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Sentenza 23 ottobre 2025
Sentenza 23 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/10/2025, n. 709 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 709 |
| Data del deposito : | 23 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3389/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
EA Pappalardo Vorsitzender
IS CL bericherst.
[...]
Controparte_2
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 3389/2025 allg. Reg., gemeinsam
[...]
eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, Parte_1
und
, Parte_2
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Controparte_3
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
pagina 1 di 9 Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_3
erklärt
Die der am 10/10/2020 in der Gemeinde Ratschings (BZ) Parte_4 [...]
, geboren in STERZING (BZ) am 09/12/1981, und Parte_5
geboren in INNICHEN (BZ) am 14/07/1985 Parte_2
geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der Gemeinde Ratschings (BZ), wo die Eheschließung unter
Nr. 17 Teil I, Serie /, des Jahres 2020 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses
Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
pagina 2 di 9 Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Herr und FR EL werden zukünftig Parte_1 Pt_2
getrennt von Tisch und Bett und unter gegenseitigem Respekt leben.
2) Es ist kein Ehegattenunterhalt geschuldet, da hierfür die Voraussetzungen nicht gegeben sind bzw. beide Ehegatten verzichten ausdrücklich darauf.
3) Das Sorgerecht über die gemeinsame noch minderjährige Tochter Parte_1
NA wird beiden Eltern zugesprochen.
4) Die Kinder TO und NA bleiben mit dem Vater in der Familienwohnung in
Ratschings, Jaufental – Mittertal 23, welche somit RR IN zugewiesen wird. Sie behalten dort auch ihren Wohnsitz bei. FR ist Parte_2
bereits aus dieser ausgezogen. Per_1
5) FR wird die minderjährige Tochter NA regelmäßig sehen und zu Parte_2
sich nehmen, wobei die Eltern hier die größtmögliche Flexibilität an den Tag legen und auf die der Tochter eingehen werden. Die Tochter soll möglichst Per_2
gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen. Jedenfalls werden sie weiterhin gemeinsam für die Ausbildung, den Erhalt und die Erziehung der Tochter, sowie für deren Wohlergehen sorgen und sich konstant über die wichtigen Begebenheiten informieren und austauschen.
6) Die Aufteilung der Schul- und Sommerferien werden sich die Eltern von Mal zu
Mal ausmachen.
7) Aufgrund der paritätischen Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter und der praktisch wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Sohnes, ist kein Kindesunterhalt geschuldet.
8) Die außerordentlichen Spesen für die Kinder tragen die Eltern je zur Hälfte, wobei das geltende Einvernehmensprotokoll zur Anwendung kommt.
pagina 3 di 9 Ausgenommen davon sind die und der Tochter welche Per_3 Per_4 Per_5
die Mittelschule in Mühlbach besucht und dort von Montag bis in einem CP_4
Heim untergebracht ist. Diese Kosten, derzeit in Höhe von 550 Euro monatlich, übernimmt FR EL alleine.
9) Die eventuellen öffentlichen Beiträge für die Tochter wird Herr IN einstreichen, während die Steuerfreibeträge von den Parteien je zur Hälfte beansprucht werden.
10) Die Parteien werden gegenseitig alle Unterschriften für die Ausstellung von
Ausweispapieren (Reisepass usw.) leisten, auf einfache Anfrage des anderen.
I.
Eigentumsübertragung:
1) Die Parteien und , dass im Parte_1 Parte_6
Zuge der Ehetrennung und der Regelung aller vermögensrechtlichen Aspekte bezüglich der Ehegemeinschaft FR EL ihre Eigentumsquote von Pt_2
1/2 der Bp. 679, E.Zl. 677/II K.G. Jaufental, mit allen dazugehörigen
Eigentumsrechten an RR IN AT überträgt.
2) Somit überträgt an RR , welcher Persona_6 Parte_1
annimmt, unentgeltlich das volle Eigentumsrecht der ungeteilten Quote von 1/2 der
Familienwohnung in Ratschings (BZ) Jaufental – Mittertal 23, welche grundbücherlich wie folgt eingetragen ist: Bp. 679, E.Zl. 677/II, K.G. Jaufental mit allen dazugehörigen Gemeinschaftsteilen und zusammenhängenden Rechten, und auf jeden Fall wie im Grundbuch aufscheinend und eingetragen (Dok.11).
