TRIB
Sentenza 5 febbraio 2024
Sentenza 5 febbraio 2024
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 05/02/2024, n. 142 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 142 |
| Data del deposito : | 5 febbraio 2024 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 2620/2022
ITALIENISCHE REPUBLIK
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZIVILABTEILUNG CP_2
erlässt, in Person des Einzelrichters Dr. Andrea Pappalardo, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren unter Aktenzeichen Nr. 2620/2022 eingeleitet von:
RH (St. Nr. 00728620212), vertreten und verteidigt, Pt_1
laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, von RA Dr. Persona_1
und RA Dr. Zustellungsbevollmächtigte,
[...]
- klagende Partei - gegen
AR (St. Nr. Parte_2 Controparte_3
00024460214), in Person des gesetzlichen Vertereters p.t.,
AR HR UND AC RE, in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter, sàumig,
- beklagte Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Werkvertrag – Schadenersatz.
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei: gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 14/09/2023:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen;
contrariis reiectis;
Seite 1 von 6 1. aus den dargelegten Gründen feststellen und erklären, dass die
[...]
di e für die Wasserinfiltrationen beim Parte_3 CP_3 Parte_4
neu errichteten Zubau der Schule neben dem Kindergarten Elvas verantwortlich ist;
2. in der Folge aus den vorgebrachten Gründen die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung des festzustellenden und zu erklärenden
Betrages von € 8.840,00, mehr oder weniger, zuzüglich Zinsen und
Geldentwertung ab Fälligkeit bis zum effektiven Saldo, verurteilen;
3. in jedem Fall, die Beklagten zur Bezahlung der Verfahrensspesen, zuzüglich des allgemeinen Spesenersatzes, FSB, und Barauslagen des gegenständlichen
Verfahrens, sowie auch der Verfahrensspesen, zuzüglich des allgemeinen
Spesenersatzes, FSB und Barauslagen in Höhe von insgesamt festzustellenden und zu erklärenden € 3.921,68, mehr oder weniger, der Spesen des
Parteisachverständigen in Höhe von festzustellenden und zu erklärenden €
637,00, mehr oder weniger, und des liquidierten Honorars des
Amtssachverständigen in Höhe von € 1.193,76 hinsichtlich des vorangegangenen Verfahrens auf fachkundliche Ermittlungen unter der RG Nr.
3484/2021, verurteilen;
sie besteht noch auf die Zulassung der von der Organizzazione_1
formulierten Beweisanträge laut Schriftsatz vom 03.04.2023„.
Controparte_4
I.
Dem Antrag ist statt zu geben.
Alle Tatsachen, die dessen Grundlage bilden, wurden bewiesen, bzw. gelten als bewiesen.
Der Abschluss des Werkvertrages ist dokumentarisch bewiesen (Dok. 1) sowie die Durchführung der beanstandeten Arbeiten durch die beklagte Firma,
Seite 2 von 6 deren mangelhafte Durchführung der Arbeiten im Verlauf des Verfahrens laut
Art. 696 bis ZPO festgestellt und bewiesen wurden.
Das Gutachten, das in jenem Verfahren hinterlegt wurde, liegt auch zu den
Akten dieses Verfahrens (Anlage 9), wobei beobachtet werden muss, dass die beklagte Firma sich in jenem Verfahren eingelassen hatte und also das
Gutachten gegen diese geltend gemacht werden kann.
Die Verantwortung der Beklagten kann auch aufgrund der Mitteilung vom
20.10.2021 (Anlage 6) - auf die zur Gänze verwiesen wird - nicht ernst bestritten werden und gilt somit als bewiesen.
Aufgrund der Säumnis der Beklagten, in Anwendung von Art. 293 ZPO, gelten alle gegen sie hinterlegten Urkunden als nicht bestritten.
II.
Der beauftragte Amtsgutachter Geom. Reinhard Hafner stellte fest, dass „
… Die Ursache der Wasserinfiltrationen sind die von der Organizzazione_2
OHG aus Brixen falsch verlegten Setzlager der Steinplatten, die die
Abdichtungshaut der Terrasse des Kindergartens in Elvas beschädigt haben …“ (Seite 10 des
Gutachtens).
