Sentenza 15 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 15/12/2025, n. 328 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 328 |
| Data del deposito : | 15 dicembre 2025 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00328/2025
N. 00139/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 139 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
NS EF, IC EF und NE EF, alle vertreten und verteidigt von RA Alexander Bauer, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Gemeinde Brixen, in Person des amtierenden Bürgermeisters vertreten und verteidigt von RA Nicola De Nigro, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
und gegen
EG Immobilien GmbH, in Person des gesetzlichen Vertreters p.t ., vertreten und verteidigt von RA Manfred Schullian, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
für die Aufhebung
nach Aussetzung der Vollstreckbarkeit
1) der Baugenehmigung Nr. 18/2025 (Bauakt: 2024-275) vom 25.02.2025 mit Betreff „Abbruch und Wiederaufbau eines Wohngebäudes auf der Bp. 1607 der KG Brixen im Sinne von Art. 3, Abs 1, Buchstabe d) des DPR 380/2001 mit Neubau von Autoabstellplätzen als Zubehör - II. Baulos - II. Eingabe auf Bp. 1607 KG Brixen“ (Dok. Nr. 1);
2) des Gutachtens der Gemeindekommission für Raum und Landschaft vom 04.06.2024 (nicht bekannt);
sowie aller vorhergehenden und anschließenden zusammenhängenden Maßnahmen, selbst wenn nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in die Einlassungsschriftsätze der Gemeinde Brixen und der Gegenbetroffenen EG Immobilien GmbH;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 26. November 2025 der Berichterstatterin Gerichträtin Frau Dr. Edith Engl und der Verteidiger der Parteien laut Verhandlungsprotokoll;
Folgende Sach- und Rechtslage wurde erwogen.
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
Angefochten ist die Baukonzession Nr. 18 vom 25.2.2025, welche die gegenbetroffene Gesellschaft EG Immobilien GmbH ermächtigt, in Brixen–Kanebitt, mittels Abbruch und Wiederaufbau des Ortnerhofes (Bp. 1607 in E. Zl. 1862 K.G. Brixen) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d) des DPR 380/2001, ein Wohnhaus mit 7 Wohneinheiten und einen Neubau für Autoabstellplätze zu errichten.
Die Parzelle ist im geltenden Bauleitplan als „Wohnbauzone B2- Auffüllzone“ ausgewiesen. Für das Gebiet gibt es einen genehmigten Durchführungsplan, in dem die streitgegenständliche Parzelle als Baulos 22 eingezeichnet ist.
Zum besseren Verständnis der Streitangelegenheit ist ergänzend anzumerken, dass die Gegenbetroffene auch Eigentümerin des angrenzenden Bauloses 20 ist, auf dem derzeit ein weiteres Wohnhaus errichtet wird. Dieses Bauvorhaben ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites, allerdings sollen zwei der für das streitgegenständliche Projekt erforderlichen Parkplätze auf dem Baulos 20 realisiert werden, was einen der Streitpunkte in diesem Gerichtsverfahren darstellt.
Die Rekurssteller IC EF und NS EF, Eigentümer des in der Nähe gelegenen Gebäudes (Bp. 1009 in E.Zl. 1627/II KG Brixen), sowie IC EF und NE DE, Eigentümer der Gp. 199 KG Elvas, die unmittelbar vom Vorhaben betroffen ist, erachten den erlassenen Baurechtstitel als rechtswidrig und begehren mit dem vorliegenden Rekurs dessen Aufhebung. Das erforderliche Rechtschutzinteresse leiten sie sowohl aus einem angenommenen Wertverlust ihrer Immobilie, wie er im hinterlegten Bericht des Ing. Roman Bodner (Dok. 12) dargelegt wird, als aus einer Verletzung ihres Eigentumsrechtes durch den genehmigten Baueingriff ab.
Der am 22.5.2025 zugestellte und am 19.6.2025 hinterlegte Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
I) „Verletzung des Art. 64 und der Art. 70 ff, insbesondere des Art. 74 LGRL; Verletzung des Art. 15 der Bauordnung der Gemeinde Brixen; fehlende Antragsberechtigung; Verletzung des Eigentums der Rekurssteller; Verletzung des Art. 1 der DFB zum Bauleitplan sowie des Art. 7 des DLH Nr. 17/2020; Verletzung des Art. 18 DLH Nr. 54/2009“ .
