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Sentenza 18 ottobre 2025
Sentenza 18 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 18/10/2025, n. 918 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 918 |
| Data del deposito : | 18 ottobre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ZIVILABTEILUNG
Nr. allg. Reg. 4499/2020.
Das Landesgericht Bozen, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell,
nach Einsicht in die von den Parteien fristgerecht hinterlegten schriftlichen Noten, die deren Diskussionsbeiträge beinhalten;
in Anwendung der Artikel 127ter, Absatz 5, und 128 ZPO;
erlässt und hinterlegt nun in der Verhandlung in Schriftform vom 17/10/2025
folgendes
URTEIL
im Verfahren ersten Grades unter der Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 4499/2020
zwischen den Prozessparteien:
Klagende Partei: , Steuernummer: , CP_1 C.F._1
1 vertreten und verteidigt von RA Dr. und von RA Dr. Persona_1
Persona_2
Beklagte Partei: , Steuernummer: , vertreten CP_2 C.F._2
und verteidigt von RA Dr. . Persona_3
STREITGEGENSTAND:
Ersitzung von Durchgangs- und Durchfahrtsrechten, untergeordnet Errichtung
eines Zwangswegerechtes.
SCHLUSSANTRÄGE
der klagenden Partei:
„Die Prozessvertreter des ER unter Verweis auf die Ausführungen, CP_1
und Anträge in den bereits hinterlegten Schriftsätzen und unter CP_3
ausdrücklicher Bestreitung der gegnerischen Vorbringen, bestehen auf die Zulassung
der bestätigen Schlussanträge laut 1. d. Art. 183, 6. Absatz, Nr. 1 Controparte_4
ZPO vom 21.03.2022, welche wie folgt wiedergegeben werden:
Möge das Bozen, contrariis reiectis: Persona_4
Vorab:
1. feststellen und erklären, dass jegliches Recht bzw. jeglicher Rechtsanspruch aus
der Vergleichsvereinbarung vom 08.07.2008, im Sinne der Artikel 2934, 2935 und
2946 ZGB verjährt ist;
2 In der Hauptsache:
2. feststellen und erklären, dass Herr ), geboren CP_1 C.F._1
in Bozen (BZ) am 04.05.1955, das Wegerecht (Durchgang und Durchfahrt) zu Lasten
der Gp. 591/2 K.G. , Per_5 Persona_6
( ), geboren in Sterzing (BZ) am 20.10.1966, und zu Gunsten C.F._2
der Gp. 589/1 K.G. Pfitsch, durch einen mehr als 20 Jahre dauernden, ungestörten,
öffentlichen und ununterbrochenen Besitz und folglich durch Ersitzung, wie aus der
unter Anlage 5 beigelegten Planimetrie hervorgeht, erworben hat;
untergeordnetenfalls:
3. feststellen und erklären, dass die Voraussetzungen i. S. d. Art. 1051 ZGB gegeben
sind und demzufolge eine Zwangsdienstbarkeit (für den Durchgang und die
Durchfahrt) zu Lasten der Gp. 591/2 K.G. und zu Gunsten der Gp. 589/1 K.G. Per_5
; Controparte_5
auf jeden Fall:
4. dem Grundbuchsführer am Grundbuchsamt Sterzing die Einverleibung der so
begründeten Dienstbarkeit des Durchganges zu Fuß und der Durchfahrt mit
Fahrzeugen zu Lasten der Gp. 591/2 K.G. und zu Gunsten der Gp. 589/1 K.G. Per_5
Pfitsch, wie aus der unter Anlage 5 beigelegten Planimetrie hervorgeht, anordnen;
5. die Beklagte zur Rückerstattung der Verfahrenskosten (Entgelt, Barauslagen, allg.
Fürsorgebeitrag und MwSt.) verurteilen, wobei eine Erhöhung der CP_6
3 Honorare um 30% beantragt wird, dies im Sinne von Art. 4, Abs.
1-bis des M.D.
55/2014.
***
In Bezug auf die Verfahrensspesen, auch i.S.d. Art. 96 ZPO, sei darauf hingewiesen,
dass einzig und allein das Verhalten von AU HO Grund für das
Nichtzustandekommen einer außergerichtlichen Einigung ausschlaggebend war. Dies
sollte bei der Aufteilung der Prozesskosten berücksichtigt werden.
***
Im Beweiswege … (omissis)“;
der beklagten Partei:
„Möge das löbliche Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, unter Abweisung aller
anderslautenden Anträge und Einreden, aus den besagten Gründen und unter
Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen sowie der dargelegten Sachumstände
und vorgebrachten Rechtsausführungen,
auf dem Vorabwege:
a) die Ersitzungsklage wegen unterlassener Einleitung des obligatorischen
Mediationsverfahrens, als unverfolgbar bzw. unzulässig abweisen;
in der Hauptsache:
4 b) die Anträge des KL UE PE, aus den im Vorspann (des
Einlassungsschriftsatzes) genannten Gründen, vollinhaltlich abweisen, da sie in
rechtlicher und faktischer Hinsicht unbegründet sind;
in jedem Fall:
c) den Kläger zum vollen Ersatz der Kosten, Spesen, Gebühren und Honorare dieses
Verfahrens verurteilen, zzgl. 15% allg. Spesen, 4% Fürsorgebeitrag und 22% MwSt.;
d) den Kläger UE PE zudem, nach Maßgabe von Artikel 96 ZPO, wegen
mutwilliger Prozessführung zu einer Schadensersatzzahlung verurteilen, dessen
Ausmaß zumindest in Höhe des zu Gunsten der Beklagten festgesetzten
Prozesskostenersatzes festgelegt werden möge, oder aber in jenem höheren oder
niedrigeren Betrag, der vom Gericht letztlich als angemessen und/oder billig erachtet
wird.
Man widersetzt sich jeglichem Streitgespräch über neue Anträge des KL.
Im Beweiswege: … (omissis)“.
Controparte_7
[...]
