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Sentenza 23 dicembre 2025
Sentenza 23 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/12/2025, n. 849 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 849 |
| Data del deposito : | 23 dicembre 2025 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen hat durch die Richter
und Berichterstatterin Pt_1 Parte_2
Pt_3 Parte_4
Parte_5
in nichtöffentlicher Sitzung folgendes
Pt_6
erlassen in der Ehescheidungssache unter Nr. 729/2025 Allg. Reg., gemeinschaftlich eingebracht durch
RI CP_1
mit dem Verfahrens- und RA Dr. Controparte_2 Per_1
und RA Dr. ;
[...] Persona_2
und
Controparte_3
mit dem/n Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr.
; Persona_3
und mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen;
Seite 1 von 7 erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den nachstehenden Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Akten hervorgeht, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970, Nr. 898 geforderten
Voraussetzungen erfüllt sind, da die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist getrennt voneinander leben und die eheliche Gemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben;
dass im Verfahren ersichtlich wurde, dass eine Versöhnung und die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen sind;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen
Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZPO;
Parte_7
wird die am 16/03/2019 in Pfalzen zwischen
ER RI, geboren in BRUNECK (BZ) am 27/02/1984 und
, geboren in BRUNECK (BZ) am 30/03/1988 Controparte_3
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen
Wirkungen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Pfalzen, wo die Eheschließung unter Nr.
1- II-A/2019 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen weiteren gesetzlichen Auflagen nachzukommen.
Der Scheidung wird im Sinne der
Seite 2 von 7
Parte_8
stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. das Sorge- und Erziehungsrecht über die gemeinsamen minderjährigen Kinder geboren am 27.11.2017 in Controparte_4
UN (BZ), und geboren am 29.06.2019 in Controparte_5
UN (BZ), verbleibt beiden und Controparte_6 CP_3
übertragen;
[...]
2. die Kinder und SS ID Controparte_4 [...]
bei der Mutter KE , bei derselben ihren Per_4 Persona_5
meldeamtlichen Wohnsitz haben und auf deren Familienbogen eingetragen sein;
3. die Eltern KE TH und sind ermächtigt, Controparte_3
die Entscheidungen des täglichen Lebens für die gemeinsamen minderjährigen Kinder und Controparte_4 Controparte_5
getrennt zu treffen, wichtige Entscheidungen werden hingegen gemeinsam getroffen;
4. SS steht ein weitgehenden Besuchs- und CP_3
Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern zu;
mangels jeweils anderweitiger Abmachungen zwischen den Eltern, welche jedenfalls den schulischen und/oder außerschulischen Verpflichtungen und/oder sozialen Belangen der Kinder Rechnung tragen müssen, werden die Kinder einmal unter der Woche von spätestens 18.30 Uhr abends bis Schulbeginn am nächsten Morgen beim Vater verbringen, wobei der Vater die Kinder bei der Mutter abholt und sie am nächsten
Morgen zur Schule/in den Kindergarten/zur Sommerbetreuung bringt;
Seite 3 von 7 von dort abgeholt werden sie von der Mutter (der entsprechende Tag hängt vom jeweiligen Dienstplan der Mutter ab, welche diesen bis spätestens 25. des Vormonats an den Vater übermittelt, da ansonsten die Übernachtungen unter der Woche für den Controparte_3
betroffenen Monat nicht garantieren muss); außerdem verbringen die
Kinder jedes zweite Wochenende beim Vater, und zwar von spätestens
18.30 Uhr am Freitag bis spätestens 19.00 Uhr am Sonntag bzw., wenn der Dienstplan der Mutter die Betreuung am Sonntagabend unmöglich macht, bis zum am Montag;
auch Persona_6
diesbezüglich gilt die vorgenannte Regelung, dass bis spätestens 25. des Vormonats der Dienstplan an SS AS übermittelt werden muss;
ansonsten gilt die Regelung, dass die Kinder bis 19.00 Uhr am
Sonntagabend beim Vater verbleiben;
jeweils abgeholt werden die
Kinder von jenem Elternteil bzw. von einer von diesem beauftragten
Vertrauensperson, zu welchem sie sich begeben;
dieselbe Regelung wird auch während der schulfreien Zeit der Kinder beibehalten;
in jedem Fall werden die Kinder zudem mit beiden Eltern je zwei, auch nicht aufeinanderfolgende Wochen während der Sommerferien verbringen, auch kumulierbar mit der jeweiligen Wochenendregelung;
die Ferienzeiten während des Schuljahrs (Herbst-, Weihnachts-,
Semester- und Osterferien) werden die Kinder mangels jeweils anderweitiger Vereinbarung je zur beim Vater und bei der Per_7
Mutter verbringen;
5. der ER AS zahlt zu Händen der CP_4
TH, beginnend ab dem Monat Februar Persona_8
Seite 4 von 7 2025 einen monatlichen Regelunterhaltsbeitrag für seine Kinder
EL und in Euro CP_4 Controparte_5 Persona_9
350,00 (dreihundertfünfzig,00) und somit insgesamt Euro 700,00
(siebenhundert,00); die Zahlung erfolgt im Voraus, innerhalb des 15.
