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Sentenza 22 settembre 2025
Sentenza 22 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 22/09/2025, n. 123 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 123 |
| Data del deposito : | 22 settembre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALEN
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. Senatsmitglied und Persona_3
Abfasser des Urteils Gegenstand:
folgendes gerichtliche Ehetrennung URTEIL
in der unter Nr. 203/2024 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, eingeleitet
durch
WI RG, St.Nr. , geboren am CodiceFiscale_1
19.02.1962 in Schlanders (BZ), wohnhaft in 39028 Schlanders
(BZ), Mühlgasse, Nr. 23, vertreten und verteidigt von RA Dr.
Ingrid Gartner vom Gerichtsstand Bozen, mit Wahldomizil in deren Kanzlei in 39012 Meran (BZ), Freiheits-Straße, Nr. 12,
laut Prozessvollmacht im Anhang zur Berufungsklage;
- Berufungsklägerin -
gegen
, St.Nr. , geboren am Persona_4 CodiceFiscale_2
24.02.1961 in Mals (BZ), wohnhaft in 39028 Schlanders (BZ),
Malaun-Straße, Nr. 28, vertreten und verteidigt von RA Dr.
1 vom , mit Wahldomizil in Persona_5 Controparte_1
deren Kanzlei in 39044 Neumarkt (BZ), Bahnhofstraße, Nr.
10/1, laut Vollmacht am Ende des Antrages auf gerichtliche
Ehetrennung vom 21.09.2023;
- Berufungsbeklagter -
ohne den Beitritt des Generalstaatsanwaltes
wegen: Berufung gegen das im Zivilverfahren Nr. 2.920/2023
Allg. Reg. erlassene Urteil des Landesgerichts Bozen Nr.
1.097/2024 vom 19.11.2024, veröffentlicht am 22.11.2024 – in
Sachen gerichtlicher Ehetrennung
zur Entscheidung einbehalten bei der Verhandlung vom
10.09.2025 zu folgenden
Parte_1
für die Berufungsklägerin:
„in Abänderung des angefochtenen Urteils, wie folgt verfügen: 1)
Herr soll zur Bezahlung eines Trennungsunterhaltes Per_4
gemäß Art. 156, Abs. 1 ZGB verurteilt werden, und zwar in Höhe
von Euro 1.000,00 oder jenem höheren oder niedrigeren Betrag,
den das ehrenwerte Oberlandesgericht für angemessen erachtet,
zu bezahlen im Voraus innerhalb des 05. Eines jeden Monats auf
das und wertgesichert gemäß Persona_6
ASTAT-Index der Provinz Bozen mit Basis September 2023 und
erster Aufwertung im Oktober 2024. 2) Der obgenannte Betrag ist
ab Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens und somit ab
2 September 2023 geschuldet, wobei Herr TE verurteilt werden
soll, die sich zwischenzeitlich angesammelten und sich noch
weiter ansammelnden Rückstände samt bereits erfolgter
Aufwertungsbeträge und Verzugszinsen ab den jeweiligen
Fälligkeiten unverzüglich an RA CK zu überweisen. 3) Alle
anderen Punkte des Urteils bleiben davon unberührt. Auf jeden
Fall: 1) Mit Ersatz sämtlicher Kosten, Spesen und Gebühren des
Verfahrens und des Verfahrens ersten Grades“.
für den Berufungsbeklagten:
„contrariis reiectis: Die von der Berufungsklägerin CK
RG eingebrachten Anträge allesamt abweisen, da
rechtlich und faktisch unbegründet, bei gleichzeitiger Bestätigung
des Urteils des Landesgerichtes Bozen Nr. 1097/2024 vom
19.11.2024, hinterlegt am 22.11.2024, erlassen im
Ehescheidungsverfahren RG 2920/2023. Die Berufungsstellerin
CK RG zur Rückerstattung der Kosten und Spesen
dieses Verfahrens sowie des Verfahrenserster Instanz
verurteilen“.
VERFAHRENSVERLAUF und ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I) Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landesgericht Bozen
im zwischen den oben angeführten Prozessparteien anhängigen
gerichtlichen Ehetrennungsverfahren den Antrag der
Berufungsklägerin CK RG, dem Berufungsbeklagten
die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe
von € 1.000,00- zu ihren Gunsten aufzuerlegen, abgewiesen,
3 wofür es folgende Begründung angeführt hat: „Auch dem Antrag
der Antragsgegnerin auf monatliche Unterhaltszahlungen (…),
welche die Bestimmung des Art. 156, Absatz 1, ZGB, für den
Ehegatten vorsieht, welcher „nicht über ausreichendes eigenes
Einkommen verfügt“, kann unter Berücksichtigung der konkreten
Einkommensverhältnisse bzw. realistischen
Einkommensmöglichkeiten nicht entsprochen werden, da für die
Ehegattin das Beibehalten des während der Ehe bestandenen
Lebensstandards, wie von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung für die Trennungsphase (im Unterschied zur
Scheidungsphase) gefordert (vgl. Urteil des
Kassationsgerichtshofes, Sektion 1, Nr. 12196 vom
16/05/2017), problemlos möglich scheint.
9. Bezüglich des
Lebensstandards während der Ehejahre ist zu berücksichtigen,
dass dieser trotz des guten Einkommens des Antragstellers
durch drei zu versorgende Kinder gekennzeichnet war und somit
in der jetzigen Phase, d.h. nach der wirtschaftlichen
Selbstständigkeit der Kinder, für RA MA WI
aufgrund von Eigenleistungen im selben Ausmaß sichergestellt
werden kann. Zwar verdient Herr LB EC beachtliche Euro
5.629,83 im Monat (wie aus seiner Einkommenserklärung für
das Jahr 2021 hervorgeht: Dok. Nr. 8 des Antragsgegners), aber
RA MA wohnt in einer Eigentumswohnung C.F._3
und ist von Beruf Krankenschwester, dessen Ausübung ihr den
gewohnten Lebensstandard weiterhin ermöglichen sollte. Dass
4 sie derzeit daraus nur „ein durchschnittliches monatliches
Einkommen von ca. Euro 1.200,00 - 1.400 pro Monat (bei 14
Monatslöhnen)“ (Einlassung, S. 15) bezieht, ist darauf
zurückzuführen, dass sie den Beruf lediglich in Teilzeit ausübt.
Ihr gegen eine Vollzeitarbeit vorgebrachte (und von der
Gegenseite bestrittene) Einwand, dass sie aufgrund eines im
Jahre 2018 erlebten Herzstillstandes nicht mehr imstande sei,
den Beruf der Krankenpflegerin in Vollzeit auszuüben, konnte sie
nicht nachweisen und kann daher auch nicht berücksichtigt
werden. Nach geltender Rechtsprechung ist bei der
Einkommensbewertung auch auf die konkrete Möglichkeit der
Berufsausübung abzustellen (vgl. ex multis: Beschluss des
Kassationsgerichtshofes, Sektion 6, Nr. 5817 vom 09/03/2018).
Controparte_2
”.
[...]
II) Gegen obigen Punkt des erstinstanzlichen Urteils hat RA
CK Berufung eingelegt und hat ausgeführt:
1) Es muss berücksichtigt werden, dass sie aufgrund eines nicht bestrittenen, sondern von der Gegenpartei bestätigten
Umstandes nur in Teilzeit und nicht in Vollzeit arbeiten kann,
und zwar hatte sie im Jahre 2018 einen Herzstillstand und seitdem einen Herzschrittmacher. Herr TE selbst hat bestätigt, dass sie einen Herzstillstand erlitten hat und die
Ärzte ihr angeraten haben, Nachtdienste (also Turnusarbeit) zu verrichten. Erst im Replikschriftsatz zum Schlussschriftsatz hat
5 er vorgebracht, dass die zu keiner Zeit Beweise (medizinische
Gutachten oder Befunde) für ihre angeblichen Herzprobleme
gelegt bzw. erbracht hat. Nachdem es sich bis zum
Replikschriftsatz um einen nicht bestrittenen, ja sogar bestätigten Umstand gehandelt hat, war ein Hinterlegen von zusätzlichen Beweisen bzw. Befunden und Berichten nicht notwendig. Das Landesgericht hat keine Beweisaufnahme für
notwendig erachtet, jedoch schien ihm die aus obigen
Umständen herrührende überaus Controparte_3
entscheidungsrelevant, weswegen im Zweifel ein
Amtssachverständigengutachten oder eine Integration der hätte verfügt werden müssen, was aber nicht CP_4
erfolgt ist. Die irrtümliche Annahme des Erstgerichtes, dass dieser Umstand seit Anfang an bestritten worden wäre,
erfordert, im vorliegenden Berufungsverfahren entsprechende
Dokumente vorzulegen. Aus diesen Zeugnissen geht eindeutig hervor, dass sie nicht für die Nachtarbeit geeignet ist und die
Arbeitszeit von 6 Stunden täglich und 30 Stunden in der Woche
nicht überschreiten sollte. Sie ist also nicht in der Lage, aus
„eigener körperlicher Verfassung bis zu ihrem Lebensende
genügend Einkommen zu generieren, um sich ihr Leben selbst
finanzieren zu können“. Entsprechend wird das
Oberlandesgericht ersucht, diese weiteren Beweismittel
zuzulassen und für die Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
6 2) Die Annahme des Landesgerichtes, dass „für die Ehegattin
das Beibehalten des während der Ehe bestandenen
Lebensstandards … problemlos möglich scheint“, begründet
dieses damit, dass der Lebensstandard während der Ehejahre
trotz des guten Einkommens des heutigen Berufungsbeklagten
durch drei zu versorgende Kinder gekennzeichnet war, und somit in der jetzigen Phase, d.h. nach der wirtschaftlichen
Selbstständigkeit der Kinder, aufgrund von Eigenleistungen
(der Ehegattin) im selben Ausmaß sichergestellt werden könne.