1. Der Kläger DE ER beantragt, in seiner Eigenschaft als Eigentümer der
Grundparzelle 589/1 („Wald“), die zu seinem geschlossenen Hof „Müller“ in
Einlagezahl 30/I der Pfitsch gehört (vgl. Grundbuchsauszug: Dok. Controparte_8
5 Nr. 2 der klagenden Partei), die Ersitzung aufgrund zwanzigjähriger Besitzausübung1
des Wegerechtes (Durchgang und Durchfahrt) über die benachbarte Grundparzelle
591/2 („Wald“) im Eigentum der Beklagten , die zum geschlossenen CP_2
Hof „Ruster“ in Einlagezahl 32/I der Katastralgemeinde Pfitsch gehört. In hilfsweiser
Hinsicht beantragt er für denselben Zugang die Bestellung einer Zwangswegerechtes
im Sinne des Art. 1051 ZGB, da nach seinem Dafürhalten die dafür vorgesehenen
Voraussetzungen gegeben seien.
2. Die Beklagte widersetzt sich den klägerischen Begehren, verfahrensrechtlich wegen der Unterlassung des verpflichtend vorgeschriebenen Mediationsverfahrens,
inhaltlich wegen Nichtbestehens der Besitzausübung2 und wegen des Vorliegens
einer alternativen Zufahrtsmöglichkeit3.
3. Vorliegendes Verfahren ist nicht das erste betreffend das Wegerecht. Vor dem
Landesgericht Bozen wurde unter der Nummer des allg. Reg. 596/2005, Richterin Dr.
Liv D.M. Höppner, dasselbe Recht eingeklagt. Im verfahrensabschließenden Urteil
Nr. 33/10 stellte die Richterin fest, dass „Herr UE und HO … am Per_6
08.07.2008, in Anwesenheit ihrer Anwälte, einen außergerichtlichen Vergleich
unterzeichnet (haben), womit sie die Streitsache verglichen haben. Die besagte
Vereinbarung wurde im gegenständlichen Verfahren hinterlegt und von beiden
6 Parteien auch bedingungslos anerkannt“ (Urteil Nr. 33/10: Dok. Nr. 4 der beklagten
Partei). In hat das Gericht, nach Feststellung, dass eine grundbücherliche Parte_1
Eintragung des Vergleiches nicht beantragt worden ist, den Wegfall des
Streitgegenstandes erklärt. In der Vergleichsvereinbarung vom 08/07/2008 gewährte
AU ER ER das streitgegenständliche Wegerecht CP_2 CP_1
zur landwirtschaftlichen Nutzung und Herr ER gewährte AU CP_1 CP_2
„das grundbücherliche Recht zum Wenden und zum Parken auf dem
[...]
bestehenden Platz nach der Brücke“ (Vergleichsvereinbarung vom 08/07/2008: Dok.
Nr. 3 der beklagten Partei)4. Die damalige Vereinbarung wurde grundbücherlich nicht durchgeführt, weshalb jetzt wiederum das Gericht angerufen wurde.
4. Nach mehreren Vertagungen und langen Diskussionen zwischen den Parteien bei den Verhandlungen wurde bei der Verhandlung vom 19/03/2024, bei der beide
Parteien persönlich anwesend waren, eine einvernehmliche Lösung mit folgendem
Inhalt gefunden:
„Beide Parteien sind mit folgender grundsätzlicher Lösung einverstanden: AU
begründet zu Lasten der Grundparzelle 591/2, , und CP_2 Persona_7
zugunsten der Grundparzelle 598/1, K.G. Pfitsch, Persona_8
welcher annimmt, die Dienstbarkeit des Durchganges und der Durchfahrt mit
Fahrzeugen jeglicher Art zur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und
freizeitlichen Nutzung im Ausmaß und Umfang laut Entwurf beigelegt an der
7 Dr. D'Allura vom 08.01.2024. In Abweichung Controparte_9
zu Art. 1069 ZGB gehen die Kosten zur Erhaltung der Dienstbarkeit notwendigen
Arbeiten je zur Hälfte zu Lasten der jeweiligen Eigentümer. Die Beauftragung für die
notwendige außerordentliche Instandhaltung steht alleine AU HO ER für den in
ihrer Grundparzelle verlaufenden Zufahrtsweg zu;
sie verpflichtet sich aber, vor der
Beauftragung den Kostenvoranschlag ER UE vorzuweisen und sein
Einverständnis einzuholen. AU HO verpflichtet sich die notwendigen
außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen innerhalb einer vernünftig
vertretbaren Zeit in die Wege zu leiten. Die Dienstbarkeit wird auf unbeschränkte
Zeit und unentgeltlich gewährt. Herr UE übernimmt die Kosten für die
Anfertigung der gesamten Planimetrie sowie für die grundbücherliche Durchführung
für den richterlichen Vergleich. Herr UE verpflichtet sich zugunsten der
Grundparzelle 591/2 der K.G. Pfitsch und zu Lasten seiner Grundparzelle 589/1 die
grundbücherliche Dienstbarkeit auf unbeschränkte Zeit und unentgeltlich des
KE und DE zu gewähren, und zwar in dem Ausmaß, welcher für das
Wenden eines Traktors mit Anhänger notwendig ist. Das genaue Ausmaß wird vor
Ort durch Probewenden festgestellt. Die Benutzung der Dienstbarkeiten erfolgt auf
eigene Gefahr der jeweiligen Nutzer. Die Parteien verzichten auf Geltendmachung
etwaiger Kosten für die Instandhaltung der fraglichen Dienstbarkeitsflächen“
(Verhandlungsniederschrift vom 19/03/2024). Besagter Vergleich enthält alle Details
der Regelung, mit der einzigen Ausnahme der Überprüfung mittels
8 eines angemessenen welcher für „Traktor mit Controparte_10 CP_11
Anhänger“ notwendig ist.