(fünfzehnten) Tages jeden Monats mittels Dauerauftrag auf das
Bankkonto der Ehegattin/Mutter TH;
der Beitrag ist CP_1
jährlich laut ASTAT-Angaben für die Provinz Bozen aufzuwerten;
erste
Aufwertung im Februar 2026 mit Bezugnahme auf Februar 2025 und ist bis zur vollständigen wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder geschuldet;
er wird zu Händen der Mutter KE TH bezahlt, solange die Kinder, auch wenn volljährig, vorrangig bei derselben wohnen;
6. die außerordentlichen Spesen für die beiden Kinder CP_4
und werden, soweit nicht von der Öffentlichen
[...] Controparte_5
Hand gedeckt, von den Eltern im Schlüssel von 40% (Mutter) zu 60%
(Vater) getragen und sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dokumentierter Anfrage zu erstatten;
man verweist entsprechend ausdrücklich auf das aktuelle Einvernehmensprotokoll zwischen
Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft Bozen,
Rechtsanwaltskammer Bozen und Nationaler Beobachtungsstelle für
Familienrecht/Sektion Bozen;
bei nicht notwendigen Ausgaben muss eine begründete Ablehnung auf die entsprechende (auch mittels SMS oder WhatsApp oder E-Mail übermittelte) Anfrage innerhalb von 10
Tagen geäußert werden, ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt;
Seite 5 von 7 auch diese Regelung bleibt bis zur vollständigen wirtschaftlichen
Selbständigkeit der Kinder aufrecht;
7. jedwede öffentliche Zuwendung für die Kinder, wie z.B. derzeit der „assegno unico“ und das Landeskindergeld stehen zur Gänze der
Mutter KE TH zu;
allfällige Steuerfreibeträge, soweit anwendbar, können von beiden Eltern je zur Hälfte in Anspruch genommen werden;
8. die Ehegatten/Eltern TH und CP_1 Controparte_3
erklären, dass die unter Punkt 6 und 7 vorgesehene
Unterhaltsregelung ihren derzeitigen Einkommens- und
Lebensverhältnissen entspricht und nehmen zur dass Per_10
dieselbe bei allfälligen entsprechenden größeren Änderungen jederzeit an die neuen Gegebenheiten angepasst werden kann;
keine
Voraussetzung für eine Abänderung ist der Wegfall des von SS
AS derzeit in Anspruch genommenen Steuerbonuses;
9. KE TH und erteilen sich gegenseitig die Controparte_3
Ermächtigung, sofern notwendig, für sich und die minderjährigen
Kinder und um die Ausstellung Controparte_4 Controparte_5
oder Erneuerung von Reisepässen und Identitätskarten bzw.
[...]
; Controparte_7
10. verpflichtet sich, an KE TH den von Controparte_3
derselben bei Aus-/Umbau der Wohnung mat.Ant. 1 Bp. 109 in E.Zl.
559/II K.G. erhaltenen/investierten Betrag von Euro Per_11
60.000,00 (sechzigtausend,00) zinslos und nicht aufgewertet zurückzahlen, und zwar wie folgt: Euro 10.000,00 (zehntausend,00) ist
Seite 6 von 7 bereits im Rahmen der Ehetrennung bezahlt worden, der Restbetrag wird innerhalb der nächsten 5 (fünf) Jahre, in jährlichen Raten à Euro
10.000,00 (zehntausend,00), wobei die jeweilige Zahlung bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres auf das Bankkonto von CP_1
TH zu erfolgen hat;
nach Erhalt der Parte_9
Gesamtsumme von Euro 60.000,00 (sechzigtausend/00) keine wie auch immer gearteten diesbezüglichen Forderungen mehr gegenüber
SS AS zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten;
11. und KE TH erklären und bestätigen, Controparte_3
bei Einhaltung der gegenständlichen Abmachungen keine wie immer gearteten gegenseitigen Forderungen im Zusammenhang mit ihrer Ehe und deren Trennung bzw. Scheidung mehr zu haben bzw. ; Email_1
12. die für die Abwicklung gegenständlichen Verfahrens erlaufenen
Anwalts- und Gerichtskosten gelten als zwischen den Antragstellern aufgehoben;
die zu leistende Einheitsgebühr wird je zur Hälfte gezahlt.
