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Sentenza 18 dicembre 2025
Sentenza 18 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Corte d'Appello Trento, sez. distaccata di Bolzano, sentenza 18/12/2025, n. 174 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Corte d'Appello Trento |
| Numero : | 174 |
| Data del deposito : | 18 dicembre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Oberlandesgericht Trient
Außenabteilung Bozen
Abteilung für Zivilsachen
erlässt in nichtöffentlicher Sitzung durch
Parte_1 Parte_2
Joppi Pt_3 Parte_4
– Abfasserin Parte_5 Parte_4
folgendes
Pt_6
in der unter Nr. 138/2023 A.R. eingetragenen zweitinstanzlichen
Rechtssache, welche
durch
PETER RO, vertreten und verteidigt von R.A. Per_1
in deren Kanzlei in Neumarkt (BZ) er sein
[...]
Zustelldomizil erwählt hat,
- Berufungskläger-
gegen
vertreten und verteidigt von R.A. CP_1
SCHWIENBACHER in dessen Kanzlei in Bozen Parte_7
er sein Zustelldomizil erwählt hat;
- Berufungsgegner-
wegen: Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Bozen
1
Nr. 493/2023 veröffentlicht am 23/06/2023
eingeleitet wurde und welche in der Verhandlung vom
19.11.2025 an den Senat zur Urteilsfindung ex Art. 352 Z.P.O.
verwiesen wurde, über folgende
Parte_8
Für den Berufungskläger PETER Pt_9
das Oberlandesgericht , CP_2 Controparte_3
contrariis reiectis, und in Controparte_4
Nr. 493/2023 des Controparte_5
vom 22.06.2023 (Repert. n. 1141/2023 Controparte_6
vom 23.06.2023), veröffentlicht am 23.06.2023,
die vom heutigen Berufungskläger PE in der Pt_9
vom 15.02.2022 gestellten Schlussanträge CP_7
annehmen, die wie folgt lauten:
Feststellen und erklären, dass der Beklagte RA aus den CP_1
oben angeführten Gründen dem KL , persönlich RSona_2
und als Inhaber der gleichnamigen Betriebsberatungskanzlei den
Betrag von € 14.630,36 schuldet, oder aber denjenigen Betrag, der
im Laufe des Verfahrens festgestellt werden sollte, zuzüglich der
gesetzlichen Zinsen und des Geldentwertungsausgleiches ab
Fälligkeit der jeweiligen Beträge, und in Folge Herrn RA CP_1
zur Zahlung des oben genannten Betrages verurteilen.
dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Fristen im Sinne des
Art. 153, Abs. 2 ZPO stattgeben.
In jedem Fall: Mit Rückerstattung der Spesen, Gebühren und
2
dieses Verfahrens, sowie des Verfahrens erster Instanz. Pt_10
Für den Berufungsgegner CP_1
Es möge das Oberlandesgericht Trient, Außenstelle Bozen, bei
Abweisung aller anderslautenden Anträge und Einwände wie
folgt befinden:
die Berufung gegen das Urteil Nr. 493/2023 des Landesgerichtes
Bozen vom 22/06/2023 ist wegen Unzulässigkeit ex Art. 348bis
ZPO und wegen sachlicher Unbegründetheit zur Gänze
abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen mit
Verurteilung zum Kostenersatz.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Der Gegenstand des Rechtsstreits und der Verfahrensablauf
in erster Instanz werden im angefochtenen Urteil wie folgt umrissen:
1.1. Mit Klage vom 15.2.2022 führt der KL aus, RSona_2
vom Jahr 1994 bis zum Jahr 2008 als Betriebsberater für den
Beklagten bzw. für dessen gleichnamigen CP_1
Einzelfirma tätig gewesen zu sein, er habe sich um
steuerrechtliche Angelegenheiten gekümmert, die in diesem
Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten abgewickelt
(Abfassung der Mehrwertsteuererklärung und Steuerklärung,
Mitteilungen von Daten an das Finanzministerium, Vorlage von
Steuerakten an das Steueramt, Erstellung einer
Zwischenbilanz, Buchhaltung, Beratung u. ä. – Dok. 1-5, 7, 9-
12, 14-16, 18, 19, 21-23 des KLs). Für die erbrachten
3
Leistungen habe der KL die in der Klage Pt_9
aufgelisteten Honorarnoten ausgestellt, welche er Herrn RA
zukommen habe lassen.
