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Sentenza 11 agosto 2025
Sentenza 11 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 11/08/2025, n. 743 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 743 |
| Data del deposito : | 11 agosto 2025 |
Testo completo
ITALIENISCHE REPUBLIK
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN CP_1
ZWEITE Parte_1
zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_2 [...]
- Parte_3 Controparte_2 CP_3
Recla -
[...] [...]
erster Instanz Nr. 857/2025 Allg. Reg. folgendes Parte_4
Pt_5
im Ehetrennungsverfahren
zwischen den Parteien
, geboren am 02/04/1979 in , Parte_6 Persona_1
Steuernummer: , vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._1 Per_2
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- -; Parte_7
und
Seite 1 von 14 geboren am 04/09/1986 in VIRANSEHIR (TÜRKEI), Parte_8
Steuernummer: C.F._2
- säumig -; Parte_9
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
- dem Streit beigetretene Partei -;
[...]
: Parte_10
„Frau verzichtet auf die gerichtliche Feststellung der Schuld CodiceFiscale_3
an der Trennung zulasten des Ehemannes. Ansonsten bezieht sich die Rekursstellerin auf
ihre Anträge“ (Verhandlungsprotokoll vom 16/06/2025), welche wie folgt lauten:
„
1. Die Eheleute TU und werden ermächtigt, in Parte_6 Parte_8
getrennt von Tisch und Bett zu leben. Per_3
2. Die Familienwohnung in Rennweg Nr. 143 wird der Antragsstellerin und den CP_4
gemeinsamen Kindern samt Einrichtung und Zubehör zur ausschließlichen Bewohnung
und Benutzung zugewiesen. Es wird festgehalten, dass HE seit drei Persona_4
Jahren nicht mehr in der Wohnung lebt und somit seine persönlichen Gegenstände
bereits mitgenommen hat.
3. Frau wird aus den im Sachverhalt angeführten Gründen, vor Parte_6
allem aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden emotionalen und geographischen
Distanz zwischen Vater und Sohn, das verstärkte alleinige Sorgerecht für den Sohn ZA
Seite 2 von 14 übertragen, einschließlich dem Recht ohne die Unterschrift/Zustimmung des
Kindervaters die Identitätskarte, Reisepass und weitere Dokumente für den Sohn zu
beantragen sowie das Recht alle Anträge und Entscheidungen gesundheitlicher und
privater Natur alleine für den Sohn zu treffen.
4. Dem Vater wird ein freies Umgangs- und zugesprochen, welches in Persona_5
Absprache mit der Mutter und unter Berücksichtigung der schulischen und
außerschulischen Verpflichtungen des Sohnes sowie der beruflichen Pflichten der
Kindeseltern ausgeübt werden kann.
5. Der Wohnsitz des Minderjährigen bleibt, solange derselbe bei der Mutter
untergebracht sein wird, an den Wohnsitz derselben gebunden und wird entsprechend
eingetragen.
6. HE wird als wiederkehrenden Beitrag für den Unterhalt der beiden Kinder Pt_6
EL und ZA, auch bei Erreichung der Volljährigkeit bis zu deren vollständigen
wirtschaftlichen Autonomie einen monatlichen Beitrag von je € 350,00, also insgesamt €
700,00 monatlich bezahlen;
zahlbar mittels Banküberweisung an Frau TU YA
innerhalb des 5. eines Der vorab angeführten Betrag wird jährlich dem CP_5
Lebenshaltungskostenindex für Arbeiter und Angestellte der Provinz Bozen angeglichen;
mit erstmaliger Angleichung im März 2026.
7. Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen für die Kinder,
einschließlich einem Sport-, Musik- oder Freizeitkurs jährlich, werden, sofern nicht von
der öffentlichen Hand zurückerstattet, von beiden Eltern je zur Hälfte getragen, sofern
Seite 3 von 14 sie zuvor besprochen und vereinbart wurden. Bei Unklarheiten und zur genaueren
Definition beziehen sich der Eltern auf das Einvernehmensprotokoll „Maßnahmen zum
Unterhalt der Kinder“ des Landesgericht Bozen.
8. Eventuelle Abzüge und Freibeträge in Bezug auf die Kinder werden beiden Eltern je
zur Hälfte zuerkannt. Alle Familienbeiträge, , einheitliches Familiengeld u.ä. CP_6
für die Kinder stehen zur Gänze der Kindesmutter, YA, zu. Hinsichtlich Pt_6
sonstiger Beiträge von öffentlicher oder privater Hand, als auch für allfällige Gesuche
bzw. Anfragen an öffentliche Ämter sind die Kinder zu Lasten der Mutter.
9. Auch mit Teilurteil die persönliche Trennung der Ehegatten erklären und ihnen
gestatten, getrennt zu leben, wobei die Schuld der widerstehenden Partei gemäß den in
der Darstellung angeführten Gründen festgestellt wird.
10. Nach der Rechtskraft des Teilurteils, das die Trennung ausgesprochen hat, und unter
Wahrung der in Art. 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1970, Nr. 898, vorgesehenen
Fristen, das Scheitern der Ehe zwischen TU YA RA und am Parte_8
28/03/2006 in Deutschland geschlossenen Ehe erklären.
11. Anordnen, dass mit der Scheidung Frau TU YA RA ihren Ehemannsnamen
„YA“ verliert und nur mehr ihren Mädchennamen TU beibehält.