5. Besagter Lokalaugenschein, bei dem beide Parteien mit ihren
Prozessbevollmächtigten persönlich anwesend waren, wurde am 19/07/2024 im
Beisein des unterfertigten Richters vorgenommen. Dabei konnte festgestellt werden,
dass die Beklagte die in der Vereinbarung vorgesehenen „außerordentlichen
Instandhaltungsarbeiten für den in ihrer Parzelle verlaufenden Zufahrtsweg“
inzwischen bereits durchgeführt hat, sodass der Zufahrtsweg mit Traktor und
Anhänger befahren werden konnte und die Bestimmungen aus der Vereinbarung zur außerordentlichen Instandhaltung des betreffenden Weges bereits erfüllt sind und nicht mehr berücksichtigt werden müssen5.
6. Zum Lokalaugenschein hat der Richter folgende Verhandlungsniederschrift
erstellt: „Gemeinsam wird ein Lokalaugenschein der streitgegenständlichen Wege
vorgenommen; Herr UE fährt mit Traktor und über die Furt in sein Per_9
Grundstück und kann dort problemlos wenden. AU ist mit Traktor und CP_2
Heuladewagen anwesend;
mit diesem wurde das Wendemanöver nicht versucht, da es
zu gefährlich schien;
AU HO, so die Meinung des Unterfertigten, kann das kurze
9 Wegestück rückwärtsfahren, um dort dann eventuell Heu aufzulegen;
mit Traktor und
„normalem“ Anhänger kann sie in das Grundstück des ER UE hinein fahren,
dort wenden und auch parken;
sie sollte so parken, dass Herr UE mit seinen
Maschinen vorbei fahren kann. Die Parteien einigen sich, gemeinsame
Schlussanträge im Sinne der bei der vorherigen Verhandlung getroffenen
Vereinbarung zu hinterlegen samt den dafür notwendigen technischen Dokumenten.
Dafür setzt der Richter die Verhandlung für den 12.09.2024 fest, ersetzt diese mit der
Hinterlegung von schriftlichen Noten im Sinne des Art. 127ter ZPO und erteilt die
Ausschlussfrist bis zum 12.09.2024 für die Hinterlegung. Den Parteien wird
vorgeschlagen auf die Schlussschriftsätze und Replikschriftsätze zu verzichten“. Wie
der Niederschrift zu entnehmen ist, wurde dabei von den Anwesenden festgestellt,
dass die bestehende Wendemöglichkeit für einen Traktor mit Anhänger auf dem klägerischen Grundstück ausreicht. Da für die Einfahrt in dieses Grundstück ein wasserführender Bach über eine Betonfurt durchfahren werden musste6, wurde die
Probefahrt mit dem von der Beklagten bereitgestellten Heuladeanhänger nicht durchgeführt, da dies zu gefährlich erschien. Beim besagten Lokalaugenschein
einigten sich die Parteien auf gemeinsame Schlussanträge im Sinne der Vereinbarung
vom 19/03/2025 und auf die Erstellung der für die Verbücherung notwendigen
Planunterlage. Beides sollte bei der in Schriftform vom 12/09/2024 CP_12
vorgelegt werden, welche auf Antrag der Parteien auf den 03/10/2024 vertagt wurde
10 (vgl. Beschluss vom 12/09/2024).
7. Leider kam es nicht mehr zur Hinterlegung der gemeinsamen Schlussanträge, da die Parteien zwischenzeitlich wieder ihre Zustimmung verweigerten. Auch weitere
Verhandlungen zur Problemlösung blieben erfolglos. Die klagende Partei hinterlegte am 14/07/2025 einen grundbuchsfähigen Dienstbarkeitsbestellungsplan. Bei der in Schriftform am 15/07/2025 zur der Schlussanträge CP_12 CP_13
wiederholten beide Parteien ihre Anträge aus Klageschrift (rectius aus dem ersten
Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 6 ZPO7) und Einlassungsschriftsatz. Mit dem
Beschluss vom 14/08/2025 wurde die Diskussionsverhandlung nach Art. 281sexies
ZPO in Schriftform für den 17/102025 festgesetzt. Nur folgt das Urteil, welches am
Folgetag hinterlegt wird und nach Art. 127ter, letzter Absatz, ZPO als in besagter
Verhandlung vorgelesen gilt.
8. Der verfahrensrechtliche Einwand der beklagten Partei, dass vorliegendes
Verfahren als unverfolgbar bzw. unzulässig zu gelten habe, da die Einleitung des obligatorischen Mediationsverfahrens nicht vorgenommen worden sei (vgl. a CP_14
der obigen Schussanträge), ist offensichtlich unbegründet. Die klagende Partei hat ihrer Klageschrift die Niederschrift eines Mediationstreffens bei der Mediationsstelle
der Handelskammer Bozen beigelegt, welcher zu entnehmen ist, dass ein
Mediationsverfahren eingeleitet worden ist. Der Einwand der beklagten Partei,
besagtes Mediationsverfahren würde nicht die Ersitzung bzw. zwangsweise
11 Errichtung des streitgegenständlichen Wegerechtes betreffen, sondern „eine bis heute
nicht durchgeführte bzw. umgesetzte Vergleichsvereinbarung …, welche zwischen
AU HO ER und ER am 08.07.2008 (s. Dok. 3), im Zuge eines CP_1
damalig am Landesgericht Bozen - Außenstelle Brixen unter Nr. RG 596/2005
behängenden Gerichtsverfahrens, abgeschlossen wurde“, trifft ins Leere, da besagte
Vergleichsvereinbarung die streitgegenständlichen dinglichen Rechte betrifft, wie man auch dem Mediationsantrag (Dok. Nr. 2 der beklagten Partei) entnehmen kann.
Mehr noch: Der Abschnitt der Einlassung der Beklagten mit dem Titel „II In
präjudizieller Hinsicht: Unzulässigkeit des Klagebegehrens wegen Bestehens einer
Vergleichsvereinbarung zwischen den heutigen Prozessparteien“ setzt ausdrücklich
voraus, dass besagte Vergleichsvereinbarung den Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens betrifft.