Es wird geltend gemacht, dass nach den Bestimmungen des L.G. Nr. 9/2018 (LGRL) Baugenehmigungen – ebenso wie andere Baurechtstitel – nur zugunsten der Eigentümer oder anderer antragberechtigter Rechtsträger ausgestellt werden dürften. Art. 15 der Bauordnung der Gemeinde Brixen lege detailliert fest, welche Personen neben den Eigentümern antragsberechtigt seien (etwa Inhaber eines Überbaurechts, Erbpächter oder Fruchtnießer) und verpflichte diese, ihren Rechtstitel durch eine beglaubigte Kopie des entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsakts oder durch eine genaue Angabe desselben in einer Ersatzerklärung nachzuweisen. Im vorliegenden Fall habe der Bauherr das Eigentum lediglich mit Verweis auf die Katastermappen dargelegt.
Bezüglich der neu zu errichtenden Autoabstellplätze zeige das genehmigte Projekt, dass die Stellplätze 1 und 2 teilweise in die angrenzende Gp. 199 KG Elvas übergreifen, die im Eigentum der Rekurssteller NE und IC EF steht. Damit liege eine eindeutige durch die Projektunterlagen selbst belegte Eigentumsverletzung vor.
Vor Erteilung der Baugenehmigung hätte die Gemeinde Brixen daher zwingend das Einverständnis der Eigentümer der Gp. 199 einholen müssen. Durch das Unterlassen der Einforderung dieser Zustimmung habe die Gemeinde gegen Art. 15 der Bauordnung der Gemeinde verstoßen.
Die fehlende Verfügbarkeit der Grundstücksfläche der Gp. 199 mache die Baukonzession zusätzlich rechtswidrig. Zwei der geplanten Stellplätze – darunter der für Menschen mit Behinderung – könnten auf dieser Fläche nicht realisiert werden. Dadurch würden die Vorschriften zur Mindestanzahl der Stellplätze (Art. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan, Art. 7 DLH Nr. 17/2020) sowie die Vorgaben für Stellplätze für Menschen mit Behinderung (Art. 18 DLH Nr. 54/2009) nicht eingehalten.
II) „Verletzung des Art. 40-bis LGRL; Verletzung des Art. 1 der DFB zum Bauleitplan sowie des Art. 7 des DLH Nr. 17/2020; Verletzungen des Durchführungsplans. Befugnismangel wegen fehlender Sachverhaltsermittlung sowie wegen fehlender bzw. unzureichender Begründung, geltend gemacht auch unter dem Aspekt der Verletzung des Art. 7 des LG Nr. 17/1993“.
Art. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan der Gemeinde Brixen verlange, dass Stellplätze grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst oder in angemessener Entfernung errichtet werden. Im vorliegenden Projekt sollen jedoch zwei Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück selbst, sondern in der Parkgarage des Bauloses 20 bereitgestellt werden. Daher hätte die Gemeinde prüfen und begründen müssen, ob diese Stellplätze im Baulos 20 tatsächlich in „angemessener Entfernung“ liegen und somit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Bewilligung der zwei Stellplätze auf dem Baulos 20 stehe zudem im Widerspruch zum geltenden Durchführungsplan, der klar getrennte Zufahrten für das Baulos 22 und das Baulos 20 vorsehe. Durch die Verlegung der Parkplätze sei die Zufahrt des Bauloses 22 verändert worden. Dies sei zwar grundsätzlich zulässig, da Erschließungswege gemäß Art. 6 der Durchführungsbestimmungen nur indikativen Charakter hätten und bei genehmigungspflichtigen Arbeiten angepasst werden könnten, dennoch hätte die Gemeinde darlegen müssen, aus welchen Gründen sie die Änderung der Zufahrt für angebracht hielt.
In untergeordneter Hinsicht wird geltend gemacht, dass die Gemeinde, gemäß Art. 40- bis die Baugenehmigung jedenfalls nur unter der Auflage hätte erteilen dürfen, dass „der Gemeinde zusammen mit der Bezugsfertigkeitsmeldung laut Artikel 82 eine einseitige Verpflichtungserklärung vorgelegt wird, mit der der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin ermächtigt wird, die Bindung als Zubehör zur Liegenschaftseinheit auf Kosten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Grundbuch anmerken zu lassen.“ Eine solche Auflage fehle jedoch vollständig in der angefochtenen Baugenehmigung.
