TRIB
Sentenza 30 settembre 2025
Sentenza 30 settembre 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 30/09/2025, n. 618 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 618 |
| Data del deposito : | 30 settembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3312/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Parte_1
[...] [...]
Parte_2
hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
IA , Persona_1 und
, CP_2 beide vertreten und verteidigt durch RA INGRID, laut Vollmacht, welche aus den CP_3
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt. 337 bis. ff ZGB
(Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS CP_1 erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder JA, EA und LE LL (Art. 473 bis.51.
Z.P.O. und 337 bis. ff. ZGB) vorgebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt am 04.09.2025 die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_4 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag telematisch hinterlegt am 25/08/2025, der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in in nicht öffentlicher Sitzung am 25/09/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 2 von 2
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3312/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Parte_1
[...] [...]
Parte_2
hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
IA , Persona_1 und
, CP_2 beide vertreten und verteidigt durch RA INGRID, laut Vollmacht, welche aus den CP_3
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Artt. 337 bis. ff ZGB
(Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS CP_1 erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder JA, EA und LE LL (Art. 473 bis.51.
Z.P.O. und 337 bis. ff. ZGB) vorgebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt am 04.09.2025 die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_4 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag telematisch hinterlegt am 25/08/2025, der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in in nicht öffentlicher Sitzung am 25/09/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 2 von 2