9. In meritorischer Hinsicht hat das Urteil die bereits von beiden Parteien vereinbarte
Falllösung, so wie sie aus den Niederschriften der beiden Verhandlungen vom
19/03/2024 und vom 19/07/2024 eindeutig hervorgeht, umzusetzen. Art. 185, Abs. 3,
ZPO bestimmt: „Wenn die Parteien sich geeinigt haben, wird ein Protokoll über die
getroffene Vereinbarung erstellt. Dieses Protokoll stellt einen Vollstreckungstitel
dar“. Die vorliegende Vereinbarung entspricht substanzrechtlich einem Vergleich
nach Art. 1965 ZGB, womit „die Parteien, indem sie sich gegenseitige
Zugeständnisse machen, einem bereits eingeleiteten Rechtsstreit ein Ende setzen“.
12 Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag8 hat nach Art. 1372 ZGB
zwischen diesen „Gesetzeskraft“ und „kann nur durch gegenseitige Einwilligung oder
wegen eines gesetzlich zugelassenen Grundes aufgelöst werden“ (allgemein gültiges
Vertragsprinzip: „pacta sunt servanda“).
10. Im vorliegenden Fall kann nicht lediglich der Wegfall des Streitgegenstandes
erklärt werden, da das Urteil den Vergleich insofern umzusetzen hat, als es vereinbarungsgemäß9 die Verbücherung der einvernehmlich bestellten
Dienstbarkeitsrechte anzuordnen hat. Besagter Umsetzung kommt zugute, dass die klägerische Partei den grundbuchsfähigen Dienstbarkeitsbestellungsplan am
27/01/2025 hinterlegt hat, wodurch sich die Vergabe eines Amtsgutachtens erübrigt.
Die vorliegende Planunterlage stimmt nämlich mit der Vergleichsvereinbarung, wie sie aus der Überprüfung beim Lokalaugenschein vor Ort endgültig resultiert,
vollständig überein.
11. In Durchführung der zwischen den Parteien vereinbarten Lösung der vorliegenden Streitsache wird dem zuständigen Grundbuchsführer angeordnet, die drei Dienstbarkeiten, welche im grundbuchsfähigen Dienstbarkeitsbestellungsplan
des Geom. eingezeichnet sind, in dem dort festgehaltenen Parte_2
Ausmaß zulasten und zugunsten der angegebenen Grundparzellen in das Grundbuch
13 einzuverleiben. Der Dienstbarkeitsbestellungsplan trägt das Datum des 15/01/2025,
wurde am 27/01/2025 hinterlegt und bildet einen integrierenden Bestandteil dieses
Urteils. Gemäß zwischen den Parteien handelt es sich um folgende CP_15
Dienstbarkeiten:
11.1. Die Dienstbarkeit der Durchgangs und der Durchfahrt mit Fahrzeugen jeglicher
Art zur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und freizeitlichen Nutzung, welche die Beklagte ER ER zu Lasten ihrer Grundparzelle 591/2 in der Einlagezahl
32/I der Katastralgemeinde Pfitsch und zu Gunsten der Grundparzelle 589/1 des
KL DE ER in der Einlagezahl 30/I der Katastralgemeinde Pfitsch
unentgeltlich und für unbeschränkte Zeit mittels Vergleichsvereinbarung begründet
hat.
11.2. Die Dienstbarkeit des DE und die Dienstbarkeit des KE eines
Traktors samt Anhänger, welche der Kläger DE ER zu Lasten seiner
Grundparzelle 589/1 in der Einlagezahl 30/I der Katastralgemeinde Pfitsch und zu
Gunsten der 591/2 der Beklagten in der Einlagezahl Persona_10 CP_2
32/I der Katastralgemeinde Pfitsch unentgeltlich und für unbeschränkte Zeit mittels
Vergleichsvereinbarung begründet hat.
11.3 In der Vergleichsvereinbarung wurde festgelegt, dass die Benutzung der obigen drei Dienstbarkeiten auf eigene Gefahr der jeweiligen Nutzer erfolgt. Zudem
verzichten die Parteien auf die Geltendmachung etwaiger Kosten für die
Instandhaltung der fraglichen Dienstbarkeitsflächen. Herr DE ER
14 übernimmt die Kosten für die Anfertigung der gesamten Planimetrie sowie für die grundbücherliche Durchführung.
12. Zu den Verfahrensspesen ist Art. 92, Abs. 3, ZPO, anzuwenden, welcher bei
Vorliegen einer Vergleichsvereinbarung die Kostenkompensation vorsieht, sofern in der Vereinigung nichts anderes bestimmt sein. Nachdem beide Parteien - wie bereits oben erwähnt - bei der Verhandlung zur Stellung der Schlussanträge anstelle der vereinbarten gemeinsamen Schlussanträge wieder ihre Anträge vor besagter
Vereinbarung hervorgeholt haben, scheinen beide die Vereinbarung missachtet zu haben, weshalb keine Partei zum Tragen der Verfahrenskosten bzw. zu einer verschärften Haftung nach Art. 96 ZPO verurteilt werden kann.
CP_16
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher Zusammensetzung zu
Recht:
1. Der Einwand der Beklagten auf Unverfolgbarkeit oder Unzulässigkeit des vorliegenden Verfahrens wegen unterlassener Einleitung des obligatorischen
Mediationsverfahrens wird abgewiesen.
2. Dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, die folgenden drei
Dienstbarkeiten in Entsprechung zum grundbuchsfähigen
Dienstbarkeitsbestellungsplan des Geom. vom Parte_2
15 15/01/2025, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, in das
Grundbuch einzuverleiben:
2.1. Die Dienstbarkeit der Durchganges und der Durchfahrt mit Fahrzeugen jeglicher
Art zur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und freizeitlichen Nutzung, welche die Beklagte ER ER zu Lasten ihre Grundparzelle 591/2 in der Einlagezahl
32/I der Katastralgemeinde Pfitsch und zu Gunsten der Grundparzelle 589/1 des
KL DE ER in der Einlagezahl 30/I der Katastralgemeinde Pfitsch
unentgeltlich und für unbeschränkte Zeit mittels der Vergleichsvereinbarung vom
19/03/2024 begründet hat.