Unter einem weiteren Gesichtspunkt wird die Verletzung von Art. 7 Abs. 6 DLH Nr. 17/2020 gerügt, der vorsehe, dass oberirdische Privatparkplätze mit durchlässigen Bodenbefestigungen, begrünten Schichten oder Sickermulden auszuführen seien, um die Versickerung von Niederschlagswasser zu gewährleisten. Das genehmigte Projekt sehe jedoch vollständig versiegelte Stellflächen vor. Damit verstoße sowohl das Projekt als auch die erteilte Baugenehmigung eindeutig gegen diese gesetzliche Vorgabe.
III) „Verletzung bzw. falsche Anwendung des Art. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Durchführungsplan, des Art. 2, Abs. 1, des DLH Nr. 24/2020 sowie des Art. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan der Gemeinde Brixen; Befugnisfehlgebrauch wegen unterlassener bzw. unzureichender Sachverhaltsermittlung“.
An der Ostseite des Projekts sei ein Lichthof mit einer Breite von 2,74 m und einer Länge von rund 10,21 m vorgesehen, der bis ins unterste Geschoss reiche und eindeutig unterhalb der bestehenden Geländelinie liege. Dieser Lichthof sei jedoch bei der Berechnung der maximalen mittleren Gebäudehöhe nicht berücksichtigt. Seine Ausführung führe dazu, dass die zulässige mittlere Gebäudehöhe überschritten wird.
Die Gegenbetroffene ließ sich mit Schriftsatz vom 15.7.2025 und die Gemeinde Brixen mit Schriftsatz vom 21.7.2025 formell in den Streit ein. Beide Parteien verlangten, dass der Rekurs wegen Unzulässigkeit, Unstatthaft und Unbegründetheit abgewiesen wird.
Mit gesondertem Antrag vom 23.9.2025 beantragten die Rekurssteller die Aussetzung der angefochtenen Maßnahmen. Sie verwiesen darauf, dass zwischenzeitlich die Arbeiten zur Errichtung der Wohnanlage begonnen hätten, sodass ihnen durch den fortschreitenden Bau bis zur Entscheidung des Rechtsstreites ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte.
Mit Schriftsätzen vom 17.10.2025 bzw. vom 20.10.2025 nahmen die EG Immobilien GmbH und die Gemeinde Brixen zu den Ausführungen der Rekurssteller sowie zum gestellten Sicherungsantrag Stellung und wandten insbesondere das fehlende Klageinteresse der Rekurssteller ein. Die Gegenbetroffene argumentierte, dass der geplante Neubau die Aussicht nach Süden (Richtung Brixen), die als Panoramablick und somit als Grundalge einer möglichen Wertminderung in Betracht käme, nicht beeinträchtige, da sich das neue Gebäude östlich des Gebäudes der Rekurssteller befinde; der Einblick nach Osten sei hingegen durch die Bepflanzung ohnehin schon stark eingeschränkt. Zudem hob sie hervor, dass die von den Rekursstellern vorgelegte Beschattungsstudie keinen wahrnehmbaren Unterschied zwischen dem bestehenden und dem geplanten Baukörper erkennen lasse. Darüber hinaus führte die Gegenbetroffene an, dass der behauptete Wertverlust nicht substantiiert nachgewiesen worden sei.
Die Gemeinde hingegen betonte, dass den Rekursstellern aus der angestrebten Aufhebung der Baugenehmigung kein konkreter Vorteil erwachsen würde, da die beklagten Beeinträchtigungen, wie etwa das erhöhte Verkehrsaufkommen und die stärkere Bebauung des Gebietes auch im Zusammenhang mit dem Baueingriff auf dem Baulos 20 bestünden, welcher nicht angefochten wurde, eben so wenig wie der entsprechende Durchführungsplan, als vorausgehende Maßnahme. Bezüglich der angeführten Sichtminderung wurden ähnliche Argumente, wie die der Gegenbetroffenen vorgebracht.
Zudem brachten beide Parteien vor, dass mit ZeMeT vom 21.7.2025 ein Varianteprojekt eingereicht worden sei, mit dem die Parkplätze an der Grundstücksgrenze zur Gp. 199 bis an die Katastergrenze zurückversetzt worden seien und der geplante Lichthof durch eine begehbare Verglasung abgedeckt wurde, sodass hinsichtlich der vorgebrachten Anfechtungsgründe 1 und 3 der Streitgegenstand weggefallen sei.
