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Sentenza 15 dicembre 2025
Sentenza 15 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 15/12/2025, n. 1070 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1070 |
| Data del deposito : | 15 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2147/2025
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Vorsitzende Parte_1
- berichterstattende Parte_2 Parte_3
- Parte_4 Pt_5
hat folgendes
CP_4 erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 2147/2025, eingeleitet von geboren in am 30.09.1991, vertreten und verteidigt von Persona_1 CP_1 Parte_6
, gemäß Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
[...]
- antragstellende Partei - gegen
, geboren in am 10.11.1990, vertreten und verteidigt von Persona_2 CP_1 [...]
Par
und von , gemäß Vollmacht welche aus den Akten Persona_3 Controparte_5 hervorgeht;
- Antraggegner - und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines minderjährigen Kindes (Art. 337 bis. ZGB);
Das Landesgericht Bozen, festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines
Seite 1 von 4 minderjährigen Kindes zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem
Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen
Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art.
473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_6 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in Artt. 337 bis ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis 47 ff ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis, die die Eltern wie folgt beantragt haben:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen Folgendes festlegen:
1) Die minderjährige Tochter IC wird beiden Elternteilen zur Ausübung des gemeinsamen
Sorgerechts anvertraut, wobei die Entscheidungen größerer Tragweite von den Eltern gemeinsam getroffen werden, die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil, bei dem sich das
Kind gerade aufhält. Die Tochter hat ihren Hauptwohnsitz bei der Mutter.
2) Herr hat das Recht und die Pflicht, seine Tochter, nach vorheriger Absprache mit der Per_2
Mutter und unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Aktivitäten der Tochter jederzeit zu sehen und zu sich nehmen.
3) Mangels anderer Vereinbarung zwischen den Eltern gilt folgende Regelung:
− Die Tochter verbringt jedes zweite Wochenende mit dem Vater von Freitag nach dem
ER (später Kindergarten/Schule) bis Montagfrüh wo sie direkt zur Kita/Schule gebracht wird. An schulfreien Tagen holt er sie um 14:00 Uhr bei der Mutter ab.
Seite 2 von 4 − Während der Woche verbringt die Tochter einen Nachmittag nach Wahl des Vaters (aktuell
Dienstag) ab Kitaende (später Kindergarten/Schule) beim Vater und übernachten dort. Der
Vater bringt die Tochter am darauffolgenden Tag in die Kita (später den Kindergarten und in die Schule); an schulfreien Tagen bringt er sie um 8:00 Uhr zur Mutter.
− In jener Woche, in der der Vater das Wochenende nicht mit der Tochter verbringt, darf Herr
Rungger einen zweiten Nachmittag (tendenziell am Freitagnachmittag, vorbehaltlich der
Möglichkeit, den Tag nach vorheriger Absprache mit der Mutter zu tauschen/wechseln) ohne
Übernachtung mit der Minderjährigen verbringen. Er hat jedoch im Gebiet von Brixen zu verbleiben, um der Tochter eine zusätzliche Fahrt zu ersparen. Also von 14:00 bis 17:00 Uhr.
− Während der Sommerferien verbringt die Tochter zwei auch nicht aufeinanderfolgende Wochen
Urlaub mit dem Vater und zwei nicht aufeinanderfolgende Wochen mit der Mutter. Die entsprechenden Zeiträume werden jährlich innerhalb zwischen den Eltern vereinbart. Per_4
Wenn der Urlaub der Mutter auf ein Wochenende des Vaters fällt, dann wird das Wochenende des Vaters am darauffolgenden Wochenende der Mutter automatisch nachgeholt.
Für die restliche Zeit während der Sommerferien bleibt die Regelung wie unter dem Schuljahr aufrecht.
− Die Ferien unter dem Schul- bzw. (Allerheiligen, Semesterferien, Controparte_7
Weihnachtsferien, Osterferien) verbringen die Tochter zur Hälfte bei der Mutter, zur Hälfte beim Vater.
− Die Tochter verbringt heuer an Weihnachten die 1. d.h. vom 24.12.- 30.12.2025 CP_8 mit dem Vater, anschließend ist sie bis zum 06.01.2026 bei der Mutter, da sie 2024 bei der
Mutter war. Beginnend mit 2026 verbringt sie den 24. Dezember mit der Mutter, die Zeit ab 25.