2.2. Die Dienstbarkeit des DE und die Dienstbarkeit des KE eines Traktors
samt Anhänger, welche der Kläger DE ER zu Lasten seiner Grundparzelle
589/1 in der Einlagezahl 30/I der Pfitsch und zu Gunsten der Controparte_8
591/2 der Beklagten in der Einlagezahl 32/I der Persona_10 CP_2
Katastralgemeinde Pfitsch unentgeltlich und für unbeschränkte Zeit mittels der
Vergleichsvereinbarung vom 19/03/2024 begründet hat.
2.3 Gemäß besagter Vereinbarung werden folgende vertraglichen Bestimmungen
festgehalten: Die Benutzung obiger drei Dienstbarkeiten erfolgt auf eigene Gefahr
der jeweiligen Nutzer. Die Parteien verzichten auf die Geltendmachung etwaiger
Kosten für die Instandhaltung der fraglichen Dienstbarkeitsflächen. Herr CP_1
übernimmt die Kosten für die Anfertigung der gesamten Planimetrie sowie
[...]
für die grundbücherliche Durchführung.
16 3. Verurteilungen im Sinne des Art. 96 ZPO werden ausgeschlossen;
die
Verfahrenskosten werden zwischen den beiden Parteien zur Gänze kompensiert.
Ergangen in Bozen (BZ), am 18/10/2025, anlässlich der Verhandlung in Schriftform
vom 17/10/2025.
[...]
Controparte_17
(digitale Unterschrift)
17 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Klageschrift, S. 3: „…durch einen mehr als 20 Jahre dauernden, ungestörten, öffentlichen und ununterbrochenen Besitz und somit durch Ersitzung“. 2 Einlassung, S. 7: „Der Beklagten HO ER ist nämlich von einer ersitzungsbegründenden Benützung dieses Weges von Seiten des KL nichts bekannt und sie hat eine solche Nutzung durch ER UE auch nie gesehen“. 3 Einlassung, S. 8: „Entgegen der anderweitigen Behauptungen des KL existiert nämlich sehr wohl eine Zufahrtsstraße zu dieser G.p. 589/1, welche weiter bergwärts, ungefähr auf der Höhe auf der G.p. 589/2, von der Militärstraße in die G.p. 589/1 abzweigt (s. dazu die Luftaufnahme - Dok. 4 des KL)“. 4 Das vormalige Verfahren hatte noch die Errichtung des Zufahrtsweg zu den Almhütten von AU ER ER zum Gegenstand. Nachdem dieser zwischenzeitlich bereits errichtet ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 5 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: „In Abweichung zu Art. 1069 ZGB gehen die Kosten zur Erhaltung der Dienstbarkeit notwendigen Arbeiten je zur Hälfte zu Lasten der jeweiligen Eigentümer. Die Beauftragung für die notwendige außerordentliche Instandhaltung steht alleine AU HO ER für den in ihrer Grundparzelle verlaufenden Zufahrtsweg zu;
sie verpflichtet sich aber vor der Beauftragung den Kostenvoranschlag ER UE vorzuweisen und sein Einverständnis einzuholen. AU HO verpflichtet sich die notwendigen außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen innerhalb einer vernünftig vertretbaren Zeit in die Wege zu leiten“ (Niederschrift der Verhandlung vom 19/03/2024); im Gegensatz zu diesen einmaligen außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten, welche durch die Schäden aufgrund eines außerordentlichen Unwetters notwendig wurden, verzichten die Parteien für künftig notwendige Arbeiten „auf Geltendmachung etwaiger Kosten für die Instandhaltung der fraglichen Dienstbarkeitsflächen“ (Letzter Satz in der Niederschrift der Verhandlung vom 19/03/2024). 6 Es handelt sich um den „Grossbergbach(Fussendrassbach“: vgl. den Entwurf, welcher der schriftlichen Verhandlungsnote der klagenden Partei vom 08/01/2024 beiliegt und auf den die Vereinbarung vom 19/03/2024 Bezug nimmt. 7 Zusätzlich zu den Schlussanträgen aus der Klageschrift wandte darin der Kläger zusätzlich, im Wege der Vorabentscheidung, die Verjährung jeglichen Anspruchs aus der Vergleichsvereinbarung vom 08/07/2008 ein. 8 Für die höchstrichterliche Rechtsprechung handelt es sich um einen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag: „La conciliazione giudiziale è frutto dell'incontro della volontà delle parti, e il relativo verbale, ancorché redatto con l'intervento del giudice a definizione di una controversia pendente, è ad ogni effetto un atto negoziale, la cui interpretazione si risolve in un accertamento di fatto di esclusiva spettanza del giudice di merito, non sindacabile in sede di legittimità, ove sia sorretto da motivazione scevra da vizi logici e da errori giuridici: infatti, l'intervento del giudice nel tentativo di conciliazione non altera, ove il medesimo riesca, la natura consensuale dell'atto di composizione che le parti volontariamente concludono” (Kassationsgerichtshof, Beschluss vom 21/05/2025, Nr. 13651. 9 Vgl. Niederschrift der Verhandlung vom 19/03/2024: „Herr UE übernimmt die Kosten für die Anfertigung der gesamten Planimetrie sowie für die grundbücherliche Durchführung für den richterlichen Vergleich“.
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ZWEITE ZIVILABTEILUNG
Nr. allg. Reg. 4499/2020.
Das Landesgericht Bozen, in der Person des Einzelrichters Günter Morandell,
nach Einsicht in die von den Parteien fristgerecht hinterlegten schriftlichen Noten, die deren Diskussionsbeiträge beinhalten;
in Anwendung der Artikel 127ter, Absatz 5, und 128 ZPO;
erlässt und hinterlegt nun in der Verhandlung in Schriftform vom 17/10/2025
folgendes
URTEIL
im Verfahren ersten Grades unter der Verfahrensnummer Allg. Reg. Nr. 4499/2020
zwischen den Prozessparteien:
Klagende Partei: , Steuernummer: , CP_1 C.F._1
1 vertreten und verteidigt von RA Dr. und von RA Dr. Persona_1
Persona_2
Beklagte Partei: , Steuernummer: , vertreten CP_2 C.F._2
und verteidigt von RA Dr. . Persona_3
STREITGEGENSTAND:
Ersitzung von Durchgangs- und Durchfahrtsrechten, untergeordnet Errichtung
eines Zwangswegerechtes.
