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Sentenza 16 ottobre 2025
Sentenza 16 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 16/10/2025, n. 665 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 665 |
| Data del deposito : | 16 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3265/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- berichterstattende Parte_2 Parte_3
- Per_1 Parte_3 hat folgendes
CP_2 erlassen, im Verfahren auf Abänderung der Ehescheidungsbedingungen (eingeschrieben unter Part allg. Reg. Nr. 3265/2025 A.V.), Art. 473 bis.51. ZPO Controparte_3 den
[...]
geboren am 04.05.1978 in Schlanders (BZ) Parte_5 und
geboren am 05.12.1974 in Mals (BZ) Persona_2 beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus Persona_3 den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_1
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen,
Seite 1 von 7 erachtet,
- dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Abänderung der geltenden
Ehescheidungsbedingungen vorgebracht haben, zumal seit dem die in ihrem Controparte_4 nunmehr vorgebrachten Antrag ausgeführten Neuerungen eingetreten sind, die diese
Abänderungen notwendig machen;
- dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
Part
- dass der Art. 473 bis 51 Abs. 4 vorsieht, dass das Gericht - im Falle von einvernehmlich vorgebrachten Abänderungsanträgen - die von den Parteien getroffenen Abmachungen zur
Kenntnis nimmt, sofern diese dem Kindeswohl nicht widersprechen;
- dass den von den Parteien gemeinsam gestellten Anträgen stattgegeben werden muss, weil sie weder zwingende Vorschriften noch die öffentliche Ordnung verletzen und weil sie auch dem Kindeswohl nicht widersprechen;
Parte_7 spricht das Bozen, CP_1 nach in Artt. 473 bis 29, 473 bis 51 und 473 bis 47 ZPO und nach Feststellung der CP_5 ordnungsgemäßen Abwicklung des gegenständlichen Verfahrens, mit prozessabschließender
Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt zu Recht:
Die zwischen den oben genenannten Parteien zustande gekommene einverständliche Abänderung der Scheidungsbedingungen des Urteils des Landesgerichts Bozen Nr. 863 vom 08.10.2021
(veröffentlicht am 12.10.2021), wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden Rekurs vom 07.08.2025 (hinterlegt am 20/08/2025) enthaltenen
Schlussanträgen zur Kenntnis genommen.
Insbesondere haben die Parteien folgenden Bedingungen vorgesehen:
1) in Bezug auf den gemeinsamen Sohn geboren am 19.03.2007 in Schlanders, Persona_4 feststellen und erklären, dass die Lebenserhaltungskosten aufgrund der Lehre gesunken sind und
Seite 2 von 7 demzufolge der im Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbetrag in der Höhe von € 500,00.- nicht mehr verhältnismäßig ist.
2) demzufolge HE EI RT verpflichten einen ordentlichen Unterhalt in der Höhe von € Per_ 500,00. und € 200,00.- zu Gunsten von und somit einen Controparte_6 monatlichen Unterhaltsbetrag von insgesamt € 700,00.- auf das Bankkonto der Kindesmutter innerhalb des 5. eines jeden Monats zu überweisen. Der Betrag wird jährlich an den
Lebenserhaltungskostenindex der Provinz Bozen angeglichen, mit erster Aufwertung im August
2026.
3) die außerordentlichen Spesen laut Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom
26.11.2024 werden jeweils zur Hälfte von den Kindeseltern getragen
4) Frau erhält den ungeteilten Hälfteanteil am ehelichen Wohnhaus in 39024 Mals Parte_5
(BZ), Piz-Lun-Weg Nr. 18 mit sämtlichem Zubehör, im Eigentum von EI RT zu folgenden Bedingungen:
5) Herr überträgt an Frau , welche ausdrücklich annimmt, das Persona_2 Parte_5
Eigentumsrecht an folgenden Liegenschaften:
− in E.Zl. 1603/II K.G. Mals die ungeteilte Hälfte der B.p. 706 in der im zuständigen Grundbuch aufscheinenden Beschaffenheit (11 - Grundbuchsauszug Bp. 706 KG Mals;
).