Mit Beschluss Nr. 108/2025 wurde der Aussetzungsantrag abgewiesen, weil sich die Gegenbetroffene bei der Verhandlung im Beratungszimmer verpflichtet hatte „im Zeitraum bis zur Hinterlegung des Urteils, weder Hochbauarbeiten durchzuführen noch Fundamente für das Wohnhaus zu errichten. Die Bauparzelle 1607, Baulos 22, wird in diesem Zeitraum ausschließlich als Baustellenzufahrt für das Baulos 20, sowie als Ablagefläche für die Baustelleneinrichtung verwendet werden. Es wird lediglich aus Sicherheitsgründen die Hangsicherung abgeschlossen“ .
In Hinblick auf die Sachverhandlung wurden Schriftsätze und Repliken gelegt. Mit Schriftsatz vom 24.10.2025 beantragten die Rekurssteller vorrangig eine Vertagung der festgesetzten Sachverhandlung um gegen die ZeMeT vom 21.7.2025 zusätzliche Anfechtungsgründe vorbringen zu können.
Bei der öffentlichen Verhandlung vom 26.11.2025 beharrte der Verteidiger der Rekurssteller auf den Vertagungsantrag, dem sich die Gegenbetroffene ausdrücklich widersetzte. Nach ausführlicher Diskussion wurde die Streitsache zur Entscheidung einbehalten.
Dem Vertagungsantrag, der mit dem Verteidigungsrecht auf Vorbringung zusätzlicher Anfechtungsgründe gegen die eingereichte ZeMeT begründet wurde, kann nicht stattgegeben werden.
Nach ständiger Rechtsprechung, auch dieses Gerichtes (vgl. Urteil VwG Bozen Nr. 231/2025), stellt die ZeMeT keine Verwaltungsmaßnahme dar, die unmittelbar angefochten werden kann.
Wie der Plenarsenat des Staatsrates bereits im Urteil Nr. 15 vom 29.7.2011 zur Mitteilung des Tätigkeitsbeginns (DIA bzw. MeT) klargestellt hat – und Gleiches gilt auch für die ZeMeT (SCIA) – handelt es sich dabei nicht um einen stillschweigenden Verwaltungsakt und keinesfalls um einen konstitutiven Titel. Vielmehr ist es eine private Erklärung, mit der die Absicht mitgeteilt wird, eine vom Gesetz unmittelbar zugelassene Tätigkeit aufzunehmen ( „La denuncia di inizio attività non è infatti impugnabile in quanto tale, poiché non è un provvedimento amministrativo a formazione tacita e non dà luogo in ogni caso ad un titolo costitutivo, ma costituisce un atto privato volto a comunicare l'intenzione di intraprendere un'attività direttamente ammessa dalla legge") .
Etwaige zusätzliche Anfechtungsgründe der Rekurssteller wären daher unzulässig.
Im Fall der Einreichung einer als rechtswidrig erachteten ZeMeT können Drittpersonen, die sich durch die Bautätigkeit beeinträchtigt fühlen, lediglich die Gemeinde zur Durchführung der ihr zustehenden Überprüfungen anregen. Bleibt die Verwaltung untätig, steht ihnen einzig die Klage gegen das Stillschweigen gemäß Art. 31 VwPO offen. Dies ergibt sich daraus, dass die ZeMeT – wie bereits ausgeführt – keinen direkt anfechtbaren stillschweigenden Verwaltungsakt darstellt und den Betroffenen ausschließlich der Rechtsweg gegen das Stillschweigen der Verwaltung nach Art. 19, Abs. 6- ter , Gesetz Nr. 241/1990 offensteht, wonach: „Die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns sowie die einfache Meldung und die Erklärung des Tätigkeitsbeginns sind nicht direkt anfechtbare stillschweigende Maßnahmen. Die Betroffenen können die Verwaltung auffordern, die in ihre Zuständigkeit fallenden Überprüfungen vorzunehmen, und bei Untätigkeit, ausschließlich den Rechtsweg beschreiten, der in Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 2. Juli 2010, Nr. 104, vorgesehen ist” .
Die Rekurssteller können somit die eingereichte ZeMeT nicht, wie beabsichtigt, unmittelbar anfechten; sie können lediglich eine Überprüfung durch die Behörde anregen und – bei deren Untätigkeit – Klage gegen das Stillschweigen der Verwaltung gemäß Art. 31, Abs. 1-3 VwPO einreichen.
