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Sentenza 18 dicembre 2025
Sentenza 18 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 18/12/2025, n. 1085 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1085 |
| Data del deposito : | 18 dicembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 2393/2025
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den HTn
EA DO CP_2
IS LA HT
EN HTin Persona_1
[...]
, in der Ehescheidungssache eingeleitet von CP_3
, vertreten und verteidigt durch und CP_4 Controparte_5 [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
Controparte_6
antragstellende Partei gegen
, CP_7
vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht, Parte_1 welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsgegner/in mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
streitbeigetretene Partei
***
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt und
Seite 1 von 3 die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3 Nr. 2 lit. b) Gesetz Nr. 898/1970 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einvernehmlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_2
erklärt das Landesgericht Bozen die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den
Parteien
, geboren in VILLANDERS (BZ) am 14/10/1957, CP_4 und
, geboren in KUNDL (A) am 26/06/1963, CP_7 geschlossenen Ehe.
Der Standesbeamte der Gemeinde Kastelruth (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 12
Teil II Serie A des Jahres 1988 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt haben:
1. die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Eheleuten TH IN und am 18.06.1988 in der Gemeinde Kastelruth geschlossenen und unter der CP_4
Nr. 12-IIA/1988 in das Trauungsregister der Gemeinde eingetragenen Ehe Per_2
aussprechen;
Seite 2 von 3 2. festlegen, dass an für den Sohn EL einen Persona_3 Persona_4 monatlichen ordentlichen und wertgesicherten Unterhaltsbeitrag in Höhe von insgesamt €
500,00 zu entrichten hat, und zwar auf das der Mutter immer innerhalb des Persona_5
5. Tages eines jeden Monats;
mit erster Aufwertung laut ASTAT Angaben für die Provinz
Bozen im November 2026, Basis November 2025, die erste Zahlung erfolgt im Dezember
2025;
3. die außerordentlichen Spesen von werden von Herrn ER zu 90% und Per_6 CP_4
Per_ von IN zu 10% getragen, wobei auf das derzeit gültige CP_7
Einvernehmensprotokoll vom 24.11.2024 verwiesen wird;
4. Herr verpflichtet sich, bis 31/12/2034 monatlich den Betrag von € 600,00 CP_4 als Beitrag für die Wohnungsspesen des Sohnes an FR TH IN innerhalb des 5.
Tages eines jeden Monats zu bezahlen;
falls der Sohn vor dem 31/12/2034 ausziehen sollte, wird dieser Betrag direkt an den Sohn überwiesen;
5. allfällige Steuerfreibeträge den Verfahrensparteien anteilsmäßig zusprechen;
die öffentlichen Beiträge für EL zur Gänze FR TH zusprechen;
6. Aufhebung der Verfahrenskosten zwischen den Parteien.
16/12/2025
Die Urteilsverfasserin Der Vorsitzende
EN CO EA DO
(digitale Unterschrift) (digitale Unterschrift)
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