Bozen, am 19/12/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
LI OR
Seite 7 von 7
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Das Landesgericht Bozen hat durch die Richter
und Berichterstatterin Pt_1 Parte_2
Pt_3 Parte_4
Parte_5
in nichtöffentlicher Sitzung folgendes
Pt_6
erlassen in der Ehescheidungssache unter Nr. 729/2025 Allg. Reg., gemeinschaftlich eingebracht durch
RI CP_1
mit dem Verfahrens- und RA Dr. Controparte_2 Per_1
und RA Dr. ;
[...] Persona_2
und
Controparte_3
mit dem/n Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr.
; Persona_3
und mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen;
Seite 1 von 7 erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den nachstehenden Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Akten hervorgeht, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970, Nr. 898 geforderten
Voraussetzungen erfüllt sind, da die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist getrennt voneinander leben und die eheliche Gemeinschaft nicht wiederaufgenommen haben;
dass im Verfahren ersichtlich wurde, dass eine Versöhnung und die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen sind;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen
Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZPO;
Parte_7
wird die am 16/03/2019 in Pfalzen zwischen
ER RI, geboren in BRUNECK (BZ) am 27/02/1984 und
, geboren in BRUNECK (BZ) am 30/03/1988 Controparte_3
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen
Wirkungen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Pfalzen, wo die Eheschließung unter Nr.
1- II-A/2019 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen weiteren gesetzlichen Auflagen nachzukommen.
Der Scheidung wird im Sinne der
Seite 2 von 7
Parte_8
stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. das Sorge- und Erziehungsrecht über die gemeinsamen minderjährigen Kinder geboren am 27.11.2017 in Controparte_4
UN (BZ), und geboren am 29.06.2019 in Controparte_5
UN (BZ), verbleibt beiden und Controparte_6 CP_3
übertragen;
[...]
2. die Kinder und SS ID Controparte_4 [...]
bei der Mutter KE , bei derselben ihren Per_4 Persona_5
meldeamtlichen Wohnsitz haben und auf deren Familienbogen eingetragen sein;
3. die Eltern KE TH und sind ermächtigt, Controparte_3
die Entscheidungen des täglichen Lebens für die gemeinsamen minderjährigen Kinder und Controparte_4 Controparte_5
getrennt zu treffen, wichtige Entscheidungen werden hingegen gemeinsam getroffen;
4. SS steht ein weitgehenden Besuchs- und CP_3
Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern zu;
mangels jeweils anderweitiger Abmachungen zwischen den Eltern, welche jedenfalls den schulischen und/oder außerschulischen Verpflichtungen und/oder sozialen Belangen der Kinder Rechnung tragen müssen, werden die Kinder einmal unter der Woche von spätestens 18.30 Uhr abends bis Schulbeginn am nächsten Morgen beim Vater verbringen, wobei der Vater die Kinder bei der Mutter abholt und sie am nächsten
Morgen zur Schule/in den Kindergarten/zur Sommerbetreuung bringt;
Seite 3 von 7 von dort abgeholt werden sie von der Mutter (der entsprechende Tag hängt vom jeweiligen Dienstplan der Mutter ab, welche diesen bis spätestens 25. des Vormonats an den Vater übermittelt, da ansonsten die Übernachtungen unter der Woche für den Controparte_3
betroffenen Monat nicht garantieren muss); außerdem verbringen die
Kinder jedes zweite Wochenende beim Vater, und zwar von spätestens
18.30 Uhr am Freitag bis spätestens 19.00 Uhr am Sonntag bzw., wenn der Dienstplan der Mutter die Betreuung am Sonntagabend unmöglich macht, bis zum am Montag;
auch Persona_6
diesbezüglich gilt die vorgenannte Regelung, dass bis spätestens 25. des Vormonats der Dienstplan an SS AS übermittelt werden muss;
ansonsten gilt die Regelung, dass die Kinder bis 19.00 Uhr am
Sonntagabend beim Vater verbleiben;
jeweils abgeholt werden die
Kinder von jenem Elternteil bzw. von einer von diesem beauftragten
Vertrauensperson, zu welchem sie sich begeben;
dieselbe Regelung wird auch während der schulfreien Zeit der Kinder beibehalten;
in jedem Fall werden die Kinder zudem mit beiden Eltern je zwei, auch nicht aufeinanderfolgende Wochen während der Sommerferien verbringen, auch kumulierbar mit der jeweiligen Wochenendregelung;
die Ferienzeiten während des Schuljahrs (Herbst-, Weihnachts-,
Semester- und Osterferien) werden die Kinder mangels jeweils anderweitiger Vereinbarung je zur beim Vater und bei der Per_7
Mutter verbringen;
5. der ER AS zahlt zu Händen der CP_4
TH, beginnend ab dem Monat Februar Persona_8
Seite 4 von 7 2025 einen monatlichen Regelunterhaltsbeitrag für seine Kinder
EL und in Euro CP_4 Controparte_5 Persona_9
350,00 (dreihundertfünfzig,00) und somit insgesamt Euro 700,00
(siebenhundert,00); die Zahlung erfolgt im Voraus, innerhalb des 15.
