TRIB
Sentenza 30 settembre 2025
Sentenza 30 settembre 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 30/09/2025, n. 865 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 865 |
| Data del deposito : | 30 settembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 557/2025
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für , zusammengesetzt aus den CP_3
Richtern
- Parte_1 CP_4
- Richter
[...]
Günter - berichterstattender Per_1 CP_5
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 557/2025, eingeleitet von
, vertreten und verteidigt von RA Dr. , gemäß Persona_2 Persona_3
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- -; Persona_4
gegen
Seite 1 von 5 , vertreten und verteidigt von RA Dr. und Parte_2 Persona_5
von RA Dr. , Persona_6
- -; Persona_7
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Abänderung der Regelung von Sorgerecht, Unterbringung
und Unterhalt eines minderjährigen Kindes (Art. 337quinquies ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Abänderung der Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Tochter ON EL, geboren in
Meran am 05.10.2012, zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im
Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass Art. 337ter ZGB wie folgt lautet: das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem
Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen
Vereinbarungen zur Kenntnis […]“;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen
Seite 2 von 5 die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_6
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und
unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff ZGB und 473bis.21 sowie 473bis.47. ff
ZPO,
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
die die Eltern wie folgt in Abänderung des Dekretes des Landesgerichtes Bozen Nr.
3439 vom 09/09/2022, erlassen im Verfahren unter Nr. 2602/2022 des allg. Reg.,
beantragt haben:
Seite 3 von 5 „
1. Die minderjährige Tochter geboren in Meran am 05.10.2012, wird Pt_2 CP_7
der Mutter allein im Sinne des Art. 337quater ZGB anvertraut. Weitreichende
Entscheidungen müssen von den Eltern gemeinsam getroffen werden.
2. Angesichts des Alters der Tochter kann diese den Umgang mit dem Vater direkt
regeln.
3. Herr rückwirkend ab 01/03/2025 mit einem ordentlichen Persona_8
Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Euro 700,00 monatlich bis zur wirtschaftlichen
Selbstständigkeit der Tochter beitragen. Sollte die Tochter ein Universitätsstudium
beginnen, zahlt der Vater den Unterhaltsbeitrag ab Beginn des Studiums direkt an die
Tochter. Die Bezahlung der Differenz der Unterhaltszahlungen erfolgt innerhalb 10
Tagen ab Hinterlegung des Urteils. Der Unterhaltsbeitrag muss im Voraus innerhalb
des fünften jedes Monats an die Mutter überwiesen werden. Er ist laut ASTAT –
Tabellen der Gemeinde Bozen jährlich aufzuwerten;
erste Aufwertung Oktober 2026 mit
Basis Oktober 2025. Angesichts der Höhe des Unterhaltsbeitrages verzichtet die Mutter
auf eine bezüglich Nichteinhaltung der bisherigen Regelung. Controparte_8
4. Punkt 4, 6, 7 und 8 des obgenannten Dekretes werden bestätigt.
Punkt 5 ist hinfällig.
5. Die Parteien vereinbaren vollständige Spesenkompensation dieses Verfahrens“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 26/09/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Seite 4 von 5 Günter Morandell
(digitale Unterschrift)
Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 557/2025
Das Landesgericht Bozen, zweite Abteilung für , zusammengesetzt aus den CP_3
Richtern
- Parte_1 CP_4
- Richter
[...]
Günter - berichterstattender Per_1 CP_5
hat folgendes
URTEIL
erlassen im Verfahren unter Allg. Reg. Nr. 557/2025, eingeleitet von
, vertreten und verteidigt von RA Dr. , gemäß Persona_2 Persona_3
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- -; Persona_4
gegen
Seite 1 von 5 , vertreten und verteidigt von RA Dr. und Parte_2 Persona_5
von RA Dr. , Persona_6
- -; Persona_7
und mit dem Beitritt der
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -;
Gegenstand des Rechtsstreits: Abänderung der Regelung von Sorgerecht, Unterbringung
und Unterhalt eines minderjährigen Kindes (Art. 337quinquies ZGB).
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt dass das gegenständliche Verfahren auf Abänderung der Regelung von Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt der gemeinsamen Tochter ON EL, geboren in
Meran am 05.10.2012, zunächst strittig eingeleitet wurde, wobei die Parteien (die nicht verheiratet sind) jedoch im Zuge des Verfahrens eine Einigung gefunden und die im
Spruch dieses Urteils angeführten einvernehmlichen Schlussanträge gestellt haben;
dass Art. 337ter ZGB wie folgt lautet: das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem
Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen
Vereinbarungen zur Kenntnis […]“;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen
Seite 2 von 5 die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_6
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und
unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff ZGB und 473bis.21 sowie 473bis.47. ff
ZPO,
wie folgt zu Recht:
Das Landesgerichts Bozen nimmt die von den Eltern vereinbarte Regelung zur Kenntnis,
die die Eltern wie folgt in Abänderung des Dekretes des Landesgerichtes Bozen Nr.
3439 vom 09/09/2022, erlassen im Verfahren unter Nr. 2602/2022 des allg. Reg.,
beantragt haben:
Seite 3 von 5 „
1. Die minderjährige Tochter geboren in Meran am 05.10.2012, wird Pt_2 CP_7
der Mutter allein im Sinne des Art. 337quater ZGB anvertraut. Weitreichende
Entscheidungen müssen von den Eltern gemeinsam getroffen werden.
2. Angesichts des Alters der Tochter kann diese den Umgang mit dem Vater direkt
regeln.
3. Herr rückwirkend ab 01/03/2025 mit einem ordentlichen Persona_8
Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Euro 700,00 monatlich bis zur wirtschaftlichen
Selbstständigkeit der Tochter beitragen. Sollte die Tochter ein Universitätsstudium
beginnen, zahlt der Vater den Unterhaltsbeitrag ab Beginn des Studiums direkt an die
Tochter. Die Bezahlung der Differenz der Unterhaltszahlungen erfolgt innerhalb 10
Tagen ab Hinterlegung des Urteils. Der Unterhaltsbeitrag muss im Voraus innerhalb
des fünften jedes Monats an die Mutter überwiesen werden. Er ist laut ASTAT –
Tabellen der Gemeinde Bozen jährlich aufzuwerten;
erste Aufwertung Oktober 2026 mit
Basis Oktober 2025. Angesichts der Höhe des Unterhaltsbeitrages verzichtet die Mutter
auf eine bezüglich Nichteinhaltung der bisherigen Regelung. Controparte_8
4. Punkt 4, 6, 7 und 8 des obgenannten Dekretes werden bestätigt.
Punkt 5 ist hinfällig.
5. Die Parteien vereinbaren vollständige Spesenkompensation dieses Verfahrens“.
So befunden in Bozen (BZ), in nichtöffentlicher Sitzung am 26/09/2025.
Der berichterstattende Richter Der Vorsitzende
Seite 4 von 5 Günter Morandell
(digitale Unterschrift)
Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5