Der Beklagte sei regelmäßig mündlich und schriftlich auf die
offenen Beträge laut Honorarnoten aufmerksam gemacht und
aufgefordert worden, diese zu entrichten (Dok. 1-9, 14-31 des
KLs); nachdem sich die Parteien persönlich kennen würden,
der KL auch für die Lage des RA Emar & Co KG tätig
gewesen sei und Herr RA für die Lage KG die offenen
Forderungen in Raten abgezahlt habe, habe der KL
zugewartet, in der Hoffnung, mit dem Beklagten auch eine
Lösung bezüglich der offenen Forderungen betreffend die
Einzelfirma zu finden.
Vom 20.02.2002 bis zum 20.05.2012 habe der Beklagte einigen
Anzahlungen in Höhe von insgesamt € 6.000,00 geleistet.
Seither seien jedoch keine weiteren Zahlungen erfolgt, trotz der
regelmäßigen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen,
weshalb bis heute ein noch offener Betrag in Höhe von €
14.630,36 zu Gunsten von Herrn zu verbuchen sei, Pt_9
welcher eingeklagt werde.
1.2. Der Beklagte lässt sich mit Einlassungsschriftsatz vom
30.3.2022 in das Verfahren ein und fordert die kostenpflichtige
Abweisung der Klage.
In der Tat habe der Beklagte, für die selbst vom KL
anerkannten Zahlungen nie irgendwelche Rechnungen
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erhalten; auch habe er während dieses Zeitraumes zunächst
wenigstens € 7.500,00 gemäß handschriftlicher Vereinbarung
vom 02/12/2003 (s. Dok. 2 des Beklagten) in Form von 24
Monatsraten in Höhe von je € 312,50 bezahlt, welche der KL
bar kassiert habe.
Laut Aufzeichnungen des Beklagten seien bis zum Jahre 2012
nicht weniger als € 12.180,00 insgesamt bezahlt worden.
Der Beklagte bestreitet somit, dem KL für die in der Klage
angeführten Leistungen aus den fernen Jahren von 1994 bis
2008 noch irgendetwas zu schulden, nachdem die seinerzeit
jeweils mündlich vereinbarten und bestellten freiberuflichen
Leistungen alle ausnahmslos und restlos vom Beklagten mehr
als angemessen bezahlt worden seien.
Im Verlaufe des Verfahrens werden die Fristen gemäß Art. 183
Abs. 6 ZPO gewährt und die entsprechenden Schriftsätze
hinterlegt.
In der Folge wird in der Verhandlung vom 10.1.2023 ein
Schlichtungsversuch durchgeführt, unter Formulierung eines
Schlichtungsvorschlages vom Gericht, welcher jedoch vom
Beklagten nicht angenommen wird.
Sodann wird ein Teil der mündlichen und RSona_3
in den Verhandlungen vom 21.3.2023 und vom 20.4.2023
werden zusätzlich zur förmlichen Einvernahme des KLs, als
Zeuginnen , , , Per_4 RSona_5 RSona_6 [...]
und Per_7 RSona_8
5
In der Folge wird die Streitsache für entscheidungsreif erachtet
und bei der Verhandlung vom 4.5.2023 zur Entscheidung
einbehalten, unter Gewährung der Fristen gemäß Art. 190 ZPO,
die erste reduziert auf 20 Tage;
in derselben Verhandlung wird
ein Antrag des KLs auf Wiedereinsetzung in die Fristen,
gestellt am 21.4.2023, zur Hinterlegung weiterer
Dokumentation, abgelehnt.