Dazu ist zu bemerken, dass € 5.700,00- im Persona_7
Monat verdient, sie hingegen zwischen € 1.200,00- und €
1.400,00-. Laut Erstgericht wäre es ihr durch eine Vollzeitarbeit
möglich, dieselben monatlichen Einkünfte wie Herr TE zu erzielen. Diese Auffassung ist schon aus rein rechnerischer
Sicht unmöglich, zumal auch wenn eine Teilzeitarbeit zu 50%
nur halb so gut wie eine Vollzeitarbeit bezahlt würde, wäre zum
Einkommen des Berufungsbeklagten immer noch ein
Unterscheid von € 3.000,00-. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass sie seit Beginn der Beziehung alles nur Mögliche getan hat, um ihm den Rücken freizuhalten, und dass sie deshalb ihre Arbeit gekündigt hat, um Hausfrau und Mutter für die
Kinder zu sein. Außerdem stand die Familienwohnung in ihrem und nur durch die Mithilfe ihrer Ursprungsfamilie Per_8
bestanden genügend finanzielle Mittel, dass Herr TE
studieren konnte, während sie ihre Arbeit kündigen musste. Sie
7 hat somit ihre eigene Karriere und Altersversorgung geopfert,
um jene ihres Mannes zu fördern. Die finanziellen
Möglichkeiten des Herrn TE resultieren auch aus den von ihm vorgelegten Bankauszügen, laut welchen er teilweise innerhalb von drei Monaten € 30.000,00- ausgeben konnte,
und dies als die Kinder schon ausgezogen waren, womit dieses
Geld den Ehepartnern zugutekam, was einen hohen
Lebensstandard belegt. Sie hat hingegen hohe Einbußen in der
Altersversorgung hinnehmen müsse, sodass sie eine monatliche
Rente von nur knapp € 1.000,00- erhalten wird. Aus all diesen
Gründen wird ersichtlich, warum der Berufungsbeklagte dazu verpflichtet werden muss, einen Trennungsunterhalt zu bezahlen, zumal laut höchstrichterlicher Rechtsprechung, die
Pflicht des finanziell Bessergestellten besteht, den finanziell
Schwächeren zu unterstützen. Es gibt im Anlassfall nämlich ein gewaltiges Einkommensgefälle, der Lebensstandard während
der Ehe war sehr hoch, und sie kann mit ihrer Arbeit bzw.
Arbeitsfähigkeit niemals ein ähnlich hohes Einkommen wie der
Berufungsbeklagte erzielen. Deshalb muss der
Berufungsbeklagte zur Bezahlung eines Trennungsunterhaltes
von mindestens € 1.000,00- im Monat verurteilt werden.
3) Dies vorausgeschickt, hat die Berufungsklägerin die im
Anfangsteil des Urteils angeführten gestellt. Parte_1
III) Der Berufungsbeklagte hat sich in das Berufungsverfahren
eingelassen und hat die kostenpflichtige Abweisung der
8 Berufung beantragt.
In erster Linie hat er eingewandt, dass die von der Gegenpartei
im Berufungsverfahren hinterlegten Dokumente von Nr. 1 bis
Nr. 7 laut Art. 345 ZPO in Verbindung mit Art. 473-bis.35 ZPO
nicht zulässig sind, zumal das vorliegende Berufungsverfahren
so genannte verfügbare Rechte zum Gegenstand hat. Diese
Dokumente hätten gegebenenfalls bereits im ersten
Verfahrensgrad hinterlegt werden müssen, da sechs davon aus dem Jahre 2018 stammen und die beiden anderen zwar das
Datum vom 2.12.2024 und 23.12.2024 tragen, aber Umstände
betreffen, die laut gegnerischer Darstellung bereits im ersten
Verfahrensgrad gegeben bzw. bekannt waren (die angeblich beschränkte Arbeitsfähigkeit und die Pensionsansprüche). In
erster Instanz hat die Gegenpartei jedoch keinerlei Dokumente
betreffend eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit hinterlegt, noch hat sie ein Amtsgutachten dazu beantragt.
Zum ersten Berufungsgrund führt der Berufungsbeklagte dann insbesondere an, dass er im ersten Verfahrensgrad ausgeführt
hat, dass RA CK trotz ihres erlittenen Herzstillstandes sehr wohl in der Lage ist, einer Vollzeitarbeit nachzugehen, und die
Ärzte nur von Nachtdiensten (Turnusarbeit) abgeraten hatte;
auch wurde beanstandet, dass für die gegnerische Behauptung,
RA CK könne keiner Vollzeitarbeit nachgehen, keine
Dokumente vorgelegt worden waren und dass die
Entscheidung, in Teilzeit zu arbeiten, ausschließlich auf
9 persönlichen Gründen beruhte. Die Gegenpartei beschränkte
sich trotz dieses Vorbringens darauf, darzulegen, dass es als
Allgemeinwissen gelte, dass der Körper nach einem
Herzstillstand nicht mehr so belastbar ist, und dass dies folglich bei der Bewertung ihrer potenziellen Erwerbsfähigkeit
berücksichtigt werden müsse, worauf erwidert wurde, dass betreffender Umstand nicht automatisch sei, sondern gegebenenfalls von einem Arbeitsmediziner bestätigt werden müsse. Auch in den Schluss- und Replikschriftsätzen führte die
Gegenseite jedoch wiederum lediglich aus, dass die
Auswirkungen eines Herzstillstandes allgemein bekannt sind und daher keiner weiteren Ausführungen bedurften. Die
angebliche eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde somit nicht erst im Replikschriftsatz bestritten, und es wurde auf die
Notwendigkeit der Beweiserbringung verwiesen, was jedoch unterlassen wurde, wobei man dieses Versäumnis nun mit dem
Berufungsantrag korrigieren möchte, indem man unzulässigerweise Dokumente vorzulegen versucht.
Zum zweiten Berufungsgrund bringt der Berufungsbeklagte
hingegen vor, dass das Erstgericht keineswegs behauptet hat,
dass die Gegenpartei durch eine Vollzeitarbeit die gleichen
Einkünfte wie er erzielen kann. Das Gesetz sieht jedenfalls nicht vor, dass beide Ehepartner gleichviel verdienen müssen,
damit Unterhaltszahlungen sind. Im Ersturteil CP_5
wird lediglich festgestellt, dass der von RA CK während der
10 Ehe genossene Lebensstandard auch ohne
Unterhaltszahlungen aufrecht bleibt, schließlich hat sie eine und erzielt trotz freiwilliger Persona_9
Teilzeitbeschäftigung ein gutes Einkommen. Laut der
Begründung des erstinstanzlichen Urteils sollte in der
Trennungsphase in etwa der während der Ehe genossene
Lebensstandard gewährleistet bleiben, was im Anlassfall auch ohne Unterhaltszahlungen gegeben ist. Er, Berufungsbeklagter,
hatte zwar ein gutes Gehalt, mit welchem aber drei Kinder zu versorgen waren, es musste ein Dach über dem Kopf garantiert werden, das auch heute noch den Kindern zugutekommt, und es wurde auch an die AU gedacht, für die ebenfalls in der
Form von Eigentum gesorgt wurde. RA CK verfügte
während der Ehe nicht über mehr finanzielle Ressourcen als heute, und zudem könnte sie ihr Erwerbspotenzial noch steigern. Dass sie in finanzieller Hinsicht keine Sorgen hat,
beweist auch der Umstand, dass sie regelmäßig Spenden an ihre Glaubensgemeinschaft tätigt, Geld an die Töchter
verschenkt und ständig unterwegs ist (auf Reisen,
Wanderungen, Treffen ihrer . RA Persona_10
CK verfügt über genügend finanzielle Mittel, über eine berufliche Qualifikation und ausreichend berufliche
Möglichkeiten. Die Entscheidung des Landesgerichtes ist demnach aktenbasierend und entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
11 IV) Die Generalstaatsanwaltschaft hat erklärt, dem
Berufungsverfahren nicht beizutreten, da es keine
Minderjährige betreffende Angelegenheiten zum Gegenstand
hat.
V) Die Parteien haben Schriftsätze gemäß Art. 473-bis.32 ZPO
hinterlegt und bei der Verhandlung vom 21.05.2025 wurde im
Sinne des Art. 473-bis.34 ZPO weitere Fristen für die
Hinterlegung von Schluss- und Replikschriftsätzen eingeräumt,
welche dann von den Parteien hinterlegt wurden. Bei der
Verhandlung vom 10.09.2025 hat die Berufungsklägerin auf die
Frage des Oberlandesgerichtes erklärt, das die in 75% Teilzeit
arbeite, das heißt zirka 27 Stunden in der Woche, und dass sie nicht mehr Stunden arbeiten könne. Die Prozessvertreterin des
Berufungsbeklagten hat nochmals ihren Einwand bekräftigt,
dass in erster Instanz keinerlei Beweise für eine angebliche
Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wurden und die neuen Dokumente
1 – 7 unzulässig sind. Beide Prozessvertreter haben sich auf ihre Schriftsätze berufen, und der Rechtsstreit wurde zur
Entscheidung einbehalten.
VI) Die Berufung ist aus den folgenden abzuweisen. Per_11
Es muss zunächst festgehalten werden, dass es im Hinblick auf die Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung eines
Ehegattenunterhalts bei der Erhebung der ökonomischen
Situation der Parteien nicht notwendig ist, die jeweilige
Einkommenssituation in exakter Höhe zu bestimmen, sondern
12 dafür vielmehr eine verlässliche allgemeine Rekonstruktion der jeweiligen gesamtheitlichen Vermögens- und Einkommenslage
ausreicht (so sinngemäß auch der Beschluss des OGH Nr. 975
vom 20.01.2021). Im Rahmen der betreffenden Entscheidung
im Trennungsverfahren ist sodann - anders als beim
Scheidungsunterhalt, welcher eine Fürsorge-, Kompensations-
und Ausgleichsfunktion hat [funzione assistenziale,
compensativa e perequativa] (vgl. dazu unter anderem genauer den Beschluss des OGH Nr. 26.520 vom 11.10.2024) - der unabdingbare Bezugsparameter (“indispensabile parametro di
riferimento”) des während des ehelichen Zusammenlebens
genossenen Lebensstandards zu berücksichtigen, welcher nicht nur anhand der sich aus der Steuerdokumentation ergebenden
Einkommen, sondern auch mittels anderer unter dem
ökonomischen Gesichtspunkt relevanter Umstände bewertet werden kann/muss (so sinngemäß der Beschluss des OGH Nr.
32.349 vom 13.12.2024), wobei in die Bewertung, ob und inwieweit der den - auf dem Fortbestehen der Verpflichtung zur materiellen und moralischen Fürsorge (“persistenza del dovere
di assistenza materiale e morale”) beruhenden - Anspruch auf
Ehegattenunterhalt erhebende Ehegatte über eigene, für die
Aufrechterhaltung des vormaligen Lebensstandards
ausreichende finanzielle Mitteln verfügt, unter anderem auch die konkrete und aktuelle, auch nur potenzielle
Erwerbsfähigkeit desselben einfließen muss (so sinngemäß der
13 Beschluss des OGH Nr. 234 vom 7.01.2025). Zusammengefasst
gesagt sind bei der Entscheidung über die Verpflichtung zur
Zahlung eines Ehegattenunterhaltes der während des
Ehelebens effektiv genossene Lebensstandard sowie die
Feststellung des Bestehens ausreichender finanzieller Mittel des die Unterhaltszahlungen Einfordernden, um diesen in etwa mit
Eigenmitteln aufrechterhalten zu können, ausschlaggebend,
während die Einkommenslage des Ehegatten, von dem der
Unterhalt eingefordert wird, insbesondere im Zusammenhang
mit der Bewertung, ob und inwieweit dieser in der Lage ist, zur
Aufrechterhaltung des vorherigen Lebensstandards
beizutragen, zu berücksichtigen ist, jedoch ein
Einkommensunterschied nicht automatisch die Verpflichtung
zu Unterhaltszahlungen mit sich führt. Es muss nicht gewährleistet werden, dass jedem der Ehepartner die gleich hohe Geldsumme zur Verfügung steht, vielmehr sind vordergründig die ersten beiden oben genannten Faktoren
relevant (Bewertung des etwaigen vormaligen Lebensstandards
und Feststellung, dass dieser vom Einkommensschwächeren
nicht in etwa aufrecht erhalten werden kann), und wobei bei der Bestimmung des Lebensstandards nur dann auf sich aus der allgemeinen Einkommenssituation hypothetisch ableitbare
Vermutungen zurückgegriffen werden kann, wenn nicht spezifische gegenteilige Elemente vorliegen, anhand derer der als effektiv genossen anzusehende Lebensstandard konkret
14 bestimmt werden kann.