3) Das Wohnhaus sub Bp. 679 ist im zuständigen Gebäudekataster Gemeinde
Ratschings, K.G. Jaufental, wie folgt eingetragen (Dok.13, Dok.14):
a. Baueinheit 1, Blatt 9, Kategorie A/2, Klasse 1, Bestand 8 Räume, Fläche 201 qm, Ertrag Euro 764,36;
pagina 4 di 9 b. Baueinheit 2, Blatt 9, Kategorie C/6, Klasse 1, Bestand 54 qm, Fläche 56 qm,
Ertrag Euro 186,85;
4) Die Liegenschaft, welche Gegenstand des vorliegenden Vertrages bildet, erscheint grafisch dargestellt auf dem diesbezüglichen Lageplan, welcher beim zuständigen am 23.05.2018 unter der Protokollnummer 466.001.2018 Persona_7
(BE 1) und am 23.05.2018 unter der Protokollnummer 466.001.2018 (BE 2) hinterlegt und bestätigt wurde und worauf ausdrücklich Bezug genommen wird
(Dok.15, Dok.16).
5) Die Parteien und erklären im Sinne Parte_1 Parte_2
und für die Wirkung des Art. 29, Abs. 1 bis Gesetz 52/1955, dass die obengenannten Katasterdaten gemäß beigelegtem Katasterauszug und die diesbezüglichen, ebenso beigelegten, Lagepläne dem aktuellen Stand der gegenständlichen Liegenschaft entsprechen.
6) Die Parteien verzichten auf die Eintragung einer Legalhypothek und entbinden sich der diesbezüglichen Haftung.
7) In Beachtung der geltenden urbanistischen Bestimmungen erklären die Parteien, dass besagte Immobilie mit folgenden Baukonzessionen errichtet und/oder nachträglich saniert worden ist und von der Gemeinde Ratschings ermächtigt wurde:
- Baukonzession Nr. 126/16 vom 07.10.2016;
- Benutzungsgenehmigung Nr. 21/2018 vom 25.06.2018;
(vgl. Dok. Dok.17, Dok.18)
8) Dieselben obengenannten Parteien erklären weiters, dass danach keine weiteren
Bauarbeiten durchgeführt worden sind, für welche eine Genehmigung der
Gemeinde notwendig gewesen wäre.
pagina 5 di 9 9) Die Parteien erklären, gemäß GvD 192/2005 abgeändert durch GvD 311/2006, dass das zu übertragende Gebäude der Energieklasse „B“ angehört, gemäß beiliegender Bescheinigung von der KlimaHaus Agentur vom 11.01.2018 Nummer
2018-06119, welche übergeben wird (Dok.19).
10) Die Parteien erklären die Sicherheit der Anlagen im Sinne von M.D. Nr.
37/2008;
11) Die Parteien erklären darauf hingewiesen worden zu sein, sich bei der zuständigen Polizeidirektion über die Notwendigkeit der Mitteilung der
Gebäudeübertragung und bei der zuständigen Gemeinde über die
Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) informieren zu können.
12) Die Parteien erklären ausdrücklich, dass mit vorliegender Urkunde das
Eigentumsrecht nicht mittels eines Kaufvertrages übertragen wird, sondern lediglich im Rahmen des Ehetrennungsverfahrens zur Regelung der vermögensrechtlichen Aspekte zwischen den Ehegatten. Weiters erklären die
Parteien, dass sie sich keines Immobilienmaklers für den Abschluss der gegenständlichen Übertragung bedient haben.
13) Das volle und die Nutzung der Liegenschaft, welche Gegenstand Per_8
dieser Vereinbarung ist, und die Übertragung des Hälfteanteiles der Immobilie von
EA an , wird an denselben mit Datum des Parte_2 Parte_1
Urteiles des Landesgerichts zur Genehmigung bzw. Homologierung vorliegender
Trennungsbedingungen „ad corpus“ und im gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Zustand, mit allen eventuell verbundenen Miteigentumsrechten und dazugehörenden Dienstbarkeiten, so wie es im Grundbuch eingetragen ist, übertragen, wie auch die Last zur Bezahlung der Steuern und Abgaben.
pagina 6 di 9 14) Die mit dem hiermit übertragenen Objekt zusammenhängenden Nutzen und
Lasten des Wohnhauses gehen mit demselben Datum des gerichtlichen Urteiles gänzlich auf über. Parte_1
15) Die Parteien erklären, dass die gegenständige Immobilie frei von Lasten und
Pflichten, gemäß aktuellen Grundbuchsstand, ist, ausgenommen der im Grundbuch angemerkten Lasten: T.Zl. 1468/2016 (Sozialbindung); T.Zl. 32/1 vom 11.01.2018
(Hypothek); T.Zl. 33/1 vom 11.01.2018 (Hypothek) (Dok.11).