1.1. Mit dem in erster Instanz erlassenen Urteil, das Gegenstand
des vorliegenden Rechtsmittels ist, hat das Landesgericht Bozen
die Klage vollständig abgewiesen.
Das Gericht ist der Auffassung gewesen, dass der KL seiner
Beweislast gemäß Art. 2697 ZGB nicht nachgekommen sei. Es
obliege nämlich dem KL in jenen Verfahren, welche die
Feststellung eines Anspruchs auf Vergütung für berufliche
Leistungen betreffen, den Auftrag, die tatsächliche
Durchführung sowie den Umfang der erbrachten Leistungen
nachzuweisen.
Der KL habe jedoch weder den genauen Umfang seiner
Tätigkeit noch deren Art ausreichend belegt, da er fristgerecht keine Unterlagen vorgelegt hatte, die über die bloßen
Kostennoten und Mahnschreiben hinausgehen.
Die als Zeuginnen vernommenen ehemaligen Mitarbeiterinnen
haben lediglich allgemein bestätigen können, dass der Beklagte
Kunde des KLs war und übliche Tätigkeiten wie Buchhaltung
und Steuererklärungen erbracht wurden. Sie haben jedoch keine
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Schwierigkeit, Zeitaufwand oder RSona_9
spezifischen Beratungsleistungen leisten können.
Auch eine sei vom KL nicht behauptet Controparte_8
worden, sodass es umso mehr seine Pflicht gewesen wäre, die erbrachten Leistungen detailliert darzulegen, um eine
Bestimmung des Honorars nach Art. 2233 ZGB zu ermöglichen.
Der Antrag des KLs auf Wiedereinsetzung in die Fristen sei abgelehnt worden, da nicht hinreichend dargelegt und bewiesen wurde, dass die verspätete Vorlage der Unterlagen nicht vom
KL zu verantworten ist.
Zudem habe jeder Nachweis gefehlt, wann und unter welchen
Umständen die Dokumente „gefunden“ wurden, sodass die
Wiedereinsetzung nicht als rechtzeitig angesehen werden konnte.
Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte unbestritten bereits
Zahlungen geleistet habe, konnte nicht festgestellt werden, dass dem KL weitere Beträge zustehen.
Da keine fristgerechten Beweise zu Art und Umfang der Tätigkeit
vorliegen, sei auch ein Sachverständigengutachten rein explorativ gewesen und sei daher nicht zugelassen worden.
Der KL wurde daher auch zur Zahlung der Prozesskosten
vom Beklagten verurteilt.
Das Erstgericht erhielt schließlich, dass die Voraussetzungen für
eine Verurteilung nach Art. 96 ZPO nicht vorlagen, da weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz des KLs erkennbar waren.
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2. Gegen das genannte hat der heutige Berufungskläger Pt_6
Berufung eingelegt, gestützt auf drei Rechtsmittelgründe.
2.1. Der erste Berufungsgrund („Falsche, irrige und mangelnde
Würdigung der unbestrittenen Umstände, Tatsachen, CP_9
und ; fehlerhafte Schlussfolgerungen der CP_10
“) richtet sich gegen die des Erstrichters, der CP_11 CP_4
KL sei seiner Beweispflicht nicht nachgekommen.
Der Berufungskläger bringt vor, dass unbestritten ist, dass Herr
zwischen 1994 und 2008 als Betriebsberater für die Pt_9
Einzelfirma des Beklagten tätig war. Der Beklagte hat die
Auftragserteilung und die Durchführung der Leistungen nie bestritten, sondern lediglich behauptet, alles bezahlt zu haben.
Die Honorarnoten wurden nie beanstandet, und die langjährige
Zusammenarbeit bestätigt die Anerkennung der . CP_12
Zudem wurden zahlreiche Honorarnoten und Mahnschreiben
vorgelegt, die die erbrachten Tätigkeiten detailliert ausweisen.
Auch die Zeugenaussagen der ehemaligen Mitarbeiterinnen
bestätigen die Durchführung der steuerrechtlichen Arbeiten.