Dies vorausgeschickt, muss zunächst – was den Faktor der
Erwerbsfähigkeit von angeht – werden, Per_6 CP_6
dass das Erstgericht richtig erkannt hat, dass von RA CK
im erstinstanzlichen Verfahren nicht bewiesen wurde, dass sie nicht einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann. Dies kann nämlich nicht allein aufgrund der Tatsache bewiesen erachtet werden, dass Herr TE nicht bestritten hat, dass seine
AU im Jahre 2018 einen Herzstillstand erlitten hat und dass ihr die Ärzte angeraten haben, keine Nachtdienste
(Turnusarbeit) mehr zu verrichten, zumal dieser eingeräumte
Umstand nicht unbedingt eine Vollzeitarbeit ausschließt. Auch
kann der entsprechende Nachweis nicht durch ein allgemein formuliertes Fragekapitel wie jenes unter Nr. 7 des
Einlassungsschriftsatzes erbracht werden, welches überdies
von anscheinend nicht qualifizierten Zeugen hätte bestätigt
werden sollen (“Ist es wahr, dass RA CK aufgrund ihres
Herzinfakts körperlich nicht in der Lage ist, Vollzeit zu
arbeiten?”), und auf welchem zudem bei der CP_7
Schlussanträge in erster Instanz nicht beharrt worden ist, wie auch in der Berufungsschrift nicht auf die Aufnahme des entsprechenden Zeugenbeweises bestanden wurde. Im ersten
Verfahrensgrad wurden auch kein Parteigutachten oder
ärztliche Dokumentation im von der Berufungsklägerin
behaupteten Sinn hinterlegt, und es wurde auch nicht die
15 Aufnahme eines Amtsgutachtens gefordert, welches – da es sich beim um ein so genanntes verfügbares Persona_12
Recht handelt, im Hinblick auf welches keine amtswegige
Beweisaufnahme zur Behebung der unterlassenen
Beweisführung vorgeschrieben bzw. erlaubt ist – auch nicht von
Amtswegen hat verfügt werden können bzw. . CP_8 Pt_2
hat die Berufungsklägerin in den abschließenden
Schlussschriftsätzen in erster Instanz bemerkt, dass keine weiteren Ausführungen mehr notwendig sind und als
Allgemeinwissen gelten dürfte, dass nach einem Herzstillstand,
einer Reanimation und den gesamten damit zusammenhängenden Eingriffen, insbesondere aufgrund der
Implantation eines Herzschrittmachers, der gesamte Kreislauf
nicht mehr so belastungsfähig ist wie vorher. Die
Berufungsklägerin versucht nun im Berufungsverfahren die von ihr in erster Instanz in Bezug auf den vermeintlich rechtsbegründenden Umstand obliegende Beweislast durch die
Vorlage von Dokumenten zu erfüllen, was jedoch nicht zulässig
ist, zumal laut Art. 473-bis.35 ZPO im Falle von verfügbaren
Rechten (wie dem Ehegattenunterhalt) das Verbot der
Einbringung neuer Beweismittel im Berufungsverfahren gemäß
Art. 345 ZPO gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass im
Berufungsgrad keine neuen Beweismittel formuliert und keine neuen Dokumente vorgelegt werden können, außer die Partei
beweist, dass sie diese unverschuldet nicht vorher in das
16 Verfahren hat einbringen bzw. vorlegen können, was im vorliegenden Fall als nicht gegeben bzw. nicht nachgewiesen angesehen werden muss. Bei den im Berufungsgrad
hinterlegten Dokumenten Nr. 1, sowie von Nr. 3 bis Nr. 6
handelt es sich um Dokumente welche aus den Jahren 2021
bzw. 2018 stammen und die somit bereits in erster Instanz
hätten vorgelegt werden können/müssen, sodass deren
Einbringung im vorliegenden Berufungsgrad zweifelsfrei unzulässig ist, auch da jedenfalls nicht behauptet wird, vorher nicht im Besitz derselben gewesen zu sein. Was die
Arbeitseignungserklärung vom 23.12.2024 angeht, in welcher der Arbeitsmediziner anführt: “Nicht geeignet für die
Nachtarbeit. Eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden und von 30
Stunden wöchentlich sollte nicht überschritten werden”, ist hingegen zu sagen, dass damit laut Ausführungen der
Berufungsklägerin selbst ein Sachverhalt bewiesen werden soll,
der bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen haben soll. Auch dieses, erst nach Abschluss des
Verfahrensgrades vor dem Landesgericht verfasste Dokument,
mit welchem eine bereits angeblich vormals vorliegende
Sachlage bewiesen werden soll, stellt nach Maßgabe obiger
Rechtsbestimmungen nicht einen im Rahmen des
Berufungsverfahren zulässigen neuen Beweis dar, zumal das
ärztliche Zeugnis in Wirklichkeit einen bereits im erstinstanzlichen Verfahren als bekannt gewesen behaupteten
17 Umstand belegen soll, welcher somit auch mittels bereits damals vorhandener bzw. zu erstellender Dokumentation hätte
bewiesen werden müssen, und nicht erst durch die nunmehrige
Ausfertigung eines Dokumentes, welches in der Substanz einen allenfalls vorher beweisbaren Sachverhalt betrifft. In diesem
Zusammenhang ist auch das überdies nicht bewiesene
Vorbringen, dass die arbeitsmedizinische Untersuchung erst für
Dezember 2024 vorgesehen war, nicht schlagend, zumal es sich dabei sicherlich nicht um die einzige Möglichkeit der allfälligen
Beweiserbringung handelt bzw. hat. Abgesehen CP_9
davon, dass die Entscheidung in diesem Verfahren rebus sic
stantibus erfolgen muss, sodass eine zukünftige, allenfalls ab
2029 greifende finanzielle Schlechterstellung der
Berufungsklägerin diese jedenfalls dazu berechtigt, einen
Antrag auf Abänderung der Trennungsbedingungen zu stellen,
gelten obige Ausführungen auch in Bezug auf die erst im zweiten Verfahrensgrad vorgelegte Rentenberechnung (Dok. Nr.
7), deren Vorlage ebenfalls für unzulässig erklärt werden muss.
Dies geklärt, ist nun zunächst auf die RA CK laut verwertbarerer Aktenlage für die Bestreitung des
Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Einkommens- und
Vermögenswerte einzugehen, wobei in der Folge, nach
Bewertung des konkret während der Ehe genossenen
Lebensstandards, ergründet werden muss, ob und inwieweit
Letztgenannter durch die Berufungsklägerin mit Eigenmitteln
18 in etwa aufrechterhalten werden kann.
Im erstinstanzlichen Urteil wird angeführt, dass RA CK
ausführt, dass sie derzeit aus der Ausübung des Berufs der
Krankenschwester ein durchschnittliches Einkommen von ca. €
1.200,00 – 1.400,00 pro Monat (bei 14 Monatslöhnen) bezieht.
Wenn man die Bankauszüge des Kontos von RA CK für das
Jahr 2023 durchsieht, muss man im Lichte der monatlichen
Gehaltsüberweisungen jedoch von einem durchschnittlichen
Monatsnettogehalt von knapp € 1.400,00- ausgehen, was bei
13 Monatsgehältern umgerechnet einer monatlichen
Verfügbarkeit von zirka € 1.500,00- und bei 14
Monatsgehältern von zirka € 1.600,00- entspricht (monatlicher
Verfügbarkeit welcher laut erstrichterlichem Urteil ein monatliches Durchschnittseinkommen des Berufungsbeklagten
von zirka € 5.600,00- gegenübersteht). Laut Aktenlage steht die vormalige Familienwohnung im ausschließlichen Eigentum des
Berufungsbeklagten, welcher laut vorliegender Dokumentation
einen Teil des in seinem Eigentum stehenden Hauses im Jahre
2021 einer der Töchter geschenkt hat (vgl. die den materiellen
Anteil 2 der Bp. 629 KG Schlanders betreffende
Schenkungsurkunde vom 8.02.2021), sodass ihm der materielle
Anteil 1 desselben verbleibt, in welchem er offenbar wohnt.
RA CK ist hingegen Eigentümerin der materiellen Anteile 3
und 4 der Bp. 311/1 KG Schlanders, Wohnung welche im
Grundbuch formell aus zwei, faktisch jedoch offenbar
19 zusammengelegten materiellen Anteilen besteht, wobei sie den größeren materiellen Anteil (4) von ihren Eltern geschenkt bekommen und den kleineren (3) vom Berufungsbeklagten
mittels Schenkungsvertrags vom 30.09.2010 erhalten hat (in welchem der Wert für steuerliche Zwecke in € 81.000,00-
beziffert wird). Obige Wohnung wird offenbar derzeit von RA
CK selbst bewohnt, während sie hingegen beim faktischen
Auszug der Berufungsklägerin aus der Familienwohnung
vermietet war, sodass eine andere Wohnung Per_6
anmieten musste. Der Berufungsklägerin steht also eine großzügige Wohnung zur Verfügung, und sie kann bereits bei
Teilzeitbeschäftigung das obige monatliche Einkommen
erwirtschaften. Aus den Ausführungen der Parteien können,
auch da keine Lohnstreifen hinterlegt wurden, keine klaren
Erkenntnisse darüber gewonnen werden, ob obiges Nettogehalt
einer Teilzeitarbeit zu 50% entspricht, von welcher en passant
in der Berufungsschrift die Rede ist, um den
Einkommensunterschied selbst bei Aufstockung auf 100% zu unterstreichen (Seite Nr. 6 der Berufungsschrift), oder ob es sich dabei um das Einkommen aus der aktuellen Teilzeitarbeit
zu 75% handelt, von welcher RA CK im Zuge der
Verhandlung vom 10.09.2025 gesprochen hat, welche zirka 27
entspricht, wobei selbst in diesem letzten Fall, CP_10
bei einer ins Feld geführten Höchststundenzahl von 30 Stunden
pro Woche, davon ausgegangen werden muss, dass die
20 auf jeden Fall wenn auch nur geringfügig Controparte_11
mehr Lohn erwirtschaften könnte, und im Falle einer allfälligen
Vollzeitbeschäftigung, für deren Unmöglichkeit kein entsprechend verwertbarer Beweis vorgelegt wurde, wäre es noch etwas mehr.
