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Sentenza 2 ottobre 2025
Sentenza 2 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 02/10/2025, n. 38 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 38 |
| Data del deposito : | 2 ottobre 2025 |
Testo completo
PROC. UN. 53-1/2025
REPUBLIK CP_1
DES CP_2 CP_1 [...]
Controparte_3
AMT FÜR Controparte_4
Das Landesgericht zusammengesetzt aus den Richtern: CP_3
Dr. Persona_1 Controparte_5
Dr. Persona_2 CP_5
Dr. nd Persona_3 CP_6
erlässt im Beratungszimmer folgendes
U R T E I L im Verfahren für die Erklärung der im Verfahren für die Erklärung der eigenen gerichtlichen
Liquidation, eingeleitet von der WE ST & Co. KG (St.Nr.: 02351430216) mit Sitz in St.
Martin im Passeier, Handwerkerzone Lahne 9/I und Controparte_7
Per St.Nr. ), vertreten und verteidigt durch
[...] C.F._1 Persona_5
Antragsteller
Das Gericht, nach Überprüfung der Akten und nach Anhörung des Berichts des berichterstattenden CP_8
erachtet, dass
• EI RN & CO. KG und EI RN die Eröffnung der eigenen gerichtlichen Liquidationen beantragt haben;
• nach Anhörung der Parteien bei der vom 25.09.2025; CP_9
stellt wie folgt fest:
• in erster Linie besteht die Zuständigkeit dieses Gerichts im Sinne des Art. 27 Abs. 2 CCII., nachdem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Geschäftsinteressen („centro di interessi principale“, COMI) in der Provinz Bozen liegt und keine Elemente vorliegen, um diesen
Mittelpunkt anderswo zu lokalisieren;
• die ist eine Unternehmerin die eine Parte_1
Geschäftstätigkeit ausübt und daher den Bestimmungen zur gerichtlichen Liquidation im
Sinne des Art. 121 CCII unterliegt;
dasselbe gilt für den Komplementär EI
RN gemäß Art. 256 GvD Nr. 14/2019;
• was die eventuelle Einordnung des Antragsgegners als “Kleinunternehmen” betrifft, muss darauf hingewiesen werden, dass es letzterem zukommt das kumulierte Vorliegen aller drei
Voraussetzungen laut Art. 1 Abs. 1 Buchst. d) CCII nachzuweisen und die Antragsteller dieser Beweislast nicht nachgekommen sind;
• die Verfahrensvoraussetzung laut Art. 49 letzter Abs. C.C.I.I. vorliegt, nachdem die fälligen, aus der Beweisaufnahme hervorgehenden Schulden insgesamt höher sind als € 30.000,00;
• bezüglich der Voraussetzung der Insolvenz ist zu bemerken, dass diese dann besteht, falls es eine Situation des Unvermögens gibt, sowohl struktureller als auch nur vorübergehender
Natur, regelmäßig, mit normalen Zahlungsmitteln die eigenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (s. Kass. 4406/2025);
• vorliegend ist davon auszugehen, dass in diesem Sinne eine Unternehmensinsolvenz vorliegt, nachdem aus den gelegten Unterlagen hervorgeht, dass Schulden gegenüber der
Agentur der Einnahmen – Einzug (Agenzia Entrate- Riscossione) in Höhe von 412.899,37 am 29.08.2025 bestehen;
die Antragsteller haben angegeben, dass die Verbindlichkeiten der
WE ST & Co KG am 31.12.2024 sich auf ca. € 765.000 belaufen (s. Rekurs, S. 4 und Dok. 2); aus der Bilanz am 31.12.2024 (S. Dok. 2) geht auch hervor, dass die
Forderungen des Umlaufvermögens, die im Geschäftsjahr fällig sind, sich auf € 22.232,26 belaufen, während im Geschäftsjahr fälliger Verbindlichkeiten in Höhe von Euro
674.603,06 vorliegen;
somit erachtet, dass die Voraussetzungen für die Erklärung der Eröffnung der gerichtlichen
Liquidation vorliegen,
A.D.G. nach Einsicht in Artt. 1, 2, 27, 37, 41, 49 und 121 CCII, erklärt die Eröffnung der gerichtlichen Liquidation bezüglich der EI RN & CO SA (St.-
Nr.: 02351430216), mit Sitz in St. Martin im Passeier, Handwerkerzone Lahne 9/I
[...]