16) übernimmt die Rückzahlung der offenen Darlehen bei Parte_1
der Raiffeisenkasse Wipptal Genossenschaft und befreit FR EL von jedweder diesbezüglichen Verpflichtung. Die Parteien werden, sofern erforderlich, die erforderlichen Genehmigungen von den zuständigen Behörden in
Zusammenhang mit der oben genannten Sozialbindung einholen (Dok.12).
17) Sollte die genannte Immobilie an andere Personen, welche nicht die
Nachkommen der Parteien sind, unentgeltlich oder entgeltlich übertragen werden, dann muss Herr an FR die Hälfte des Betrages oder des Parte_1 Parte_2
Wertes der Immobilie, abzüglich des bis dahin von Parte_1
bezahlten Darlehensbetrages.
18) Im Falle eines Verkaufes der Immobilie wird den Kindern der Antragsteller,
IN TO und IN NA wie auch FR EA EL, das Vorkaufsrecht der Immobilie sub Bp. 679, E.Zl. 677/II, Controparte_5
[...]
19) Herr IN verpflichtet sich, dass die Kinder, IN TO und IN NA, auf jeden Fall bis zum Erreichen des jeweiligen 28.
Geburtstages in der ehelichen Wohnung bleiben dürfen, sofern sie dies möchten und nicht freiwillig ausziehen sollten.
pagina 7 di 9 20) Die Parteien beauftragen Ra. Dr. mit Kanzlei in Controparte_3
31 mit der Einreichung des folgenden Grundbuchantrags, CP_1 Persona_9
sowie mit der Vornahme der Katasterumschreibung, dies samt allen vom Gesetz vorgesehenen und notwendigen Befugnissen.
21) Für die grundbücherliche Durchführung und für die Zustellung des
Grundbuchdekrets, auch in einer einzigen Ausfertigung, erwählen die Parteien ihr
Domizil in der Kanzlei des unterfertigten Ra. Dr. in 39100 Controparte_3
31 (Pec: . CP_1 Persona_9 Email_1
22) Im Sinne des Art. 19 des Gesetzes Nr. 74/1987, sowie der Urteile Nr.
154/1999, 202/2003 des Verfassungsgerichtshofes, erklären die Parteien ausdrücklich, dass gegenständige Übertragung der Liegenschaft bzw. der dinglichen Rechte bezüglich der oben genannten Liegenschaft von Parte_2
an und der vertraglichen Verpflichtungen und
[...] Parte_1
Vereinbarungen, zum Zwecke der Trennung der Ehegemeinschaft und aller damit verbundenen Angelegenheiten dient und aus diesem Grunde unabdingbar ist und daher von der Bezahlung der Markensteuer, der Registergebühr und jeder anderen
Steuer befreit ist, sowohl für die gegenständliche Eigentumsübertragung als auch für die Grundbuchs- und Katasterumschreibungen.
23) Die Parteien erklären und bestätigen, den jeweiligen Rechtsanwalt von jeglicher Verantwortung bezüglich der in dieser Vereinbarung enthaltenen
Erklärungen zum urbanistischen und faktischen Bestand der Immobilie zu befreien.
24) Mit Bezug auf das mit dem amtlichen Kennzeichen GB806LS wird Per_10
vereinbart, dass dasselbe vollständig auf FR EL unentgeltlich überschrieben wird (Dok.20).
Die Parteien erklären ausdrücklich, nach Erfüllung oben genannter Obliegenheiten, alle vermögensrechtlichen Aspekte bzw. sämtliche auch immer gearteten pagina 8 di 9 Ansprüche geregelt zu haben und dass somit, mit Ausnahme der in dieser Urkunde festgeschriebenen Verpflichtungen, keine weiteren Forderungen oder
Verpflichtungen mehr bestehen oder gegeneinander geltend gemacht werden.
Die Kosten für gegenständlichen Verfahrens werden von den Parteien je zu Hälfte getragen bzw. die Spesen werden kompensiert.
Das Dok. Nr. 18 bildet integrierenden Bestandteil des Urteils.
Bozen, 22/10/2025
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
IS Parte_7
pagina 9 di 9