Die zur Behebung der Mängel und Schäden notwendigen Maßnahmen, sowie die bisherigen Kontroll- und Reparaturarbeiten wurden vom
Amtssachverständigen auf Seite 11 und 12 des Amtsgutachtens unter Anlage 9 aufgelistet und die entsprechenden Kosten mit dem Betrag von € 8.840,00 plus
Mehrwertsteuer veranschlagt. Im Amtsgutachten unter Anlage 9 ist daher auf
Seite 12 zu lesen: „Zur Beseitigung der Mängel und Schäden sind die hier beschriebenen Arbeiten notwendig. Die Kosten betragen dafür 8.840,00 € plus
Mehrwertsteuer, wobei die bisherigen Kontroll- und Reparaturarbeiten von
440,00 € plus Mehrwertsteuer schon inbegriffen sind“.
Seite 3 von 6 Auf der Summe von € 8.840,00 plus Mehrwertsteuer müssen die Org_3
laut Gesetz und die Aufwertung von der Inverzugsetzung (27.8.2022) bis zum
Datum dieses Urteils berechnet werden, zuzüglich die gesetzlichen Zinsen - die auf die aufgewertete Kapitalsumme zu berechnen sind – vom Datum dieses
Urteils bis zum Saldo.
III.
Die beklagte Partei wird also zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens, sowie des Verfahrens laut Art. 696 bis ZPO verurteilt.
Die geschuldeten Beträge werden wie folgt beziffert:
- € 1.193,76 für den Amtssachverständigen so wie durch Liquidierungsdekret vom 10.5.2022 Dok. 10);
- € 637,00 an Kosten des Parteisachverständigen der heutigen im Org_4
des Verfahrens auf fachkundliche Ermittlungen unter der RG Nr. Org_5
3484/2021 vor diesem Landesgericht (Dok. 11); Org_6
- € 2.800,00 für Rechtsanwaltskosten für das Verfahren auf fachkundliche
Ermittlungen unter der RG Nr. 3484/2021 vor diesem Landesgericht die Org_6
von diesem Richter liquidiert werden;
- die Barauslagen betreffend das Verfahren auf fachkundliche Ermittlungen unter der RG Nr. 3484/2021 vor diesem Landesgericht Bozen in Höhe von insgesamt € 291,50, bestehend aus dem Einheitsbeitrag von € 259,00, der
Einschreibegebühr von € 27,00, den Spesen für die telematische Zahlung des und der Einschreibegebühr von € 2,00, sowie den Spesen für Org_7
den Handelskammerauszug der heutigen Beklagten s.n.c. Parte_2
di e (dokumentarischer Belege unter Anlage CP_3 Parte_4 Per_2
15);
- die betreffend dieses Verfahren in Höhe von insgesamt € 312,34; Org_8
- € 2.600,00 für für dieses , die von diesem Organizzazione_9 Org_10
Richter liquidiert werden.
Seite 4 von 6 A.D.G. das , ein prozessabschließendes erlassend, in Organizzazione_11 Org_12
Abweisung aller anderweitigen und Org_13 Org_14
nimmt den von an und folglich Org_15 Organizzazione_1
verurteilt
Parte_3 Controparte_5
in ihrer Eigenschaft als Controparte_6 Controparte_7
gesetzliche Vertreter, solidarisch, zu Gunsten der Firma Organizzazione_1
die Summe von € 8.840,00 plus Mehrwertsteuer, zuzüglich Zinsen laut Gesetz und Aufwertung von der Inverzugsetzung (27.8.2022) bis zum Datum dieses
Urteils, zuzüglich die gesetzlichen Zinsen - die auf die bis zum Datum dieses
Urteils aufgewertete Kapitalsumme zu berechnen sind – vom Datum dieses
Urteils bis zum Saldo zu bezahlen;
verurteilt
Controparte_8
in ihrer Eigenschaft als Controparte_9
gesetzliche Vertreter, solidarisch, zur Tragung der Prozesskosten:
- des Verfahrens auf fachkundliche Ermittlungen unter N. 3484/2021 RG, die für
Spesen in € 291,50 und für in € 2.800,00 liquidiert werden, zuzüglich Per_3
15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und Fürsorgebeitrag laut Gesetz;
die Kosten des Amtsgutachters des Verfahrens auf fachkundliche Ermittlungen unter N. 3484/2021 RG – so wie mit Dekret vom 10.5.2022 liquidiert – trägt letztlich die beklagte Partei;
- dieses Verfahrens, die für Spesen in € 312,34 und für Honorare in € 2.600,00 liquidiert werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und
. Controparte_10
So befunden in am 02/02/2024. Org_6
Seite 5 von 6 Dr.