Unabhängig davon ist das jedoch Persona_13 Per_14
der dass auch die bereits oben im Durchschnitt auf Per_15
12 Monate berechneten € 1.500,00- - € 1.600,00- für die
Aufrechterhaltung des vormals während der Ehe genossenen
Lebensstandards ausreichen, auch weil für RA CK keine
Mietkosten anfallen.
Trotz des gehobenen Einkommens des Berufungsbeklagten und des bescheideneren Einkommens der Berufungsklägerin
(welche in den ganzen Ehejahre angesichts der bekannterweise normalen Lohnsteigerungen über die Zeit hinweg jedenfalls wohl nicht schon immer der genannten Höhe entsprachen)
scheint im Anlassfall nämlich im Lichte konkret vorliegender
Elemente von keinem gehobenen Lebensstandard während der
Ehe ausgegangen werden zu können, sondern vielmehr von jenem einer Durchschnittsfamilie, welche neben den normalen
Lebenshaltungskosten die Notwendigkeit hat, ein Eigenheim zu errichten, und wobei es selbst die Berufungsklägerin ist, welche ihrem Ehemann eine sparsame Lebensführung ankreidet,
nennt sie ihn doch im vorgelegten WhatsApp-Verkehr einen
„krankhaften “. Wie vom Erstrichter richtig erkannt, Per_16
21 war der Lebensstandard sicherlich durch die drei zu versorgenden Kinder und die damit zusammenhängenden,
nicht zu vernachlässigenden Spesen gekennzeichnet, und wie es scheint, wurde das übrige Geld nicht für eine über dem
Durchschnitt liegende Lebensführung der Familie verwendet,
sondern ist vielmehr in Projekte eingeflossen, welche das Ziel
hatten, das Geld sinnvoll zu investieren, was nunmehr angesichts der oben erwähnten Schenkung auch RA CK
zugutekommt, welche den Sachvortrag des
Berufungsbeklagten, er habe die kleinere Wohnung gekauft, sie saniert und mit der größeren zusammenlegen lassen, nicht explizit bestritten hat. Der Umstand, dass Herr TE die von ihm erwirtschafteten Mittel bzw. das Vermögen nicht für einen gehobenen Lebensführungsstil seinerseits oder der Familie,
sondern für „eine finanzielle Absicherung der Familie“ verwendet hat bzw. benutzt, scheint ebenso indirekt aus der Schenkung
eines Teiles des Familienhauses an seine Tochter erkennbar,
Zuwendung auch mit welcher in der Tat kein
überdurchschnittlicher Lebensstil finanziert wird, sondern offenbar Grundbedürfnisse eines Familienmitgliedes abgedeckt werden. Ebenso liegen keine sonstigen Anhaltspunkte für
etwaige „Luxusausgaben“ vor, wobei auch die € 30.000,00- die
Herr TE laut Berufungsklägerin gemäß seinen
Bankauszügen innerhalb von drei Monaten auszugeben in der
Lage war, wohl mit obigem Vorhaben zusammenhängen, zumal
22 es sich bei der absoluten Mehrzahl der Bankanweisungen um
Überweisungen an Handwerker in später für die
Steuerabschreibung geeigneter Form handelt. Ebenfalls verfügt
keiner der Ehepartner über ein überdurchschnittliches
und selbst die wenigen, laut Herrn TE seiner RA, Per_17
obwohl er scheinbar nicht damit einverstanden war, über die
Ehejahre hinweg finanzierten (Seite Nr. 6 des Parte_3
Schriftsatzes vom 15.01.2024) können nicht als Faktor für
einen gehobenen Lebensstandard angesehen werden.
In anderen Worten gesagt, während der Ehe standen RA
CK anscheinend nicht mehr finanzielle Mittel für ihre persönliche Lebensführung zur Verfügung als heute, und auch nicht als sie laut eigenen Angaben im Herbst 2020 aus der
Familienwohnung ausgezogen ist und alleine lebte, Zeitraum
von zirka 3 Jahren in welchem der Berufungsbeklagte wohl kaum zum Lebensunterhalt seiner Ehegattin beigetragen hat
(jedenfalls ist nicht das Gegenteil vorgebracht oder erwiesen),
für welchen die unterlassene Beitragspflicht jedoch nicht bemängelt wird. Der Vollständigkeit halber ist schlussendlich zu bemerken, dass ein eventuell zu gewährleistender
Lebensstandard auch nicht an der finanziellen Möglichkeit
festgemacht werden kann, Dritte mit freiwilligen finanziellen
Zuwendungen zu bedenken, welche somit nicht ins Gewicht
fallen, während auf der Ausgabenseite untereinander aufgerechnet für RA CK wohl kaum erwähnenswerte neue
23 Einschnitte zu erwarten sind.
Bei einem Lebensführungsstils, im Hinblick auf den beide
Ehepartner substantiell von sich selbst behaupten, sich auf die jeweilige Art und Weise voll dem Familienleben und dessen grundlegenden Belangen gewidmet zu haben (finanziell und fürsorgemäßig), kann also von keinem gehobenen
Lebensstandard, bzw. einem solcher Art ausgegangen werden,
der nicht als alleine von Seiten der Berufungsklägerin anhand ihrer oben angeführten eigenen Finanz- und Vermögensmittel
aufrechtzuerhalten angesehen werden könnte.
Und abschließend wird nochmals daran erinnert, dass der
Trennungsunterhalt in der kurzen Phase bis zur Scheidung
allein auf die Erhaltung des vormals genossenen
Lebensstandards ausgerichtet ist, Bewertungsparameter der bei der Festlegung eines eventuellen Scheidungsunterhaltes nicht relevant ist, zumal Letztgenannter – welcher Fürsorge-,
Ausgleichs- und Verrechnungsfunktion hat - hingegen auf die
Anerkennung der Rolle in der Familie und des Beitrages des
Ehegatten an der Bildung des Familienvermögens oder des persönlichen Vermögens des anderen Ehegatten abzielt.
Im Lichte aller bisherigen Ausführungen muss also erkannt werden, dass im Anlassfall nicht die faktischen und gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines
Trennungsunterhaltes vorliegen, und die von RA CK
eingebrachte Berufung muss demnach abgewiesen werden.
24 VII) Da das erstinstanzliche Urteil vollständig bestätigt wird,
bleiben die Verfahrenskosten der ersten Instanz so wie vom
Erstrichter verfügt geregelt. In Anbetracht des Ausganges des
Berufungsverfahrens, angesichts dessen die Berufungsklägerin
in zweiter Instanz als vollkommen unterlegene Prozesspartei
anzusehen ist, und erachtet, dass keine Gründe nach Art. 92
ZPO vorliegen, welche eine vollständige oder teilweise
Kostenkompensation rechtfertigen würden, muss die
Berufungsklägerin nach Maßgabe von Art. 91 ZPO dazu verurteilt werden, dem Berufungsbeklagten die Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten, welche in insgesamt €
3.473,00- bestimmt werden (davon € 1.029,00- für die Phase
des Studiums, € 709,00- für die Einleitungsphase und €
1.735,00- für die Entscheidungsphase), zuzüglich 15%
Pauschalspesenersatz sowie Anwaltsfürsorgebeitrag und MwSt.,
wie vom Gesetz vorgesehen. Die entsprechende Bemessung
erfolgt unter Berücksichtigung des M.D. Nr. 55/2014,
insbesondere der Bestimmungen laut Artikel 4 und 5
desselben, sowie der die strittigen Zivilverfahren vor dem
Oberlandesgericht betreffenden Tabelle im Anhang zum M.D.
Nr. 55/2014, und dem Rechnung tragend, dass es CP_12
sich im Anlassfall um ein Berufungsverfahren in einer
Trennungssache mit unbestimmtem Streitwert, geringer
Komplexität und bescheidenem Schwierigkeitsgrad handelt,
sodass die um 50% reduzierten mittleren Parameter laut
25 obgenannter Tabelle (Wertstufe von € 26.000,01- bis €
52.000,00-) Anwendung zu finden haben.
VIII) Angesichts der Abweisung der vorgebrachten Berufung
wird bestätigt, dass die von Art. 13, Abs.
1-quater D.P.R. Nr.
115/2002 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, dass die
Berufungsklägerin CK RG einen weiteren, dem für die eingebrachte Berufung vorgesehenen ursprünglichen
Einheitsbetrag entsprechenden Betrag zu bezahlen hat, wobei die Pflicht zur effektiven Bezahlung dieses weiteren Betrages
nur dann vorliegt, falls die Pflicht zur Bezahlung des ursprünglichen Einheitsbetrages besteht (vgl. in diesem das der Ver. vom Persona_18 Per_19 Controparte_13
20.02.2020, Nr. 4.315).
A.D.G.
Das Oberlandesgericht – CP_14 Controparte_15
jeglichen anderslautenden Antrag und abweisend, mit CP_16
prozessabschließender Entscheidung wie folgt zu Recht:
1) Die von der Berufungsklägerin CK RG eingebrachte
Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
2) Die Berufungsklägerin wird dazu verurteilt, dem
Berufungsbeklagten die Kosten des vorliegenden Prozessgrades
zu erstatten, welche in insgesamt € 3.473,00-, zuzüglich 15%
Pauschalspesenersatz, sowie Anwaltsfürsorgebeitrag und
MwSt., wie vom Gesetz vorgesehen, bestimmt werden.
26 3) Es wird bestätigt, dass die von Art. 13, Abs.
1-quater D.P.R.
Nr. 115/2002 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, dass die Berufungsklägerin einen weiteren, dem für die vorgebrachte
Berufung vorgesehenen ursprünglichen Einheitsbetrag
entsprechenden Betrag zu bezahlen hat, wobei die Pflicht zur effektiven Bezahlung dieses weiteren Betrages nur dann vorliegt, falls die Pflicht zur Bezahlung des ursprünglichen
Einheitsbetrages besteht.
4) Es wird verfügt, dass im Falle der Verbreitung des vorliegenden Urteils, nach Maßgabe von Art. 52, Abs. 5 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 196/2003, die Personalien,
andere Identifizierungsdaten sowie andere Daten, auch betreffend Dritte, aus welchen auch indirekt die Identität der
Privatparteien erkannt werden kann, unterlassen werden müssen.
