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Sentenza 30 settembre 2025
Sentenza 30 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 30/09/2025, n. 625 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 625 |
| Data del deposito : | 30 settembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3112/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Parte_2 Parte_3 Parte_4
-
[...] Pt_5 hat folgendes
CP_2 erlassen, in der Ehetrennungssache (mit darauffolgender einvernehmlicher Ehescheidung) unter allg. Reg. Nr. 3112 / 2025 A.V., Art. 473 bis.49. und 473 Controparte_3 bis.51. ZPO von den Parteien
Persona_1 und
Controparte_4 beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus Controparte_5 den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in den Antrag, mit welchem die Parteien einvernehmlich die Ehetrennung und in der Folge (in einem zweiten zukünftigen Schritt) die Ehescheidung beantragen;
nach in die beigebrachten Urkunden und in die hinterlegte schriftliche CP_6
Verhandlungsnote; erhoben, dass im gegenständlichen Urteil nur über die Anträge betreffend die einverständliche
Ehetrennung befunden wird (zumal die Anträge betreffend die einvernehmliche Ehescheidung
Seite 1 von 2 erst in Zukunft nach Vorliegen der Voraussetzungen laut Art. 473 bis.49. erster Absatz ZPO verfolgbar sein werden); erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge am 11.09.2025 befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien betreffend die Ehetrennung für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gestützt auf die Bestimmungen nach Artt. 473 bis.49. und 473 bis.51. ZPO sowie 158 und 337 ter. ZGB;
AUS GRÜNDEN CP_7 hat das Landesgericht mit definitiver Entscheidung zu den Ehetrennungsanträgen wie folgt CP_1
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Antrag enthaltenen einzelnen Schlussanträge der Ehetrennung vom 25.07.2025 (Rekurs hinterlegt am 04.08.2025) und schriftlichen Verhandlungsnoten vom 18.09.2025
(Verhandlung vom 23.09.2025) bestätigt. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Der verfahrenseinleitende Antrag muss diesem Urteil beigeschlossen werden und bildet integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 25/09/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 2 von 2
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3112/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Parte_2 Parte_3 Parte_4
-
[...] Pt_5 hat folgendes
CP_2 erlassen, in der Ehetrennungssache (mit darauffolgender einvernehmlicher Ehescheidung) unter allg. Reg. Nr. 3112 / 2025 A.V., Art. 473 bis.49. und 473 Controparte_3 bis.51. ZPO von den Parteien
Persona_1 und
Controparte_4 beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus Controparte_5 den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in den Antrag, mit welchem die Parteien einvernehmlich die Ehetrennung und in der Folge (in einem zweiten zukünftigen Schritt) die Ehescheidung beantragen;
nach in die beigebrachten Urkunden und in die hinterlegte schriftliche CP_6
Verhandlungsnote; erhoben, dass im gegenständlichen Urteil nur über die Anträge betreffend die einverständliche
Ehetrennung befunden wird (zumal die Anträge betreffend die einvernehmliche Ehescheidung
Seite 1 von 2 erst in Zukunft nach Vorliegen der Voraussetzungen laut Art. 473 bis.49. erster Absatz ZPO verfolgbar sein werden); erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Schlussanträge am 11.09.2025 befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien betreffend die Ehetrennung für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gestützt auf die Bestimmungen nach Artt. 473 bis.49. und 473 bis.51. ZPO sowie 158 und 337 ter. ZGB;
AUS GRÜNDEN CP_7 hat das Landesgericht mit definitiver Entscheidung zu den Ehetrennungsanträgen wie folgt CP_1
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Antrag enthaltenen einzelnen Schlussanträge der Ehetrennung vom 25.07.2025 (Rekurs hinterlegt am 04.08.2025) und schriftlichen Verhandlungsnoten vom 18.09.2025
(Verhandlung vom 23.09.2025) bestätigt. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Der verfahrenseinleitende Antrag muss diesem Urteil beigeschlossen werden und bildet integrierenden Bestandteil desselben.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 25/09/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 2 von 2