Sentenza 16 febbraio 2026
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 16/02/2026, n. 42 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 42 |
| Data del deposito : | 16 febbraio 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00042/2026
N. 00181/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 181 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
NA PL, vertreten und verteidigt von RA Alexander Bauer, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil dessen Kanzlei in Bozen, Südtirolerstr., Nr. 40;
gegen
Gemeinde Völs am Schlern, in Person des amtierenden Bürgermeisters;
Autonome Provinz Bozen in Person des Landeshauptmannes p.t. , beide nicht eingelassen;
und gegen
HO EM GmbH, in Person des gesetzlichen Vertreters p.t., nicht eingelassen;
für die Aufhebung
1. des Beschlusses der Landesregierung Nr. 382 vom 03.06.2025 mit folgendem Betreff: „Genehmigung einer Abänderung zum Bauleitplan und Landschaftsplan der Gemeinde und Genehmigung des Durchführungsplanes“ (Dok. Nr. 1)
2. des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Völs am Schlern Nr. 11 vom 19.03.2025 mit folgendem Betreff: „Genehmigung des Durchführungsplanes HO EM im landwirtschaftlichen Grün - Antragsteller: HO EM GmbH - Richtigstellung eines formellen Fehlers im Gemeinderatsbeschluss Nr. 4 vom 06.02.2025“ (Dok. Nr. 2)
3. des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Völs am Schlern Nr. 4 vom 06.02.2025 („Genehmigung des Durchführungsplanes „HO EM“ im landwirtschaftlichen Grün - Antragsteller: HO EM GmbH) (Dok. Nr. 3);
4. des Gutachtens der Landeskommission für Raum und Landschaft vom Nr. 16 vom 17.10.2024 (Dok. Nr. 4);
5. des Beschlusses des Gemeindeausschusses der Gemeinde Völs am Schlern Nr. 322 vom 26.06.2023 ( „Genehmigung des Entwurfes des Durchführungsplanes „HO EM“ im landwirtschaftlichen Grün - Antragsteller: HO EM GmbH “ ) (Dok. Nr. 5);
6. des Gutachtens der Gemeindekommission für Raum und Landschaft vom 08.06.2023 (Dok. Nr. 6);
7. sowie aller andere den genannten Maßnahmen vorausgesetzten, vorausgehenden, nachfolgenden bzw. mit ihnen verbundenen und/oder zusammenhängenden Verwaltungsakte, auch wenn nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 der Berichterstatterin Gerichtsrätin Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien, wie im Protokoll angegeben;
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
Gegenstand der Anfechtung sind die im Vorspann angeführten Verwaltungsakte der Gemeinde Völs am Schlern und der Autonomen Provinz Bozen mit denen zur Erweiterung des HO EM eine Abänderung des Bauleitplanes und des Landschaftsplanes der Gemeinde Völs am Schlern vorgenommen und zugleich der Durchführungsplanes „HO EM“ genehmigt wurden.
Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
I) Verletzung der Verfahrensbestimmungen; Verletzung des Art. 60 (Verfahren zur Genehmigung der Durchführungspläne) und des Art. 53 LGRL; Befugnisüberschreitung wegen Unzuständigkeit; Verletzung der Bestimmungen des Art. 41, Abs. 5 des LG Nr. 9/2018, der Artt. 6 und folgende des LG Nr. 17/2017 sowie des Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG 1.
II) Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme wegen Verletzung des Art. 41, Abs. 5 des LG Nr. 9/2018; Verletzung der Artt. 6 und folgende des LG Nr. 17/2017; Verletzung des Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG sowie der in Anhang II derselben festgelegten Kriterien; Verletzung der Art. 6, Abs. 3 und 3bis und Art. 12 des GvD Nr. 152/2006 sowie der im Anhang I desselben festgelegten Kriterien; Befugnisüberschreitung wegen Faktenfehlbeurteilung und Ermittlungsmangels; Befugnisüberschreitung wegen fehlender und jedenfalls unzureichender Begründung, geltend gemacht auch unter dem Aspekt der Verletzung des Art. 7 LG Nr. 17/1993;
III) Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme wegen Verletzung des Art. 41, Abs. 5, des LG Nr. 9/2018; Verletzung der Artt. 6 und folgende des LG Nr. 17/2017; Verletzung des Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG sowie der in Anhang II derselben festgelegten Kriterien; Verletzung der Art. 6, Abs. 3 und 3bis und Art. 12 des GvD Nr. 152/2006 sowie der im Anhang I desselben festgelegten Kriterien; Befugnisüberschreitung wegen Faktenfehlbeurteilung und Ermittlungsmangels; Befugnisüberschreitung wegen fehlender und jedenfalls unzureichender Begründung, geltend gemacht auch unter dem Aspekt der Verletzung des Art. 7 LG Nr. 17/1993;
IV) Unrechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme wegen fehlendem öffentlichen Interesse; Befugnisüberschreitung wegen fehlender und jedenfalls unzureichender Begründung in Bezug auf das öffentliche Interesse, geltend gemacht auch unter dem Aspekt der Verletzung des Art. 7 LG Nr. 17/1993;
V) Unrechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme wegen fehlendem öffentlichen Interesse; Verletzung des Art. 57 LGRL; Befugnisüberschreitung wegen fehlender und jedenfalls unzureichender Begründung in Bezug auf das öffentliche Interesse, geltend gemacht auch unter dem Aspekt der Verletzung des Art. 7 LG Nr. 17/1993;
VI) Verletzung der Verfahrensbestimmungen; Verletzung des Art. 60 (Verfahren zur Genehmigung der Durchführungspläne) und des Art. 53 LGRL; Befugnisüberschreitung wegen Unzuständigkeit;
VII) Verletzung des Grenz- und Gebäudeabstandes, geltend gemacht unter dem Aspekt der Verletzung des Art. 52, Abs. 3, Buchstabe b) sowie des Abs. 7 des Art. 57 LGRL; Verletzung des Art. 2 des Bauleitplanes der Gemeinde Völs sowie des Art. 9 des MD Nr. 1444/1968; Verletzung der Bestimmungen des Art. 873 ZGB sowie des Art. 907 ZGB; Begründungsmangel, geltend gemacht auch unter dem Aspekt der Verletzung des Art. 7 LG Nr. 17/1993.
Die Gemeinde Völs am Schlern, die Autonome Provinz Bozen und die Gegenbetroffene haben sich am Verfahren nicht beteiligt.
Mit Schriftsatz vom 9.1.2026 teilte die Rekursstellerin mit, dass der Gemeinderat von Völs am Schlern die angefochtenen Gemeinderatsbeschlüsse Nr. 4/2025 und Nr. 11/2025 mit Beschluss Nr. 73 vom 23.10.2025 im Selbstschutzwege aufhoben hat und dass in der Folge auch die Landesregierung mit Beschluss Nr. 1000 vom 28.11.2025 den eigenen Beschluss Nr. 382/2025 von Amts wegen aufgehoben hat.
Bei der öffentlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 beantragte die Rekursstellerin die Einbehaltung des Rekurses zur kostenpflichtigen Entscheidung.
Der Streitgegenstand ist im Laufe des Verfahrens weggefallen, da sowohl der Gemeinderat von Völs am Schlern als auch die Landesregierung die angefochtenen Beschlüsse im Selbstschutzwege aufgehoben haben.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Gemeinde Völs am Schlern nach Anfechtung der streitgegenständlichen Planungsmaßnahmen ihre eigenen Beschlüsse aufgrund festgestellter Verfahrensmängel aufgehoben hat und damit die Begründetheit der erhobenen Rügen, insbesondere jener gemäß Anfechtungsgrund I, zumindest implizit anerkannt hat. Die Autonome Provinz Bozen hat die Begründetheit der im Rekurs geltend gemachten Verfahrensmängel ausdrücklich anerkannt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Rekurs nach dem Grundsatz des virtuellen Unterliegens stattzugegeben gewesen wäre. Folglich sich die unterliegenden Parteien zum Kostenersatz verpflichtet.
A.D.G.
Erklärt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen, in endgültiger Entscheidung über den eingangs genannten Rekurs den Wegfall des Streitgegenstandes.
Verurteilt die Gemeinde Völs am Schlern, die Autonome Provinz Bozen und die Gegenbetroffene zum Kostenersatz zu Gunsten der Rekurstellerin in Höhe von je Euro 1.500,00 (eintausendfünfhundert/00) zuzüglich MwSt., Fürsorgebeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz, sowie zur Rückerstattung des Einheitsbeitrages.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 11. Februar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
AN RC, Präsident
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasserin
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Edith Engl | AN RC |
DER GENERALSEKRETÄR