− die Liegenschaften werden übergeben wie sie liegen und stehen, mit allen gesetzlich und grundbücherlich verbundenen Miteigentumsrechten, aktiven und passiven Servituten, und ohne
Haftung des Übergebers für einen bestimmten Bau- und Erhaltungszustand;
− der Übergeber haftet für sein volles Verfügungsrecht sowie für die Freiheit von Hypotheken und von jeglichen anderen dinglichen und persönlichen Rechten, mit Ausnahme der im allgemeinen Lastenblatt unter C im Grundbuch aufscheinenden Eintragungen: unter T.Z. 1317/2 vom 11.06.2003 der Anmerkung der Sozialbindung laut Art. 86 in Verbindung mit Art. 62 des L.G. Nr. 13 vom 17.12.1998 zu Lasten der Bp. 706; unter T.Z. 1350/5 vom 08.06.2004 der Anmerkung der Sozialbindung laut Art. 86 in Verbindung mit Art. 62 des L.G. Nr. 13 vom 17.12.1998 zu Lasten der Bp. 706;
Seite 3 von 7 - Die Parteien erklären im Hinblick auf die oben angeführten Sozialbindungen davon in Per_5 zu sein, dass entsprechend vor Einreichung des Antrages auf grundbücherliche Eintragung der
Liegenschaftsübertragung die Unbedenklichkeitserklärung beim zuständigen Amt für Wohnbau der Provinz Bozen eventuell einzuholen ist, mittels Übermittlung einer Abschrift der zu erlassenden gerichtlichen Bestätigung der vorliegenden Ehescheidungsbedingungen bzw. des
Urteils zur Abänderung des Scheidungsurteils.
- Die Parteien sind außerdem über die gesetzliche Pflicht der Ausstattung der übertragenen
Liegenschaften mit einer Energiebescheinigung gemäß GvD vom 19.10.2005 Nr. 192 sowie deren Funktionen in Die (12 - ;) ist als Per_5 Controparte_7 Controparte_7 integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung anzusehen;
- die Eigentumsübertragung erfolgt mit der grundbücherlichen Eintragung und die übernehmende
Partei übernimmt sämtliche Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben. In jeder weiteren Hinsicht erlangt die Vereinbarung ihre Wirkung mit Erhalt des Urteils zur Abänderung der Scheidungsmodalitäten;
- die übernehmende Partei bezahlt für die Übernahme der oben beschriebenen Liegenschaften an
HE EI RT einen Betrag von insgesamt € 50.000.- (Fünfzigtausend Euro) zahlbar bei
Unterzeichnung des gegenständlichen Antrages;
- die Parteien erklären, dass die vorliegende Übertragung der Liegenschaft gem. Art. 19 Gesetz
Nr. 74/1987 von jeglicher Steuer befreit ist. Sie beantragen für die Übertragung des Eigentums die Steuerbefreiung im Sinne des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Nr. 154 vom 10.5.1999 und des Rundschreibens des Finanzamtes Nr. 49 vom 16.3.2000 und ff.;
- die Parteien geben ihre Zustimmung zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages u/o dieser Vereinbarung und ersuchen um Zustellung des diesbezüglichen Grundbuchbeschlusses an den unterfertigten Rechtsanwalt Dr. ; Persona_3
- die übergebende Partei verzichtet auf die Eintragung der gesetzlichen Legalhypothek und enthebt den zuständigen Grundbuchsführer jeder diesbezüglichen Verantwortung;
Seite 4 von 7 - im Sinne der Bestimmungen des E.T. D.P.R. Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 und der anderen einschlägigen Rechtsbestimmungen geben die Vertragsparteien, in der strafrechtlichen Per_5
Folgen unwahrer Aussagen, insbesondere laut Art. 76 des genannten E.T. 445/2000, folgende
Erklärungen ab: die Parteien erklären im Sinne des Art. 35, Absatz 22, des Gesetzesdekretes Nr. 223 vom 4. Juli
2006 umgewandelt in das Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006, dass kein Makler für den
Abschluss dieses Vertrages beigezogen wurde;
die Parteien erklären im Sinne des Art. 40, Abs. 2, des Gesetzes Nr. 47 vom 28. Februar 1985, dass für den Bau der gegenständlichen Liegenschaft auf der Bp. 706 K.G. Mals folgende
Baukonzessionen ausgestellt wurden:
Baukonzession Nr.62/2004 vom 18.06.2004 der Gemeinde Mals (13 – Nr. CP_8
622004;);
Baukonzession Nr. 42/2007 vom 17.04.2007 der Mals (14 – Nr. Per_6 CP_8
422007;)
− Die Parteien erklären, dass nach diesen Baukonzessionen keine baukonzessionspflichtigen
Änderungen bezüglich des Vertragsobjektes vorgenommen wurden.
