Sentenza 25 febbraio 2026
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Sul provvedimento
| Citazione : | TAR Bolzano, sez. I, sentenza 25/02/2026, n. 50 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Tribunale amministrativo regionale - Bolzano |
| Numero : | 50 |
| Data del deposito : | 25 febbraio 2026 |
| Fonte ufficiale : |
Testo completo
N. 00050/2026
N. 00149/2025 REG.REK.
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Verwaltungsgericht
Autonome Sektion für die Provinz Bozen
verkündet vorliegendes
URTEIL
im Rekurs Nr. 149 des allgemeinen Registers des Jahres 2025, eingebracht von
Alpe GmbH, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von RA Manfred Schullian, digitales Domizil ist die in den Justizregistern eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse;
gegen
Autonome Provinz Bozen, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von den Rechtsanwälten Alexandra Roilo, Jutta Segna, Patrizia Gianesello und Georg Windegger, digitales Domizil ist die in den Justizregistern jeweilig eingetragene zertifizierte E-Mail-Adresse und Wahldomizil die Anwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen, in Bozen, Silvius-Magnago-Platz, 1;
Gemeinde ÖL, in Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore , vertreten und verteidigt von der Staatsadvokatur Trient, mit Wahldomizil in den Ämtern derselben in Trient, Largo Porta Nuova, 9;
für die Aufhebung
1) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 239 vom 08.04.2025, betreffend „ Gemeinde ÖL: Genehmigung von einer Abänderung zum Bauleitplan der Gemeinde - Ratsbeschluss Nr. 6 vom 19.02.2025 (GAB 335/2024) “, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol Nr. 17 vom 24.04.2025;
2) des darin genannten Gutachtens der Landeskommission für Raum und Landschaft vom 05.12.2024;
3) des Ratsbeschlusses der Gemeinde ÖL Nr. 6 vom 19.02.2025, betreffend „ Raumordnung - Abänderung des Bauleitplanes der Gemeinde ÖL - Umwidmung von öffentlicher Grünfläche in Zone für öffentliche Einrichtungen - Unterricht auf den Gp. 63, 64/1, 64/2, 69/1, 2788 und 2789/1 K.G. ÖL“ ;
4) des Ausschussbeschlusses der Gemeinde ÖL Nr. 335 vom 10.10.2024 betreffend „ Raumordnung - Abänderung des Bauleitplanes der Gemeinde ÖL - Umwidmung von öffentlicher Grünfläche in Zone für öffentliche Einrichtungen - Unterricht auf den Gp. 63, 64/1, 64/2, 69/1, 2788 und 2789/1 K.G. ÖL “ samt Anlagen;
5) des darin genannten „Gutachtens“ der Gemeindekommission für Raum und Landschaft vom 01.10.2024 sowie des „Gutachtens“ des Sachverständigen für Landschaft vom 01.10.2024;
sowie aller vorangehenden, nachfolgenden oder sonstwie zusammenhängenden Verwaltungsakten, auch wenn nicht ausdrücklich angeführt oder der Rekursstellerin nicht bekannt.
Nach Einsicht in den Rekurs und dessen Anlagen;
Nach Einsicht in die Einlassungsschriftsätze der Autonomen Provinz Bozen und der Gemeinde ÖL;
Nach Einsicht in dem von der Autonomen Provinz Bozen am 03.02.2025 hinterlegten Schriftstück samt Anlage worin erklärt wird, dass sich der Streitgegenstand erledigt hat;
Nach Einsicht in die bei der Verhandlung vom 25.02.2025 von der Rekursstellerin getätigten Erklärung über den Wegfall des Streitgegenstandes;
Nach Einsicht in Art. 34, Abs. 5, VwPO;
Nach Prüfung aller Prozessunterlagen;
Nach Anhörung bei der öffentlichen Verhandlung vom 25. Februar 2026 des Berichterstatters, Gerichtsrat MI ES und der Verteidiger der Parteien wie im Verhandlungsprotokoll angeführt;
SACH- UND RECHTSERWÄGUNGEN
Gegenstand der Anfechtung sind die im Vorspann angeführten Verwaltungsakte der Gemeinde ÖL und der Autonomen Provinz Bozen mit denen der Bauleitplan der Gemeinde ÖL dahingehende abgeändert wurde, dass die im Eigentum der Rekursstellerin befindlichen Liegenschaften von „ öffentlicher Grünfläche “ in „ Zone für öffentliche Einrichtungen – Unterricht “ umgewidmet worden sind.