Das Gericht hätte unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Regel des Art. 115 ZPO nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Beweislast nicht erfüllt sei. Vielmehr hätte es erkennen müssen, dass die Beweislast für die vollständige
Zahlung gemäß Art. 2697 Abs. 2 ZGB beim Beklagten liegt.
2.2. Mit dem zweiten Berufungsgrund („Irrige, unlogische und
widersprüchliche Begründung der Entscheidung sowie die
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unterlassene Einholung eines Amtsgutachtens“) führt der
Berufungskläger aus, dass die Richterin die Abweisung der Klage
damit begründet hat, dass das Ausmaß der erbrachten
Leistungen nicht nachgewiesen sei.
Damit stellte das Gericht die Auftragserteilung und die
Durchführung der Arbeiten nicht in Frage, sondern lediglich die
Quantität.
Da die Höhe der Honorare von der Gegenseite allerdings nie bestritten wurde, hätte das Gericht entweder die Beträge als anerkannt ansehen oder ein Amtsgutachten zur Überprüfung
der Angemessenheit der Honorare anordnen müssen.
Ein solches Gutachten wäre keineswegs „explorativ“, sondern hätte auf Basis der Honorarnoten und der Zeugenaussagen die
Angemessenheit der Forderung feststellen können.
2.3. Der dritte Berufungsgrund („Nicht nachvollziehbare
Begründung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung
in die Fristen“) betrifft die Ablehnung des Antrags auf
Wiedereinsetzung.
Der KL hatte dargelegt, dass im Zuge von Aufräumarbeiten
nach einem Büroumzug unerwartet Unterlagen aus den Jahren
2004–2007 gefunden wurden. Diese Dokumente hätten
zusätzliche Beweise für die erbrachten Leistungen geliefert. Die
hat den Antrag ohne nähere Prüfung abgewiesen, CP_11
obwohl die Gründe für die verspätete Vorlage plausibel und nachvollziehbar waren. Sie hätte zumindest eine Frist zur
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über die Auffindung der Unterlagen gewähren CP_13
können. Die Ablehnung ohne weitere Prüfung verletzt das rechtliche Gehör und ist nicht begründet.
3. Der Berufungsbeklagte hat sich in das Rechtsmittelverfahren
eingelassen und die kostenpflichtige Zurückweisung der gegnerischen Anfechtung beantragt.
4. Anlässlich der Verhandlung vom 19.11.2025 wurde die Sache
im Sinne des Art. 352 ZPO von der Berichterstattenden Rätin an den Senat zur Entscheidung verwiesen.
5. Die Berufungsgründe sind logisch miteinander verbunden und werden gemeinsam geprüft.
5.1. Im Wesentlichen rügt die Berufungsklägerin, dass der
Erstrichter die Grundsätze, welche die Beweislast regeln, nicht korrekt angewandt hätte.
Diese These wird vom Senat nicht geteilt.
5.2. Im Vorabwege gilt festzuhalten, dass bekanntlich in den
Streitsachen, die berufliche Leistungen betreffen, es dem
Freiberufler obliegt, der Klage auf Erfüllung durch den
Mandanten der Zahlungspflicht des Honorars erhebt, den Beweis
für die erfolgte Auftragserteilung, die tatsächliche Erfüllung
desselben sowie für die Art und den Umfang der erbrachten
Leistungen zu erbringen.
