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Sentenza 23 dicembre 2025
Sentenza 23 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/12/2025, n. 843 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 843 |
| Data del deposito : | 23 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4552/2025 A.V.
Das Landesgericht in Person der Richter CP_1
UL OR Vorsitzende
Benedetta Parte_1 [...]
Parte_2 hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, geboren am 03.11.1998 in (BZ) Parte_3 Per_1 und
, geboren am 18.02.2003 in ) Parte_4 Persona_2 beide vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Persona_3
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Persona_4
Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes gemäß Artt. 337 bis. ff
ZGB (Art. 473 bis.51. ZPO).
Controparte_2 erachtet, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Persona_5
Seite 1 von 2 Unterhalt ihres gemeinsamen minderjährigen Kindes NE IK, geboren in Bozen (BZ) am 23.04.2024 (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff. ZGB) vorgebracht haben (das Kind wurde von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
Controparte_3 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 17.11.2025 (telematisch hinterlegt am
18/11/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in in nicht öffentlicher Sitzung am 18/12/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta RA UL OR
Seite 2 von 2
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4552/2025 A.V.
Das Landesgericht in Person der Richter CP_1
UL OR Vorsitzende
Benedetta Parte_1 [...]
Parte_2 hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, geboren am 03.11.1998 in (BZ) Parte_3 Per_1 und
, geboren am 18.02.2003 in ) Parte_4 Persona_2 beide vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, welche aus den Persona_3
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Persona_4
Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes gemäß Artt. 337 bis. ff
ZGB (Art. 473 bis.51. ZPO).
Controparte_2 erachtet, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Persona_5
Seite 1 von 2 Unterhalt ihres gemeinsamen minderjährigen Kindes NE IK, geboren in Bozen (BZ) am 23.04.2024 (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff. ZGB) vorgebracht haben (das Kind wurde von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
Controparte_3 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 17.11.2025 (telematisch hinterlegt am
18/11/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in in nicht öffentlicher Sitzung am 18/12/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta RA UL OR
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