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Sentenza 10 luglio 2025
Sentenza 10 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 10/07/2025, n. 461 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 461 |
| Data del deposito : | 10 luglio 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 2283/2025
REPUBLIK Parte_1
DES VOLKES Pt_2 Parte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_1 Parte_3
erlässt durch die Richter
und Pt_4 Parte_5 Parte_6
Pt_7 Parte_8
Richter Parte_9
folgendes
Pt_10
im Verfahren auf einvernehmliche Ehetrennung eingeleitet durch gemeinsamen Antrag von
AR , Parte_11
und
, Parte_12
beide vertreten und verteidigt durch RA WÖRNDLE und RA CP_2
UNTERMARZONER CP_3
- Antragsteller - mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Erachtet,
Seite 1 von 2 - dass laut Erklärungen der Parteien die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich ist und dass eine Versöhnung auszuschließen ist;
- dass die Parteien die Ehetrennung zu gemeinsam formulierten Bedingungen beantragt haben;
- dass gegen die gemeinsam vorgeschlagenen Trennungsbedingungen rechtlich keine Einwände zu erheben sind;
Parte_13
Pt_14
das Gericht die einvernehmliche Ehetrennung von:
, geboren in BOZEN (BZ) am 20/04/1988; Persona_1
und
, geboren in BOZEN (BZ) am 26/03/1991; Parte_12
ordnet dem Standesbeamten der zuständigen Gemeinde an, dieses Urteil anzumerken, sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung gemäß den einvernehmlichen Schlussanträgen geregelt wird, die im ursprünglichen Verfahrensantrag formuliert wurden, welche integrierenden Bestandteil dieses Urteils bilden und hiermit bestätigt werden.
So entschieden in Bozen am 10/07/2025
Die Vorsitzende und Verf.
Julia Dorfmann
Seite 2 von 2
REPUBLIK Parte_1
DES VOLKES Pt_2 Parte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_1 Parte_3
erlässt durch die Richter
und Pt_4 Parte_5 Parte_6
Pt_7 Parte_8
Richter Parte_9
folgendes
Pt_10
im Verfahren auf einvernehmliche Ehetrennung eingeleitet durch gemeinsamen Antrag von
AR , Parte_11
und
, Parte_12
beide vertreten und verteidigt durch RA WÖRNDLE und RA CP_2
UNTERMARZONER CP_3
- Antragsteller - mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Erachtet,
Seite 1 von 2 - dass laut Erklärungen der Parteien die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich ist und dass eine Versöhnung auszuschließen ist;
- dass die Parteien die Ehetrennung zu gemeinsam formulierten Bedingungen beantragt haben;
- dass gegen die gemeinsam vorgeschlagenen Trennungsbedingungen rechtlich keine Einwände zu erheben sind;
Parte_13
Pt_14
das Gericht die einvernehmliche Ehetrennung von:
, geboren in BOZEN (BZ) am 20/04/1988; Persona_1
und
, geboren in BOZEN (BZ) am 26/03/1991; Parte_12
ordnet dem Standesbeamten der zuständigen Gemeinde an, dieses Urteil anzumerken, sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung gemäß den einvernehmlichen Schlussanträgen geregelt wird, die im ursprünglichen Verfahrensantrag formuliert wurden, welche integrierenden Bestandteil dieses Urteils bilden und hiermit bestätigt werden.
So entschieden in Bozen am 10/07/2025
Die Vorsitzende und Verf.
Julia Dorfmann
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