SCHLUSSANTRÄGE
der klagenden Partei:
„Die Prozessvertreter des ER unter Verweis auf die Ausführungen, CP_1
und Anträge in den bereits hinterlegten Schriftsätzen und unter CP_3
ausdrücklicher Bestreitung der gegnerischen Vorbringen, bestehen auf die Zulassung
der bestätigen Schlussanträge laut 1. d. Art. 183, 6. Absatz, Nr. 1 Controparte_4
ZPO vom 21.03.2022, welche wie folgt wiedergegeben werden:
Möge das Bozen, contrariis reiectis: Persona_4
Vorab:
1. feststellen und erklären, dass jegliches Recht bzw. jeglicher Rechtsanspruch aus
der Vergleichsvereinbarung vom 08.07.2008, im Sinne der Artikel 2934, 2935 und
2946 ZGB verjährt ist;
2 In der Hauptsache:
2. feststellen und erklären, dass Herr ), geboren CP_1 C.F._1
in Bozen (BZ) am 04.05.1955, das Wegerecht (Durchgang und Durchfahrt) zu Lasten
der Gp. 591/2 K.G. , Per_5 Persona_6
( ), geboren in Sterzing (BZ) am 20.10.1966, und zu Gunsten C.F._2
der Gp. 589/1 K.G. Pfitsch, durch einen mehr als 20 Jahre dauernden, ungestörten,
öffentlichen und ununterbrochenen Besitz und folglich durch Ersitzung, wie aus der
unter Anlage 5 beigelegten Planimetrie hervorgeht, erworben hat;
untergeordnetenfalls:
3. feststellen und erklären, dass die Voraussetzungen i. S. d. Art. 1051 ZGB gegeben
sind und demzufolge eine Zwangsdienstbarkeit (für den Durchgang und die
Durchfahrt) zu Lasten der Gp. 591/2 K.G. und zu Gunsten der Gp. 589/1 K.G. Per_5
; Controparte_5
auf jeden Fall:
4. dem Grundbuchsführer am Grundbuchsamt Sterzing die Einverleibung der so
begründeten Dienstbarkeit des Durchganges zu Fuß und der Durchfahrt mit
Fahrzeugen zu Lasten der Gp. 591/2 K.G. und zu Gunsten der Gp. 589/1 K.G. Per_5
Pfitsch, wie aus der unter Anlage 5 beigelegten Planimetrie hervorgeht, anordnen;
5. die Beklagte zur Rückerstattung der Verfahrenskosten (Entgelt, Barauslagen, allg.
Fürsorgebeitrag und MwSt.) verurteilen, wobei eine Erhöhung der CP_6
3 Honorare um 30% beantragt wird, dies im Sinne von Art. 4, Abs.
1-bis des M.D.
55/2014.
***
In Bezug auf die Verfahrensspesen, auch i.S.d. Art. 96 ZPO, sei darauf hingewiesen,
dass einzig und allein das Verhalten von AU HO Grund für das
Nichtzustandekommen einer außergerichtlichen Einigung ausschlaggebend war. Dies
sollte bei der Aufteilung der Prozesskosten berücksichtigt werden.
***
Im Beweiswege … (omissis)“;
der beklagten Partei:
„Möge das löbliche Landesgericht Bozen, contrariis reiectis, unter Abweisung aller
anderslautenden Anträge und Einreden, aus den besagten Gründen und unter
Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen sowie der dargelegten Sachumstände
und vorgebrachten Rechtsausführungen,
auf dem Vorabwege:
a) die Ersitzungsklage wegen unterlassener Einleitung des obligatorischen
Mediationsverfahrens, als unverfolgbar bzw. unzulässig abweisen;
in der Hauptsache:
4 b) die Anträge des KL UE PE, aus den im Vorspann (des
Einlassungsschriftsatzes) genannten Gründen, vollinhaltlich abweisen, da sie in
rechtlicher und faktischer Hinsicht unbegründet sind;
in jedem Fall:
c) den Kläger zum vollen Ersatz der Kosten, Spesen, Gebühren und Honorare dieses
Verfahrens verurteilen, zzgl. 15% allg. Spesen, 4% Fürsorgebeitrag und 22% MwSt.;
d) den Kläger UE PE zudem, nach Maßgabe von Artikel 96 ZPO, wegen
mutwilliger Prozessführung zu einer Schadensersatzzahlung verurteilen, dessen
Ausmaß zumindest in Höhe des zu Gunsten der Beklagten festgesetzten
Prozesskostenersatzes festgelegt werden möge, oder aber in jenem höheren oder
niedrigeren Betrag, der vom Gericht letztlich als angemessen und/oder billig erachtet
wird.
Man widersetzt sich jeglichem Streitgespräch über neue Anträge des KL.
Im Beweiswege: … (omissis)“.
Controparte_7
[...]
1. Der Kläger DE ER beantragt, in seiner Eigenschaft als Eigentümer der
Grundparzelle 589/1 („Wald“), die zu seinem geschlossenen Hof „Müller“ in
Einlagezahl 30/I der Pfitsch gehört (vgl. Grundbuchsauszug: Dok. Controparte_8
5 Nr. 2 der klagenden Partei), die Ersitzung aufgrund zwanzigjähriger Besitzausübung1
des Wegerechtes (Durchgang und Durchfahrt) über die benachbarte Grundparzelle
591/2 („Wald“) im Eigentum der Beklagten , die zum geschlossenen CP_2
Hof „Ruster“ in Einlagezahl 32/I der Katastralgemeinde Pfitsch gehört. In hilfsweiser
Hinsicht beantragt er für denselben Zugang die Bestellung einer Zwangswegerechtes
im Sinne des Art. 1051 ZGB, da nach seinem Dafürhalten die dafür vorgesehenen
Voraussetzungen gegeben seien.
2. Die Beklagte widersetzt sich den klägerischen Begehren, verfahrensrechtlich wegen der Unterlassung des verpflichtend vorgeschriebenen Mediationsverfahrens,
inhaltlich wegen Nichtbestehens der Besitzausübung2 und wegen des Vorliegens
einer alternativen Zufahrtsmöglichkeit3.