12. Den Antragsgegner zur Tragung der gesamten Kosten, Gebühren und Honorare des
gegenwärtigen Trennungs- und Scheidungsverfahrens verurteilen“.
des Staatsanwaltes: „Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anvertrauung der
Seite 4 von 14 Minderjährigen an beide Elternteile, wobei sie weiterhin vorwiegend bei der Mutter
wohnen; das Besuchsrecht des Vaters ist in Berücksichtigung der Bedürfnisse der
Kinder festzulegen;
bezüglich der monatlichen Unterhaltszahlung überlässt die
Staatsanwältin die Entscheidung dem . CP_3
Controparte_7
[...]
1. Mit dem am 19/03/2025 hinterlegten Antrag hat Frau SI Parte_6
die gerichtliche Trennung der zwischen ihr und HEn in Pt_8 Pt_8
(DEUTSCHLAND) am 28/03/2006 geschlossenen Ehe Persona_6
beantragt. Zusätzlich hat sie, nach Ablauf der vorgesehenen Frist und nachdem das
Trennungsurteil in Rechtskraft erwachsen sein wird, die Scheidung verlangt (vgl. obige
Schlussanträge).
2. Im Antrag wurde ausgeführt, dass aus der Ehe die beiden Kinder
[...]
, geboren am 09/11/2006 in Hameln (Deutschland), und PE [...]
, geboren am 23/09/2009 in Nienburg-Weser (Deutschland), Per_8
hervorgegangen sind. Die Tochter YS ist zwar volljährig, aber noch nicht wirtschaftlich selbständig, da sie die 3. in Controparte_8 Persona_9
Der Sohn AZ ist minderjährig und besucht die Berufsschule „Zuegg“ in Meran.
3. Bei der Erstverhandlung zum Erscheinen der Parteien am 16/06/2025 war nur die
Seite 5 von 14 . HE erschien nicht und hat sich auch in Parte_11 Parte_8
das Verfahren nicht eingelassen. Er wurde daher für säumig erklärt. Bei der genannten hat die Antragstellerin die eingangs zitierten Schlussanträge gestellt;
der CP_9
berichterstattende Richter hat die Rechtssache an den Senat zur Entscheidung verwiesen.
Inzwischen hat auch der Staatsanwalt seine Anträge gestellt (siehe oben).
4. Nach Art. 151, Absatz 1, ZGB kann die Trennung verlangt werden, wenn - auch unabhängig vom Willen eines oder beider Ehegatten - Tatsachen eintreten, die die
Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich machen oder schwere Schäden für die
Erziehung der Kinder verursachen. Aus den Ausführungen der Antragstellerin geht hervor, dass sich die eheliche Gemeinschaft seit geraumer Zeit in schwerer Krise
befindet. „Frau SI schließt aus, dass die Ehe wiederhergestellt werden Pt_6
kann; sie ist zerrüttet“ (Verhandlungsprotokoll vom 16/06/2025). Der bei der gesetzlich vorgesehene (Art. 473bis.21, Abs. 3, CP_10 Controparte_11
ZPO) konnte nicht stattfinden, da nicht erschienen ist. Die Parte_8
Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung sind gegeben.
5. Von einer Anhörung des minderjährigen Sohnes AZ wurde abgesehen. Er leidet unter ADHS (vgl. den klinischen bzw. Bericht zum Krankenhausaufenthalt vom CP_12
23/05/2022: Dok. Nr. 4 der Antragstellerin)1 und wird seit längerem psychologisch betreut. Aufgrund besagter psychischer Erkrankung besteht die reale Gefahr, dass eine
Anhörung des Kindes negative Auswirkungen auf das Wohl desselben haben kann.
6. Aus dem besagten Befund (S. 5) geht hervor, dass die Kindesmutter in der Erziehung
des Sohnes „auf sich alleine gestellt“ ist. Noch schwerer wiegt der Umstand, dass HE
seit Mai 2022 die Familie verlassen hat und sich seit dieser Zeit Parte_8
nicht mehr um diese gekümmert hat, auch für seine Kinder keinen Unterhalt bezahlt hat
(vgl. Aussage der Antragstellerin bei der Verhandlung vom 16/06/2025). Er hat jetzt eine Wohnadresse in der Toskana (Gemeinde: Castel del Piano, Provinz Grossetto), wo auch der Antrag samt richterlichem Dekret zur Verhandlungsfestsetzung zugestellt wurde.
7. Aufgrund des offensichtlichen Desinteresses des Antragsgegners an der Erziehung
des minderjährigen (und kranken) Sohnes AZ , welches auch durch das Pt_8
Fernbleiben vom vorliegenden Verfahren bestätigt wurde, und der daraus folgenden erzieherischen Unfähigkeit ist es im Interesse des Kinders dieses nach Art. 337quater
ZGB ausschließlich dem antragstellenden Elternteil anzuvertrauen. Man vgl. dazu das
Urteil des Kassationsgerichthofes, Sektion 1, Nr. 26587 vom 17/12/2009: “Perché possa
derogarsi alla regola dell'affidamento condiviso, occorre quindi che risulti, nei
confronti di uno dei genitori, una sua condizione di manifesta carenza o inidoneità
educativa o comunque tale appunto da rendere quell'affidamento in concreto
pregiudizievole per il minore (come nel caso, ad esempio, di un'obiettiva lontananza del
genitore dal figlio, o di un suo sostanziale disinteresse per le complessive esigenze di
Pt_1
7 von 14 cura, di istruzione e di educazione del minore”. Wegen der geographischen Entfernung
des Mannes und der Schwierigkeiten mit ihm zu kommunizieren2, sind auch die
Entscheidungen über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (Art. 337quater, Abs.
3, ZGB), wie von der Antragstellerin beantragt, allein der Kindesmutter anzuvertrauen.
