TRIB
Sentenza 4 febbraio 2025
Sentenza 4 febbraio 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/02/2025, n. 115 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 115 |
| Data del deposito : | 4 febbraio 2025 |
Testo completo
All. Reg. Nr. 3666/2022
Parte_1
ITALIENISCHEN
[...] [...]
BOZEN Controparte_1
CP_2 CP_3
erlässt in Person des Einzelrichters Dr. Andrea folgendes CP_4
Pt_2
im Zivilverfahren erster Instanz, eingetragen unter Nr. 3666/2022 All. Reg. und eingeleitet von
DR RÜ (St.-Nr. , vertreten und CodiceFiscale_1
verteidigt laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, von den RAen
Delueg Patrick und Persona_1
Zustellungsbevollmächtigte,
- Kläger -
gegen
, in Person des gesetzlichen Vertreters pro CP_5 Parte_3
tempore (St.-Nr. und MwSt.-Nr. 03076930217), vertreten und verteidigt laut
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, von RA Persona_2
Zustellungsbevollmächtigter,
- Beklagte -
Seite 1 von 12
Sinne des Art. 1337 ZGB.
SCHLUSSANTRÄGE
der gestellt in der Verhandlung vom Controparte_6
13.06.2024:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
in der Hauptsache:
1. feststellen und erklären, dass, aus den im Sachverhalt und in den
Rechtsausführungen genannten Gründen, eine vorvertragliche Controparte_7
gemäß Art. 1337 ZGB vorliegt,
[...]
2. in der Folge feststellen und erklären, dass aus den im Persona_3
Sachverhalt und in den Rechtsausführungen genannten Gründen, Schäden, aus
welchem Titel auch immer, in der Höhe von € 70.000,00, oder jenen höheren oder
niedrigeren Betrag, der im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, erlitten hat und
3. folglich die verurteilen, die IG ES Controparte_7
entstandenen Schäden, aus welchem Titel auch immer, so wie im Sachverhalt und den
Rechtsausführungen beschrieben, in der Höhe von insgesamt € 70.000,00, oder jenen
höheren oder niedrigeren Betrag, der im Laufe des Verfahrens festgestellt wird, zu
ersetzen, zuzüglich Geldentwertung und gesetzlicher Zinsen ab Fälligkeit bis zum
Saldo;
4. mit Ersatz der Verfahrenskosten, erhöht um 30% gemäß Art. 4, Abs.
1-bis M.D. Nr.
55/2014 in Verbindung mit M.D. Nr. 147/2022, zumal der vorliegende, in telematischer
hinterlegte mit allen technischen Hilfsmitteln ausgestattet ist, welche CP_8 CP_9
die Verwendung erleichtern“;
Seite 2 von 12 des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, gestellt in der Verhandlung vom
13.06.2024 unter Berufung auf den eigenen Einlassungsschriftsatz:
„- Bei Abweisung aller gegnerischen Anträge, möge das Landesgericht die Klage
vollinhaltlich abweisen, da das Klagebegehren aus obigen Gründen sowohl im „an“ als
auch im „quantum“ vollkommen faktisch und rechtlich unbegründet ist;
- In hierzu untergeordneter Hinsicht, sollte das Gericht die Auffassung vertreten, dass
eine vorvertragliche Haftung bestünde, feststellen und erklären, dass die
Schadenersatzforderung des Klägers in der geforderten Art und Höhe nicht als
ersatzpflichtig anerkannt werden kann und in der Höhe unbegründet ist, und demnach
den gegnerischen Antrag abzuweisen ist;
- bei Verurteilung des Klägers zum Tragen der Verfahrenskosten“.
Parte_4
I) Mit Klageschrift vom 08.11.2022, bei diesem hinterlegt am CP_1
15.11.2022, begehrt Herr heutiger die Feststellung Persona_3 Pt_5
und Erklärung einer vorvertraglichen Haftung gemäß Art. 1337 ZGB der
Oberegger Immobilien GmbH. Aufgrund des Vorliegens derselben solle die heutige Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe von zumindest 70.000,00 € verurteilt werden.
Mit Einlassungsschriftsatz vom 02.02.2023 hat sich die Controparte_7
in das Verfahren eingelassen und die kostenpflichtige Abweisung des
[...]
Klagebegehrens beantragt.
Anlässlich der Erstverhandlung vom 23.02.2023 hat der Instruktionsrichter den
Parteien die Fristen gemäß Art. 183 Abs. 6 In der darauffolgenden Parte_6
Verhandlung haben die Parteien auf die Aufnahme der dargebotenen
Seite 3 von 12 Beweisanträge beharrt. Der Richter erachtete die Rechtssache für
entscheidungsreif und hat die Verhandlung für die Stellung der Schlussanträge
auf den 13.06.2024 festgesetzt. In der Folge hat der Richter die Streitsache zur
Entscheidung einbehalten und den Parteien die Fristen gemäß Art. 190 ZPO
gewährt.