So entschieden in , am 11.09.2025 CP_1
Die Dr. Monaco Persona_1 Per_1
Der Abfasser Dr. Persona_3
Der höhere Beamte für Rechtspflege
27
Im Namen des italienischen Volkes
Das Oberlandesgericht Trient - Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt durch
Dr. Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. Senatsmitglied und Persona_3
Abfasser des Urteils Gegenstand:
folgendes gerichtliche Ehetrennung URTEIL
in der unter Nr. 203/2024 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen Rechtssache, eingeleitet
durch
WI RG, St.Nr. , geboren am CodiceFiscale_1
19.02.1962 in Schlanders (BZ), wohnhaft in 39028 Schlanders
(BZ), Mühlgasse, Nr. 23, vertreten und verteidigt von RA Dr.
Ingrid Gartner vom Gerichtsstand Bozen, mit Wahldomizil in deren Kanzlei in 39012 Meran (BZ), Freiheits-Straße, Nr. 12,
laut Prozessvollmacht im Anhang zur Berufungsklage;
- Berufungsklägerin -
gegen
, St.Nr. , geboren am Persona_4 CodiceFiscale_2
24.02.1961 in Mals (BZ), wohnhaft in 39028 Schlanders (BZ),
Malaun-Straße, Nr. 28, vertreten und verteidigt von RA Dr.
1 vom , mit Wahldomizil in Persona_5 Controparte_1
deren Kanzlei in 39044 Neumarkt (BZ), Bahnhofstraße, Nr.
10/1, laut Vollmacht am Ende des Antrages auf gerichtliche
Ehetrennung vom 21.09.2023;
- Berufungsbeklagter -
ohne den Beitritt des Generalstaatsanwaltes
wegen: Berufung gegen das im Zivilverfahren Nr. 2.920/2023
Allg. Reg. erlassene Urteil des Landesgerichts Bozen Nr.
1.097/2024 vom 19.11.2024, veröffentlicht am 22.11.2024 – in
Sachen gerichtlicher Ehetrennung
zur Entscheidung einbehalten bei der Verhandlung vom
10.09.2025 zu folgenden
Parte_1
für die Berufungsklägerin:
„in Abänderung des angefochtenen Urteils, wie folgt verfügen: 1)
Herr soll zur Bezahlung eines Trennungsunterhaltes Per_4
gemäß Art. 156, Abs. 1 ZGB verurteilt werden, und zwar in Höhe
von Euro 1.000,00 oder jenem höheren oder niedrigeren Betrag,
den das ehrenwerte Oberlandesgericht für angemessen erachtet,
zu bezahlen im Voraus innerhalb des 05. Eines jeden Monats auf
das und wertgesichert gemäß Persona_6
ASTAT-Index der Provinz Bozen mit Basis September 2023 und
erster Aufwertung im Oktober 2024. 2) Der obgenannte Betrag ist
ab Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens und somit ab
2 September 2023 geschuldet, wobei Herr TE verurteilt werden
soll, die sich zwischenzeitlich angesammelten und sich noch
weiter ansammelnden Rückstände samt bereits erfolgter
Aufwertungsbeträge und Verzugszinsen ab den jeweiligen
Fälligkeiten unverzüglich an RA CK zu überweisen. 3) Alle
anderen Punkte des Urteils bleiben davon unberührt. Auf jeden
Fall: 1) Mit Ersatz sämtlicher Kosten, Spesen und Gebühren des
Verfahrens und des Verfahrens ersten Grades“.
für den Berufungsbeklagten:
„contrariis reiectis: Die von der Berufungsklägerin CK
RG eingebrachten Anträge allesamt abweisen, da
rechtlich und faktisch unbegründet, bei gleichzeitiger Bestätigung
des Urteils des Landesgerichtes Bozen Nr. 1097/2024 vom
19.11.2024, hinterlegt am 22.11.2024, erlassen im
Ehescheidungsverfahren RG 2920/2023. Die Berufungsstellerin
CK RG zur Rückerstattung der Kosten und Spesen
dieses Verfahrens sowie des Verfahrenserster Instanz
verurteilen“.
VERFAHRENSVERLAUF und ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I) Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landesgericht Bozen
im zwischen den oben angeführten Prozessparteien anhängigen
gerichtlichen Ehetrennungsverfahren den Antrag der
Berufungsklägerin CK RG, dem Berufungsbeklagten
die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe
von € 1.000,00- zu ihren Gunsten aufzuerlegen, abgewiesen,
3 wofür es folgende Begründung angeführt hat: „Auch dem Antrag
der Antragsgegnerin auf monatliche Unterhaltszahlungen (…),
welche die Bestimmung des Art. 156, Absatz 1, ZGB, für den
Ehegatten vorsieht, welcher „nicht über ausreichendes eigenes
Einkommen verfügt“, kann unter Berücksichtigung der konkreten
Einkommensverhältnisse bzw. realistischen
Einkommensmöglichkeiten nicht entsprochen werden, da für die
Ehegattin das Beibehalten des während der Ehe bestandenen
Lebensstandards, wie von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung für die Trennungsphase (im Unterschied zur
Scheidungsphase) gefordert (vgl. Urteil des
Kassationsgerichtshofes, Sektion 1, Nr. 12196 vom
16/05/2017), problemlos möglich scheint.
9. Bezüglich des
Lebensstandards während der Ehejahre ist zu berücksichtigen,
dass dieser trotz des guten Einkommens des Antragstellers
durch drei zu versorgende Kinder gekennzeichnet war und somit
in der jetzigen Phase, d.h. nach der wirtschaftlichen
Selbstständigkeit der Kinder, für RA MA WI
aufgrund von Eigenleistungen im selben Ausmaß sichergestellt
werden kann. Zwar verdient Herr LB EC beachtliche Euro
5.629,83 im Monat (wie aus seiner Einkommenserklärung für
das Jahr 2021 hervorgeht: Dok. Nr. 8 des Antragsgegners), aber
RA MA wohnt in einer Eigentumswohnung C.F._3
und ist von Beruf Krankenschwester, dessen Ausübung ihr den
gewohnten Lebensstandard weiterhin ermöglichen sollte. Dass
4 sie derzeit daraus nur „ein durchschnittliches monatliches
Einkommen von ca. Euro 1.200,00 - 1.400 pro Monat (bei 14
Monatslöhnen)“ (Einlassung, S. 15) bezieht, ist darauf
zurückzuführen, dass sie den Beruf lediglich in Teilzeit ausübt.
Ihr gegen eine Vollzeitarbeit vorgebrachte (und von der
Gegenseite bestrittene) Einwand, dass sie aufgrund eines im
Jahre 2018 erlebten Herzstillstandes nicht mehr imstande sei,
den Beruf der Krankenpflegerin in Vollzeit auszuüben, konnte sie
nicht nachweisen und kann daher auch nicht berücksichtigt
werden. Nach geltender Rechtsprechung ist bei der
Einkommensbewertung auch auf die konkrete Möglichkeit der
Berufsausübung abzustellen (vgl. ex multis: Beschluss des
Kassationsgerichtshofes, Sektion 6, Nr. 5817 vom 09/03/2018).
Controparte_2
”.
[...]
II) Gegen obigen Punkt des erstinstanzlichen Urteils hat RA
CK Berufung eingelegt und hat ausgeführt:
1) Es muss berücksichtigt werden, dass sie aufgrund eines nicht bestrittenen, sondern von der Gegenpartei bestätigten
Umstandes nur in Teilzeit und nicht in Vollzeit arbeiten kann,
und zwar hatte sie im Jahre 2018 einen Herzstillstand und seitdem einen Herzschrittmacher. Herr TE selbst hat bestätigt, dass sie einen Herzstillstand erlitten hat und die
Ärzte ihr angeraten haben, Nachtdienste (also Turnusarbeit) zu verrichten. Erst im Replikschriftsatz zum Schlussschriftsatz hat
5 er vorgebracht, dass die zu keiner Zeit Beweise (medizinische
Gutachten oder Befunde) für ihre angeblichen Herzprobleme
gelegt bzw. erbracht hat. Nachdem es sich bis zum
Replikschriftsatz um einen nicht bestrittenen, ja sogar bestätigten Umstand gehandelt hat, war ein Hinterlegen von zusätzlichen Beweisen bzw. Befunden und Berichten nicht notwendig. Das Landesgericht hat keine Beweisaufnahme für
notwendig erachtet, jedoch schien ihm die aus obigen
Umständen herrührende überaus Controparte_3
entscheidungsrelevant, weswegen im Zweifel ein
Amtssachverständigengutachten oder eine Integration der hätte verfügt werden müssen, was aber nicht CP_4
erfolgt ist. Die irrtümliche Annahme des Erstgerichtes, dass dieser Umstand seit Anfang an bestritten worden wäre,
erfordert, im vorliegenden Berufungsverfahren entsprechende
Dokumente vorzulegen. Aus diesen Zeugnissen geht eindeutig hervor, dass sie nicht für die Nachtarbeit geeignet ist und die
Arbeitszeit von 6 Stunden täglich und 30 Stunden in der Woche
nicht überschreiten sollte. Sie ist also nicht in der Lage, aus
„eigener körperlicher Verfassung bis zu ihrem Lebensende
genügend Einkommen zu generieren, um sich ihr Leben selbst
finanzieren zu können“. Entsprechend wird das
Oberlandesgericht ersucht, diese weiteren Beweismittel
zuzulassen und für die Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
6 2) Die Annahme des Landesgerichtes, dass „für die Ehegattin
das Beibehalten des während der Ehe bestandenen
Lebensstandards … problemlos möglich scheint“, begründet
dieses damit, dass der Lebensstandard während der Ehejahre
trotz des guten Einkommens des heutigen Berufungsbeklagten
durch drei zu versorgende Kinder gekennzeichnet war, und somit in der jetzigen Phase, d.h. nach der wirtschaftlichen
Selbstständigkeit der Kinder, aufgrund von Eigenleistungen
(der Ehegattin) im selben Ausmaß sichergestellt werden könne.
