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Sentenza 21 ottobre 2025
Sentenza 21 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 21/10/2025, n. 924 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 924 |
| Data del deposito : | 21 ottobre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN Parte_1 in Controparte_2
und Berichterstatterin Controparte_3
Parte_2
Parte_3
hat folgendes
CP_4
erlassen im Zivilverfahren Nr. 1216/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_4 Per_1
[...]
Antragsteller/in gegen
MÖLGG , säumig CP_5
Antragsgegner/in und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche (Beendigung der CP_6 zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe)
**** **** ****
Der Rechtsstreit wurde in der Verhandlung vom 02.10.2025 über folgende
Parte_5
pagina 1 di 3 zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen des Antragstellers:
“ Möge das geehrte Landesgericht Bozen, contrariis reiectis
- das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der zwischen IM EL und GG ER nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe erklären, mit allen daraus resultierenden Folgen sowie mit der
Anweisung an den zuständigen Standesbeamten zur Durchführung der vorgeschriebenen gesetzlichen
Anmerkung;
- feststellen und erklären, dass die Eheleute finanziell voneinander unabhängig sind und somit gegenseitig kein Unterhalt geschuldet ist;
in untergeordneter Weise und für den Fall, dass ER ) bei Per_2 CP_5
Einlassung in dieses Verfahren finanzielle Ansprüche stellt, behält sich dies ebenfalls Parte_4 vor;
- mit der Verurteilung von GG ER zu den Entgelten, Kosten und Gebühren dieses Verfahrens bzw. in untergeordneter Weise bei Kostenkompensation..” des Staatsanwalts "Der Staatsanwalt befürwortet die Annahme der von der antragstellenden
Partei gestellten Schlussanträge; bezüglich überlässt sie die Entscheidung dem Parte_6
Gericht."
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Dem Antrag auf Ehescheidung ist stattzugeben. Aus den vorgelegten Dokumenten und dem unstreitigen Parteienvorbringen geht hervor, dass die Parteien seit der mit Urteil dieses Landesgerichts Urteil Nr. 298/2015 vom 11.03.2015 ausgesprochenen
Ehetrennung voneinander getrennt leben und die Lebensgemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben.
Zur Verhandlung vom 02.10.2025 ist der Antragsgegner persönlich erschienen, wenngleich ohne Rechtsbeistand, und hat sich mit dem Scheidungsbegehren einverstanden erklärt.
Dieser Umstand und die Dauer der Trennung sowie die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag lassen vermuten, dass die geistige und materielle
Gemeinschaft zwischen den Parteien nicht wiederhergestellt werden kann.
Über weitere Anträge ist nicht zu befinden, da keinerlei Unterhaltsansprüche gestellt wurden.
pagina 2 di 3 Die Natur der verfahrensgegenständlichen Interessen und die Tatsache, dass sich der
Antragsgegner den Anträgen nicht widersetzt hat, rechtfertigen es, die Kosten des
Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Parte_7 hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten
Ehescheidungsantrag wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_7
Die am 15/05/1982 in Sand in ER zwischen (geboren Parte_4
in SAND IN TAUFERS (BZ) am 10/08/1957) und (geboren in Parte_8
(BZ) am 22/11/1955) geschlossene Ehe wird geschieden (Beendigung der Per_3 zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Sand in
ER wird angewiesen, dieses Scheidungsurteil in den Eheregistern zu vermerken, wo die Ehe der Parteien unter Nr. 8, Teil II, Serie A des Jahres 1982 eingetragen ist, und zwar zu folgenden
BEDINGUNGEN:
1. Die Kosten des Verfahrens werden vollständig zwischen den Parteien aufgehoben.
Bozen, am 16/10/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
CP_3
pagina 3 di 3
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN Parte_1 in Controparte_2
und Berichterstatterin Controparte_3
Parte_2
Parte_3
hat folgendes
CP_4
erlassen im Zivilverfahren Nr. 1216/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
vertreten und verteidigt durch RA Dr. Parte_4 Per_1
[...]
Antragsteller/in gegen
MÖLGG , säumig CP_5
Antragsgegner/in und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche (Beendigung der CP_6 zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe)
**** **** ****
Der Rechtsstreit wurde in der Verhandlung vom 02.10.2025 über folgende
Parte_5
pagina 1 di 3 zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen des Antragstellers:
“ Möge das geehrte Landesgericht Bozen, contrariis reiectis
- das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der zwischen IM EL und GG ER nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe erklären, mit allen daraus resultierenden Folgen sowie mit der
Anweisung an den zuständigen Standesbeamten zur Durchführung der vorgeschriebenen gesetzlichen
Anmerkung;
- feststellen und erklären, dass die Eheleute finanziell voneinander unabhängig sind und somit gegenseitig kein Unterhalt geschuldet ist;
in untergeordneter Weise und für den Fall, dass ER ) bei Per_2 CP_5
Einlassung in dieses Verfahren finanzielle Ansprüche stellt, behält sich dies ebenfalls Parte_4 vor;
- mit der Verurteilung von GG ER zu den Entgelten, Kosten und Gebühren dieses Verfahrens bzw. in untergeordneter Weise bei Kostenkompensation..” des Staatsanwalts "Der Staatsanwalt befürwortet die Annahme der von der antragstellenden
Partei gestellten Schlussanträge; bezüglich überlässt sie die Entscheidung dem Parte_6
Gericht."
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Dem Antrag auf Ehescheidung ist stattzugeben. Aus den vorgelegten Dokumenten und dem unstreitigen Parteienvorbringen geht hervor, dass die Parteien seit der mit Urteil dieses Landesgerichts Urteil Nr. 298/2015 vom 11.03.2015 ausgesprochenen
Ehetrennung voneinander getrennt leben und die Lebensgemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben.
Zur Verhandlung vom 02.10.2025 ist der Antragsgegner persönlich erschienen, wenngleich ohne Rechtsbeistand, und hat sich mit dem Scheidungsbegehren einverstanden erklärt.
Dieser Umstand und die Dauer der Trennung sowie die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag lassen vermuten, dass die geistige und materielle
Gemeinschaft zwischen den Parteien nicht wiederhergestellt werden kann.
Über weitere Anträge ist nicht zu befinden, da keinerlei Unterhaltsansprüche gestellt wurden.
pagina 2 di 3 Die Natur der verfahrensgegenständlichen Interessen und die Tatsache, dass sich der
Antragsgegner den Anträgen nicht widersetzt hat, rechtfertigen es, die Kosten des
Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Parte_7 hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten
Ehescheidungsantrag wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_7
Die am 15/05/1982 in Sand in ER zwischen (geboren Parte_4
in SAND IN TAUFERS (BZ) am 10/08/1957) und (geboren in Parte_8
(BZ) am 22/11/1955) geschlossene Ehe wird geschieden (Beendigung der Per_3 zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Sand in
ER wird angewiesen, dieses Scheidungsurteil in den Eheregistern zu vermerken, wo die Ehe der Parteien unter Nr. 8, Teil II, Serie A des Jahres 1982 eingetragen ist, und zwar zu folgenden
BEDINGUNGEN:
1. Die Kosten des Verfahrens werden vollständig zwischen den Parteien aufgehoben.
Bozen, am 16/10/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
CP_3
pagina 3 di 3