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Sentenza 15 luglio 2025
Sentenza 15 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 15/07/2025, n. 471 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 471 |
| Data del deposito : | 15 luglio 2025 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen hat durch die Richter
und Berichterstatterin Pt_1 Persona_1
Pt_2 Parte_3
Parte_4
in nicht öffentlicher Sitzung folgendes
URTEIL erlassen in der Ehescheidungssache unter Aktenzeichen Nr. 3857/2024 Allg.
Reg., gemeinschaftlich eingebracht durch
HÖ CP_1
und
LL IK beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Persona_2
, laut Vollmacht in den Akten;
[...]
und mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen;
erachtet
Seite 1 von 4 dass die Parteien die Scheidung zu den nachstehenden Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Akten hervorgeht, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des
Gesetzes vom 01.12.1970, Nr. 898 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, da die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist getrennt voneinander leben und die eheliche Gemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben;
dass im Verfahren ersichtlich wurde, dass eine Versöhnung und die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen sind;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZPO;
Parte_5
wird die am 12/06/2016 in Graun im Vinschgau zwischen
, geboren in CH (BZ) am 22/03/1987 Parte_6
und
, geboren in CH (BZ) am 28/01/1984 Parte_7
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Graun im Vinschgau, wo die
Eheschließung unter Nr. 1 Teil II Serie A Jahr 2016 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen weiteren gesetzlichen
Auflagen nachzukommen.
Der Scheidung wird im Sinne der
Bedingungen
Seite 2 von 4 stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder und Persona_3 Persona_4
erhalten die Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Weitreichendere
Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Die Kinder werden bei der Mutter wohnen und dort ihren meldeamtlichen
Wohnsitz haben.
Pers
3. Die Familienwohnung in Valentin auf der Haide, Dörfelstraße Nr. 5, wird samt Inventar und Zubehör RA ÖP und den mit ihr lebenden Kindern zugewiesen.
4. hat das Recht und die Pflicht, die Kinder an jedem zweiten CP_2
Wochenende und in einer Woche an einem Abend, in der anderen Woche an zwei Abenden unter der Woche, samt Übernachtung (sofern die Kinder dies wünschen), zu sich zu nehmen. Außerdem werden die Eltern die Hälfte der
Allerheiligen-, Weihnachts-, Faschings- und Osterferien, sowie zwei Wochen im
Sommer, mit den Kindern verbringen.
5. Herr MA verpflichtet sich, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von
500,00 pro Kind, insgesamt also 1.000,00 Euro, zu bezahlen. Der
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im September 2025 und ist innerhalb des 5. eines jeden
Monats auf das von RA zu bezahlen. Per_6 Pt_6
6. Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen für die Kinder werden zu 70 % von Herrn MA und zu 30% von RA ÖP übernommen. Die außerordentlichen Spesen richten sich nach dem Protokoll des Landesgerichtes
Bozen vom 06.09.2018.
Seite 3 von 4 7. Herr MA verpflichtet sich, weiterhin den Betrag von 100,00 Euro im Monat an die Generali-Versicherung für die Rentenvorsorge für RA ÖP zu bezahlen.
8. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die Familie, einschließlich der
Familienzulagen, bezieht RA ÖP, die Steuerfreibeträge werden von den
Eheleuten je zur Hälfte in Anspruch genommen.
9. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die je zur Hälfte. Per_7
Bozen, am 11/07/2025
Die und Urteilsverfasserin Persona_1
Julia Dorfmann
Seite 4 von 4
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen hat durch die Richter
und Berichterstatterin Pt_1 Persona_1
Pt_2 Parte_3
Parte_4
in nicht öffentlicher Sitzung folgendes
URTEIL erlassen in der Ehescheidungssache unter Aktenzeichen Nr. 3857/2024 Allg.
Reg., gemeinschaftlich eingebracht durch
HÖ CP_1
und
LL IK beide mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Persona_2
, laut Vollmacht in den Akten;
[...]
und mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen;
erachtet
Seite 1 von 4 dass die Parteien die Scheidung zu den nachstehenden Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Akten hervorgeht, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des
Gesetzes vom 01.12.1970, Nr. 898 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, da die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist getrennt voneinander leben und die eheliche Gemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben;
dass im Verfahren ersichtlich wurde, dass eine Versöhnung und die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen sind;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZPO;
Parte_5
wird die am 12/06/2016 in Graun im Vinschgau zwischen
, geboren in CH (BZ) am 22/03/1987 Parte_6
und
, geboren in CH (BZ) am 28/01/1984 Parte_7
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Graun im Vinschgau, wo die
Eheschließung unter Nr. 1 Teil II Serie A Jahr 2016 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen weiteren gesetzlichen
Auflagen nachzukommen.
Der Scheidung wird im Sinne der
Bedingungen
Seite 2 von 4 stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder und Persona_3 Persona_4
erhalten die Eltern gemeinsam. Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Weitreichendere
Entscheidungen werden von den Eltern gemeinsam getroffen.
2. Die Kinder werden bei der Mutter wohnen und dort ihren meldeamtlichen
Wohnsitz haben.
Pers
3. Die Familienwohnung in Valentin auf der Haide, Dörfelstraße Nr. 5, wird samt Inventar und Zubehör RA ÖP und den mit ihr lebenden Kindern zugewiesen.
4. hat das Recht und die Pflicht, die Kinder an jedem zweiten CP_2
Wochenende und in einer Woche an einem Abend, in der anderen Woche an zwei Abenden unter der Woche, samt Übernachtung (sofern die Kinder dies wünschen), zu sich zu nehmen. Außerdem werden die Eltern die Hälfte der
Allerheiligen-, Weihnachts-, Faschings- und Osterferien, sowie zwei Wochen im
Sommer, mit den Kindern verbringen.
5. Herr MA verpflichtet sich, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von
500,00 pro Kind, insgesamt also 1.000,00 Euro, zu bezahlen. Der
Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut Astat-Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im September 2025 und ist innerhalb des 5. eines jeden
Monats auf das von RA zu bezahlen. Per_6 Pt_6
6. Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen für die Kinder werden zu 70 % von Herrn MA und zu 30% von RA ÖP übernommen. Die außerordentlichen Spesen richten sich nach dem Protokoll des Landesgerichtes
Bozen vom 06.09.2018.
Seite 3 von 4 7. Herr MA verpflichtet sich, weiterhin den Betrag von 100,00 Euro im Monat an die Generali-Versicherung für die Rentenvorsorge für RA ÖP zu bezahlen.
8. Eventuelle öffentliche Zuwendungen für die Familie, einschließlich der
Familienzulagen, bezieht RA ÖP, die Steuerfreibeträge werden von den
Eheleuten je zur Hälfte in Anspruch genommen.
9. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die je zur Hälfte. Per_7
Bozen, am 11/07/2025
Die und Urteilsverfasserin Persona_1
Julia Dorfmann
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