Der Rekurs stützt sich auf folgende Anfechtungsgründe:
I) „ Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 4, Art. 53, Abs. 1, L.G. 9/2018, sowie von Art. 4, Abs. 1, Buchstabe a), Art. 6, 7, 8, 9 und 11 Gemeindebauordnung ÖL (beschlossen mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 27 vom 17.06.2021; abgeändert mi Gemeinderatsbeschluss Nr. 6 vom 30.04.2024); Befugnisüberschreitung wegen fehlender Ermittlungstätigkeit; Verletzung des Prinzips des korrekten Verfahrensablaufs nach Artikel 97 der Verfassung.“
II) „ Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 41, Abs. 5 i.V.m. Art. 53 und Art. 54, Abs. 2 L.G. 9/2018, Art. 6 und ff. L.G. 17/2017, von Art. 4 und 6 Leitfaden zur strategischen Umweltprüfung SUP für die Raumplanungsinstrumente der Gemeinde von Juli 2023 sowie der Richtlinie 2001/42/EG; Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Tatsachen und fehlender bzw. unzureichender Ermittlungstätigkeit; 12 Befugnisüberschreitung wegen fehlender bzw. unzureichender Begründung.“
III) „ Verletzung bzw. fehlerhafte Anwendung von Art. 6 ff L.G. 17/2017 sowie des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG. Befugnisüberschreitung wegen Verkennung von Tatsachen, mangelnder Ermittlungstätigkeit, verfahrensimmanenter Widersprüchlichkeit, offensichtlicher Unlogik und wegen mangelnder bzw. unzureichender Begründung – Unvollständigkeit und Unzulänglichkeit des Berichts über die Feststellung der SUP-Pflicht. “
Nach Einleitung des Gerichtsverfahrens hat der Gemeindeausschuss mit Beschluss Nr. 363 vom 14.10.2025 die von der Rekursstellerin geltend gemachten Verfahrensfehler anerkannt und es für notwendig erachtet, den eigenen Beschluss Nr. 335 vom 10.10.2024 im Selbstschutzwege aufzuheben.
In der Folge hat auch der Gemeinderat mit Beschluss Nr. 47 vom 5.11.2025 im Selbstschutzwege den Gemeinderatsbeschluss Nr. 6 vom 19.02.2025 aufgehoben, weshalb auch die Landesregierung, in Berücksichtigung, dass der Gemeinde die Planungshoheit im Bereich der Raumplanung zusteht und deshalb diesbezüglich den Aufhebungsakten der Gemeinde entsprechend Rechnung getragen werden muss, mit Beschluss Nr. 76 vom 30.01.2026 von Amts wegen den Landesregierungsbeschluss Nr. 239 vom 08.04.2025 aufgehoben hat.
Da in vorliegender Streitsache, im Laufe des Verfahrens die angefochtenen Maßnahmen im Selbstschutzwege aufgehoben worden sind und daher der von der Rekursstellerin geltend gemachte Anspruch vollständig befriedigt worden ist, ist gemäß Art. 34, Abs, 5 VwPO der Wegfall des Streitgegenstandes zu erklären, wobei der Antrag auf Kostenerstattung gebührend zu berücksichtigen ist.
A.D.G.
Erklärt das Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen in endgültiger Entscheidung, bezüglich des eingangs genannten Rekurses den Wegfall des Streitgegenstandes.
Verurteilt die Gemeinde ÖL zum Kostenersatz zu Gunsten der Rekursstellerin in Höhe von Euro 3.000,00 (dreitausend/00), zuzüglich Fürsorgebeitrag und Zusatzzahlungen laut Gesetz und MwSt., sofern geschuldet, sowie zur Rückerstattung des Einheitsbeitrages.
Kostenkompensation gegenüber der Autonomen Provinz Bozen.
Dieses Urteil ist von der Verwaltungsbehörde zu befolgen.
So entschieden in Bozen in nichtöffentlicher Sitzung am 25. Februar 2026 mit der Beteiligung der Richter:
AN EI, Präsident
Alda Dellantonio, Gerichtsrat
MI ES, Gerichtsrat, Verfasser
Fabrizio Cavallar, Gerichtsrat
| DER VERFASSER | DER PRÄSIDENT |
| MI ES | AN EI |
DER GENERALSEKRETÄR