8. Es ist weiters im Interesse beider Kinder (des minderjährigen Sohnes und der noch in
Ausbildung stehenden volljährigen Tochter), dass diese in ihrem bisherigen Habitat
leben und somit ihren Wohnsitz an der bisherigen Wohnadresse behalten, wo sie zusammen mit der Mutter leben. Deshalb ist auch die beantragte Zuweisung an die
Ehefrau der ehelichen gerechtfertigt, welche dort mit den Kindern lebt. Per_10
9. Zum Verhältnis des minderjährigen Kindes mit Mutter und Vater wird grundsätzlich
folgendes angemerkt: Das Recht, regelmäßige Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, ist ein Grundrecht der Kinder, das unter anderem in Art. 337ter erster Absatz
ZGB festgeschrieben ist. Die von der antragstellenden Partei vorgeschlagene
Umgangsregelung, dem Vater ein freies Umgangs- und Besuchsrecht zuzusprechen, in
Absprache mit der Mutter und unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtungen des Sohnes, entspricht dem besagten Grundrecht und wird in den Urteilsspruch aufgenommen.
10. Der Unterhaltsbeitrag für beide Kinder wird im Licht des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 337ter, Absatz 4, ZGB und unter Berücksichtigung der im zitierten Artikel vorgesehenen Umstände festgelegt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Frau SI als saisonal angestellte Kellnerin im Hotel Parte_6
„Villa Tivoli“ (Meran, Giuseppe Verdistraße 72) im Jahre 2023 laut Steuererklärung ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.951,00 erzielt hat (Dok. Nr. 5a der
Antragstellerin). Sie bekommt für beide Kinder die staatliche Unterstützung des sog.
„assegno unico“, welche monatlich Euro 463,00 beträgt (vgl. Controparte_13
vom 16/06/2025). Auf der Ausgabenseite kommt, zusätzlich zur wirtschaftlichen
Rundumversorgung beider Kinder, auch noch die Miete für die Meraner Mietwohnungh
hinzu, welche - zusammen mit den Kondominiumspesen - monatlich Euro 890 ausmacht
(vgl. zitiertes Verhandlungsprotokoll und : Dok. Nr. 8 ). CP_14 Parte_10
11. Die aktuelle Einkommenssituation des Antragsgegners ist unbekannt. Die
Antragstellerin weiß nur, dass er bei einem Kebab - Stand in Meran gearbeitet hat.
„Dann hat er drei / vier Monate als Angestellter im Bausektor gearbeitet (Euro 3.000,00
brutto im Monat). Dann hat er die Einzelfirma für den Bausektor gegründet. Sie weiß
nicht, was er damit verdient hat“ (Verhandlungsprotokoll vom 16/06/2025). Als Inhaber
besagter Einzelfirma ist anzunehmen, dass er damit ein durchschnittliches Einkommen
erzielt.
12. Vor diesem Hintergrund und unter Abwägung aller Umstände erscheint es im Licht
des Prinzips der Verhältnismäßigkeit angemessen, zu Gunsten der Antragstellerin und zu Lasten des HEn YAVUKLU, mit Beginn ab Datum der Hinterlegung des Pt_8
Antrages (19/03/2025) und bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder, einen ordentlichen Unterhaltsbeitrag für jedes der beiden Kinder, wie von der Antragstellerin
Seite 9 von 14 beantragt, von monatlich Euro 350 zzgl. , mit Controparte_15
Zahlungsmodalitäten laut Urteilsspruch.
13. Die außerordentlichen Kosten der gemeinsamen Kinder müssen von jedem Elternteil
Cont zu je 50% getragen werden. deren wird auf das Einvernehmensprotokoll CP_17
vom 26/11/2024 zwischen Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft Bozen,
Anwaltskammer und Nationale Beobachtungsstelle der Familienrechte verwiesen.
14. Die Familienzulagen („assegno unico“) und die anderen öffentliche Zuwendungen
für die Kinder gehen vollständig zu Gunsten der Mutter, bei der sie untergebracht sind.
Steuerabsetzbeträge für die Kinder können von beiden Eltern Controparte_18
jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen werden.
15. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht in Anbetracht des Umstandes,
dass das minderjährige Kind seinen Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichtes hat (Art.
473bis.47, Abs. 1, in Verbindung mit Art. 473bis.11, Abs. 1, ZPO).
16. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 91 ZPO),
welche - angesichts der Annahme der Anträge der Antragstellerin - der säumige
Antragsgegner ist3. Die Bezifferung der Kosten ergeht in Anwendung des
Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014 (Anwaltstarifordnung in geltender Fassung) des unbestimmter Verfahrenswert niederer Komplexität (wegen der Einfachheit des vorliegenden Trennungsverfahrens), wobei für die vorgesehenen
Verfahrensphasen die Mindestwerte berücksichtigt werden, da der
Verteidigungsaufwand (eine einzige Verhandlung mit sofortigem Einbehalt zur
Entscheidung) als niedrig einzustufen ist. Aus der Anwendung besagter Parameter
ergeben sich Verfahrenskosten in Höhe von Euro 3.809,00 für Entgelt und Euro 98,00
für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. AnwK und MwSt. laut Gesetz sowie zzgl.
[...]
