitrag für die Tochter den zum Juni Parte_6
2024 aufgewerteten Betrag von monatlichen € 375,06 mittels Banküberweisung zukommen zu lassen. Dieser Betrag, welcher bis zur wirtschaftlichen
Unabhängigkeit der Tochter geschuldet ist, wird jährlich den steigenden
Lebenshaltungskosten geltend lt. ASTAT für die Autonome Provinz angepasst. Der
Bezugsmonat ist Juni 2024.
4) Außerordentliche Spesen
Der Vater trägt zur Hälfte zu den außerordentlichen Spesen für die Tochter bei. Die
Parteien verweisen für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Spesen auf das Einvernehmensprotokoll zwischen Landesgericht
Bozen, Staatsanwaltschaft am Landesgericht Anwaltskammer Bozen und CP_1
Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion Bozen, in geltender Fassung.
Die Abrechnung der außerordentlichen Spesen erfolgt bei Vorlage der entsprechenden Dokumentation seitens der Mutter.
5) Öffentliche Beiträge und Steuerabsetzbeträge
Alle öffentlichen Beiträge, wie z.B. Familiengeld und anderes, werden ausschließlich von Frau HO VE in Anspruch genommen.
Frau HO wird in Zukunft für sämtliche, die außerordentlichen Spesen betreffenden Beiträge, anzusuchen und SO über deren Gewährung zu informieren und nach etwaiger Ausbezahlung entweder den entsprechenden Betrag von dem eventuell noch nicht bezahlten Anteil des Vaters abzuziehen oder, falls der Betrag bereits bezahlt wurde, dem Vater den ihm zustehenden Anteil zu überweisen.
Seite 4 von 5 Etwaige Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
6) Reisepässe und Personalausweise
Beide Elternteile erteilen sich gegenseitig die Genehmigung, die Ausstellung der
Identitätskarten und des Reisepasses zu touristischen Zwecken für die minderjährige
Tochter zu beantragen.
7) Controparte_2
und das Anwaltsentgelt werden von beiden Parteien gemeinsam
[...]
jeweils zur Hälfte getragen.
Bozen, 20/02/2025
Die vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
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