Der Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass die Per_10
(selbst die, die mit dem Gutachten der zuständigen Kammer des
Berufsstandes des Freiberuflers versehen ist), zwar den Wert
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eines privilegierten Beweismittels und bindenden Charakter für
den Richter im Hinblick auf den Erlass des Zahlungsbefehls hat,
dass sie jedoch – da sie lediglich eine einseitige Erklärung des
Freiberuflers darstellt – keinen Beweiswert im darauffolgenden meritorischen Widerspruchsverfahren besitzt. In diesem
Verfahren nimmt nämlich der widersprochene Gläubiger die substantielle Rolle des KLs ein, weshalb ihm die entsprechende Beweislast gemäß Art. 2697 ZGB obliegt, sofern der Widerspruchskläger die Wirksamkeit und den Umfang der erbrachten Leistungen oder die Anwendung des einschlägigen
Tarifs sowie die Übereinstimmung der geforderten Beträge mit diesem bestreitet. Um die besagte Beweislast des Freiberuflers
zu bestimmen und das Gericht mit der Befugnis – Pflicht zur
Überprüfung der Begründetheit der vom Widerspruchskläger
erhobenen Bestreitung zu betrauen, ist es zudem nicht erforderlich, dass diese Bestreitung spezifischer Natur ist, da auch eine allgemeine Bestreitung ausreichend ist (so GH
14556/2004 Leitsatz: „In tema di opposizione a decreto ingiuntivo
avente ad oggetto il pagamento di prestazioni professionali, la
parcella corredata dal parere del competente Consiglio dell'ordine
di appartenenza del professionista, mentre ha valore di prova
privilegiata e carattere vincolante per il giudice ai fini della
pronuncia dell'ingiunzione, non ha - costituendo semplice
dichiarazione unilaterale del professionista - valore probatorio nel
successivo giudizio di opposizione, nel quale il creditore opposto
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assume la veste sostanziale di attore e su di lui incombono i
relativi oneri probatori ex art. 2697 cod. civ., ove vi sia
contestazione da parte dell'opponente in ordine all'effettività ed
alla consistenza delle prestazioni eseguite o all'applicazione della
tariffa pertinente ed alla rispondenza ad essa delle somme
richieste. Al fine, inoltre, di determinare il suddetto onere
probatorio a carico del professionista e di investire il giudice del
potere - dovere di verificare la fondatezza della contestazione
mossa dall'opponente, non è necessario che quest'ultima abbia
carattere specifico, essendo sufficiente anche una contestazione di
carattere generico”; vgl. Auch GH 230/2016).
Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Verfahren
uneingeschränkt anwendbar, da es sich, ebenso wie beim
Widerspruchsverfahren gegen einen Zahlungsbefehl, um ein ordentliches Erkenntnisverfahren handelt.
5.3. Im vorliegenden Fall, hat der Freiberufler ME in der
Klageschrift erster Instanz lediglich dargelegt, eine Reihe von
Berufsleistungen in den Jahren 1994 bis 2008 als
Betriebsberater des Herrn RA bzw. dessen gleichnamigen
Einzelfirma – und auf dessen Auftrag - erbracht zu haben, und dabei die entsprechenden Honorarnoten hinterlegt. Der Betrag
von € 14.630,36 sei, abzüglich der Akontozahlungen in Höhe von
€ 6.000,00, noch offen.
Der hat dabei angeführt, dass er sich um steuerrechtliche CP_14
Angelegenheiten gekümmert habe und die in diesem
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anfallenden Tätigkeiten (Abfassung der CP_15
Mehrwertsteuererklärung und Steuerklärung, Mitteilungen von
Daten an das Finanzministerium, Vorlage von Steuerakten an das Steueramt, Erstellung einer Buchhaltung, CP_16
abgewickelt habe. CP_17
In den vom KL vorgelegten (Dok.te 1 bis 31 des RSona_11
KLs) sind Leistungen unterschiedlicher Art, wie Beratung,
Abfassung der Steuererklärungen, Abfassung der Modelle 740,
Kontrolle der Daten des Steuerkonkordats, Abfassung der
MwSt.-Jahreserklärung, usw. in Rechnung gestellt.
Die entsprechende Dokumentation (die erstellten Steuerklärung
oder die erstellten Modelle 740 oder die überprüften Urkunden
usw) ist vom KL nicht hinterlegt worden.
hat der KL zugegeben, dass der Beklagte vom CP_18
20.2.2002 bis zum 20.5.2012 einigen Anzahlungen in Höhe von insgesamt € 6.000,00 geleistet hat.