Seite 6 von 6
Org_16
Persona_4
ITALIENISCHE REPUBLIK
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ZIVILABTEILUNG CP_2
erlässt, in Person des Einzelrichters Dr. Andrea Pappalardo, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren unter Aktenzeichen Nr. 2620/2022 eingeleitet von:
RH (St. Nr. 00728620212), vertreten und verteidigt, Pt_1
laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht, von RA Dr. Persona_1
und RA Dr. Zustellungsbevollmächtigte,
[...]
- klagende Partei - gegen
AR (St. Nr. Parte_2 Controparte_3
00024460214), in Person des gesetzlichen Vertereters p.t.,
AR HR UND AC RE, in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter, sàumig,
- beklagte Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Werkvertrag – Schadenersatz.
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei: gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 14/09/2023:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen;
contrariis reiectis;
Seite 1 von 6 1. aus den dargelegten Gründen feststellen und erklären, dass die
[...]
di e für die Wasserinfiltrationen beim Parte_3 CP_3 Parte_4
neu errichteten Zubau der Schule neben dem Kindergarten Elvas verantwortlich ist;
2. in der Folge aus den vorgebrachten Gründen die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung des festzustellenden und zu erklärenden
Betrages von € 8.840,00, mehr oder weniger, zuzüglich Zinsen und
Geldentwertung ab Fälligkeit bis zum effektiven Saldo, verurteilen;
3. in jedem Fall, die Beklagten zur Bezahlung der Verfahrensspesen, zuzüglich des allgemeinen Spesenersatzes, FSB, und Barauslagen des gegenständlichen
Verfahrens, sowie auch der Verfahrensspesen, zuzüglich des allgemeinen
Spesenersatzes, FSB und Barauslagen in Höhe von insgesamt festzustellenden und zu erklärenden € 3.921,68, mehr oder weniger, der Spesen des
Parteisachverständigen in Höhe von festzustellenden und zu erklärenden €
637,00, mehr oder weniger, und des liquidierten Honorars des
Amtssachverständigen in Höhe von € 1.193,76 hinsichtlich des vorangegangenen Verfahrens auf fachkundliche Ermittlungen unter der RG Nr.
3484/2021, verurteilen;
sie besteht noch auf die Zulassung der von der Organizzazione_1
formulierten Beweisanträge laut Schriftsatz vom 03.04.2023„.
Controparte_4
I.
Dem Antrag ist statt zu geben.
Alle Tatsachen, die dessen Grundlage bilden, wurden bewiesen, bzw. gelten als bewiesen.
Der Abschluss des Werkvertrages ist dokumentarisch bewiesen (Dok. 1) sowie die Durchführung der beanstandeten Arbeiten durch die beklagte Firma,
Seite 2 von 6 deren mangelhafte Durchführung der Arbeiten im Verlauf des Verfahrens laut
Art. 696 bis ZPO festgestellt und bewiesen wurden.
Das Gutachten, das in jenem Verfahren hinterlegt wurde, liegt auch zu den
Akten dieses Verfahrens (Anlage 9), wobei beobachtet werden muss, dass die beklagte Firma sich in jenem Verfahren eingelassen hatte und also das
Gutachten gegen diese geltend gemacht werden kann.
Die Verantwortung der Beklagten kann auch aufgrund der Mitteilung vom
20.10.2021 (Anlage 6) - auf die zur Gänze verwiesen wird - nicht ernst bestritten werden und gilt somit als bewiesen.
Aufgrund der Säumnis der Beklagten, in Anwendung von Art. 293 ZPO, gelten alle gegen sie hinterlegten Urkunden als nicht bestritten.
II.
Der beauftragte Amtsgutachter Geom. Reinhard Hafner stellte fest, dass „
… Die Ursache der Wasserinfiltrationen sind die von der Organizzazione_2
OHG aus Brixen falsch verlegten Setzlager der Steinplatten, die die
Abdichtungshaut der Terrasse des Kindergartens in Elvas beschädigt haben …“ (Seite 10 des
Gutachtens).