− dass das Vertragsobjekt entsprechend dem genehmigten Bauplan und der geltenden urbanistischen Bestimmungen erbaut worden ist, die beigelegte Flächenwidmungsbescheinigung bildet integrierenden Bestandteil dieses Antrages und wird unter der Anlage Nr. 15 (15 -
;) hinterlegt;
Controparte_9
− die übertragende Partei verpflichtet sich, die Meldung über die Abtretung von Gebäuden im
Sinne des Art. 12 des Gesetzesdekretes vom 21. März 1978 Nr. 59, umgewandelt in am Per_7
18. Mai 1978, Nr. 191, bei der örtlichen Polizeibehörde innerhalb 48 Stunden abzugeben. Die
Parteien erklären sich darüber in die vorliegende Übertragung bei den zuständigen Per_5
Gemeinden im Sinne der betreffenden Gemeindeverordnung über die Gemeindesteuer und innerhalb der von den Gemeinden selbst festgelegten Frist melden zu müssen;
Seite 5 von 7 − alle mit diesem Vertrag u/o Vereinbarung verbundenen Spesen, Kosten und Gebühren, inbegriffen die Kosten der grundbücherlichen Durchführung, werden von beiden Parteien solidarisch übernommen;
− unbeschadet des Grundbuchstandes, auf welchen sich die Parteien für die Übertragung der oben beschriebenen Liegenschaft beziehen, wird von den Parteien im Sinne des Art. 29 Abs.
1-bis des
Gesetzes vom 27.02.1985 Nr. 52 eingeführt mit Art. 19, Abs. 14 des Gesetzesdekretes 78/2010, umgewandelt mit Abänderungen mit Gesetz 122/2010 festgehalten bzw. erklärt:
− dass die und die Grundbuchseintragungen bezüglich des Rechtsinhabers Persona_8 übereinstimmen;
− dass die vorgenannten katastralen Daten und die Planunterlagen (16 - Katasterplaene;
) dem heutigen faktischen Zustand der vertragsgegenständlichen Liegenschaften entsprechen und keine
Abweichungen vom tatsächlichen Zustand erkenntlich sind, welche die Einbringung einer
Änderungsmeldung mit neuen Planunterlagen notwendig machen;
− dass die vorgenannten katastralen Daten den Planunterlagen entsprechen, welche im
Katasteramt hervorgehen;
− dass die Liegenschaft im Gebäude – und Grundkataster wie folgt erfasst ist (17 -
; 18 - ;): Persona_9 Persona_9
Per_1
. 706, Baueinheit 2, Blatt 9, m.A. -, Kategorie A/2, Klasse 2, Bestand 12,5 Räume, Pt_8
Fläche 308 qm, Ertrag Euro 1.065,19.-, Euro 178.951,92.-, Ersterfassung am Pt_9
05.06.2007.
706, Baueinheit 1, Blatt 9, m.A. -, Kategorie C/6, Klasse 1, Bestand 24 qm, CP_10
Fläche 29 qm, Ertrag Euro 95,44.-, Euro 16.033,92.-, Ersterfassung am 05.06.2007. Pt_9
und sind in Bezug auf die B.p. 706 Eigentümer zu jeweils 1/2; Parte_5 Persona_2
− dass die Katasterpläne, auf welche die Parteien ausschließlich im Sinne der genannten
Bestimmung Bezug nehmen, beim zuständigen am 05.06.2007 erfasst sind;
Per_11
− dass es sich bei gegenständlicher Liegenschaft um eine Abtretung einer Liegenschaft zu
Wohnzwecken mit Zubehör handelt;
Seite 6 von 7 − dass die Übertragung zu Gunsten einer physischen Person vorgenommen wird, welche nicht im
Rahmen einer Handelstätigkeit agiert;
− dass die übertragenen Liegenschaften unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen im Sinne des M.D. Nr. 37/2008 erbaut wurde.
6) Die Kosten, Gebühren und Honorare des gegenständlichen Verfahrens werden auf die Parteien aufgeteilt.