Der Beklagte hat in seinem Einlassungsschriftsatz in der I.
Instanz eingewendet:
- dass die Einzelfirma bereits im Jahre 2013 gelöscht worden ist;
- dass er in der Tat bis zum Jahre 2012 nicht weniger als €
12.180,00 insgesamt an den KL bezahlt habe, ohne die entsprechenden Rechnungen erhalten zu haben;
- dass dem KL für die in der Klage angeführten Leistungen
aus den Jahren 1994 bis 2008 nichts mehr geschuldet ist: die damals jeweils mündlich vereinbarten und bestellten
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freiberuflichen Leistungen sind alle zur Gänze bezahlt worden;
- dass die vom KL geltend gemachten Honorare für weitere freiberufliche Leistungen weder mündlich noch schriftlich zwischen den Parteien vereinbart sind oder vom Beklagten in
Auftrag gegeben noch vom KL ausgeführt worden sind;
- dass diesbezüglich zwischen den Parteien es keine schriftliche
Vereinbarung im Sinne des Art. 9 des Gesetzes Nr. 27/2012 gibt.
Insofern, hat der Beklagten das Bestehen der klägerischen
Restforderung mit Hinblick auf das an debeatur sehr wohl bestritten, was auch die Anfechtung der Höge (quantum
debeatur) derselben umfasst (s. GH Nr. 19870/2009).
Insofern obliegt dem Berufungskläger, den Beweis für die erfolgte
Auftragserteilung, die tatsächliche Erfüllung desselben sowie für
die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen zu erbringen.
Zudem sind die dem Freiberufler allenfalls zustehenden
Honorare im vorliegenden Fall, sobald der Nachweis des an
debeatur (des Bestehens der Forderung) erbracht ist, nach den in den Jahren 1994 bis 2008 geltenden Tarifsätzen für die
Steuerberater zu liquidieren, da der KL nicht dargelegt hat,
dass zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung über
die Höhe der einzelnen Honorare getroffen (GH Per_12
3401/1996).
5.4. Nur mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Fristen,
hinterlegt am 21.4.2023 (also nach dem Ablauf der Frist für den
3. Schriftsatz nach Art. 183 VI Abs ZPO) hat der KL
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beantragt, ermächtigt zu werden, das „Dokumentenpaket“ (Dok.
Nr. 43) betreffend den Zeitraum 2004 bis 2007 zu hinterlegen.
Dabei hat er ausgeführt, dass die Rechtsnachfolger der
Betriebsberatungskanzlei ME PE beim Aufräumen
(Übersiedelung) eine gefunden haben, die Unterlagen CP_19
zum Fall RA für den Zeitraum 2004 bis 2007 CP_1
beinhalten; der KL habe nämlich geglaubt, die sei CP_19
nach so vielen Jahren nicht mehr vorhanden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat das erstinstanzliche Gericht diesen Antrag jedoch zu Recht
abgewiesen.
Zunächst hat der KL keinen Nachweis für den Grund der ihm nicht zurechenbaren Fristversäumnis im Sinne der Artt. 153,
294 ZPO erbracht.
Bereits aus diesem Grund konnte der Antrag als unzulässig
angesehen werden (und es stand dem Gericht keineswegs zu, die
Vorlage eines solchen Nachweises von Amts wegen zu verlangen,
wie es der Berufungskläger forderte).
Darüber hinaus und unabhängig von der Verspätung der
Hinterlegung, hat der KL in keiner Weise dargelegt, dem
Nachweis welcher Leistungen das spezifische, als Anlage 43
eingereichte Beweismittel dienen soll.
Die in der elektronischen PCT-Akte enthaltene Dokumentation,
die allgemein als „Unterlagen Jahr 2004-2005-2006-2007“
bezeichnet wird, umfasst insgesamt über 40 PDF-Dateien.
