TRIB
Sentenza 14 ottobre 2025
Sentenza 14 ottobre 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 14/10/2025, n. 656 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 656 |
| Data del deposito : | 14 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3275/2025 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
- Vorsitzender Parte_1
Morris EC - Pt_2
TE LL - berichterstattender Pt_2
hat folgendes
URTEIL
Seite 1 von 5 erlassen im Verfahren nach Art. 337bis ff. ZGB, eingebracht mit gemeinsamem
Antrag von
, geboren am 26/08/1991 in (BZ), Persona_1 Per_2
Steuernummer: , C.F._1
und
, geboren am 31/05/1990 in , Steuernummer: Parte_3 CP_1
C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. laut Vollmacht, Persona_3
welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
GEGENSTAND
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_4
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes
Seite 2 von 5 gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_4
Sorgerecht, und ihres gemeinsamen minderjährigen Kindes CP_4 CP_5
AX RG, geboren am 08.08.2013 in Brixen (BZ), gemäß Artikel 337bis ff.
ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51 ZPO, eingebracht haben
(der Sohn wurde von beiden Eltern anerkannt);
nach Einsichtnahme in den Art. 337ter ZGB, wonach das Gericht die zwischen den
Eltern geschlossenen Vereinbarungen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, zur Kenntnis nimmt;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände
gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
Seite 3 von 5 dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung des minderjährigen Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen
Regelung nicht notwendig ist (vgl. Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_6
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen
Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am
20/08/2025 telematisch hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet
integrierenden Bestandteil dieses Urteils.
Seite 4 von 5 So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 08/10/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
TE LL DR PP
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 3275/2025 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
- Vorsitzender Parte_1
Morris EC - Pt_2
TE LL - berichterstattender Pt_2
hat folgendes
URTEIL
Seite 1 von 5 erlassen im Verfahren nach Art. 337bis ff. ZGB, eingebracht mit gemeinsamem
Antrag von
, geboren am 26/08/1991 in (BZ), Persona_1 Per_2
Steuernummer: , C.F._1
und
, geboren am 31/05/1990 in , Steuernummer: Parte_3 CP_1
C.F._2
beide vertreten und verteidigt durch RA Dr. laut Vollmacht, Persona_3
welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller -;
und
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
GEGENSTAND
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_4
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes
Seite 2 von 5 gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO.
Das Landesgericht Bozen,
festgestellt, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_4
Sorgerecht, und ihres gemeinsamen minderjährigen Kindes CP_4 CP_5
AX RG, geboren am 08.08.2013 in Brixen (BZ), gemäß Artikel 337bis ff.
ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51 ZPO, eingebracht haben
(der Sohn wurde von beiden Eltern anerkannt);
nach Einsichtnahme in den Art. 337ter ZGB, wonach das Gericht die zwischen den
Eltern geschlossenen Vereinbarungen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, zur Kenntnis nimmt;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände
gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
Seite 3 von 5 dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung des minderjährigen Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen
Regelung nicht notwendig ist (vgl. Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_6
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen
Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am
20/08/2025 telematisch hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet
integrierenden Bestandteil dieses Urteils.
Seite 4 von 5 So befunden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 08/10/2025.
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzende
TE LL DR PP
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5