Hinsichtlich des Einwandes des fehlenden Klageinteresses der Rekurssteller, steht im Fall von Herrn CH EF und Frau NE EF, die eine Verletzung ihres Eigentumsrechtes beklagen, das Klageinteresse außer Frage.
Auch das Klageinteresse von Herrn NS EF und Herrn IC EF, die als Eigentümer eines in der Nähe gelegenen Wohnhauses ein differenziertes Interesse gegenüber der Allgemeinheit aufweisen und die, in Bezug auf das angefochtene Bauprojekt eine Wertminderung ihrer Immobilie geltend machen, ist gegeben. Die Wertminderung ist im Gutachten eines Sachverständigen (Dok 12 des Rekursstellers) dargelegt und stützt sich insbesondere auf eine Verschattung und einen Lichtverlust des Erdgeschossbereiches und der Gartenfläche und eine Erhöhung der städtebaulichen Belastung der Zone, durch die die bestehenden Infrastrukturen und Parkplätze überlastet würden.
Für das Rekursinteresse reicht die Darlegung einer möglichen Wertminderung einer Immobilie, wie der Staatrat, VI, erst jüngst wieder im Urteil Nr. 8557 vom 4.11.2025, betont hat: “Al fine di radicare l’interesse al ricorso, è sufficiente che il ricorrente prospetti una possibile nocività per l’ambiente circostante, un’alterazione delle vedute e del paesaggio, una possibile diminuzione del valore degli immobili, mentre attiene alle valutazioni di merito, e non di rito, accertare se in concreto la nocività per l’ambiente è comprovata ovvero se il ricorrente ha fornito una prova congrua, o un consistente principio di prova, del fatto che l’alterazione della veduta e, comunque, l’installazione dell’antenna, possa riflettersi sulla qualità di vita e sull’effettiva quotazione dell’immobile (cfr. Cons. Stato, VI, 11 febbraio 2025, n. 1107; Cons. Stato, VI, 27 dicembre 2023, n. 11203)”.
Der Einwand des fehlenden Klageinteresses der Rekurssteller ist somit unbegründet.
Nun kann zur Prüfung der Anfechtungsgründe übergegangen werden.
Mit dem ersten Anfechtungsgrund beklagen die Rekurssteller, dass die Gemeinde, in Verletzung von Art. 15 der Bauordnung von Brixen, die Baugenehmigung für das Bauvorhaben auf der Bp. 1907 in K.G. Brixen zu Gunsten der Gegenbetroffenen erteilt habe, ohne deren Anspruchsberechtigung zu überprüfen. Die gegenbetroffene Gesellschaft habe im genehmigten Projekt die Grenze des Bauloses 22 anhand der Katastergrenzen (hellblau markiert) dargestellt. Aus den eingereichten Planunterlagen ergebe sich jedoch deutlich, dass im nördlichen Bereich des Bauloses die Flächen der Autoabstellplätze 1 und 2 teilweise über die blau eingezeichnete Linie—welche die Katastergrenze zwischen Brixen und Elvas markiert—hinausragen und dabei in die Gp. 199 der Rekurssteller NS EF und NE EF hineinreichen, ohne dass die Gemeinde hierfür die Vorlage eines entsprechenden Rechtstitels verlangt hätte.
Die Gegenbetroffene führte aus, dass die Grundstücksgrenze bislang nie gerichtlich festgelegt wurde. Die Grenzen und die Parkplätze seien jedoch so eingezeichnet worden, dass das Eigentum der Rekurssteller nicht beeinträchtigt werden. Die Annahme, dass Kataster- und Parzellengrenzen zwangsläufig übereinstimmen sei unbegründet.
Die Gemeinde Brixen und der Gegenbetroffenen wendeten auch ein, dass der Streitgegenstand weggefallen sei, da zwischenzeitlich eine ZeMeT als Variante zur angefochtenen Baugenehmigung eingereicht wurde, mit der die Autoabstellplätze etwas weiter nach Süden verschoben und somit die Katastergrenze eingehalten wurde, wodurch der Anfechtungsgrund unverfolgbar geworden sei.
Dem Einwand des Wegfalls des Streitgegenstandes ist entgegenzuhalten, dass die eingereichte ZeMeT keine Auswirkungen auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Baugenehmigung hat.