. CP_19
CP_20
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artikel 150 ff. und 337bis ff ZGB und in die Artikel 473bis
ff. ZPO,
erklärt
das Landesgericht Bozen die gerichtliche Trennung der am 28/03/2006 in HESSISCH
(DEUTSCHLAND) zwischen Per_6
SI BA , geboren am 02/04/1979 in , Per_11 Pt_6 Persona_1
und
, geboren am 04/09/1986 in VIRANSEHIR (TÜRKEI), Parte_8
geschlossenen Ehe, welche in Italien noch nicht in das Register der Trauungsurkunden
Seite 11 von 14 eingetragen ist, zu folgenden Bedingungen:
1. Die beiden Eheleute sind ermächtigt in Zukunft getrennt zu leben.
2. Der Mutter, , wird das ausschließliche Sorgerecht Persona_12
für den minderjährigen Sohn AZ YAVUKLU, geboren am 23/09/2009 in Nienburg -
Weser (Deutschland), zugesprochen, samt der Ermächtigung, auch die Entscheidungen
über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (Art. 337quater, Abs. 3, ZGB) allein zu treffen. Deshalb steht ihr das Recht zu, ohne die Unterschrift bzw. Zustimmung des
Kindervaters AN YAVUKLU die Identitätskarte, den Reisepass und weitere
Dokumente für den Sohn zu beantragen sowie das Recht alle Anträge und
Entscheidungen gesundheitlicher und privater Natur allein für den Sohn zu treffen. Der
Sohn wird weiterhin bei der Mutter wohnen und dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz
haben.
3. Die Familienwohnung in Rennweg Nr. 143, wird und den CP_4 Parte_10
beiden gemeinsamen Kindern samt Einrichtung und Zubehör zur ausschließlichen
Bewohnung und Benutzung zugewiesen.
4. Dem Vater wird ein freies Umgangs- und zugesprochen, welches in Persona_5
Absprache mit der Mutter und unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtungen des Sohnes ausgeübt werden kann.
5. Der Vater ist angehalten, als ordentlichen Unterhalt für jedes Parte_8
der beiden Kinder den Betrag von Euro 350,00 monatlich (und somit insgesamt
Seite 12 von 14 monatlich Euro 700,00), mit Beginn vom Tag der Hinterlegung des Antrages am
19/03/2025 bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder, an die Mutter SI
BA YAVUKLU zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut ASTAT-
Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im März 2026 (mit Basis März
2025) und muss von HEn innerhalb des 5. Tages eines jeden Parte_8
Monats auf das , welches diese dem Persona_13
Antragsgegner bekannt geben wird, überwiesen werden.
6. Die außerordentlichen Spesen für die beiden Kinder, darunter medizinische und schulischen Spesen, einschließlich einem Sport-, Musik- oder Freizeitkurs jährlich,
werden, so wie sie im Einvernehmensprotokoll vom 26/11/2024 zwischen Landesgericht
Bozen, Staatsanwaltschaft Bozen, Anwaltskammer und Nationale Beobachtungsstelle
der Familienrechte geregelt sind, von den Eltern je zur Hälfte getragen.
7. Alle öffentliche Zuwendungen für die beiden Kinder, einschließlich der einheitlichen
Familienzulage („assegno unico“), bezieht die Mutter SI BA Pt_8
allein; die Steuerfreibeträge bzw. Steuerabsetzbeträge können zur Hälfte von beiden
Eltern in Anspruch genommen werden.
8. Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin SI Parte_8
Verfahrenskosten in von Euro 3.809,00 für Entgelt und Euro Parte_6 Per_14
98,00 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner (15%), AnwK. und CP_21
MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
Seite 13 von 14 So befunden in Bozen BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 16/07/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 14 von 14 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Vgl. die Anmerkungen aus besagtem Befund: „Die Schule berichtet, dass der Schüler Arbeitsaufträge und Anweisungen von Lehrern verweigert. Er stört den gesamten Unterrichtsverlauf, indem er ständig herausruft, aufsteht oder durch unangepasste Verhaltensweisen die Aufmerksamkeit auf sich zieht. Er fühlt sich oft durch die Mitschüler provoziert. Er hat, dass Gefühl, dass andere Mitschüler ihn auslachen oder etwas Böses wollten. Dies führt dazu, dass er aggressiv wird und nur schwer zu beruhigen ist. Er wirft Arbeitsmaterial zu Boden. Schlägt bei Wutausbrüchen gegen den Stuhl, gegen die Bank, oder wirft die Bank gegen die Wand. Besonders schwierig ist es in den Musik- Sport und Technikunterricht. Hier kommt es auch vor, dass er teure Musikinstrumente zu Boden wirft, oder mit gefährlichen Werkzeugen nicht sachgemäß hantiert“.
Seite 6 von 14 2 Auch die in der Handelskammer eingetragene Pec- E-Mail - Adresse funktioniert nicht mehr: vgl. Controparte_13 vom 16/06/2025.
Seite 8 von 14 3 Vgl. Kassationsgerichtshof, Sektion II, Beschluss Nr. 28700 vom 16/10/2023: “Per consolidata interpretazione giurisprudenziale di questa Corte, la condanna della parte soccombente alle spese processuali, a norma dell'art. 91 с.р.с., non ha natura sanzionatoria, ma è conseguenza obiettiva della soccombenza. Ai relativi fini non rilevano, perciò, i comportamenti neutri della parte contro cui il giudizio venga promosso, e cioè quelli che non implicano l'esclusione del dissenso né importano l'adesione all'avversa richiesta, quali il restare inerte e non dedurre nulla in contrario all'accoglimento della domanda dell'attore. Di tal che è ritenuto soccombente e merita la condanna al rimborso delle spese processuali il convenuto contumace … (così Cass. n. 5813 del 2023; n. 5320 del 2023; n. 13498 del 2018; n. 4485 del 2001; n. 4485; n. 6722 del 1988)”.
Seite 10 von 14
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN CP_1
ZWEITE Parte_1
zusammengesetzt aus den Richtern:
- Parte_2 [...]