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Ungeachtet der Tatsache, dass sich die vorgelegten Dokumente,
der Bezeichnung des KLs zufolge, auf einen Zeitraum von drei
Jahren beziehen, während die Klage einen Zeitraum von vierzehn
Jahren abdeckt, würde die auf diese Weise eingereichte
Dokumentation ohnehin keine geeignete Beweisgrundlage für die
Behauptungen des KLs darstellen.
Dies liegt an der Verpflichtung jeder Prozesspartei, Dokumente
in spezifischer, gesonderter Form vorzulegen und die
Beweistauglichkeit eines jeden Dokuments im Hinblick auf die im Prozessakt enthaltenen Behauptungen und Ausführungen
darzulegen.
Die Einreichung der Unterlagen durch die Partei ohne jegliche
Angabe über den Zweck der Vorlage (d.h., welche spezifischen,
in den eingereichten Kostennoten aufgeführten Leistungen sie beweisen sollen) ermöglicht der Gegenpartei keine gezielte
Verteidigung und dem Gericht keine begründete Prüfung
derselben.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das erstinstanzliche Gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen hat.
5.5. Die im Laufe des Verfahrens aufgenommenen
Zeugenbeweise ermöglichten es nicht, festzustellen, ob die in den eingereichten Kostennoten angeführten Tätigkeiten erbracht wurden. Es konnte ebenso wenig ermittelt werden, welches
Ausmaß und welche Art das vom Freiberufler allenfalls erbrachte
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Werk aufwies.
Die im erstinstanzlichen Verfahren angehörten Zeuginnen haben zwar bestätigt, dass die Buchhaltung des Beklagten vom KL
gemacht wurde sowie, dass der KL für den Beklagten generell die Tätigkeiten der Mehrwertsteuererklärung und der
Einkommensteuererklärungen durchgeführt hatte (vgl.
Zeuginnenn und , jedoch konnten sie keine Per_7 Per_8 Per_6
weiteren Informationen darüber geben, welche spezifischen
Tätigkeiten im betreffenden Zeitraum (1994-2008) erbracht wurden, und insbesondere nicht, ob die in den Kostennoten
angeführten Tätigkeiten tatsächlich erbracht worden sind.
Mangels jeglicher Dokumentation zur Untermauerung der vorgenannten Honorarnoten ist es hinaus nicht möglich, Per_13
eine Angemessenheitsprüfung der Höhe der vom Freiberufler
geforderten Honorare vorzunehmen.
5.6. Es wird darauf hingewiesen, dass die -vor Inkrafttreten der aktuellen Regelung geltende und auf den heutige Sachverhalt
anwendbare - Tarifordnung gemäß Art. 3 Absatz 2 des D.P.R.
645/1994 (Verordnung über die Regelung der Honorare,
Entschädigungen und Kriterien für die Kostenrückerstattung für
die beruflichen Leistungen der Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater) Folgendes vorsah: “Per la concreta determinazione
degli onorari previsti dalla presente tariffa tra un minimo ed un
massimo, si deve far riferimento alla natura, alle caratteristiche,
alla durata ed al valore della pratica. Si deve inoltre tenere conto
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del risultato economico conseguito, nonché dei vantaggi anche non
patrimoniali derivati al cliente”.
Darüber hinaus sah Art. 47 des D.P.R. 645/1994 über die steuerrechtliche Assistenz im Hinblick auf die Berechnung des
Werts jeder einzelnen Akte Folgendes vor: “
1. Gli onorari specifici
sono determinati in funzione della complessità dell'atto o
documento predisposto come risulta dalla tabella 2 che fa parte
integrante del presente regolamento.
2. Gli onorari graduali, da
cumulare con i suddetti onorari specifici, sono determinati in
funzione del valore della pratica come risulta dalla tabella 3 che
fa parte integrante del presente regolamento”.
Auch gem. Art. 2233 Abs. 2 ZGB hat das Gericht, im Falle der
Liquidierung nach Billigkeit wegen Unanwendbarkeit der Tarife
oder der örtlichen Gebräuche – die Bedeutung des Werkes zu würdigen.