Wie dieses Gericht im bereits genannten Urteil Nr. 231/2025 hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Falles entschieden hat und dessen Grundsätze auch im Anlassfall gelten, würde die Anerkennung der von der Gegenbetroffenen und der Gemeinde angestrebte Bedeutung der ZeMeT dazu führen, dass den Rekursstellern ein offensichtlicher Nachteil entstünde: zum einen könnten sie sich gegen diese Variante im Verwaltungsprozess nicht zur Wehr setzen und würden somit in ihrem Recht auf Verteidigung verletzt; zum anderen bestünde keine Garantie, dass die mit der ZeMeT vorgelegte Variante tatsächlich ausgeführt wird.
Es ist daher auszuschließen, dass die geltend gemachte Rüge der fehlenden Antragsberechtigung als unverfolgbar erklärt werden kann, weil eine ZeMeT zur entsprechenden Projektänderung vorgelegt wurde.
Die Rüge ist begründet.
Wie im technischen Bericht dargelegt, bezieht sich das Projekt zwar formal auf die Bp. 1607 der K.G. Brixen. Aus den Planunterlagen, in denen die Grundstücksgrenze mit der Katastergrenze gleichgesetzt wird, geht jedoch hervor, dass im Bereich der Autoabstellplätze die Katastergrenze überschritten wird. Das Bauvorhaben berührt somit auch die Gp. 199 in KG. Elvas, welche im Eigentum von Herrn IC und Frau NE EF steht.
Da der Projektant die Katastergrenzen als Grundstücksgrenzen angegeben hat, ist die Behauptung der Gegenbetroffenen, dass das Projekt mit den realen Parzellengrenzen übereinstimme aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar.
Dem Kollegium ist die gefestigte Rechtsprechung des Staatsrats bekannt, wonach die öffentliche Verwaltung nicht verpflichtet ist, von Amtswegen eine vertiefte Prüfung möglicher Beschränkungen hinsichtlich des vom Antragsteller vorgelegten Verfügungsnachweises vorzunehmen. (vgl. Staatsrat, VII, Nr. 5393/2025).
Dieser Grundsatz ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar.
Aus den eingereichten Projektunterlagen ging klar hervor, dass der geplante Eingriff über die Grenzen der Bp. 1607 hinausgeht und in die Gp. 199 hineinreicht. Damit mussten bei der Gemeinde Zweifel entstehen, ob die EG Immobilien GmbH überhaupt berechtigt war, über die gesamte Fläche zu verfügen, auf der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll.
In solchen Fällen hat der Staatsrat klargestellt, dass die Verwaltung – wenngleich sie keine komplexen Ermittlungen oder vertiefte juristische Prüfungen durchführen muss – dennoch gehalten ist, die im Verfahren erkennbaren Hinweise zu berücksichtigen und die vorgelegten Unterlagen einer eingehenderen Prüfung zu prüfen, sofern Zweifel an einem ausreichenden Nachweis des Verfügungsrechtes auftreten (Staatsrat, IV, Nr. 8330/2023).
Die Gemeinde Brixen hat somit, unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Bauordnung, eine Baugenehmigung zugunsten der Gegenbetroffenen erteilt, ohne deren Antragsberechtigung zu prüfen. Dies obwohl aus den Planunterlagen hervorging, dass das Bauvorhaben auch Flächen betraf, über welche die Antragstellerin nicht verfügungsberechtigt war.
Der erste Anfechtungsgrund ist somit begründet. Da durch die fehlende Verfügbarkeit der Fläche auch die Mindestanzahl der nachzuweisenden Parkplätze fehlt, wie unter einem weiteren Gesichtspunkt von den Rekursstellern angeführt wurde, bewirkt die Annahme des ersten Anfechtungsgrundes die Aufhebung der gesamten Baugenehmigung.
Der zweite Anfechtungsgrund ist mehrschichtig.
Unter einem ersten Aspekt rügen die Rekurssteller, dass die Gemeinde, hinsichtlich der zwei Parkplätze, die nicht auf der Zubehörsfläche des Bauloses 22 verwirklicht werden, nicht geprüft und begründet habe, ob die in der Parkgarage auf Baulos 20 vorgesehenen Stellplätze als „in angemessener Entfernung“ im Sinne von Art. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan gelten können.
Die Rüge greift nicht.