II) Der heutige Kläger wandte sich im Oktober 2020 an die
[...]
, da er am Erwerb einer Liegenschaft im Raum Brixen zur Controparte_7
Fremdvermietung interessiert war. Die Oberegger Controparte_7
informierte über die anstehende Errichtung des Wohnkomplexes Persona_4
„Ploseblick“ in Brixen und dieser hat nach einem Treffen mittels E-Mail vom
18.12.2020 die Wohnung Nr. 28 in derselben Anlage reserviert. hat CP_10
der Kläger erklärt, dass er sich erst „im Laufe des 1. Halbjahres 2021 endgültig
entscheiden kann“. Verwalter der Oberegger Immobilien Controparte_11
GmbH, hat mit E-Mail-Nachricht vom 21.12.2020 die Reservierung zugunsten
RN ES bestätigt. Außerdem zeigte Herr ES Interesse an der
Wohnung Nr. 33, immer in derselben Wohnanlage „Ploseblick“ (vgl. Dokk. 1 und
2 der Beklagte).
Im März des Folgejahres teilte Herr ES mit, dass er anstatt an der Wohnung
Nr. 33 nun an der Wohnung Nr. 32 interessiert sei.
17. November 2021 erklärte der heutige Kläger nach entsprechender
, dass die Wohnung Nr. 33 Controparte_13
freigegeben werden kann, da er kein Interesse an derselben mehr hat. Einige
Tage später, am 23.11.2021, betonte Herr ES mittels einer WhatsApp-
dass er weiterhin an der Wohnung Nr. 28 interessiert sei, doch Herr Per_5
Seite 4 von 12 dass der Architekt, sich die Parte_7 Persona_6
Wohnung Nr. 28 gesichert habe. Mit E-Mail vom 15.12.2021 teilte
[...]
mit, dass die Wohnung Nr. 28 verkauft wurde und somit definitiv Parte_8
nicht mehr verfügbar ist.
Durch das beschriebene Verhalten der Oberegger Immobilien GmbH bzw. des
Verwalters MA soll der heutige Kläger einen Schaden von CP_7
zumindest 70.000,00 € erlitten haben.
III) Die klägerischen Begehren sind unbegründet.
Art. 1337 ZGB verpflichtet die Parteien, bei der Führung von Verhandlungen
und bei der Errichtung des Vertrages sich nach Treu und Glauben zu verhalten.
Der Kassationsgerichtshof hat mehrfach festgestellt, dass für das Vorliegen einer vorvertraglichen Haftung (culpa in contrahendo) folgende Voraussetzungen
erfüllt sein müssen: (i) es bedarf Verhandlungen zwischen den Parteien (ii) die
Verhandlungen müssen an einen Punkt gelangt sein, an dem die Partei, welche die Haftung geltend macht, vernünftigerweise auf den Abschluss des Vertrags
vertraut (iii) die Partei, gegenüber der die Haftung geltend gemacht wird, bricht die Verhandlungen ohne begründetet Grund ab (iv) und dass schließlich keine
Tatsachen vorliegen, die ein vernünftiges Vertrauen auf das Zustandekommen
des Vertrags der Partei, welche die vorvertragliche Haftung geltend macht,
ausschließen:
“Perché possa ritenersi integrata la responsabilità precontrattuale, è necessario
che tra le parti siano in corso trattative;
che le trattative siano giunte ad uno
stadio idoneo a far sorgere nella parte che invoca l'altrui responsabilità il
ragionevole affidamento sulla conclusione del contratto;
che la controparte, cui si
Seite 5 von 12 addebita la responsabilità, interrompa le trattative senza un giustificato motivo;
che, infine, pur nell'ordinaria diligenza della parte che invoca la responsabilità,
non sussistano fatti idonei ad escludere il suo ragionevole affidamento sulla
conclusione del contratto.” (KGH Nr. 11438/2004; ibidem KGH Nr.
7545/2016).
Der Kläger selbst hat in der E-Mail vom 18.12.2020 erklärt, dass er um
Verständnis bitte, da er sich erst „im Laufe des 1. Halbjahres 2021 endgültig
entscheiden kann“. Durch Verwendung des Begriffs „endgültig“ ist diese Aussage
jedenfalls als Befristung der Mitteilung einer etwaigen abschließenden und definitiven Zusage innerhalb des 1. Halbjahres 2021 (und somit innerhalb
30.06.2021) zu verstehen.