Um die Honorare auf Grundlage der damals geltenden
Tarifordnung zu liquidieren, muss also das Gericht
notwendigerweise über die Dokumentation verfügen, welche die vom Steuerberater ausgeführten Tätigkeiten belegt, um die auf die erbrachten Leistungen anwendbaren Tarifsätze auf der
Grundlage der Natur, der Merkmale, der Dauer und des Wertes
der behandelten Akten festsetzen zu können.
Insofern wäre, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers,
auch die Einholung eines Amtsgutachtens nicht zweckdienlich,
da dem Gutachter jegliche Unterlagen fehlen würden, auf denen
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er seine Untersuchung bezüglich der Angemessenheit der geforderten Vergütungen im Verhältnis zur tatsächlich
geleisteten Arbeit stützen könnte.
Hinsichtlich der vom nunmehrigen Berufungskläger geforderten
Vergütungen, für die das Tarifsystem maßgeblich war, oblag es dem Freiberufler somit, auch die Angemessenheit der geforderten Honorare durch die spezifische Vorlage der erbrachten Leistungen zu beweisen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass angesichts der
Bestreitung durch den Berufungsbeklagten – das bereits im
Einlassungsschriftsatz erster Instanz erfolgte – bezüglich der
Beauftragung des Berufungsklägers mit den in den vorgelegten
Kostennoten aufgeführten , es die Pflicht des CP_12
Berufungsklägers gewesen wäre, nachzuweisen, dass er die erbrachten Leistungen tatsächlich ausgeführt hat (zum Zwecke
des Beweises des an debeatur) und darüber hinaus das Ausmaß
sowie die Art der Leistungen zu belegen (zum Zwecke des
Beweises des quantum debeatur).
Da der Berufungskläger keine dieser Beweise im Verfahren
vorgelegt hat, ist das erstinstanzliche Urteil korrekt und alle
Berufungsgründe sind zurückzuweisen.
6. Der unterliegende Berufungskläger hat die Verfahrenskosten
dieser Instanz zu tragen. Diese werden gemäß dem Urteilspruch
nach DM 55/2014, abgeändert durch das DM 147/2022 (Tabelle
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unter Heranziehung der Mittelwerte für die Überprüfungsphase,
die Einleitungsphase und die Entscheidungsphase (die
Beweisphase hat nicht stattgefunden).
Es wird festgehalten, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung des Art. 13, Abs.
1-quater D.P.R. 115/2002, wie durch Art. 1, Abs. 17 G. 24.12.2012, Nr. 228 abgeändert, zu
Lasten des Berufungsklägers, vorliegen.
A.D.G.
Das Oberlandesgericht , erkennt in CP_3 Controparte_3
dem vom Berufungskläger RO gegen den Per_2
Berufungsbeklagten –in Anfechtung des am CP_1
23/06/2023 veröffentlichen Urteils des Controparte_6
Nr. 493/2023- angestrengten Berufungsverfahrens, mit prozessabschließender Entscheidung, bei gleichzeitiger
Abweisung aller gegenteiligen Anträge und Einwände
wie folgt zu Recht:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Ersturteil wird zur Gänze bestätigt;
2. wird verurteilt, die Prozesskosten dieser RSona_2
Verfahrensinstanz an MA AT zu erstatten,
welche insgesamt in Euro 3.966,00 an Honorare
liquidiert werden, zuzüglich allgemeine Spesen, MwSt.
und FB wie gesetzlich geregelt.
3. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die
Anwendung des Art. 13 Abs.
1-quater des D.P.R. Nr.
20
115/2002, abgeändert durch Art. 1 Abs. 17 des Gesetzes
Nr. 228 vom 24.12.2012, zu Lasten des Berufungsklägers
vorliegen.
, am 17.12.2025 CP_6
Der Dr. Parte_2 Parte_1
RS
Dr. RSona_15 Parte_5
21 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES
2 – Streitwertstufe von € 5.200,01 bis € 26.000,00) berechnet,