Dazu ist zu bemerken, dass € 5.700,00- im Persona_7
Monat verdient, sie hingegen zwischen € 1.200,00- und €
1.400,00-. Laut Erstgericht wäre es ihr durch eine Vollzeitarbeit
möglich, dieselben monatlichen Einkünfte wie Herr TE zu erzielen. Diese Auffassung ist schon aus rein rechnerischer
Sicht unmöglich, zumal auch wenn eine Teilzeitarbeit zu 50%
nur halb so gut wie eine Vollzeitarbeit bezahlt würde, wäre zum
Einkommen des Berufungsbeklagten immer noch ein
Unterscheid von € 3.000,00-. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass sie seit Beginn der Beziehung alles nur Mögliche getan hat, um ihm den Rücken freizuhalten, und dass sie deshalb ihre Arbeit gekündigt hat, um Hausfrau und Mutter für die
Kinder zu sein. Außerdem stand die Familienwohnung in ihrem und nur durch die Mithilfe ihrer Ursprungsfamilie Per_8
bestanden genügend finanzielle Mittel, dass Herr TE
studieren konnte, während sie ihre Arbeit kündigen musste. Sie
7 hat somit ihre eigene Karriere und Altersversorgung geopfert,
um jene ihres Mannes zu fördern. Die finanziellen
Möglichkeiten des Herrn TE resultieren auch aus den von ihm vorgelegten Bankauszügen, laut welchen er teilweise innerhalb von drei Monaten € 30.000,00- ausgeben konnte,
und dies als die Kinder schon ausgezogen waren, womit dieses
Geld den Ehepartnern zugutekam, was einen hohen
Lebensstandard belegt. Sie hat hingegen hohe Einbußen in der
Altersversorgung hinnehmen müsse, sodass sie eine monatliche
Rente von nur knapp € 1.000,00- erhalten wird. Aus all diesen
Gründen wird ersichtlich, warum der Berufungsbeklagte dazu verpflichtet werden muss, einen Trennungsunterhalt zu bezahlen, zumal laut höchstrichterlicher Rechtsprechung, die
Pflicht des finanziell Bessergestellten besteht, den finanziell
Schwächeren zu unterstützen. Es gibt im Anlassfall nämlich ein gewaltiges Einkommensgefälle, der Lebensstandard während
der Ehe war sehr hoch, und sie kann mit ihrer Arbeit bzw.
Arbeitsfähigkeit niemals ein ähnlich hohes Einkommen wie der
Berufungsbeklagte erzielen. Deshalb muss der
Berufungsbeklagte zur Bezahlung eines Trennungsunterhaltes
von mindestens € 1.000,00- im Monat verurteilt werden.
3) Dies vorausgeschickt, hat die Berufungsklägerin die im
Anfangsteil des Urteils angeführten gestellt. Parte_1
III) Der Berufungsbeklagte hat sich in das Berufungsverfahren
eingelassen und hat die kostenpflichtige Abweisung der
8 Berufung beantragt.
In erster Linie hat er eingewandt, dass die von der Gegenpartei
im Berufungsverfahren hinterlegten Dokumente von Nr. 1 bis
Nr. 7 laut Art. 345 ZPO in Verbindung mit Art. 473-bis.35 ZPO
nicht zulässig sind, zumal das vorliegende Berufungsverfahren
so genannte verfügbare Rechte zum Gegenstand hat. Diese
Dokumente hätten gegebenenfalls bereits im ersten
Verfahrensgrad hinterlegt werden müssen, da sechs davon aus dem Jahre 2018 stammen und die beiden anderen zwar das
Datum vom 2.12.2024 und 23.12.2024 tragen, aber Umstände
betreffen, die laut gegnerischer Darstellung bereits im ersten
Verfahrensgrad gegeben bzw. bekannt waren (die angeblich beschränkte Arbeitsfähigkeit und die Pensionsansprüche). In
erster Instanz hat die Gegenpartei jedoch keinerlei Dokumente
betreffend eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit hinterlegt, noch hat sie ein Amtsgutachten dazu beantragt.
Zum ersten Berufungsgrund führt der Berufungsbeklagte dann insbesondere an, dass er im ersten Verfahrensgrad ausgeführt
hat, dass RA CK trotz ihres erlittenen Herzstillstandes sehr wohl in der Lage ist, einer Vollzeitarbeit nachzugehen, und die
Ärzte nur von Nachtdiensten (Turnusarbeit) abgeraten hatte;
auch wurde beanstandet, dass für die gegnerische Behauptung,
RA CK könne keiner Vollzeitarbeit nachgehen, keine
Dokumente vorgelegt worden waren und dass die
Entscheidung, in Teilzeit zu arbeiten, ausschließlich auf
9 persönlichen Gründen beruhte. Die Gegenpartei beschränkte
sich trotz dieses Vorbringens darauf, darzulegen, dass es als
Allgemeinwissen gelte, dass der Körper nach einem
Herzstillstand nicht mehr so belastbar ist, und dass dies folglich bei der Bewertung ihrer potenziellen Erwerbsfähigkeit
berücksichtigt werden müsse, worauf erwidert wurde, dass betreffender Umstand nicht automatisch sei, sondern gegebenenfalls von einem Arbeitsmediziner bestätigt werden müsse. Auch in den Schluss- und Replikschriftsätzen führte die
Gegenseite jedoch wiederum lediglich aus, dass die
Auswirkungen eines Herzstillstandes allgemein bekannt sind und daher keiner weiteren Ausführungen bedurften. Die
angebliche eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wurde somit nicht erst im Replikschriftsatz bestritten, und es wurde auf die
Notwendigkeit der Beweiserbringung verwiesen, was jedoch unterlassen wurde, wobei man dieses Versäumnis nun mit dem
Berufungsantrag korrigieren möchte, indem man unzulässigerweise Dokumente vorzulegen versucht.
Zum zweiten Berufungsgrund bringt der Berufungsbeklagte
hingegen vor, dass das Erstgericht keineswegs behauptet hat,
dass die Gegenpartei durch eine Vollzeitarbeit die gleichen
Einkünfte wie er erzielen kann. Das Gesetz sieht jedenfalls nicht vor, dass beide Ehepartner gleichviel verdienen müssen,
damit Unterhaltszahlungen sind. Im Ersturteil CP_5
wird lediglich festgestellt, dass der von RA CK während der
10 Ehe genossene Lebensstandard auch ohne
Unterhaltszahlungen aufrecht bleibt, schließlich hat sie eine und erzielt trotz freiwilliger Persona_9
Teilzeitbeschäftigung ein gutes Einkommen. Laut der
Begründung des erstinstanzlichen Urteils sollte in der
Trennungsphase in etwa der während der Ehe genossene
Lebensstandard gewährleistet bleiben, was im Anlassfall auch ohne Unterhaltszahlungen gegeben ist. Er, Berufungsbeklagter,
hatte zwar ein gutes Gehalt, mit welchem aber drei Kinder zu versorgen waren, es musste ein Dach über dem Kopf garantiert werden, das auch heute noch den Kindern zugutekommt, und es wurde auch an die AU gedacht, für die ebenfalls in der
Form von Eigentum gesorgt wurde. RA CK verfügte
während der Ehe nicht über mehr finanzielle Ressourcen als heute, und zudem könnte sie ihr Erwerbspotenzial noch steigern. Dass sie in finanzieller Hinsicht keine Sorgen hat,
beweist auch der Umstand, dass sie regelmäßig Spenden an ihre Glaubensgemeinschaft tätigt, Geld an die Töchter
verschenkt und ständig unterwegs ist (auf Reisen,
Wanderungen, Treffen ihrer . RA Persona_10
CK verfügt über genügend finanzielle Mittel, über eine berufliche Qualifikation und ausreichend berufliche
Möglichkeiten. Die Entscheidung des Landesgerichtes ist demnach aktenbasierend und entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
11 IV) Die Generalstaatsanwaltschaft hat erklärt, dem
Berufungsverfahren nicht beizutreten, da es keine
Minderjährige betreffende Angelegenheiten zum Gegenstand
hat.
V) Die Parteien haben Schriftsätze gemäß Art. 473-bis.32 ZPO
hinterlegt und bei der Verhandlung vom 21.05.2025 wurde im
Sinne des Art. 473-bis.34 ZPO weitere Fristen für die
Hinterlegung von Schluss- und Replikschriftsätzen eingeräumt,
welche dann von den Parteien hinterlegt wurden. Bei der
Verhandlung vom 10.09.2025 hat die Berufungsklägerin auf die
Frage des Oberlandesgerichtes erklärt, das die in 75% Teilzeit
arbeite, das heißt zirka 27 Stunden in der Woche, und dass sie nicht mehr Stunden arbeiten könne. Die Prozessvertreterin des
Berufungsbeklagten hat nochmals ihren Einwand bekräftigt,
dass in erster Instanz keinerlei Beweise für eine angebliche
Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wurden und die neuen Dokumente
1 – 7 unzulässig sind. Beide Prozessvertreter haben sich auf ihre Schriftsätze berufen, und der Rechtsstreit wurde zur
Entscheidung einbehalten.
VI) Die Berufung ist aus den folgenden abzuweisen. Per_11
Es muss zunächst festgehalten werden, dass es im Hinblick auf die Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung eines
Ehegattenunterhalts bei der Erhebung der ökonomischen
Situation der Parteien nicht notwendig ist, die jeweilige
Einkommenssituation in exakter Höhe zu bestimmen, sondern
12 dafür vielmehr eine verlässliche allgemeine Rekonstruktion der jeweiligen gesamtheitlichen Vermögens- und Einkommenslage
ausreicht (so sinngemäß auch der Beschluss des OGH Nr. 975
vom 20.01.2021). Im Rahmen der betreffenden Entscheidung
im Trennungsverfahren ist sodann - anders als beim
Scheidungsunterhalt, welcher eine Fürsorge-, Kompensations-
und Ausgleichsfunktion hat [funzione assistenziale,
compensativa e perequativa] (vgl. dazu unter anderem genauer den Beschluss des OGH Nr. 26.520 vom 11.10.2024) - der unabdingbare Bezugsparameter (“indispensabile parametro di
riferimento”) des während des ehelichen Zusammenlebens
genossenen Lebensstandards zu berücksichtigen, welcher nicht nur anhand der sich aus der Steuerdokumentation ergebenden
Einkommen, sondern auch mittels anderer unter dem
ökonomischen Gesichtspunkt relevanter Umstände bewertet werden kann/muss (so sinngemäß der Beschluss des OGH Nr.
32.349 vom 13.12.2024), wobei in die Bewertung, ob und inwieweit der den - auf dem Fortbestehen der Verpflichtung zur materiellen und moralischen Fürsorge (“persistenza del dovere
di assistenza materiale e morale”) beruhenden - Anspruch auf
Ehegattenunterhalt erhebende Ehegatte über eigene, für die
Aufrechterhaltung des vormaligen Lebensstandards
ausreichende finanzielle Mitteln verfügt, unter anderem auch die konkrete und aktuelle, auch nur potenzielle
Erwerbsfähigkeit desselben einfließen muss (so sinngemäß der
13 Beschluss des OGH Nr. 234 vom 7.01.2025). Zusammengefasst
gesagt sind bei der Entscheidung über die Verpflichtung zur
Zahlung eines Ehegattenunterhaltes der während des
Ehelebens effektiv genossene Lebensstandard sowie die
Feststellung des Bestehens ausreichender finanzieller Mittel des die Unterhaltszahlungen Einfordernden, um diesen in etwa mit
Eigenmitteln aufrechterhalten zu können, ausschlaggebend,
während die Einkommenslage des Ehegatten, von dem der
Unterhalt eingefordert wird, insbesondere im Zusammenhang
mit der Bewertung, ob und inwieweit dieser in der Lage ist, zur
Aufrechterhaltung des vorherigen Lebensstandards
beizutragen, zu berücksichtigen ist, jedoch ein
Einkommensunterschied nicht automatisch die Verpflichtung
zu Unterhaltszahlungen mit sich führt. Es muss nicht gewährleistet werden, dass jedem der Ehepartner die gleich hohe Geldsumme zur Verfügung steht, vielmehr sind vordergründig die ersten beiden oben genannten Faktoren
relevant (Bewertung des etwaigen vormaligen Lebensstandards
und Feststellung, dass dieser vom Einkommensschwächeren
nicht in etwa aufrecht erhalten werden kann), und wobei bei der Bestimmung des Lebensstandards nur dann auf sich aus der allgemeinen Einkommenssituation hypothetisch ableitbare
Vermutungen zurückgegriffen werden kann, wenn nicht spezifische gegenteilige Elemente vorliegen, anhand derer der als effektiv genossen anzusehende Lebensstandard konkret
14 bestimmt werden kann.