Der verfahrenseinleitende Rekurs und die Anlagen Nr. 12 ( ) und 16 Controparte_7
(Katasterpläne) müssen diesem beigeschlossen werden und bilden integrierenden CP_2
Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 07/10/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 7 von 7
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3265/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- berichterstattende Parte_2 Parte_3
- Per_1 Parte_3 hat folgendes
CP_2 erlassen, im Verfahren auf Abänderung der Ehescheidungsbedingungen (eingeschrieben unter Part allg. Reg. Nr. 3265/2025 A.V.), Art. 473 bis.51. ZPO Controparte_3 den
[...]
geboren am 04.05.1978 in Schlanders (BZ) Parte_5 und
geboren am 05.12.1974 in Mals (BZ) Persona_2 beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus Persona_3 den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_1
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen,
Seite 1 von 7 erachtet,
- dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Abänderung der geltenden
Ehescheidungsbedingungen vorgebracht haben, zumal seit dem die in ihrem Controparte_4 nunmehr vorgebrachten Antrag ausgeführten Neuerungen eingetreten sind, die diese
Abänderungen notwendig machen;
- dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
Part
- dass der Art. 473 bis 51 Abs. 4 vorsieht, dass das Gericht - im Falle von einvernehmlich vorgebrachten Abänderungsanträgen - die von den Parteien getroffenen Abmachungen zur
Kenntnis nimmt, sofern diese dem Kindeswohl nicht widersprechen;
- dass den von den Parteien gemeinsam gestellten Anträgen stattgegeben werden muss, weil sie weder zwingende Vorschriften noch die öffentliche Ordnung verletzen und weil sie auch dem Kindeswohl nicht widersprechen;
Parte_7 spricht das Bozen, CP_1 nach in Artt. 473 bis 29, 473 bis 51 und 473 bis 47 ZPO und nach Feststellung der CP_5 ordnungsgemäßen Abwicklung des gegenständlichen Verfahrens, mit prozessabschließender
Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt zu Recht:
Die zwischen den oben genenannten Parteien zustande gekommene einverständliche Abänderung der Scheidungsbedingungen des Urteils des Landesgerichts Bozen Nr. 863 vom 08.10.2021
(veröffentlicht am 12.10.2021), wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden Rekurs vom 07.08.2025 (hinterlegt am 20/08/2025) enthaltenen
Schlussanträgen zur Kenntnis genommen.
Insbesondere haben die Parteien folgenden Bedingungen vorgesehen:
1) in Bezug auf den gemeinsamen Sohn geboren am 19.03.2007 in Schlanders, Persona_4 feststellen und erklären, dass die Lebenserhaltungskosten aufgrund der Lehre gesunken sind und
Seite 2 von 7 demzufolge der im Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbetrag in der Höhe von € 500,00.- nicht mehr verhältnismäßig ist.
2) demzufolge HE EI RT verpflichten einen ordentlichen Unterhalt in der Höhe von € Per_ 500,00. und € 200,00.- zu Gunsten von und somit einen Controparte_6 monatlichen Unterhaltsbetrag von insgesamt € 700,00.- auf das Bankkonto der Kindesmutter innerhalb des 5. eines jeden Monats zu überweisen. Der Betrag wird jährlich an den
Lebenserhaltungskostenindex der Provinz Bozen angeglichen, mit erster Aufwertung im August
2026.
3) die außerordentlichen Spesen laut Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen vom
26.11.2024 werden jeweils zur Hälfte von den Kindeseltern getragen
4) Frau erhält den ungeteilten Hälfteanteil am ehelichen Wohnhaus in 39024 Mals Parte_5
(BZ), Piz-Lun-Weg Nr. 18 mit sämtlichem Zubehör, im Eigentum von EI RT zu folgenden Bedingungen:
5) Herr überträgt an Frau , welche ausdrücklich annimmt, das Persona_2 Parte_5
Eigentumsrecht an folgenden Liegenschaften:
− in E.Zl. 1603/II K.G. Mals die ungeteilte Hälfte der B.p. 706 in der im zuständigen Grundbuch aufscheinenden Beschaffenheit (11 - Grundbuchsauszug Bp. 706 KG Mals;
).