Dezember und bis zum 1. Januar mit dem Vater, 1. Januar bis / Persona_5
mit der Mutter. Zudem die Osterferien bis inklusive Ostersonntag mit dem Persona_6
Vater, den Ostermontag und bis Schulbeginn mit der Mutter. (also wieder ab Persona_7
2027) wird abgewechselt und so fort.
− Die anderen Feiertage (wie 8. Dezember, 25. April, 1. Mai, Pfingsten, 2. Juni) verbringt die
Tochter abwechselnd mit dem einen und dem anderen Elternteil.
− Die Geburtstage der Tochter werden mit beiden Elternteilen gefeiert. Sollte dies nicht möglich sein, dann wird der Geburtstag abwechselnd bei den Eltern gefeiert.
− Bei den Familienfeiern des Kindes (Erstkommunion, Firmung usw.) werden die Eltern dafür
Sorge tragen, dass beide Elternteile ihren Beitrag leisten und die Feiern mitgestalten können.
Seite 3 von 4 − Den Geburtstag der Eltern verbringt die Tochter mit dem jeweiligen Elternteil der Geburtstag hat.
− Den Muttertag verbringt die Tochter mit der Mutter, den Vatertag mit dem Vater.
4) Der Vater zahlt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die gemeinsame Tochter IC in Höhe von Euro 350,00 ab November 2025. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags erfolgt im Voraus, innerhalb des 5. (fünften) Tages jeden Monats an FR AR, und zwar mittels Dauerauftrags auf ihr Bankkonto. Er ist jährlich laut ASTAT-Angaben der Provinz Bozen aufzuwerten (erste
Aufwertung Oktober 2026 mit Bezugnahme auf Oktober 2025). Die Unterhaltsspesen für die
Tochter sind bis zu deren vollständigen wirtschaftlichen Selbständigkeit geschuldet.
5) Die Eltern verpflichten sich, die anwachsenden außerordentlichen Spesen für die Tochter bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit jeweils zur Hälfte zu übernehmen und verweisen dafür auf das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes vom 26.11.2024; CP_1
6) , insbesondere das nationale einheitliche Familiengeld, sowie etwaige weitere Controparte_9 öffentliche Beiträge stehen FR AR zu. Etwaige Steuerfreibeträge werden von beiden
Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
7) Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben“.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 09/12/2025. CP_1
Die berichterstattende Richterin Die Vorsitzende
Benedetta RA JU AN
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 2147/2025
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für Zivilsachen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Vorsitzende Parte_1
- berichterstattende Parte_2 Parte_3
- Parte_4 Pt_5
hat folgendes
CP_4 erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 2147/2025, eingeleitet von geboren in am 30.09.1991, vertreten und verteidigt von Persona_1 CP_1 Parte_6
, gemäß Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht;
[...]
- antragstellende Partei - gegen
, geboren in am 10.11.1990, vertreten und verteidigt von Persona_2 CP_1 [...]
Par
und von , gemäß Vollmacht welche aus den Akten Persona_3 Controparte_5 hervorgeht;
- Antraggegner - und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Antrag auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines minderjährigen Kindes (Art. 337 bis. ZGB);
Das Landesgericht Bozen, festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Regelung von Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt eines
Seite 1 von 4 minderjährigen Kindes zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem
Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen
Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art.
473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_6 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in Artt. 337 bis ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis 47 ff ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis, die die Eltern wie folgt beantragt haben:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen Folgendes festlegen:
1) Die minderjährige Tochter IC wird beiden Elternteilen zur Ausübung des gemeinsamen
Sorgerechts anvertraut, wobei die Entscheidungen größerer Tragweite von den Eltern gemeinsam getroffen werden, die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil, bei dem sich das
Kind gerade aufhält. Die Tochter hat ihren Hauptwohnsitz bei der Mutter.
2) Herr hat das Recht und die Pflicht, seine Tochter, nach vorheriger Absprache mit der Per_2
Mutter und unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Aktivitäten der Tochter jederzeit zu sehen und zu sich nehmen.
3) Mangels anderer Vereinbarung zwischen den Eltern gilt folgende Regelung:
− Die Tochter verbringt jedes zweite Wochenende mit dem Vater von Freitag nach dem
ER (später Kindergarten/Schule) bis Montagfrüh wo sie direkt zur Kita/Schule gebracht wird. An schulfreien Tagen holt er sie um 14:00 Uhr bei der Mutter ab.