Dies vorausgeschickt, muss zunächst – was den Faktor der
Erwerbsfähigkeit von angeht – werden, Per_6 CP_6
dass das Erstgericht richtig erkannt hat, dass von RA CK
im erstinstanzlichen Verfahren nicht bewiesen wurde, dass sie nicht einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann. Dies kann nämlich nicht allein aufgrund der Tatsache bewiesen erachtet werden, dass Herr TE nicht bestritten hat, dass seine
AU im Jahre 2018 einen Herzstillstand erlitten hat und dass ihr die Ärzte angeraten haben, keine Nachtdienste
(Turnusarbeit) mehr zu verrichten, zumal dieser eingeräumte
Umstand nicht unbedingt eine Vollzeitarbeit ausschließt. Auch
kann der entsprechende Nachweis nicht durch ein allgemein formuliertes Fragekapitel wie jenes unter Nr. 7 des
Einlassungsschriftsatzes erbracht werden, welches überdies
von anscheinend nicht qualifizierten Zeugen hätte bestätigt
werden sollen (“Ist es wahr, dass RA CK aufgrund ihres
Herzinfakts körperlich nicht in der Lage ist, Vollzeit zu
arbeiten?”), und auf welchem zudem bei der CP_7
Schlussanträge in erster Instanz nicht beharrt worden ist, wie auch in der Berufungsschrift nicht auf die Aufnahme des entsprechenden Zeugenbeweises bestanden wurde. Im ersten
Verfahrensgrad wurden auch kein Parteigutachten oder
ärztliche Dokumentation im von der Berufungsklägerin
behaupteten Sinn hinterlegt, und es wurde auch nicht die
15 Aufnahme eines Amtsgutachtens gefordert, welches – da es sich beim um ein so genanntes verfügbares Persona_12
Recht handelt, im Hinblick auf welches keine amtswegige
Beweisaufnahme zur Behebung der unterlassenen
Beweisführung vorgeschrieben bzw. erlaubt ist – auch nicht von
Amtswegen hat verfügt werden können bzw. . CP_8 Pt_2
hat die Berufungsklägerin in den abschließenden
Schlussschriftsätzen in erster Instanz bemerkt, dass keine weiteren Ausführungen mehr notwendig sind und als
Allgemeinwissen gelten dürfte, dass nach einem Herzstillstand,
einer Reanimation und den gesamten damit zusammenhängenden Eingriffen, insbesondere aufgrund der
Implantation eines Herzschrittmachers, der gesamte Kreislauf
nicht mehr so belastungsfähig ist wie vorher. Die
Berufungsklägerin versucht nun im Berufungsverfahren die von ihr in erster Instanz in Bezug auf den vermeintlich rechtsbegründenden Umstand obliegende Beweislast durch die
Vorlage von Dokumenten zu erfüllen, was jedoch nicht zulässig
ist, zumal laut Art. 473-bis.35 ZPO im Falle von verfügbaren
Rechten (wie dem Ehegattenunterhalt) das Verbot der
Einbringung neuer Beweismittel im Berufungsverfahren gemäß
Art. 345 ZPO gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass im
Berufungsgrad keine neuen Beweismittel formuliert und keine neuen Dokumente vorgelegt werden können, außer die Partei
beweist, dass sie diese unverschuldet nicht vorher in das
16 Verfahren hat einbringen bzw. vorlegen können, was im vorliegenden Fall als nicht gegeben bzw. nicht nachgewiesen angesehen werden muss. Bei den im Berufungsgrad
hinterlegten Dokumenten Nr. 1, sowie von Nr. 3 bis Nr. 6
handelt es sich um Dokumente welche aus den Jahren 2021
bzw. 2018 stammen und die somit bereits in erster Instanz
hätten vorgelegt werden können/müssen, sodass deren
Einbringung im vorliegenden Berufungsgrad zweifelsfrei unzulässig ist, auch da jedenfalls nicht behauptet wird, vorher nicht im Besitz derselben gewesen zu sein. Was die
Arbeitseignungserklärung vom 23.12.2024 angeht, in welcher der Arbeitsmediziner anführt: “Nicht geeignet für die
Nachtarbeit. Eine tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden und von 30
Stunden wöchentlich sollte nicht überschritten werden”, ist hingegen zu sagen, dass damit laut Ausführungen der
Berufungsklägerin selbst ein Sachverhalt bewiesen werden soll,
der bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegen haben soll. Auch dieses, erst nach Abschluss des
Verfahrensgrades vor dem Landesgericht verfasste Dokument,
mit welchem eine bereits angeblich vormals vorliegende
Sachlage bewiesen werden soll, stellt nach Maßgabe obiger
Rechtsbestimmungen nicht einen im Rahmen des
Berufungsverfahren zulässigen neuen Beweis dar, zumal das
ärztliche Zeugnis in Wirklichkeit einen bereits im erstinstanzlichen Verfahren als bekannt gewesen behaupteten
17 Umstand belegen soll, welcher somit auch mittels bereits damals vorhandener bzw. zu erstellender Dokumentation hätte
bewiesen werden müssen, und nicht erst durch die nunmehrige
Ausfertigung eines Dokumentes, welches in der Substanz einen allenfalls vorher beweisbaren Sachverhalt betrifft. In diesem
Zusammenhang ist auch das überdies nicht bewiesene
Vorbringen, dass die arbeitsmedizinische Untersuchung erst für
Dezember 2024 vorgesehen war, nicht schlagend, zumal es sich dabei sicherlich nicht um die einzige Möglichkeit der allfälligen
Beweiserbringung handelt bzw. hat. Abgesehen CP_9
davon, dass die Entscheidung in diesem Verfahren rebus sic
stantibus erfolgen muss, sodass eine zukünftige, allenfalls ab
2029 greifende finanzielle Schlechterstellung der
Berufungsklägerin diese jedenfalls dazu berechtigt, einen
Antrag auf Abänderung der Trennungsbedingungen zu stellen,
gelten obige Ausführungen auch in Bezug auf die erst im zweiten Verfahrensgrad vorgelegte Rentenberechnung (Dok. Nr.
7), deren Vorlage ebenfalls für unzulässig erklärt werden muss.
Dies geklärt, ist nun zunächst auf die RA CK laut verwertbarerer Aktenlage für die Bestreitung des
Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Einkommens- und
Vermögenswerte einzugehen, wobei in der Folge, nach
Bewertung des konkret während der Ehe genossenen
Lebensstandards, ergründet werden muss, ob und inwieweit
Letztgenannter durch die Berufungsklägerin mit Eigenmitteln
18 in etwa aufrechterhalten werden kann.
Im erstinstanzlichen Urteil wird angeführt, dass RA CK
ausführt, dass sie derzeit aus der Ausübung des Berufs der
Krankenschwester ein durchschnittliches Einkommen von ca. €
1.200,00 – 1.400,00 pro Monat (bei 14 Monatslöhnen) bezieht.
Wenn man die Bankauszüge des Kontos von RA CK für das
Jahr 2023 durchsieht, muss man im Lichte der monatlichen
Gehaltsüberweisungen jedoch von einem durchschnittlichen
Monatsnettogehalt von knapp € 1.400,00- ausgehen, was bei
13 Monatsgehältern umgerechnet einer monatlichen
Verfügbarkeit von zirka € 1.500,00- und bei 14
Monatsgehältern von zirka € 1.600,00- entspricht (monatlicher
Verfügbarkeit welcher laut erstrichterlichem Urteil ein monatliches Durchschnittseinkommen des Berufungsbeklagten
von zirka € 5.600,00- gegenübersteht). Laut Aktenlage steht die vormalige Familienwohnung im ausschließlichen Eigentum des
Berufungsbeklagten, welcher laut vorliegender Dokumentation
einen Teil des in seinem Eigentum stehenden Hauses im Jahre
2021 einer der Töchter geschenkt hat (vgl. die den materiellen
Anteil 2 der Bp. 629 KG Schlanders betreffende
Schenkungsurkunde vom 8.02.2021), sodass ihm der materielle
Anteil 1 desselben verbleibt, in welchem er offenbar wohnt.
RA CK ist hingegen Eigentümerin der materiellen Anteile 3
und 4 der Bp. 311/1 KG Schlanders, Wohnung welche im
Grundbuch formell aus zwei, faktisch jedoch offenbar
19 zusammengelegten materiellen Anteilen besteht, wobei sie den größeren materiellen Anteil (4) von ihren Eltern geschenkt bekommen und den kleineren (3) vom Berufungsbeklagten
mittels Schenkungsvertrags vom 30.09.2010 erhalten hat (in welchem der Wert für steuerliche Zwecke in € 81.000,00-
beziffert wird). Obige Wohnung wird offenbar derzeit von RA
CK selbst bewohnt, während sie hingegen beim faktischen
Auszug der Berufungsklägerin aus der Familienwohnung
vermietet war, sodass eine andere Wohnung Per_6
anmieten musste. Der Berufungsklägerin steht also eine großzügige Wohnung zur Verfügung, und sie kann bereits bei
Teilzeitbeschäftigung das obige monatliche Einkommen
erwirtschaften. Aus den Ausführungen der Parteien können,
auch da keine Lohnstreifen hinterlegt wurden, keine klaren
Erkenntnisse darüber gewonnen werden, ob obiges Nettogehalt
einer Teilzeitarbeit zu 50% entspricht, von welcher en passant
in der Berufungsschrift die Rede ist, um den
Einkommensunterschied selbst bei Aufstockung auf 100% zu unterstreichen (Seite Nr. 6 der Berufungsschrift), oder ob es sich dabei um das Einkommen aus der aktuellen Teilzeitarbeit
zu 75% handelt, von welcher RA CK im Zuge der
Verhandlung vom 10.09.2025 gesprochen hat, welche zirka 27
entspricht, wobei selbst in diesem letzten Fall, CP_10
bei einer ins Feld geführten Höchststundenzahl von 30 Stunden
pro Woche, davon ausgegangen werden muss, dass die
20 auf jeden Fall wenn auch nur geringfügig Controparte_11
mehr Lohn erwirtschaften könnte, und im Falle einer allfälligen
Vollzeitbeschäftigung, für deren Unmöglichkeit kein entsprechend verwertbarer Beweis vorgelegt wurde, wäre es noch etwas mehr.