3. Vorliegendes Verfahren ist nicht das erste betreffend das Wegerecht. Vor dem
Landesgericht Bozen wurde unter der Nummer des allg. Reg. 596/2005, Richterin Dr.
Liv D.M. Höppner, dasselbe Recht eingeklagt. Im verfahrensabschließenden Urteil
Nr. 33/10 stellte die Richterin fest, dass „Herr UE und HO … am Per_6
08.07.2008, in Anwesenheit ihrer Anwälte, einen außergerichtlichen Vergleich
unterzeichnet (haben), womit sie die Streitsache verglichen haben. Die besagte
Vereinbarung wurde im gegenständlichen Verfahren hinterlegt und von beiden
6 Parteien auch bedingungslos anerkannt“ (Urteil Nr. 33/10: Dok. Nr. 4 der beklagten
Partei). In hat das Gericht, nach Feststellung, dass eine grundbücherliche Parte_1
Eintragung des Vergleiches nicht beantragt worden ist, den Wegfall des
Streitgegenstandes erklärt. In der Vergleichsvereinbarung vom 08/07/2008 gewährte
AU ER ER das streitgegenständliche Wegerecht CP_2 CP_1
zur landwirtschaftlichen Nutzung und Herr ER gewährte AU CP_1 CP_2
„das grundbücherliche Recht zum Wenden und zum Parken auf dem
[...]
bestehenden Platz nach der Brücke“ (Vergleichsvereinbarung vom 08/07/2008: Dok.
Nr. 3 der beklagten Partei)4. Die damalige Vereinbarung wurde grundbücherlich nicht durchgeführt, weshalb jetzt wiederum das Gericht angerufen wurde.
4. Nach mehreren Vertagungen und langen Diskussionen zwischen den Parteien bei den Verhandlungen wurde bei der Verhandlung vom 19/03/2024, bei der beide
Parteien persönlich anwesend waren, eine einvernehmliche Lösung mit folgendem
Inhalt gefunden:
„Beide Parteien sind mit folgender grundsätzlicher Lösung einverstanden: AU
begründet zu Lasten der Grundparzelle 591/2, , und CP_2 Persona_7
zugunsten der Grundparzelle 598/1, K.G. Pfitsch, Persona_8
welcher annimmt, die Dienstbarkeit des Durchganges und der Durchfahrt mit
Fahrzeugen jeglicher Art zur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und
freizeitlichen Nutzung im Ausmaß und Umfang laut Entwurf beigelegt an der
7 Dr. D'Allura vom 08.01.2024. In Abweichung Controparte_9
zu Art. 1069 ZGB gehen die Kosten zur Erhaltung der Dienstbarkeit notwendigen
Arbeiten je zur Hälfte zu Lasten der jeweiligen Eigentümer. Die Beauftragung für die
notwendige außerordentliche Instandhaltung steht alleine AU HO ER für den in
ihrer Grundparzelle verlaufenden Zufahrtsweg zu;
sie verpflichtet sich aber, vor der
Beauftragung den Kostenvoranschlag ER UE vorzuweisen und sein
Einverständnis einzuholen. AU HO verpflichtet sich die notwendigen
außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen innerhalb einer vernünftig
vertretbaren Zeit in die Wege zu leiten. Die Dienstbarkeit wird auf unbeschränkte
Zeit und unentgeltlich gewährt. Herr UE übernimmt die Kosten für die
Anfertigung der gesamten Planimetrie sowie für die grundbücherliche Durchführung
für den richterlichen Vergleich. Herr UE verpflichtet sich zugunsten der
Grundparzelle 591/2 der K.G. Pfitsch und zu Lasten seiner Grundparzelle 589/1 die
grundbücherliche Dienstbarkeit auf unbeschränkte Zeit und unentgeltlich des
KE und DE zu gewähren, und zwar in dem Ausmaß, welcher für das
Wenden eines Traktors mit Anhänger notwendig ist. Das genaue Ausmaß wird vor
Ort durch Probewenden festgestellt. Die Benutzung der Dienstbarkeiten erfolgt auf
eigene Gefahr der jeweiligen Nutzer. Die Parteien verzichten auf Geltendmachung
etwaiger Kosten für die Instandhaltung der fraglichen Dienstbarkeitsflächen“
(Verhandlungsniederschrift vom 19/03/2024). Besagter Vergleich enthält alle Details
der Regelung, mit der einzigen Ausnahme der Überprüfung mittels
8 eines angemessenen welcher für „Traktor mit Controparte_10 CP_11
Anhänger“ notwendig ist.
5. Besagter Lokalaugenschein, bei dem beide Parteien mit ihren
Prozessbevollmächtigten persönlich anwesend waren, wurde am 19/07/2024 im
Beisein des unterfertigten Richters vorgenommen. Dabei konnte festgestellt werden,
dass die Beklagte die in der Vereinbarung vorgesehenen „außerordentlichen
Instandhaltungsarbeiten für den in ihrer Parzelle verlaufenden Zufahrtsweg“
inzwischen bereits durchgeführt hat, sodass der Zufahrtsweg mit Traktor und
Anhänger befahren werden konnte und die Bestimmungen aus der Vereinbarung zur außerordentlichen Instandhaltung des betreffenden Weges bereits erfüllt sind und nicht mehr berücksichtigt werden müssen5.
6. Zum Lokalaugenschein hat der Richter folgende Verhandlungsniederschrift
erstellt: „Gemeinsam wird ein Lokalaugenschein der streitgegenständlichen Wege
vorgenommen; Herr UE fährt mit Traktor und über die Furt in sein Per_9
Grundstück und kann dort problemlos wenden. AU ist mit Traktor und CP_2
Heuladewagen anwesend;
mit diesem wurde das Wendemanöver nicht versucht, da es
zu gefährlich schien;
AU HO, so die Meinung des Unterfertigten, kann das kurze
9 Wegestück rückwärtsfahren, um dort dann eventuell Heu aufzulegen;
mit Traktor und
„normalem“ Anhänger kann sie in das Grundstück des ER UE hinein fahren,
dort wenden und auch parken;
sie sollte so parken, dass Herr UE mit seinen
Maschinen vorbei fahren kann. Die Parteien einigen sich, gemeinsame
Schlussanträge im Sinne der bei der vorherigen Verhandlung getroffenen
Vereinbarung zu hinterlegen samt den dafür notwendigen technischen Dokumenten.