Auch wenn durch diesen Schriftverkehr keine Option gemäß Art. 1331 ZGB
zugunsten des RN ES begründet wurde – eine solche setzt das Bestehen
des Formerfordernis, das für den abzuschließenden Vertrag vorgesehen ist,
voraus (da der abzuschließenden Kaufvorvertrag oder Kaufvertrag die
Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand
hat, wäre auch für die Gültigkeit der Option das Bestehen einer öffentliche
Urkunde oder Privaturkunde notwendig, und Letztere kann, auch angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes, insbesondere durch das Urteil Nr. 22012/2023 nicht durch E-Mail-Verkehr ersetzt werden) –
bestünde trotzdem eine vorvertragliche Haftung Controparte_7
GmbH, falls diese, ohne berechtigten Grund, innerhalb des ersten Halbjahres
Seite 6 von 12 2021 und somit innerhalb der Bedenkzeit des RN ES die Wohnung
verkauft hätte.
Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass die gemäß der genannten
Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes für das Vorliegen einer vorvertraglichen Haftung erforderlichen Voraussetzungen im Oktober bzw.
November 2021 bestanden haben. Die Beklagte war es, die im November 2021,
also fünf Monate nach Ablauf der Bedenkzeit des RN ES, den Kläger
kontaktierte. Die Tatsache, dass der Kläger die innerhalb derer er seine Pt_9
endgültige Entscheidung mitteilen sollte, ungenutzt und ohne endgültige
Zusage verstreichen hat lassen und auch nicht um eine Verlängerung der Frist
ersucht hat, stellt jedenfalls eine Tatsache dar, die ein vernünftiges Vertrauen
auf das Zustandekommen des Vertrags ausschließt.
Zum 01.07.2021 bestand keine Verpflichtung zulasten der Beklagten, die genannte Wohnung Nr. 28 weiter aus dem Verkauf zu nehmen. Daher kann die
Veräußerung der Wohnung zu einem Zeitpunkt, an dem die Frist, innerhalb der sich der Kläger bezüglich des Kaufs der Liegenschaft hätte entscheiden sollen,
bereits längst abgelaufen war, nicht zu einer Verantwortung aufgrund vorvertraglicher Haftung führen. Herr ES wäre dazu verpflichtet gewesen,
seinen Entschluss, die Wohnung zu kaufen, innerhalb des genannten Datums
mitzuteilen oder um einen Aufschub der Frist zu bitten.
Ferner musste die Wohnung Nr. 28, anfangs als Zweizimmerwohnung gedacht,
aufgrund notwendig gewordener Abänderungen zum Durchführungsplan zu einer Garçonnière abgewandelt werden und hatte somit einen Per_7
Seite 7 von 12 und war vom Typ und von anders als die ursprünglich in Per_8 Per_9
Aussicht gestellte Wohneinheit. Im Rahmen der zwischen den Parteien
stattgefundenen Verhandlungen waren allesamt der übrigen besprochenen
Wohnungen, für die sich der Kläger interessierte, 2- oder 3-Zimmer-
Wohnungen. Es ist unklar und vom Kläger im Rahmen dieses Verfahrens nicht vorgetragen worden, warum er auf die nunmehr aus einem Zimmer weniger bestehenden Wohnung beharrt hat.
IV) Darüber hinaus ist der im Rahmen der vorvertraglichen Haftung
einklagbare Schadensersatz auf das negative Interesse begrenzt (id quod interest
contractus initum non fuisset; KGH Nr. 30186/2021; KGH Nr. 8778/1994; Staatsrat
Nr. 7/2008) und keinesfalls, entgegen den klägerischen Behauptungen, ist der etwaig entstandene Schaden in re ipsa.
“Sia la perdita dei guadagni che sarebbero conseguiti da altre occasioni
contrattuali, sia la relativa valutazione comparativa dev'essere sorretta da
adeguate deduzioni probatorie della parte che si assume danneggiata”
(KGH Nr. 19883/2005).
“Ne deriva che il coinvolgimento nelle trattative di un affare ed il mancato
intrattenimento delle stesse con altre possibili parti contrattuali, non costituisce
in re ipsa danno risarcibile, essendo onere della parte allegare e
dimostrare il pregiudizio subito, dando prova delle occasioni contrattuali
perdute.” (Landesgericht Rom Nr. 7312/2017).