− die Liegenschaften werden übergeben wie sie liegen und stehen, mit allen gesetzlich und grundbücherlich verbundenen Miteigentumsrechten, aktiven und passiven Servituten, und ohne
Haftung des Übergebers für einen bestimmten Bau- und Erhaltungszustand;
− der Übergeber haftet für sein volles Verfügungsrecht sowie für die Freiheit von Hypotheken und von jeglichen anderen dinglichen und persönlichen Rechten, mit Ausnahme der im allgemeinen Lastenblatt unter C im Grundbuch aufscheinenden Eintragungen: unter T.Z. 1317/2 vom 11.06.2003 der Anmerkung der Sozialbindung laut Art. 86 in Verbindung mit Art. 62 des L.G. Nr. 13 vom 17.12.1998 zu Lasten der Bp. 706; unter T.Z. 1350/5 vom 08.06.2004 der Anmerkung der Sozialbindung laut Art. 86 in Verbindung mit Art. 62 des L.G. Nr. 13 vom 17.12.1998 zu Lasten der Bp. 706;
Seite 3 von 7 - Die Parteien erklären im Hinblick auf die oben angeführten Sozialbindungen davon in Per_5 zu sein, dass entsprechend vor Einreichung des Antrages auf grundbücherliche Eintragung der
Liegenschaftsübertragung die Unbedenklichkeitserklärung beim zuständigen Amt für Wohnbau der Provinz Bozen eventuell einzuholen ist, mittels Übermittlung einer Abschrift der zu erlassenden gerichtlichen Bestätigung der vorliegenden Ehescheidungsbedingungen bzw. des
Urteils zur Abänderung des Scheidungsurteils.
- Die Parteien sind außerdem über die gesetzliche Pflicht der Ausstattung der übertragenen
Liegenschaften mit einer Energiebescheinigung gemäß GvD vom 19.10.2005 Nr. 192 sowie deren Funktionen in Die (12 - ;) ist als Per_5 Controparte_7 Controparte_7 integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung anzusehen;
- die Eigentumsübertragung erfolgt mit der grundbücherlichen Eintragung und die übernehmende
Partei übernimmt sämtliche Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben. In jeder weiteren Hinsicht erlangt die Vereinbarung ihre Wirkung mit Erhalt des Urteils zur Abänderung der Scheidungsmodalitäten;
- die übernehmende Partei bezahlt für die Übernahme der oben beschriebenen Liegenschaften an
HE EI RT einen Betrag von insgesamt € 50.000.- (Fünfzigtausend Euro) zahlbar bei
Unterzeichnung des gegenständlichen Antrages;
- die Parteien erklären, dass die vorliegende Übertragung der Liegenschaft gem. Art. 19 Gesetz
Nr. 74/1987 von jeglicher Steuer befreit ist. Sie beantragen für die Übertragung des Eigentums die Steuerbefreiung im Sinne des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Nr. 154 vom 10.5.1999 und des Rundschreibens des Finanzamtes Nr. 49 vom 16.3.2000 und ff.;
- die Parteien geben ihre Zustimmung zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages u/o dieser Vereinbarung und ersuchen um Zustellung des diesbezüglichen Grundbuchbeschlusses an den unterfertigten Rechtsanwalt Dr. ; Persona_3
- die übergebende Partei verzichtet auf die Eintragung der gesetzlichen Legalhypothek und enthebt den zuständigen Grundbuchsführer jeder diesbezüglichen Verantwortung;
Seite 4 von 7 - im Sinne der Bestimmungen des E.T. D.P.R. Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 und der anderen einschlägigen Rechtsbestimmungen geben die Vertragsparteien, in der strafrechtlichen Per_5
Folgen unwahrer Aussagen, insbesondere laut Art. 76 des genannten E.T. 445/2000, folgende
Erklärungen ab: die Parteien erklären im Sinne des Art. 35, Absatz 22, des Gesetzesdekretes Nr. 223 vom 4. Juli
2006 umgewandelt in das Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006, dass kein Makler für den
Abschluss dieses Vertrages beigezogen wurde;
die Parteien erklären im Sinne des Art. 40, Abs. 2, des Gesetzes Nr. 47 vom 28. Februar 1985, dass für den Bau der gegenständlichen Liegenschaft auf der Bp. 706 K.G. Mals folgende
Baukonzessionen ausgestellt wurden:
Baukonzession Nr.62/2004 vom 18.06.2004 der Gemeinde Mals (13 – Nr. CP_8
622004;);
Baukonzession Nr. 42/2007 vom 17.04.2007 der Mals (14 – Nr. Per_6 CP_8
422007;)
− Die Parteien erklären, dass nach diesen Baukonzessionen keine baukonzessionspflichtigen
Änderungen bezüglich des Vertragsobjektes vorgenommen wurden.