Bei der Erteilung der Baugenehmigung überprüft die Gemeinde die Übereinstimmung des Projektes mit den Raumordnungsinstrumenten und den geltenden Bauvorschriften. Liegt diese Übereinstimmung vor, wird die Genehmigung erteilt. Mit dem Erlass des Baurechtstitels billigt die Gemeinde alle Angaben im Antrag und in den eingereichten Plänen. Da es sich um eine begünstigende Verwaltungsmaßnahme handelt, ist keine besondere Begründung erforderlich.
Im Anlassfall wurde im technischen Bericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwei der erforderlichen Stellplätze in der Parkgarage des Bauloses 20 vorgesehen sind.
Mit der Erteilung der Baugenehmigung hat die Gemeinde Brixen damit auch bestätigt, dass diese beiden Parkplätze den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan entsprechen.
Zudem liegt Baulos 20 unmittelbar neben Baulos 22. Die Rekurssteller haben nicht einmal ansatzweise begründet, weshalb ein derart nahegelegener Parkplatz nicht als „in angemessener Entfernung“ gelten sollte.
Dieser Aspekt des Anfechtungsgrundes ist somit unbegründet.
Unter einem weiteren Gesichtspunkt rügen die Rekurssteller eine Verletzung des Durchführungsplanes. Sie machen geltend, dass durch die Verlegung der Parkplätze die Zufahrt zum Baulos 20 gegenüber der im Rechtsplan zum Durchführungsplanes vorgesehenen Lösung verändert worden sei.
Der Wiedergewinnungsplan sehe zwei getrennte Zufahrten für die Baulose 20 und 22 vor. Baulos 22 solle von oben erschlossen werden, um die Engstelle des Ortnerweges zu meiden, während Baulos 20 über diesen engen Abschnitt erreichbar sei. Auch wenn die im Durchführungsplan dargestellten Erschließungswege nur indikativ seien, hätte die Gemeinde – so die Rekurssteller - begründen müssen, weshalb sie eine Änderung oder Anpassung der Zufahrt des Bauloses 22 über das Baulos 20 für gerechtfertigt hielt. Eine solche Begründung sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Verlegung der Stellplätze auf das Baulos 20 ihrer Ansicht nach zu einer zusätzlichen Verkehrsbelastung an der Engstelle führen würde.
Aus der Formulierung des Anfechtungsgrundes ist für das Kollegium nicht nachvollziehbar, wie die Verlegung der zwei Parkplätze auf ein Baulos, das nach eigener Darstellung der Rekrussteller nicht über die Engstelle des Ortnerweges erschlossen wird, zu einer Mehrbelastung eben dieser Engstelle führen sollte.
Unabhängig davon ergibt sich aus den Unterlagen kein Hinweis darauf, dass die Gemeinde im konkreten Fall eine Änderung der Zufahrten des Bauloses 22 vorgenommen hätte oder dass die Bewilligung der zwei Stellplätze eine solche Änderung bewirken würde. Aus dem Lageplan (Dok. 13a Rekurssteller) geht hervor, dass die Baulose 20 und 22 weiterhin über zwei getrennte Zufahrten verfügen.
In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte und einer präziseren Ausführung darüber, weshalb die Verlegung der zwei Parkplätze - die laut Bauleitplan in angemessener Nähe untergebracht werden können, wenn eine Unterbringung auf dem betroffenen Baulos nicht möglich ist - eine Änderung der Zufahrtsregelung im Durchführungsplan ausgelöst hätte, erweist sich der vorgebrachte Aspekt als unbegründet.
Untergeordnet wird weiter vorgebracht, dass - sollten die Stellplätze auf dem Baulos 20 zulässig sein - die Baugenehmigung nach Art. 40- bis LGRL nur mit der Auflage hätte erteilt werden dürfen, dass im Grundbuch die Bindung als Zubehör zur Liegenschaft angemerkt wird.
Der Anfechtungsgrund ist unzulässig, da die Rekurssteller in Bezug auf die beanstandete Bindungsverpflichtung kein Klageinteresse geltend machen können.
Unter einem weiteren Gesichtspunkt rügen die Rekurssteller eine Verletzung von Art. 7 D.L.H. Nr. 17/2020. Sie bringen vor, dass oberirdische Privatparkplätze gemäß dieser Bestimmung mit durchlässigen Bodenbefestigungen oder begrünten Bodenschichten anzulegen seien, während das genehmigte Projekt eine vollständige Versiegelung vorsehe.