(fünfzehnten) Tages jeden Monats mittels Dauerauftrag auf das
Bankkonto der Ehegattin/Mutter TH;
der Beitrag ist CP_1
jährlich laut ASTAT-Angaben für die Provinz Bozen aufzuwerten;
erste
Aufwertung im Februar 2026 mit Bezugnahme auf Februar 2025 und ist bis zur vollständigen wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder geschuldet;
er wird zu Händen der Mutter KE TH bezahlt, solange die Kinder, auch wenn volljährig, vorrangig bei derselben wohnen;
6. die außerordentlichen Spesen für die beiden Kinder CP_4
und werden, soweit nicht von der Öffentlichen
[...] Controparte_5
Hand gedeckt, von den Eltern im Schlüssel von 40% (Mutter) zu 60%
(Vater) getragen und sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dokumentierter Anfrage zu erstatten;
man verweist entsprechend ausdrücklich auf das aktuelle Einvernehmensprotokoll zwischen
Landesgericht Bozen, Staatsanwaltschaft Bozen,
Rechtsanwaltskammer Bozen und Nationaler Beobachtungsstelle für
Familienrecht/Sektion Bozen;
bei nicht notwendigen Ausgaben muss eine begründete Ablehnung auf die entsprechende (auch mittels SMS oder WhatsApp oder E-Mail übermittelte) Anfrage innerhalb von 10
Tagen geäußert werden, ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt;
Seite 5 von 7 auch diese Regelung bleibt bis zur vollständigen wirtschaftlichen
Selbständigkeit der Kinder aufrecht;
7. jedwede öffentliche Zuwendung für die Kinder, wie z.B. derzeit der „assegno unico“ und das Landeskindergeld stehen zur Gänze der
Mutter KE TH zu;
allfällige Steuerfreibeträge, soweit anwendbar, können von beiden Eltern je zur Hälfte in Anspruch genommen werden;
8. die Ehegatten/Eltern TH und CP_1 Controparte_3
erklären, dass die unter Punkt 6 und 7 vorgesehene
Unterhaltsregelung ihren derzeitigen Einkommens- und
Lebensverhältnissen entspricht und nehmen zur dass Per_10
dieselbe bei allfälligen entsprechenden größeren Änderungen jederzeit an die neuen Gegebenheiten angepasst werden kann;
keine
Voraussetzung für eine Abänderung ist der Wegfall des von SS
AS derzeit in Anspruch genommenen Steuerbonuses;
9. KE TH und erteilen sich gegenseitig die Controparte_3
Ermächtigung, sofern notwendig, für sich und die minderjährigen
Kinder und um die Ausstellung Controparte_4 Controparte_5
oder Erneuerung von Reisepässen und Identitätskarten bzw.
[...]
; Controparte_7
10. verpflichtet sich, an KE TH den von Controparte_3
derselben bei Aus-/Umbau der Wohnung mat.Ant. 1 Bp. 109 in E.Zl.
559/II K.G. erhaltenen/investierten Betrag von Euro Per_11
60.000,00 (sechzigtausend,00) zinslos und nicht aufgewertet zurückzahlen, und zwar wie folgt: Euro 10.000,00 (zehntausend,00) ist
Seite 6 von 7 bereits im Rahmen der Ehetrennung bezahlt worden, der Restbetrag wird innerhalb der nächsten 5 (fünf) Jahre, in jährlichen Raten à Euro
10.000,00 (zehntausend,00), wobei die jeweilige Zahlung bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres auf das Bankkonto von CP_1
TH zu erfolgen hat;
nach Erhalt der Parte_9
Gesamtsumme von Euro 60.000,00 (sechzigtausend/00) keine wie auch immer gearteten diesbezüglichen Forderungen mehr gegenüber
SS AS zu haben und jedenfalls darauf zu verzichten;
11. und KE TH erklären und bestätigen, Controparte_3
bei Einhaltung der gegenständlichen Abmachungen keine wie immer gearteten gegenseitigen Forderungen im Zusammenhang mit ihrer Ehe und deren Trennung bzw. Scheidung mehr zu haben bzw. ; Email_1
12. die für die Abwicklung gegenständlichen Verfahrens erlaufenen
Anwalts- und Gerichtskosten gelten als zwischen den Antragstellern aufgehoben;
die zu leistende Einheitsgebühr wird je zur Hälfte gezahlt.
Bozen, am 19/12/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
LI OR
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