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Sentenza 7 febbraio 2025
Sentenza 7 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 07/02/2025, n. 104 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 104 |
| Data del deposito : | 7 febbraio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 4774/2024 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
Parte_1 Parte_2
[...] Persona_1
Parte_3
hat folgendes
CP_4
erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, geboren am 30/10/1979 in MERAN (BZ), Steuernummer: Parte_4
Seite 1 von 5 , vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._1 Per_2
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
und
, geboren am 25/11/1979 in NAILA (D), Controparte_5
Steuernummer: , vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._2
M.R., laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_3
hervorgeht,
- Antragsteller -;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
CP_6
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_4
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder
gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO.
Seite 2 von 5 DAS CP_1
festgestellt, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_4
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder
ER EA (St.Nr. , geboren in Bozen (BZ) am C.F._3
27.09.2015, und (St.Nr. ), geboren in Meran Parte_5 C.F._4
(BZ) am 19.04.2017, gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO, eingebracht haben (die Kinder wurden von beiden
Eltern anerkannt);
nach Einsichtnahme in den Art. 337ter ZGB, wonach das Gericht die zwischen den
Eltern geschlossenen Vereinbarungen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, zur Kenntnis nimmt;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände
gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
Seite 3 von 5 dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (vgl. Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_7
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen
Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am
10/12/2024 telematisch hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet
integrierenden Bestandteil dieses Urteils.
Seite 4 von 5 Wie von den Parteien vereinbart, werden die Gerichtsspesen zwischen denselben verglichen.
So entschieden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 06/02/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 4774/2024 AV
Das , zusammengesetzt aus den Richtern Controparte_1
Parte_1 Parte_2
[...] Persona_1
Parte_3
hat folgendes
CP_4
erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, geboren am 30/10/1979 in MERAN (BZ), Steuernummer: Parte_4
Seite 1 von 5 , vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._1 Per_2
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
und
, geboren am 25/11/1979 in NAILA (D), Controparte_5
Steuernummer: , vertreten und verteidigt durch RA Dr. C.F._2
M.R., laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_3
hervorgeht,
- Antragsteller -;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -.
CP_6
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_4
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder
gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11, 473bis.47 und 473bis.51
ZPO.
Seite 2 von 5 DAS CP_1
festgestellt, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen
Antrag auf Bestätigung / von Vereinbarungen betreffend Persona_4
Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder
ER EA (St.Nr. , geboren in Bozen (BZ) am C.F._3
27.09.2015, und (St.Nr. ), geboren in Meran Parte_5 C.F._4
(BZ) am 19.04.2017, gemäß Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO, eingebracht haben (die Kinder wurden von beiden
Eltern anerkannt);
nach Einsichtnahme in den Art. 337ter ZGB, wonach das Gericht die zwischen den
Eltern geschlossenen Vereinbarungen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, zur Kenntnis nimmt;
erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen
Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände
gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
Seite 3 von 5 dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge
befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (vgl. Art. 473bis.4, letzter Absatz, ZPO);
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts
gegeben ist;
Controparte_7
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages,
nach Einsichtnahme in die Artikel 337bis ff. ZGB, sowie Artikel 473bis.11,
473bis.47 und 473bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht bestätigt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen
Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag, welcher am
10/12/2024 telematisch hinterlegt wurde. Der zitierte Antrag bildet
integrierenden Bestandteil dieses Urteils.
Seite 4 von 5 Wie von den Parteien vereinbart, werden die Gerichtsspesen zwischen denselben verglichen.
So entschieden in Bozen (BZ), in nicht öffentlicher Sitzung am 06/02/2025.
Der Verfasser Der Vorsitzende
Günter Morandell Andrea Pappalardo
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
Seite 5 von 5