- Parte_3 Controparte_2 CP_3
Recla -
[...] [...]
erster Instanz Nr. 857/2025 Allg. Reg. folgendes Parte_4
Pt_5
im Ehetrennungsverfahren
zwischen den Parteien
, geboren am 02/04/1979 in , Parte_6 Persona_1
Steuernummer: , vertreten und verteidigt von RA Dr. C.F._1 Per_2
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
- -; Parte_7
und
Seite 1 von 14 geboren am 04/09/1986 in VIRANSEHIR (TÜRKEI), Parte_8
Steuernummer: C.F._2
- säumig -; Parte_9
mit dem Beitritt des Staatsanwaltes
- dem Streit beigetretene Partei -;
[...]
: Parte_10
„Frau verzichtet auf die gerichtliche Feststellung der Schuld CodiceFiscale_3
an der Trennung zulasten des Ehemannes. Ansonsten bezieht sich die Rekursstellerin auf
ihre Anträge“ (Verhandlungsprotokoll vom 16/06/2025), welche wie folgt lauten:
„
1. Die Eheleute TU und werden ermächtigt, in Parte_6 Parte_8
getrennt von Tisch und Bett zu leben. Per_3
2. Die Familienwohnung in Rennweg Nr. 143 wird der Antragsstellerin und den CP_4
gemeinsamen Kindern samt Einrichtung und Zubehör zur ausschließlichen Bewohnung
und Benutzung zugewiesen. Es wird festgehalten, dass HE seit drei Persona_4
Jahren nicht mehr in der Wohnung lebt und somit seine persönlichen Gegenstände
bereits mitgenommen hat.
3. Frau wird aus den im Sachverhalt angeführten Gründen, vor Parte_6
allem aufgrund der bereits seit Jahren bestehenden emotionalen und geographischen
Distanz zwischen Vater und Sohn, das verstärkte alleinige Sorgerecht für den Sohn ZA
Seite 2 von 14 übertragen, einschließlich dem Recht ohne die Unterschrift/Zustimmung des
Kindervaters die Identitätskarte, Reisepass und weitere Dokumente für den Sohn zu
beantragen sowie das Recht alle Anträge und Entscheidungen gesundheitlicher und
privater Natur alleine für den Sohn zu treffen.
4. Dem Vater wird ein freies Umgangs- und zugesprochen, welches in Persona_5
Absprache mit der Mutter und unter Berücksichtigung der schulischen und
außerschulischen Verpflichtungen des Sohnes sowie der beruflichen Pflichten der
Kindeseltern ausgeübt werden kann.
5. Der Wohnsitz des Minderjährigen bleibt, solange derselbe bei der Mutter
untergebracht sein wird, an den Wohnsitz derselben gebunden und wird entsprechend
eingetragen.
6. HE wird als wiederkehrenden Beitrag für den Unterhalt der beiden Kinder Pt_6
EL und ZA, auch bei Erreichung der Volljährigkeit bis zu deren vollständigen
wirtschaftlichen Autonomie einen monatlichen Beitrag von je € 350,00, also insgesamt €
700,00 monatlich bezahlen;
zahlbar mittels Banküberweisung an Frau TU YA
innerhalb des 5. eines Der vorab angeführten Betrag wird jährlich dem CP_5
Lebenshaltungskostenindex für Arbeiter und Angestellte der Provinz Bozen angeglichen;
mit erstmaliger Angleichung im März 2026.
7. Die außerordentlichen medizinischen und schulischen Spesen für die Kinder,
einschließlich einem Sport-, Musik- oder Freizeitkurs jährlich, werden, sofern nicht von
der öffentlichen Hand zurückerstattet, von beiden Eltern je zur Hälfte getragen, sofern
Seite 3 von 14 sie zuvor besprochen und vereinbart wurden. Bei Unklarheiten und zur genaueren
Definition beziehen sich der Eltern auf das Einvernehmensprotokoll „Maßnahmen zum
Unterhalt der Kinder“ des Landesgericht Bozen.
8. Eventuelle Abzüge und Freibeträge in Bezug auf die Kinder werden beiden Eltern je
zur Hälfte zuerkannt. Alle Familienbeiträge, , einheitliches Familiengeld u.ä. CP_6
für die Kinder stehen zur Gänze der Kindesmutter, YA, zu. Hinsichtlich Pt_6
sonstiger Beiträge von öffentlicher oder privater Hand, als auch für allfällige Gesuche
bzw. Anfragen an öffentliche Ämter sind die Kinder zu Lasten der Mutter.
9. Auch mit Teilurteil die persönliche Trennung der Ehegatten erklären und ihnen
gestatten, getrennt zu leben, wobei die Schuld der widerstehenden Partei gemäß den in
der Darstellung angeführten Gründen festgestellt wird.
10. Nach der Rechtskraft des Teilurteils, das die Trennung ausgesprochen hat, und unter
Wahrung der in Art. 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1970, Nr. 898, vorgesehenen
Fristen, das Scheitern der Ehe zwischen TU YA RA und am Parte_8
28/03/2006 in Deutschland geschlossenen Ehe erklären.
11. Anordnen, dass mit der Scheidung Frau TU YA RA ihren Ehemannsnamen
„YA“ verliert und nur mehr ihren Mädchennamen TU beibehält.
12. Den Antragsgegner zur Tragung der gesamten Kosten, Gebühren und Honorare des
gegenwärtigen Trennungs- und Scheidungsverfahrens verurteilen“.
des Staatsanwaltes: „Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anvertrauung der
Seite 4 von 14 Minderjährigen an beide Elternteile, wobei sie weiterhin vorwiegend bei der Mutter
wohnen; das Besuchsrecht des Vaters ist in Berücksichtigung der Bedürfnisse der
Kinder festzulegen;
bezüglich der monatlichen Unterhaltszahlung überlässt die
Staatsanwältin die Entscheidung dem . CP_3
Controparte_7
[...]
