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Sentenza 29 settembre 2025
Sentenza 29 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 29/09/2025, n. 605 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 605 |
| Data del deposito : | 29 settembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2389/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2389/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 17/03/1973, in BOZEN (BZ), Parte_4
und
, geboren am 21/11/1969 in (BZ), Parte_5 CP_1
beide vertreten und verteidigt durch RA und RA Parte_6 Pt_7
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
[...]
Antragsteller
Seite 1 von 4 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Sohnes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_8
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken
Seite 2 von 4 sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Möge die Scheidung der Ehe ausgesprochen und erklärt werden, welche am
26.07.1997 in Bozen geschlossen (Trauungsregister Nr. 16064) und mit
Beschluss des Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2012 getrennt wurde
(R.G. 3978/12).
2. Möge dem zuständigen Standesamt die entsprechende Anmerkung am Rande der Heiratsurkunde Akt Nr. 71 Teil II Serie A – Jahr 1997 – Gemeinde Bozen angeordnet werden.
3. AB verbleibt bis auf weiteres in der Eigentumswohnung des Pt_4
in Terlan, Bergwerkweg Nr. 24, welcher die Parte_5
Wohnung im Wege der Leihe zur Verfügung stellt, zumindest bis zum
Abschluss des Studiums des Sohnes HO Parte_5
Auch der volljährige Sohn HO AC verbleibt in dieser
Wohnung, wo er auch seinen anagrafischen Wohnsitz behält; den Großteil seiner Zeit wird HO AC allerdings in seinem zukünftigen
Studienort verbringen.
4. Für den angenommenen Fall, dass die derzeitige Persona_1
Arbeit in der Landwirtschaft beendet und ein Studium beginnt: Die Eltern leisten eine Unterhaltszahlung von € 400,00 monatlich direkt an den Sohn
Seite 3 von 4 mit Überweisung innerhalb des 5. eines jeden Monats Persona_1
auf dessen K/K.
5. Die außerordentlichen Spesen für HO werden von beiden Parte_5
Elternteilen je zur Hälfte getragen.
(Die Parteien verweisen für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Spesen auf das Einvernehmensprotokoll zwischen
Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft am Landesgericht CP_1
Anwaltskammer und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion CP_1
Bozen in geltender Fassung.)
6. Etwaige Steuerfreibeträge werden in genommen. Persona_2 Per_3
7. Die Spesen des gegenständlichen Verfahrens werden von den Parteien jeweils zur Hälfte übernommen.
Bozen, 24/09/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2389/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2389/2025 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 17/03/1973, in BOZEN (BZ), Parte_4
und
, geboren am 21/11/1969 in (BZ), Parte_5 CP_1
beide vertreten und verteidigt durch RA und RA Parte_6 Pt_7
laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
[...]
Antragsteller
Seite 1 von 4 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Sohnes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_8
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken
Seite 2 von 4 sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Möge die Scheidung der Ehe ausgesprochen und erklärt werden, welche am
26.07.1997 in Bozen geschlossen (Trauungsregister Nr. 16064) und mit
Beschluss des Landesgerichtes Bozen vom 26.11.2012 getrennt wurde
(R.G. 3978/12).
2. Möge dem zuständigen Standesamt die entsprechende Anmerkung am Rande der Heiratsurkunde Akt Nr. 71 Teil II Serie A – Jahr 1997 – Gemeinde Bozen angeordnet werden.
3. AB verbleibt bis auf weiteres in der Eigentumswohnung des Pt_4
in Terlan, Bergwerkweg Nr. 24, welcher die Parte_5
Wohnung im Wege der Leihe zur Verfügung stellt, zumindest bis zum
Abschluss des Studiums des Sohnes HO Parte_5
Auch der volljährige Sohn HO AC verbleibt in dieser
Wohnung, wo er auch seinen anagrafischen Wohnsitz behält; den Großteil seiner Zeit wird HO AC allerdings in seinem zukünftigen
Studienort verbringen.
4. Für den angenommenen Fall, dass die derzeitige Persona_1
Arbeit in der Landwirtschaft beendet und ein Studium beginnt: Die Eltern leisten eine Unterhaltszahlung von € 400,00 monatlich direkt an den Sohn
Seite 3 von 4 mit Überweisung innerhalb des 5. eines jeden Monats Persona_1
auf dessen K/K.
5. Die außerordentlichen Spesen für HO werden von beiden Parte_5
Elternteilen je zur Hälfte getragen.
(Die Parteien verweisen für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Spesen auf das Einvernehmensprotokoll zwischen
Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft am Landesgericht CP_1
Anwaltskammer und Beobachtungsstelle für Familienrecht Sektion CP_1
Bozen in geltender Fassung.)
6. Etwaige Steuerfreibeträge werden in genommen. Persona_2 Per_3
7. Die Spesen des gegenständlichen Verfahrens werden von den Parteien jeweils zur Hälfte übernommen.
Bozen, 24/09/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
Seite 4 von 4