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Sentenza 4 marzo 2025
Sentenza 4 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/03/2025, n. 150 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 150 |
| Data del deposito : | 4 marzo 2025 |
Testo completo
[...]
RT
[...]
Allg. Reg. Nr. 4674/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Andrea Pappalardo Vorsitzender
Morris Recla bericherst.
[...]
OP
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4674/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet
[...]
gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche Parte_1 Parte_2
aus den Akten hervorgeht;
und
, Parte_3
vertreten und verteidigt durch laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_1
hervorgeht;
Parte_4
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet
pagina 1 di 3 dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer
Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_5
erklärt
Die der am 13/07/2015 in der Gemeinde Ahrntal (BZ) , Parte_6 Parte_7
geboren in BRIXEN (BZ) am 13/10/1987; und geboren in BRUNECK (BZ) am 02/09/1986 geschlossenen Ehe. Parte_3
Der Standesbeamte der Gemeinde Ahrntal (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 8 Teil I, Serie /, des Jahres 2015 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Die im Eigentum der Ehefrau stehende eheliche Wohnung in der Gemeinde Ahrntal, St.
Martin 21, grundbücherlich gekennzeichnet als m. Anteil. 3 der BP 765 in E. Zl. 655/II KG St-
Johann wird derselben zugewiesen, wobei ST AR dieselbe bereits verlassen hat.
pagina 2 di 3 2) Die in der ehelichen Wohnung vorhandenen beweglichen Güter und Einrichtungsgegenstände wurden von den Eheleuten bereits einvernehmlich unter sich aufgeteilt, wobei ST AR seine
Sachen bereits zu sich genommen hat. überträgt das „Odin“ Parte_1 Persona_2 und „Hera“ auf und wird die Umschreibung beim tierärztlichen Dienst veranlassen. Parte_3
3) Die von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Darlehen Nr. 06/073/3568268, Nr.
07/073/87861, Nr. 06/073/3575998 und Nr. 07/073/113140 werden mit dem Einverständnis der
Südtiroler Sparkasse auf umgeschrieben, die für die Tilgung des Restbetrages Parte_3
allein aufkommt und ST AR wird von seiner solidarischen Rückzahlungspflicht befreit.
4) Als Ausgleich für die von ST AR ausgeführten an der ehelichen Immobilie Persona_3
bezahlt innerhalb von 10 Tagen ab Hinterlegung des Trennungsurteiles Pt_3 Persona_4 den allumfassenden Betrag von € 125.000,00.
5) Die Eheleute verzichten auf Grund ihrer finanziellen Unabhängigkeit auf gegenseitige
Unterhaltszahlungen und erklären keine weiteren gegenseitige Ansprüche zu haben und solche zu stellen.
6) Die Verfahrenspesen werden zwischen den Parteien zur Gänze kompensiert.
Bozen, 27/02/2025
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Morris Parte_8
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