1. Mit dem am 19/03/2025 hinterlegten Antrag hat Frau SI Parte_6
die gerichtliche Trennung der zwischen ihr und HEn in Pt_8 Pt_8
(DEUTSCHLAND) am 28/03/2006 geschlossenen Ehe Persona_6
beantragt. Zusätzlich hat sie, nach Ablauf der vorgesehenen Frist und nachdem das
Trennungsurteil in Rechtskraft erwachsen sein wird, die Scheidung verlangt (vgl. obige
Schlussanträge).
2. Im Antrag wurde ausgeführt, dass aus der Ehe die beiden Kinder
[...]
, geboren am 09/11/2006 in Hameln (Deutschland), und PE [...]
, geboren am 23/09/2009 in Nienburg-Weser (Deutschland), Per_8
hervorgegangen sind. Die Tochter YS ist zwar volljährig, aber noch nicht wirtschaftlich selbständig, da sie die 3. in Controparte_8 Persona_9
Der Sohn AZ ist minderjährig und besucht die Berufsschule „Zuegg“ in Meran.
3. Bei der Erstverhandlung zum Erscheinen der Parteien am 16/06/2025 war nur die
Seite 5 von 14 . HE erschien nicht und hat sich auch in Parte_11 Parte_8
das Verfahren nicht eingelassen. Er wurde daher für säumig erklärt. Bei der genannten hat die Antragstellerin die eingangs zitierten Schlussanträge gestellt;
der CP_9
berichterstattende Richter hat die Rechtssache an den Senat zur Entscheidung verwiesen.
Inzwischen hat auch der Staatsanwalt seine Anträge gestellt (siehe oben).
4. Nach Art. 151, Absatz 1, ZGB kann die Trennung verlangt werden, wenn - auch unabhängig vom Willen eines oder beider Ehegatten - Tatsachen eintreten, die die
Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich machen oder schwere Schäden für die
Erziehung der Kinder verursachen. Aus den Ausführungen der Antragstellerin geht hervor, dass sich die eheliche Gemeinschaft seit geraumer Zeit in schwerer Krise
befindet. „Frau SI schließt aus, dass die Ehe wiederhergestellt werden Pt_6
kann; sie ist zerrüttet“ (Verhandlungsprotokoll vom 16/06/2025). Der bei der gesetzlich vorgesehene (Art. 473bis.21, Abs. 3, CP_10 Controparte_11
ZPO) konnte nicht stattfinden, da nicht erschienen ist. Die Parte_8
Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung sind gegeben.
5. Von einer Anhörung des minderjährigen Sohnes AZ wurde abgesehen. Er leidet unter ADHS (vgl. den klinischen bzw. Bericht zum Krankenhausaufenthalt vom CP_12
23/05/2022: Dok. Nr. 4 der Antragstellerin)1 und wird seit längerem psychologisch betreut. Aufgrund besagter psychischer Erkrankung besteht die reale Gefahr, dass eine
Anhörung des Kindes negative Auswirkungen auf das Wohl desselben haben kann.
6. Aus dem besagten Befund (S. 5) geht hervor, dass die Kindesmutter in der Erziehung
des Sohnes „auf sich alleine gestellt“ ist. Noch schwerer wiegt der Umstand, dass HE
seit Mai 2022 die Familie verlassen hat und sich seit dieser Zeit Parte_8
nicht mehr um diese gekümmert hat, auch für seine Kinder keinen Unterhalt bezahlt hat
(vgl. Aussage der Antragstellerin bei der Verhandlung vom 16/06/2025). Er hat jetzt eine Wohnadresse in der Toskana (Gemeinde: Castel del Piano, Provinz Grossetto), wo auch der Antrag samt richterlichem Dekret zur Verhandlungsfestsetzung zugestellt wurde.
7. Aufgrund des offensichtlichen Desinteresses des Antragsgegners an der Erziehung
des minderjährigen (und kranken) Sohnes AZ , welches auch durch das Pt_8
Fernbleiben vom vorliegenden Verfahren bestätigt wurde, und der daraus folgenden erzieherischen Unfähigkeit ist es im Interesse des Kinders dieses nach Art. 337quater
ZGB ausschließlich dem antragstellenden Elternteil anzuvertrauen. Man vgl. dazu das
Urteil des Kassationsgerichthofes, Sektion 1, Nr. 26587 vom 17/12/2009: “Perché possa
derogarsi alla regola dell'affidamento condiviso, occorre quindi che risulti, nei
confronti di uno dei genitori, una sua condizione di manifesta carenza o inidoneità
educativa o comunque tale appunto da rendere quell'affidamento in concreto
pregiudizievole per il minore (come nel caso, ad esempio, di un'obiettiva lontananza del
genitore dal figlio, o di un suo sostanziale disinteresse per le complessive esigenze di
Pt_1
7 von 14 cura, di istruzione e di educazione del minore”. Wegen der geographischen Entfernung
des Mannes und der Schwierigkeiten mit ihm zu kommunizieren2, sind auch die
Entscheidungen über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (Art. 337quater, Abs.
3, ZGB), wie von der Antragstellerin beantragt, allein der Kindesmutter anzuvertrauen.