Dieses Interesse kann sowohl unter dem Gesichtspunkt des damnum emergens,
die Vermögensminderung, welche die Person vermieden hätte, wenn sie nicht
Seite 8 von 12 auf den Vertragsabschluss vertraut hätte (z. B. im Laufe der Verhandlungen
entstandene Kosten, vergebliche Verhandlungstätigkeit), als auch unter dem
Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns, der bei anderen Verhandlungen hätte
erzielen können, geltend gemacht werden.
„Ai sensi degli art. 1337 e 1338 c.c. nell'ipotesi di responsabilità precontrattuale
i danni risarcibili sono riconosciuti nei limiti del cosiddetto interesse negativo (id
quod interest contractus initum non fuisset) e comprendono le spese sostenute
in previsione della conclusione del contratto, nonchè le perdite sofferte
per non avere usufruito di ulteriori occasioni per la mancata conclusione
di un altro contratto dello stesso oggetto, altrettanto o più vantaggioso
di quello concluso.” (KGN Nr. 8778/1994).
“In materia di responsabilità precontrattuale, il pregiudizio risarcibile è quello
circoscritto nei limiti dello stretto interesse negativo, contrapposto all'interesse
positivo e non può comprendere anche il lucro cessante che sarebbe
derivato dal contratto non concluso.” (KGH Nr. 35170/2023).
Herr ES hingegen klagt auf den Ersatz des Differenzbetrags zwischen dem für die Wohnung Nr. 28 abgebetenen Preis (240.000,00 € zzgl. und den CP_14
angeblichen Kosten für eine vergleichbare Liegenschaft zum Tage der
Klagseinbringung (310.000,00 € zzgl. Dabei macht er die Verletzung des CP_14
positiven Interesses und somit das Interesse auf die Erfüllung des Vertrags
geltend. Wäre der Vertrag erfüllt worden, dann hätte der Kläger eine
Liegenschaft zu eigen, deren Wert dem von ihm behaupteten nunmehr höheren
Marktwert entspricht. Das positive Interesse kann im Rahmen einer
Seite 9 von 12 vorvertraglichen Haftung, wie von der obengenannten Rechtsprechung
einhellig bestätigt, nicht eingeklagt werden.
Außerdem zieht der Kläger bei der Berechnung seines angeblichen Schadens
den Kaufpreis der Wohnung Nr. 28 laut Vorprojekt heran, die in dieser Form
niemals errichtet wurde.
Abschließend sei nochmals betont, dass das negative Interesse nur den Schaden
beinhaltet, welcher der Person dadurch entstanden ist, dass sie auf den
Abschluss des Vertrags vertraut hat. Wie sub III) beschrieben, konnte der Kläger
nach dem ersten Halbjahr 2021 nicht mehr auf das Zustandekommen des
Vertrags vertrauen.
V) Die Entscheidung zu den Prozesskosten folgt dem Verfahrensausgang.
Aufgrund des Unterlegens des Klägers wird dieser zur Rückerstattung der
Verfahrenskosten dieses Verfahrens an die Beklagten verurteilt, welche gemäß
M.D. Nr. 55/2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 77 vom
02/04/2014 und in Kraft getreten am Tag nach der Veröffentlichung bestimmt und wie folgt bemessen werden, wobei der Streitwert in den Schwellenwert
zwischen 52.001,00 € und 260.000,00 € fällt: 2.552,00 € für die Phase des
Aktenstudiums, 1.628,00 € für die das Verfahren einleitende Phase, 2.835,00 €
für die Beweisphase, Liquidierung im Mindestmaß da im vorliegenden
Verfahren nur die Schriftsätze gemäß Art. 183 Abs. 6 hinterlegt wurden und keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, und 4.253,00 € für die
Entscheidungsphase und somit insgesamt 11.268,00 € als samt Per_10
Erhöhung um 10 % gemäß Art. 4 Abs. 1 bis M.D. Nr. 55/2014, vor der
Hintergrund der Anzahl der hinterlegten Dokumente, zzgl. 15% auf das
Seite 10 von 12 als allgemeine Kosten sowie Anwaltsfürsorgebeitrag und Per_10
Mehrwertsteuer laut Gesetz.
A.d.G.
Das Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter
Abweisung respektive Hinfälligkeit jedes gegensätzlichen Antrags und
Einwands,
weist
die klägerischen Anträge ab,
verurteilt
IG ES zur Rückerstattung der Verfahrenskosten des Verfahrens
an die Beklagten Oberegger Immobilien GmbH in Höhe 12.394,80 € für
Honorare zzgl. 15% auf das als allgemeine Kosten sowie Per_10
Anwaltsfürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer laut Gesetz.
So befunden in Bozen, am 03/02/2025.
Der Richter
Dr. Andrea Pappalardo
Seite 11 von 12 Seite 12 von 12