Unabhängig davon ist das jedoch Persona_13 Per_14
der dass auch die bereits oben im Durchschnitt auf Per_15
12 Monate berechneten € 1.500,00- - € 1.600,00- für die
Aufrechterhaltung des vormals während der Ehe genossenen
Lebensstandards ausreichen, auch weil für RA CK keine
Mietkosten anfallen.
Trotz des gehobenen Einkommens des Berufungsbeklagten und des bescheideneren Einkommens der Berufungsklägerin
(welche in den ganzen Ehejahre angesichts der bekannterweise normalen Lohnsteigerungen über die Zeit hinweg jedenfalls wohl nicht schon immer der genannten Höhe entsprachen)
scheint im Anlassfall nämlich im Lichte konkret vorliegender
Elemente von keinem gehobenen Lebensstandard während der
Ehe ausgegangen werden zu können, sondern vielmehr von jenem einer Durchschnittsfamilie, welche neben den normalen
Lebenshaltungskosten die Notwendigkeit hat, ein Eigenheim zu errichten, und wobei es selbst die Berufungsklägerin ist, welche ihrem Ehemann eine sparsame Lebensführung ankreidet,
nennt sie ihn doch im vorgelegten WhatsApp-Verkehr einen
„krankhaften “. Wie vom Erstrichter richtig erkannt, Per_16
21 war der Lebensstandard sicherlich durch die drei zu versorgenden Kinder und die damit zusammenhängenden,
nicht zu vernachlässigenden Spesen gekennzeichnet, und wie es scheint, wurde das übrige Geld nicht für eine über dem
Durchschnitt liegende Lebensführung der Familie verwendet,
sondern ist vielmehr in Projekte eingeflossen, welche das Ziel
hatten, das Geld sinnvoll zu investieren, was nunmehr angesichts der oben erwähnten Schenkung auch RA CK
zugutekommt, welche den Sachvortrag des
Berufungsbeklagten, er habe die kleinere Wohnung gekauft, sie saniert und mit der größeren zusammenlegen lassen, nicht explizit bestritten hat. Der Umstand, dass Herr TE die von ihm erwirtschafteten Mittel bzw. das Vermögen nicht für einen gehobenen Lebensführungsstil seinerseits oder der Familie,
sondern für „eine finanzielle Absicherung der Familie“ verwendet hat bzw. benutzt, scheint ebenso indirekt aus der Schenkung
eines Teiles des Familienhauses an seine Tochter erkennbar,
Zuwendung auch mit welcher in der Tat kein
überdurchschnittlicher Lebensstil finanziert wird, sondern offenbar Grundbedürfnisse eines Familienmitgliedes abgedeckt werden. Ebenso liegen keine sonstigen Anhaltspunkte für
etwaige „Luxusausgaben“ vor, wobei auch die € 30.000,00- die
Herr TE laut Berufungsklägerin gemäß seinen
Bankauszügen innerhalb von drei Monaten auszugeben in der
Lage war, wohl mit obigem Vorhaben zusammenhängen, zumal
22 es sich bei der absoluten Mehrzahl der Bankanweisungen um
Überweisungen an Handwerker in später für die
Steuerabschreibung geeigneter Form handelt. Ebenfalls verfügt
keiner der Ehepartner über ein überdurchschnittliches
und selbst die wenigen, laut Herrn TE seiner RA, Per_17
obwohl er scheinbar nicht damit einverstanden war, über die
Ehejahre hinweg finanzierten (Seite Nr. 6 des Parte_3
Schriftsatzes vom 15.01.2024) können nicht als Faktor für
einen gehobenen Lebensstandard angesehen werden.
In anderen Worten gesagt, während der Ehe standen RA
CK anscheinend nicht mehr finanzielle Mittel für ihre persönliche Lebensführung zur Verfügung als heute, und auch nicht als sie laut eigenen Angaben im Herbst 2020 aus der
Familienwohnung ausgezogen ist und alleine lebte, Zeitraum
von zirka 3 Jahren in welchem der Berufungsbeklagte wohl kaum zum Lebensunterhalt seiner Ehegattin beigetragen hat
(jedenfalls ist nicht das Gegenteil vorgebracht oder erwiesen),
für welchen die unterlassene Beitragspflicht jedoch nicht bemängelt wird. Der Vollständigkeit halber ist schlussendlich zu bemerken, dass ein eventuell zu gewährleistender
Lebensstandard auch nicht an der finanziellen Möglichkeit
festgemacht werden kann, Dritte mit freiwilligen finanziellen
Zuwendungen zu bedenken, welche somit nicht ins Gewicht
fallen, während auf der Ausgabenseite untereinander aufgerechnet für RA CK wohl kaum erwähnenswerte neue
23 Einschnitte zu erwarten sind.
Bei einem Lebensführungsstils, im Hinblick auf den beide
Ehepartner substantiell von sich selbst behaupten, sich auf die jeweilige Art und Weise voll dem Familienleben und dessen grundlegenden Belangen gewidmet zu haben (finanziell und fürsorgemäßig), kann also von keinem gehobenen
Lebensstandard, bzw. einem solcher Art ausgegangen werden,
der nicht als alleine von Seiten der Berufungsklägerin anhand ihrer oben angeführten eigenen Finanz- und Vermögensmittel
aufrechtzuerhalten angesehen werden könnte.
Und abschließend wird nochmals daran erinnert, dass der
Trennungsunterhalt in der kurzen Phase bis zur Scheidung
allein auf die Erhaltung des vormals genossenen
Lebensstandards ausgerichtet ist, Bewertungsparameter der bei der Festlegung eines eventuellen Scheidungsunterhaltes nicht relevant ist, zumal Letztgenannter – welcher Fürsorge-,
Ausgleichs- und Verrechnungsfunktion hat - hingegen auf die
Anerkennung der Rolle in der Familie und des Beitrages des
Ehegatten an der Bildung des Familienvermögens oder des persönlichen Vermögens des anderen Ehegatten abzielt.
Im Lichte aller bisherigen Ausführungen muss also erkannt werden, dass im Anlassfall nicht die faktischen und gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines
Trennungsunterhaltes vorliegen, und die von RA CK
eingebrachte Berufung muss demnach abgewiesen werden.
24 VII) Da das erstinstanzliche Urteil vollständig bestätigt wird,
bleiben die Verfahrenskosten der ersten Instanz so wie vom
Erstrichter verfügt geregelt. In Anbetracht des Ausganges des
Berufungsverfahrens, angesichts dessen die Berufungsklägerin
in zweiter Instanz als vollkommen unterlegene Prozesspartei
anzusehen ist, und erachtet, dass keine Gründe nach Art. 92
ZPO vorliegen, welche eine vollständige oder teilweise
Kostenkompensation rechtfertigen würden, muss die
Berufungsklägerin nach Maßgabe von Art. 91 ZPO dazu verurteilt werden, dem Berufungsbeklagten die Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten, welche in insgesamt €
3.473,00- bestimmt werden (davon € 1.029,00- für die Phase
des Studiums, € 709,00- für die Einleitungsphase und €
1.735,00- für die Entscheidungsphase), zuzüglich 15%
Pauschalspesenersatz sowie Anwaltsfürsorgebeitrag und MwSt.,
wie vom Gesetz vorgesehen. Die entsprechende Bemessung
erfolgt unter Berücksichtigung des M.D. Nr. 55/2014,
insbesondere der Bestimmungen laut Artikel 4 und 5
desselben, sowie der die strittigen Zivilverfahren vor dem
Oberlandesgericht betreffenden Tabelle im Anhang zum M.D.
Nr. 55/2014, und dem Rechnung tragend, dass es CP_12
sich im Anlassfall um ein Berufungsverfahren in einer
Trennungssache mit unbestimmtem Streitwert, geringer
Komplexität und bescheidenem Schwierigkeitsgrad handelt,
sodass die um 50% reduzierten mittleren Parameter laut
25 obgenannter Tabelle (Wertstufe von € 26.000,01- bis €
52.000,00-) Anwendung zu finden haben.
VIII) Angesichts der Abweisung der vorgebrachten Berufung
wird bestätigt, dass die von Art. 13, Abs.
1-quater D.P.R. Nr.
115/2002 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, dass die
Berufungsklägerin CK RG einen weiteren, dem für die eingebrachte Berufung vorgesehenen ursprünglichen
Einheitsbetrag entsprechenden Betrag zu bezahlen hat, wobei die Pflicht zur effektiven Bezahlung dieses weiteren Betrages
nur dann vorliegt, falls die Pflicht zur Bezahlung des ursprünglichen Einheitsbetrages besteht (vgl. in diesem das der Ver. vom Persona_18 Per_19 Controparte_13
20.02.2020, Nr. 4.315).
A.D.G.
Das Oberlandesgericht – CP_14 Controparte_15
jeglichen anderslautenden Antrag und abweisend, mit CP_16
prozessabschließender Entscheidung wie folgt zu Recht:
1) Die von der Berufungsklägerin CK RG eingebrachte
Berufung wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
2) Die Berufungsklägerin wird dazu verurteilt, dem
Berufungsbeklagten die Kosten des vorliegenden Prozessgrades
zu erstatten, welche in insgesamt € 3.473,00-, zuzüglich 15%
Pauschalspesenersatz, sowie Anwaltsfürsorgebeitrag und
MwSt., wie vom Gesetz vorgesehen, bestimmt werden.
26 3) Es wird bestätigt, dass die von Art. 13, Abs.
1-quater D.P.R.
Nr. 115/2002 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, dass die Berufungsklägerin einen weiteren, dem für die vorgebrachte
Berufung vorgesehenen ursprünglichen Einheitsbetrag
entsprechenden Betrag zu bezahlen hat, wobei die Pflicht zur effektiven Bezahlung dieses weiteren Betrages nur dann vorliegt, falls die Pflicht zur Bezahlung des ursprünglichen
Einheitsbetrages besteht.
4) Es wird verfügt, dass im Falle der Verbreitung des vorliegenden Urteils, nach Maßgabe von Art. 52, Abs. 5 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 196/2003, die Personalien,
andere Identifizierungsdaten sowie andere Daten, auch betreffend Dritte, aus welchen auch indirekt die Identität der
Privatparteien erkannt werden kann, unterlassen werden müssen.
So entschieden in , am 11.09.2025 CP_1
Die Dr. Monaco Persona_1 Per_1
Der Abfasser Dr. Persona_3
Der höhere Beamte für Rechtspflege
27