Die zur Behebung der Mängel und Schäden notwendigen Maßnahmen, sowie die bisherigen Kontroll- und Reparaturarbeiten wurden vom
Amtssachverständigen auf Seite 11 und 12 des Amtsgutachtens unter Anlage 9 aufgelistet und die entsprechenden Kosten mit dem Betrag von € 8.840,00 plus
Mehrwertsteuer veranschlagt. Im Amtsgutachten unter Anlage 9 ist daher auf
Seite 12 zu lesen: „Zur Beseitigung der Mängel und Schäden sind die hier beschriebenen Arbeiten notwendig. Die Kosten betragen dafür 8.840,00 € plus
Mehrwertsteuer, wobei die bisherigen Kontroll- und Reparaturarbeiten von
440,00 € plus Mehrwertsteuer schon inbegriffen sind“.
Seite 3 von 6 Auf der Summe von € 8.840,00 plus Mehrwertsteuer müssen die Org_3
laut Gesetz und die Aufwertung von der Inverzugsetzung (27.8.2022) bis zum
Datum dieses Urteils berechnet werden, zuzüglich die gesetzlichen Zinsen - die auf die aufgewertete Kapitalsumme zu berechnen sind – vom Datum dieses
Urteils bis zum Saldo.
III.
Die beklagte Partei wird also zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens, sowie des Verfahrens laut Art. 696 bis ZPO verurteilt.
Die geschuldeten Beträge werden wie folgt beziffert:
- € 1.193,76 für den Amtssachverständigen so wie durch Liquidierungsdekret vom 10.5.2022 Dok. 10);
- € 637,00 an Kosten des Parteisachverständigen der heutigen im Org_4
des Verfahrens auf fachkundliche Ermittlungen unter der RG Nr. Org_5
3484/2021 vor diesem Landesgericht (Dok. 11); Org_6
- € 2.800,00 für Rechtsanwaltskosten für das Verfahren auf fachkundliche
Ermittlungen unter der RG Nr. 3484/2021 vor diesem Landesgericht die Org_6
von diesem Richter liquidiert werden;
- die Barauslagen betreffend das Verfahren auf fachkundliche Ermittlungen unter der RG Nr. 3484/2021 vor diesem Landesgericht Bozen in Höhe von insgesamt € 291,50, bestehend aus dem Einheitsbeitrag von € 259,00, der
Einschreibegebühr von € 27,00, den Spesen für die telematische Zahlung des und der Einschreibegebühr von € 2,00, sowie den Spesen für Org_7
den Handelskammerauszug der heutigen Beklagten s.n.c. Parte_2
di e (dokumentarischer Belege unter Anlage CP_3 Parte_4 Per_2
15);
- die betreffend dieses Verfahren in Höhe von insgesamt € 312,34; Org_8
- € 2.600,00 für für dieses , die von diesem Organizzazione_9 Org_10
Richter liquidiert werden.
Seite 4 von 6 A.D.G. das , ein prozessabschließendes erlassend, in Organizzazione_11 Org_12
Abweisung aller anderweitigen und Org_13 Org_14
nimmt den von an und folglich Org_15 Organizzazione_1
verurteilt
Parte_3 Controparte_5
in ihrer Eigenschaft als Controparte_6 Controparte_7
gesetzliche Vertreter, solidarisch, zu Gunsten der Firma Organizzazione_1
die Summe von € 8.840,00 plus Mehrwertsteuer, zuzüglich Zinsen laut Gesetz und Aufwertung von der Inverzugsetzung (27.8.2022) bis zum Datum dieses
Urteils, zuzüglich die gesetzlichen Zinsen - die auf die bis zum Datum dieses
Urteils aufgewertete Kapitalsumme zu berechnen sind – vom Datum dieses
Urteils bis zum Saldo zu bezahlen;
verurteilt
Controparte_8
in ihrer Eigenschaft als Controparte_9
gesetzliche Vertreter, solidarisch, zur Tragung der Prozesskosten:
- des Verfahrens auf fachkundliche Ermittlungen unter N. 3484/2021 RG, die für
Spesen in € 291,50 und für in € 2.800,00 liquidiert werden, zuzüglich Per_3
15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und Fürsorgebeitrag laut Gesetz;
die Kosten des Amtsgutachters des Verfahrens auf fachkundliche Ermittlungen unter N. 3484/2021 RG – so wie mit Dekret vom 10.5.2022 liquidiert – trägt letztlich die beklagte Partei;
- dieses Verfahrens, die für Spesen in € 312,34 und für Honorare in € 2.600,00 liquidiert werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und
. Controparte_10
So befunden in am 02/02/2024. Org_6
Seite 5 von 6 Dr.
Seite 6 von 6
Org_16
Persona_4