8. Es ist weiters im Interesse beider Kinder (des minderjährigen Sohnes und der noch in
Ausbildung stehenden volljährigen Tochter), dass diese in ihrem bisherigen Habitat
leben und somit ihren Wohnsitz an der bisherigen Wohnadresse behalten, wo sie zusammen mit der Mutter leben. Deshalb ist auch die beantragte Zuweisung an die
Ehefrau der ehelichen gerechtfertigt, welche dort mit den Kindern lebt. Per_10
9. Zum Verhältnis des minderjährigen Kindes mit Mutter und Vater wird grundsätzlich
folgendes angemerkt: Das Recht, regelmäßige Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, ist ein Grundrecht der Kinder, das unter anderem in Art. 337ter erster Absatz
ZGB festgeschrieben ist. Die von der antragstellenden Partei vorgeschlagene
Umgangsregelung, dem Vater ein freies Umgangs- und Besuchsrecht zuzusprechen, in
Absprache mit der Mutter und unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtungen des Sohnes, entspricht dem besagten Grundrecht und wird in den Urteilsspruch aufgenommen.
10. Der Unterhaltsbeitrag für beide Kinder wird im Licht des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 337ter, Absatz 4, ZGB und unter Berücksichtigung der im zitierten Artikel vorgesehenen Umstände festgelegt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Frau SI als saisonal angestellte Kellnerin im Hotel Parte_6
„Villa Tivoli“ (Meran, Giuseppe Verdistraße 72) im Jahre 2023 laut Steuererklärung ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.951,00 erzielt hat (Dok. Nr. 5a der
Antragstellerin). Sie bekommt für beide Kinder die staatliche Unterstützung des sog.
„assegno unico“, welche monatlich Euro 463,00 beträgt (vgl. Controparte_13
vom 16/06/2025). Auf der Ausgabenseite kommt, zusätzlich zur wirtschaftlichen
Rundumversorgung beider Kinder, auch noch die Miete für die Meraner Mietwohnungh
hinzu, welche - zusammen mit den Kondominiumspesen - monatlich Euro 890 ausmacht
(vgl. zitiertes Verhandlungsprotokoll und : Dok. Nr. 8 ). CP_14 Parte_10
11. Die aktuelle Einkommenssituation des Antragsgegners ist unbekannt. Die
Antragstellerin weiß nur, dass er bei einem Kebab - Stand in Meran gearbeitet hat.
„Dann hat er drei / vier Monate als Angestellter im Bausektor gearbeitet (Euro 3.000,00
brutto im Monat). Dann hat er die Einzelfirma für den Bausektor gegründet. Sie weiß
nicht, was er damit verdient hat“ (Verhandlungsprotokoll vom 16/06/2025). Als Inhaber
besagter Einzelfirma ist anzunehmen, dass er damit ein durchschnittliches Einkommen
erzielt.
12. Vor diesem Hintergrund und unter Abwägung aller Umstände erscheint es im Licht
des Prinzips der Verhältnismäßigkeit angemessen, zu Gunsten der Antragstellerin und zu Lasten des HEn YAVUKLU, mit Beginn ab Datum der Hinterlegung des Pt_8
Antrages (19/03/2025) und bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder, einen ordentlichen Unterhaltsbeitrag für jedes der beiden Kinder, wie von der Antragstellerin
Seite 9 von 14 beantragt, von monatlich Euro 350 zzgl. , mit Controparte_15
Zahlungsmodalitäten laut Urteilsspruch.
13. Die außerordentlichen Kosten der gemeinsamen Kinder müssen von jedem Elternteil
Cont zu je 50% getragen werden. deren wird auf das Einvernehmensprotokoll CP_17
vom 26/11/2024 zwischen Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft Bozen,
Anwaltskammer und Nationale Beobachtungsstelle der Familienrechte verwiesen.
14. Die Familienzulagen („assegno unico“) und die anderen öffentliche Zuwendungen
für die Kinder gehen vollständig zu Gunsten der Mutter, bei der sie untergebracht sind.
Steuerabsetzbeträge für die Kinder können von beiden Eltern Controparte_18
jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen werden.
15. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht in Anbetracht des Umstandes,
dass das minderjährige Kind seinen Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichtes hat (Art.
473bis.47, Abs. 1, in Verbindung mit Art. 473bis.11, Abs. 1, ZPO).
16. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 91 ZPO),
welche - angesichts der Annahme der Anträge der Antragstellerin - der säumige
Antragsgegner ist3. Die Bezifferung der Kosten ergeht in Anwendung des
Wertabschnitts des Ministerialdekrets Nr. 55 vom 10.03.2014 (Anwaltstarifordnung in geltender Fassung) des unbestimmter Verfahrenswert niederer Komplexität (wegen der Einfachheit des vorliegenden Trennungsverfahrens), wobei für die vorgesehenen
Verfahrensphasen die Mindestwerte berücksichtigt werden, da der
Verteidigungsaufwand (eine einzige Verhandlung mit sofortigem Einbehalt zur
Entscheidung) als niedrig einzustufen ist. Aus der Anwendung besagter Parameter
ergeben sich Verfahrenskosten in Höhe von Euro 3.809,00 für Entgelt und Euro 98,00
für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. AnwK und MwSt. laut Gesetz sowie zzgl.
[...]