(St.Nr. ); Controparte_10 C.F._1
ernennt zum beauftragten Richter Dr. ; Persona_3
ernennt als Masseverwalter RA Dr. ; Persona_6
ordnet den Schuldnern an, innerhalb von drei Tagen die Jahresabschlüsse und die obligatorischen
Buchhaltungs- und Steuerunterlagen in digitaler Form zu hinterlegen, falls die Unterlagen gemäß
Artikel 2215 bis des Zivilgesetzbuches geführt werden, weiters die Geschäftsbücher, die
Einkommens-, IRAP- und Mehrwertsteuererklärungen für die letzten drei Geschäftsjahre, sowie die
Liste der Gläubiger mit der Angabe ihres digitalen Wohnsitzes, sofern dies nicht bereits gemäß
Artikel 39 C.C.I. erfolgt ist;
setzt
Verhandlung für die Prüfung der fristgerecht eingereichten Forderungsanmeldungen in den
Schuldenstand am 15/01/2026 um 9:30 Uhr fest;
gewährt den Gläubigern und Dritten, die dingliche oder persönliche Rechte bezüglich der Güter im Besitz des Schuldners geltend machen wollen, eine Verfallsfrist von 30 Tagen vor dem eben festgesetzten Datum der Verhandlung für die Hinterlegung der Forderungsanmeldungen mit den
Modalitäten laut Art. 201 CCII, durch Übermittlung derselben an die PEC-Adresse des
Masseverwalters von einer zertifizierten PEC- Email- Adresse aus;
weist die Gläubiger und die , dass diese Modalitäten nicht durch gleichwertige Persona_7
Modalitäten ersetzt werden können, so dass gegebenenfalls durch oder Übermittlung Persona_8 Per_ auf dem Postweg oder telematisch, an die Geschäftsstelle oder das des Masseverwalters erfolgte Forderungsanmeldungen, für unzulässig und somit als nicht eingelangt zu erachten sein werden;
in den genannten Forderungsanmeldungen muss außerdem eine PEC- Email- Adresse angegeben werden, mittels welcher die Antragsteller die Mitteilungen des Masseverwalters erhalten wollen, mit der Wirkung, dass bei Fehlen dieser Angabe, die darauffolgenden Mitteilungen an den betreffenden Antragsteller ausschließlich mittels Hinterlegung in der Geschäftsstelle laut
Art. 10, Abs. 3, CCII erfolgen werden;
ermächtigt den Masseverwalter des Verfahrens nach Maßgabe der Artikel 155 quater, 155 quinquies und 155 sexies ÜBest. ZPO, zu:
- dem Zugang zu den Datenbanken des Steuerregisters und des Archivs der finanziellen
Beziehungen („archivio dei rapporti finanziari“);
- dem Zugang zur Datenbank der eintragungssteuerpflichtigen Urkunden zu erhalten und Kopien davon anzufertigen;
- die Liste der Kunden und die Liste der Lieferanten gemäß GVD Nr. 127/ zu erhalten;
- die Buchhaltungsunterlagen von Banken und anderen Finanzintermediären zu erhalten, die sich auf die Beziehungen zum schuldnerischen Unternehmen beziehen, auch wenn diese erloschen sind;
- die Buchhaltungsunterlagen von Lieferanten und Kunden zu erhalten, die sich auf die
Beziehungen mit dem schuldnerischen Unternehmen beziehen;
weist den Masseverwalter an, dass er dem Gesellschaftsregister unverzüglich die zertifizierte (PEC-) E-
Mail-Adresse für das Verfahren mitzuteilen hat, an welche, wie oben, Forderungen von Gläubigern und Dritten mit dinglichen oder persönlichen Rechten an Gütern im Besitz der insolventen
Gesellschaft zu übermitteln sind;
ordnet an, dass diese Entscheidung den Schuldnern, in Bezug auf welchem die Liquidation erklärt wurde, zugestellt wird, dem Masseverwalter mitgeteilt wird und beim Gesellschaftsregisteramt gemäß Art.