Aus den Planunterlagen ergibt sich klar, dass die Versiegelung des gesamten Grundstückes den zulässigen Höchstwert von 70 % nicht überschreitet. Damit entspricht das Projekt den Vorgaben der Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan, die für die betreffende Zone eine Versiegelung in diesem Umfang ausdrücklich zulassen.
Die Behauptung der Rekurssteller, dass Art. 7, Abs. 6 des DLH Nr. 17/2020 zwingend eine durchlässige oder begrünte Ausführung der Parkfläche vorschreibe, ist nicht nachvollziehbar.
Wie die Gegenbetroffene zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine programmatische Vorgabe, die im Rahmen des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts gemäß Art. 51, Abs. 5, Buchstabe f) L.G. Nr. 9/2018 zu berücksichtigen ist und daher keine unmittelbare Anwendung entfaltet.
Zur Einordnung dieser Bestimmung ist darauf hinzuweisen, dass das D.L.H. Nr. 17/2020 gemäß Art. 1 „Mindeststandards für öffentliche Räume von Allgemeininteresse und private Räume von öffentlichem Interesse sowie Kriterien für landwirtschaftliche Hofstellen festlegt“ . Die darin enthaltenen Richtwerte sollen den Gemeinden gemäß Art. 2 Abs. 2 als Grundlage für ihre Planungstätigkeit dienen. Unter bestimmten Umständen kann von diesen Richtwerten sogar abgewichen werden (Art. 2 Abs. 3).
Die in Art. 7 genannten Richtwerte für „Privater Parkplätze“ , sind erst dann verbindlich, wenn sie im Rahmen des Mobilitäts- und Erreichbarkeitskonzepts der Gemeinde (Art. 51 Abs. 5 LGRL) in die lokalen Planungsinstrumente übernommen worden sind. Unmittelbare Geltung kommt lediglich den in Art. 7 Abs. 2, genannten Richtwerten zur Anzahl der Fahrrad- und Pkw-Stellplätze zu, da dies dort ausdrücklich vorgesehen ist.
Auch diese Rüge ist daher unbegründet.
Der zweite Anfechtungsgrund ist daher zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet.
Mit dem dritten Anfechtungsgrund beanstanden die Rekurssteller, gestützt auf das Gutachten von Arch. Lunz (Dok. 14), dass die zulässige mittlere Gebäudehöhe von 9 Metern um 34 cm überschritten wird. Maßgeblich sei insbesondere der Lichtschacht, der sich über das Erd- und 1. Obergeschoss erstreckt und nicht begehbar ist, weshalb er bei der Berechnung der mittleren Höhe einzurechnen war.
Die Gemeinde und die Gegenbetroffene verwiesen drauf, dass in der eingereichten ZeMeT, der Lichthof mit einer begehbaren Verglasung versehen wurde, sodass der Streitgegenstand weggefallen sei.
Hinsichtlich der Wirksamkeit der ZeMeT auf den Streitgegenstand wird auf die Ausführung zum ersten Anfechtungsgrund verwiesen.
Aus der Darlegung des Parteisachverständigen, die das Kollegium teilt, ergibt sich, dass der sich über das Erd- und das 1. OG verlaufende Lichthof, der nicht begehbar ist, die mittlere Höhe des EG von 1, 35 m auf 1,76 m und die des 1. OG von 1,77 auf 2,11 m erhöht, was zu einer gesamten mittleren Höhe von 9,34 m (1,76 + 2,11 + 2,90 + 2,57 m), anstatt der zulässigen 9 m führt.
Der dritte Anfechtungsgrund erweist sich somit auch als begründet.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs anzunehmen ist und die angefochtenen Maßnahmen aufzuheben sind.
Die Kosten gehen zu Lasten der unterlegenen Parteien.
A.D.G.
Nimmt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung über den eingangs genannten Rekurs, diesen an und hebt die angefochtenen Maßnahmen auf.
Verurteilt die Gemeinde Brixen und die Gegenbetroffene zum Kostenersatz zu Gunsten der Rekurssteller in Höhe von je € 3.000,00 (dreitausend/00) zuzüglich MwSt., Fürsorgebeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 26. November 2025 mit der Beteiligung der Richter:
HA CH, Präsident
OR Pantozzi Lerjefors, Gerichtsrat
Edith Engl, Gerichtsrat, Verfasserin
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
| DIE VERFASSERIN | DER PRÄSIDENT |
| Edith Engl | HA CH |
DER GENERALSEKRETÄR