Seite 2 von 4 − Während der Woche verbringt die Tochter einen Nachmittag nach Wahl des Vaters (aktuell
Dienstag) ab Kitaende (später Kindergarten/Schule) beim Vater und übernachten dort. Der
Vater bringt die Tochter am darauffolgenden Tag in die Kita (später den Kindergarten und in die Schule); an schulfreien Tagen bringt er sie um 8:00 Uhr zur Mutter.
− In jener Woche, in der der Vater das Wochenende nicht mit der Tochter verbringt, darf Herr
Rungger einen zweiten Nachmittag (tendenziell am Freitagnachmittag, vorbehaltlich der
Möglichkeit, den Tag nach vorheriger Absprache mit der Mutter zu tauschen/wechseln) ohne
Übernachtung mit der Minderjährigen verbringen. Er hat jedoch im Gebiet von Brixen zu verbleiben, um der Tochter eine zusätzliche Fahrt zu ersparen. Also von 14:00 bis 17:00 Uhr.
− Während der Sommerferien verbringt die Tochter zwei auch nicht aufeinanderfolgende Wochen
Urlaub mit dem Vater und zwei nicht aufeinanderfolgende Wochen mit der Mutter. Die entsprechenden Zeiträume werden jährlich innerhalb zwischen den Eltern vereinbart. Per_4
Wenn der Urlaub der Mutter auf ein Wochenende des Vaters fällt, dann wird das Wochenende des Vaters am darauffolgenden Wochenende der Mutter automatisch nachgeholt.
Für die restliche Zeit während der Sommerferien bleibt die Regelung wie unter dem Schuljahr aufrecht.
− Die Ferien unter dem Schul- bzw. (Allerheiligen, Semesterferien, Controparte_7
Weihnachtsferien, Osterferien) verbringen die Tochter zur Hälfte bei der Mutter, zur Hälfte beim Vater.
− Die Tochter verbringt heuer an Weihnachten die 1. d.h. vom 24.12.- 30.12.2025 CP_8 mit dem Vater, anschließend ist sie bis zum 06.01.2026 bei der Mutter, da sie 2024 bei der
Mutter war. Beginnend mit 2026 verbringt sie den 24. Dezember mit der Mutter, die Zeit ab 25.
Dezember und bis zum 1. Januar mit dem Vater, 1. Januar bis / Persona_5
mit der Mutter. Zudem die Osterferien bis inklusive Ostersonntag mit dem Persona_6
Vater, den Ostermontag und bis Schulbeginn mit der Mutter. (also wieder ab Persona_7
2027) wird abgewechselt und so fort.
− Die anderen Feiertage (wie 8. Dezember, 25. April, 1. Mai, Pfingsten, 2. Juni) verbringt die
Tochter abwechselnd mit dem einen und dem anderen Elternteil.
− Die Geburtstage der Tochter werden mit beiden Elternteilen gefeiert. Sollte dies nicht möglich sein, dann wird der Geburtstag abwechselnd bei den Eltern gefeiert.
− Bei den Familienfeiern des Kindes (Erstkommunion, Firmung usw.) werden die Eltern dafür
Sorge tragen, dass beide Elternteile ihren Beitrag leisten und die Feiern mitgestalten können.
Seite 3 von 4 − Den Geburtstag der Eltern verbringt die Tochter mit dem jeweiligen Elternteil der Geburtstag hat.
− Den Muttertag verbringt die Tochter mit der Mutter, den Vatertag mit dem Vater.
4) Der Vater zahlt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die gemeinsame Tochter IC in Höhe von Euro 350,00 ab November 2025. Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags erfolgt im Voraus, innerhalb des 5. (fünften) Tages jeden Monats an FR AR, und zwar mittels Dauerauftrags auf ihr Bankkonto. Er ist jährlich laut ASTAT-Angaben der Provinz Bozen aufzuwerten (erste
Aufwertung Oktober 2026 mit Bezugnahme auf Oktober 2025). Die Unterhaltsspesen für die
Tochter sind bis zu deren vollständigen wirtschaftlichen Selbständigkeit geschuldet.
5) Die Eltern verpflichten sich, die anwachsenden außerordentlichen Spesen für die Tochter bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit jeweils zur Hälfte zu übernehmen und verweisen dafür auf das Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes vom 26.11.2024; CP_1
6) , insbesondere das nationale einheitliche Familiengeld, sowie etwaige weitere Controparte_9 öffentliche Beiträge stehen FR AR zu. Etwaige Steuerfreibeträge werden von beiden
Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
7) Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben“.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 09/12/2025. CP_1
Die berichterstattende Richterin Die Vorsitzende
Benedetta RA JU AN
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