. CP_19
CP_20
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages, die eigene Zuständigkeit erachtet,
nach Einsichtnahme in die Artikel 150 ff. und 337bis ff ZGB und in die Artikel 473bis
ff. ZPO,
erklärt
das Landesgericht Bozen die gerichtliche Trennung der am 28/03/2006 in HESSISCH
(DEUTSCHLAND) zwischen Per_6
SI BA , geboren am 02/04/1979 in , Per_11 Pt_6 Persona_1
und
, geboren am 04/09/1986 in VIRANSEHIR (TÜRKEI), Parte_8
geschlossenen Ehe, welche in Italien noch nicht in das Register der Trauungsurkunden
Seite 11 von 14 eingetragen ist, zu folgenden Bedingungen:
1. Die beiden Eheleute sind ermächtigt in Zukunft getrennt zu leben.
2. Der Mutter, , wird das ausschließliche Sorgerecht Persona_12
für den minderjährigen Sohn AZ YAVUKLU, geboren am 23/09/2009 in Nienburg -
Weser (Deutschland), zugesprochen, samt der Ermächtigung, auch die Entscheidungen
über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (Art. 337quater, Abs. 3, ZGB) allein zu treffen. Deshalb steht ihr das Recht zu, ohne die Unterschrift bzw. Zustimmung des
Kindervaters AN YAVUKLU die Identitätskarte, den Reisepass und weitere
Dokumente für den Sohn zu beantragen sowie das Recht alle Anträge und
Entscheidungen gesundheitlicher und privater Natur allein für den Sohn zu treffen. Der
Sohn wird weiterhin bei der Mutter wohnen und dort seinen meldeamtlichen Wohnsitz
haben.
3. Die Familienwohnung in Rennweg Nr. 143, wird und den CP_4 Parte_10
beiden gemeinsamen Kindern samt Einrichtung und Zubehör zur ausschließlichen
Bewohnung und Benutzung zugewiesen.
4. Dem Vater wird ein freies Umgangs- und zugesprochen, welches in Persona_5
Absprache mit der Mutter und unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtungen des Sohnes ausgeübt werden kann.
5. Der Vater ist angehalten, als ordentlichen Unterhalt für jedes Parte_8
der beiden Kinder den Betrag von Euro 350,00 monatlich (und somit insgesamt
Seite 12 von 14 monatlich Euro 700,00), mit Beginn vom Tag der Hinterlegung des Antrages am
19/03/2025 bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder, an die Mutter SI
BA YAVUKLU zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist wertgesichert laut ASTAT-
Angaben für die Provinz Bozen mit erster Aufwertung im März 2026 (mit Basis März
2025) und muss von HEn innerhalb des 5. Tages eines jeden Parte_8
Monats auf das , welches diese dem Persona_13
Antragsgegner bekannt geben wird, überwiesen werden.
6. Die außerordentlichen Spesen für die beiden Kinder, darunter medizinische und schulischen Spesen, einschließlich einem Sport-, Musik- oder Freizeitkurs jährlich,
werden, so wie sie im Einvernehmensprotokoll vom 26/11/2024 zwischen Landesgericht
Bozen, Staatsanwaltschaft Bozen, Anwaltskammer und Nationale Beobachtungsstelle
der Familienrechte geregelt sind, von den Eltern je zur Hälfte getragen.
7. Alle öffentliche Zuwendungen für die beiden Kinder, einschließlich der einheitlichen
Familienzulage („assegno unico“), bezieht die Mutter SI BA Pt_8
allein; die Steuerfreibeträge bzw. Steuerabsetzbeträge können zur Hälfte von beiden
Eltern in Anspruch genommen werden.
8. Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin SI Parte_8
Verfahrenskosten in von Euro 3.809,00 für Entgelt und Euro Parte_6 Per_14
98,00 für nicht besteuerbare Kosten, zzgl. allgemeiner (15%), AnwK. und CP_21
MwSt. laut Gesetz, zzgl. eventuell notwendiger Folgekosten zu bezahlen.
Seite 13 von 14 So befunden in Bozen BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 16/07/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 14 von 14 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Vgl. die Anmerkungen aus besagtem Befund: „Die Schule berichtet, dass der Schüler Arbeitsaufträge und Anweisungen von Lehrern verweigert. Er stört den gesamten Unterrichtsverlauf, indem er ständig herausruft, aufsteht oder durch unangepasste Verhaltensweisen die Aufmerksamkeit auf sich zieht. Er fühlt sich oft durch die Mitschüler provoziert. Er hat, dass Gefühl, dass andere Mitschüler ihn auslachen oder etwas Böses wollten. Dies führt dazu, dass er aggressiv wird und nur schwer zu beruhigen ist. Er wirft Arbeitsmaterial zu Boden. Schlägt bei Wutausbrüchen gegen den Stuhl, gegen die Bank, oder wirft die Bank gegen die Wand. Besonders schwierig ist es in den Musik- Sport und Technikunterricht. Hier kommt es auch vor, dass er teure Musikinstrumente zu Boden wirft, oder mit gefährlichen Werkzeugen nicht sachgemäß hantiert“.
Seite 6 von 14 2 Auch die in der Handelskammer eingetragene Pec- E-Mail - Adresse funktioniert nicht mehr: vgl. Controparte_13 vom 16/06/2025.
Seite 8 von 14 3 Vgl. Kassationsgerichtshof, Sektion II, Beschluss Nr. 28700 vom 16/10/2023: “Per consolidata interpretazione giurisprudenziale di questa Corte, la condanna della parte soccombente alle spese processuali, a norma dell'art. 91 с.р.с., non ha natura sanzionatoria, ma è conseguenza obiettiva della soccombenza. Ai relativi fini non rilevano, perciò, i comportamenti neutri della parte contro cui il giudizio venga promosso, e cioè quelli che non implicano l'esclusione del dissenso né importano l'adesione all'avversa richiesta, quali il restare inerte e non dedurre nulla in contrario all'accoglimento della domanda dell'attore. Di tal che è ritenuto soccombente e merita la condanna al rimborso delle spese processuali il convenuto contumace … (così Cass. n. 5813 del 2023; n. 5320 del 2023; n. 13498 del 2018; n. 4485 del 2001; n. 4485; n. 6722 del 1988)”.
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