− dass das Vertragsobjekt entsprechend dem genehmigten Bauplan und der geltenden urbanistischen Bestimmungen erbaut worden ist, die beigelegte Flächenwidmungsbescheinigung bildet integrierenden Bestandteil dieses Antrages und wird unter der Anlage Nr. 15 (15 -
;) hinterlegt;
Controparte_9
− die übertragende Partei verpflichtet sich, die Meldung über die Abtretung von Gebäuden im
Sinne des Art. 12 des Gesetzesdekretes vom 21. März 1978 Nr. 59, umgewandelt in am Per_7
18. Mai 1978, Nr. 191, bei der örtlichen Polizeibehörde innerhalb 48 Stunden abzugeben. Die
Parteien erklären sich darüber in die vorliegende Übertragung bei den zuständigen Per_5
Gemeinden im Sinne der betreffenden Gemeindeverordnung über die Gemeindesteuer und innerhalb der von den Gemeinden selbst festgelegten Frist melden zu müssen;
Seite 5 von 7 − alle mit diesem Vertrag u/o Vereinbarung verbundenen Spesen, Kosten und Gebühren, inbegriffen die Kosten der grundbücherlichen Durchführung, werden von beiden Parteien solidarisch übernommen;
− unbeschadet des Grundbuchstandes, auf welchen sich die Parteien für die Übertragung der oben beschriebenen Liegenschaft beziehen, wird von den Parteien im Sinne des Art. 29 Abs.
1-bis des
Gesetzes vom 27.02.1985 Nr. 52 eingeführt mit Art. 19, Abs. 14 des Gesetzesdekretes 78/2010, umgewandelt mit Abänderungen mit Gesetz 122/2010 festgehalten bzw. erklärt:
− dass die und die Grundbuchseintragungen bezüglich des Rechtsinhabers Persona_8 übereinstimmen;
− dass die vorgenannten katastralen Daten und die Planunterlagen (16 - Katasterplaene;
) dem heutigen faktischen Zustand der vertragsgegenständlichen Liegenschaften entsprechen und keine
Abweichungen vom tatsächlichen Zustand erkenntlich sind, welche die Einbringung einer
Änderungsmeldung mit neuen Planunterlagen notwendig machen;
− dass die vorgenannten katastralen Daten den Planunterlagen entsprechen, welche im
Katasteramt hervorgehen;
− dass die Liegenschaft im Gebäude – und Grundkataster wie folgt erfasst ist (17 -
; 18 - ;): Persona_9 Persona_9
Per_1
. 706, Baueinheit 2, Blatt 9, m.A. -, Kategorie A/2, Klasse 2, Bestand 12,5 Räume, Pt_8
Fläche 308 qm, Ertrag Euro 1.065,19.-, Euro 178.951,92.-, Ersterfassung am Pt_9
05.06.2007.
706, Baueinheit 1, Blatt 9, m.A. -, Kategorie C/6, Klasse 1, Bestand 24 qm, CP_10
Fläche 29 qm, Ertrag Euro 95,44.-, Euro 16.033,92.-, Ersterfassung am 05.06.2007. Pt_9
und sind in Bezug auf die B.p. 706 Eigentümer zu jeweils 1/2; Parte_5 Persona_2
− dass die Katasterpläne, auf welche die Parteien ausschließlich im Sinne der genannten
Bestimmung Bezug nehmen, beim zuständigen am 05.06.2007 erfasst sind;
Per_11
− dass es sich bei gegenständlicher Liegenschaft um eine Abtretung einer Liegenschaft zu
Wohnzwecken mit Zubehör handelt;
Seite 6 von 7 − dass die Übertragung zu Gunsten einer physischen Person vorgenommen wird, welche nicht im
Rahmen einer Handelstätigkeit agiert;
− dass die übertragenen Liegenschaften unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen im Sinne des M.D. Nr. 37/2008 erbaut wurde.
6) Die Kosten, Gebühren und Honorare des gegenständlichen Verfahrens werden auf die Parteien aufgeteilt.
Der verfahrenseinleitende Rekurs und die Anlagen Nr. 12 ( ) und 16 Controparte_7
(Katasterpläne) müssen diesem beigeschlossen werden und bilden integrierenden CP_2
Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 07/10/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 7 von 7