49 Absatz 4 CCII eingetragen bzw. veröffentlicht wird. So entschieden in am 25/09/2025 CP_3
Der verf. Controparte_11
Controparte_12
.
[...]
REPUBLIK CP_1
DES CP_2 CP_1 [...]
Controparte_3
AMT FÜR Controparte_4
Das Landesgericht zusammengesetzt aus den Richtern: CP_3
Dr. Persona_1 Controparte_5
Dr. Persona_2 CP_5
Dr. nd Persona_3 CP_6
erlässt im Beratungszimmer folgendes
U R T E I L im Verfahren für die Erklärung der im Verfahren für die Erklärung der eigenen gerichtlichen
Liquidation, eingeleitet von der WE ST & Co. KG (St.Nr.: 02351430216) mit Sitz in St.
Martin im Passeier, Handwerkerzone Lahne 9/I und Controparte_7
Per St.Nr. ), vertreten und verteidigt durch
[...] C.F._1 Persona_5
Antragsteller
Das Gericht, nach Überprüfung der Akten und nach Anhörung des Berichts des berichterstattenden CP_8
erachtet, dass
• EI RN & CO. KG und EI RN die Eröffnung der eigenen gerichtlichen Liquidationen beantragt haben;
• nach Anhörung der Parteien bei der vom 25.09.2025; CP_9
stellt wie folgt fest:
• in erster Linie besteht die Zuständigkeit dieses Gerichts im Sinne des Art. 27 Abs. 2 CCII., nachdem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Geschäftsinteressen („centro di interessi principale“, COMI) in der Provinz Bozen liegt und keine Elemente vorliegen, um diesen
Mittelpunkt anderswo zu lokalisieren;
• die ist eine Unternehmerin die eine Parte_1
Geschäftstätigkeit ausübt und daher den Bestimmungen zur gerichtlichen Liquidation im
Sinne des Art. 121 CCII unterliegt;
dasselbe gilt für den Komplementär EI
RN gemäß Art. 256 GvD Nr. 14/2019;
• was die eventuelle Einordnung des Antragsgegners als “Kleinunternehmen” betrifft, muss darauf hingewiesen werden, dass es letzterem zukommt das kumulierte Vorliegen aller drei
Voraussetzungen laut Art. 1 Abs. 1 Buchst. d) CCII nachzuweisen und die Antragsteller dieser Beweislast nicht nachgekommen sind;
• die Verfahrensvoraussetzung laut Art. 49 letzter Abs. C.C.I.I. vorliegt, nachdem die fälligen, aus der Beweisaufnahme hervorgehenden Schulden insgesamt höher sind als € 30.000,00;
• bezüglich der Voraussetzung der Insolvenz ist zu bemerken, dass diese dann besteht, falls es eine Situation des Unvermögens gibt, sowohl struktureller als auch nur vorübergehender
Natur, regelmäßig, mit normalen Zahlungsmitteln die eigenen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (s. Kass. 4406/2025);
• vorliegend ist davon auszugehen, dass in diesem Sinne eine Unternehmensinsolvenz vorliegt, nachdem aus den gelegten Unterlagen hervorgeht, dass Schulden gegenüber der
Agentur der Einnahmen – Einzug (Agenzia Entrate- Riscossione) in Höhe von 412.899,37 am 29.08.2025 bestehen;
die Antragsteller haben angegeben, dass die Verbindlichkeiten der
WE ST & Co KG am 31.12.2024 sich auf ca. € 765.000 belaufen (s. Rekurs, S. 4 und Dok. 2); aus der Bilanz am 31.12.2024 (S. Dok. 2) geht auch hervor, dass die
Forderungen des Umlaufvermögens, die im Geschäftsjahr fällig sind, sich auf € 22.232,26 belaufen, während im Geschäftsjahr fälliger Verbindlichkeiten in Höhe von Euro
674.603,06 vorliegen;
somit erachtet, dass die Voraussetzungen für die Erklärung der Eröffnung der gerichtlichen
Liquidation vorliegen,
A.D.G. nach Einsicht in Artt. 1, 2, 27, 37, 41, 49 und 121 CCII, erklärt die Eröffnung der gerichtlichen Liquidation bezüglich der EI RN & CO SA (St.-
Nr.: 02351430216), mit Sitz in St. Martin im Passeier, Handwerkerzone Lahne 9/I
[...]
(St.Nr. ); Controparte_10 C.F._1
ernennt zum beauftragten Richter Dr. ; Persona_3
ernennt als Masseverwalter RA Dr. ; Persona_6
ordnet den Schuldnern an, innerhalb von drei Tagen die Jahresabschlüsse und die obligatorischen
Buchhaltungs- und Steuerunterlagen in digitaler Form zu hinterlegen, falls die Unterlagen gemäß
Artikel 2215 bis des Zivilgesetzbuches geführt werden, weiters die Geschäftsbücher, die
Einkommens-, IRAP- und Mehrwertsteuererklärungen für die letzten drei Geschäftsjahre, sowie die
Liste der Gläubiger mit der Angabe ihres digitalen Wohnsitzes, sofern dies nicht bereits gemäß
Artikel 39 C.C.I. erfolgt ist;
setzt
Verhandlung für die Prüfung der fristgerecht eingereichten Forderungsanmeldungen in den
Schuldenstand am 15/01/2026 um 9:30 Uhr fest;
gewährt den Gläubigern und Dritten, die dingliche oder persönliche Rechte bezüglich der Güter im Besitz des Schuldners geltend machen wollen, eine Verfallsfrist von 30 Tagen vor dem eben festgesetzten Datum der Verhandlung für die Hinterlegung der Forderungsanmeldungen mit den
Modalitäten laut Art. 201 CCII, durch Übermittlung derselben an die PEC-Adresse des
Masseverwalters von einer zertifizierten PEC- Email- Adresse aus;
weist die Gläubiger und die , dass diese Modalitäten nicht durch gleichwertige Persona_7
Modalitäten ersetzt werden können, so dass gegebenenfalls durch oder Übermittlung Persona_8 Per_ auf dem Postweg oder telematisch, an die Geschäftsstelle oder das des Masseverwalters erfolgte Forderungsanmeldungen, für unzulässig und somit als nicht eingelangt zu erachten sein werden;
in den genannten Forderungsanmeldungen muss außerdem eine PEC- Email- Adresse angegeben werden, mittels welcher die Antragsteller die Mitteilungen des Masseverwalters erhalten wollen, mit der Wirkung, dass bei Fehlen dieser Angabe, die darauffolgenden Mitteilungen an den betreffenden Antragsteller ausschließlich mittels Hinterlegung in der Geschäftsstelle laut
Art. 10, Abs. 3, CCII erfolgen werden;
ermächtigt den Masseverwalter des Verfahrens nach Maßgabe der Artikel 155 quater, 155 quinquies und 155 sexies ÜBest. ZPO, zu:
- dem Zugang zu den Datenbanken des Steuerregisters und des Archivs der finanziellen
Beziehungen („archivio dei rapporti finanziari“);
- dem Zugang zur Datenbank der eintragungssteuerpflichtigen Urkunden zu erhalten und Kopien davon anzufertigen;
- die Liste der Kunden und die Liste der Lieferanten gemäß GVD Nr. 127/ zu erhalten;
- die Buchhaltungsunterlagen von Banken und anderen Finanzintermediären zu erhalten, die sich auf die Beziehungen zum schuldnerischen Unternehmen beziehen, auch wenn diese erloschen sind;
- die Buchhaltungsunterlagen von Lieferanten und Kunden zu erhalten, die sich auf die
Beziehungen mit dem schuldnerischen Unternehmen beziehen;
weist den Masseverwalter an, dass er dem Gesellschaftsregister unverzüglich die zertifizierte (PEC-) E-
Mail-Adresse für das Verfahren mitzuteilen hat, an welche, wie oben, Forderungen von Gläubigern und Dritten mit dinglichen oder persönlichen Rechten an Gütern im Besitz der insolventen
Gesellschaft zu übermitteln sind;
ordnet an, dass diese Entscheidung den Schuldnern, in Bezug auf welchem die Liquidation erklärt wurde, zugestellt wird, dem Masseverwalter mitgeteilt wird und beim Gesellschaftsregisteramt gemäß Art.
49 Absatz 4 CCII eingetragen bzw. veröffentlicht wird. So entschieden in am 25/09/2025 CP_3
Der verf. Controparte_11
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