Dafür setzt der Richter die Verhandlung für den 12.09.2024 fest, ersetzt diese mit der
Hinterlegung von schriftlichen Noten im Sinne des Art. 127ter ZPO und erteilt die
Ausschlussfrist bis zum 12.09.2024 für die Hinterlegung. Den Parteien wird
vorgeschlagen auf die Schlussschriftsätze und Replikschriftsätze zu verzichten“. Wie
der Niederschrift zu entnehmen ist, wurde dabei von den Anwesenden festgestellt,
dass die bestehende Wendemöglichkeit für einen Traktor mit Anhänger auf dem klägerischen Grundstück ausreicht. Da für die Einfahrt in dieses Grundstück ein wasserführender Bach über eine Betonfurt durchfahren werden musste6, wurde die
Probefahrt mit dem von der Beklagten bereitgestellten Heuladeanhänger nicht durchgeführt, da dies zu gefährlich erschien. Beim besagten Lokalaugenschein
einigten sich die Parteien auf gemeinsame Schlussanträge im Sinne der Vereinbarung
vom 19/03/2025 und auf die Erstellung der für die Verbücherung notwendigen
Planunterlage. Beides sollte bei der in Schriftform vom 12/09/2024 CP_12
vorgelegt werden, welche auf Antrag der Parteien auf den 03/10/2024 vertagt wurde
10 (vgl. Beschluss vom 12/09/2024).
7. Leider kam es nicht mehr zur Hinterlegung der gemeinsamen Schlussanträge, da die Parteien zwischenzeitlich wieder ihre Zustimmung verweigerten. Auch weitere
Verhandlungen zur Problemlösung blieben erfolglos. Die klagende Partei hinterlegte am 14/07/2025 einen grundbuchsfähigen Dienstbarkeitsbestellungsplan. Bei der in Schriftform am 15/07/2025 zur der Schlussanträge CP_12 CP_13
wiederholten beide Parteien ihre Anträge aus Klageschrift (rectius aus dem ersten
Schriftsatz nach Art. 183, Abs. 6 ZPO7) und Einlassungsschriftsatz. Mit dem
Beschluss vom 14/08/2025 wurde die Diskussionsverhandlung nach Art. 281sexies
ZPO in Schriftform für den 17/102025 festgesetzt. Nur folgt das Urteil, welches am
Folgetag hinterlegt wird und nach Art. 127ter, letzter Absatz, ZPO als in besagter
Verhandlung vorgelesen gilt.
8. Der verfahrensrechtliche Einwand der beklagten Partei, dass vorliegendes
Verfahren als unverfolgbar bzw. unzulässig zu gelten habe, da die Einleitung des obligatorischen Mediationsverfahrens nicht vorgenommen worden sei (vgl. a CP_14
der obigen Schussanträge), ist offensichtlich unbegründet. Die klagende Partei hat ihrer Klageschrift die Niederschrift eines Mediationstreffens bei der Mediationsstelle
der Handelskammer Bozen beigelegt, welcher zu entnehmen ist, dass ein
Mediationsverfahren eingeleitet worden ist. Der Einwand der beklagten Partei,
besagtes Mediationsverfahren würde nicht die Ersitzung bzw. zwangsweise
11 Errichtung des streitgegenständlichen Wegerechtes betreffen, sondern „eine bis heute
nicht durchgeführte bzw. umgesetzte Vergleichsvereinbarung …, welche zwischen
AU HO ER und ER am 08.07.2008 (s. Dok. 3), im Zuge eines CP_1
damalig am Landesgericht Bozen - Außenstelle Brixen unter Nr. RG 596/2005
behängenden Gerichtsverfahrens, abgeschlossen wurde“, trifft ins Leere, da besagte
Vergleichsvereinbarung die streitgegenständlichen dinglichen Rechte betrifft, wie man auch dem Mediationsantrag (Dok. Nr. 2 der beklagten Partei) entnehmen kann.
Mehr noch: Der Abschnitt der Einlassung der Beklagten mit dem Titel „II In
präjudizieller Hinsicht: Unzulässigkeit des Klagebegehrens wegen Bestehens einer
Vergleichsvereinbarung zwischen den heutigen Prozessparteien“ setzt ausdrücklich
voraus, dass besagte Vergleichsvereinbarung den Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens betrifft.
9. In meritorischer Hinsicht hat das Urteil die bereits von beiden Parteien vereinbarte
Falllösung, so wie sie aus den Niederschriften der beiden Verhandlungen vom
19/03/2024 und vom 19/07/2024 eindeutig hervorgeht, umzusetzen. Art. 185, Abs. 3,
ZPO bestimmt: „Wenn die Parteien sich geeinigt haben, wird ein Protokoll über die
getroffene Vereinbarung erstellt. Dieses Protokoll stellt einen Vollstreckungstitel
dar“. Die vorliegende Vereinbarung entspricht substanzrechtlich einem Vergleich
nach Art. 1965 ZGB, womit „die Parteien, indem sie sich gegenseitige
Zugeständnisse machen, einem bereits eingeleiteten Rechtsstreit ein Ende setzen“.
12 Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag8 hat nach Art. 1372 ZGB
zwischen diesen „Gesetzeskraft“ und „kann nur durch gegenseitige Einwilligung oder
wegen eines gesetzlich zugelassenen Grundes aufgelöst werden“ (allgemein gültiges
Vertragsprinzip: „pacta sunt servanda“).
10. Im vorliegenden Fall kann nicht lediglich der Wegfall des Streitgegenstandes
erklärt werden, da das Urteil den Vergleich insofern umzusetzen hat, als es vereinbarungsgemäß9 die Verbücherung der einvernehmlich bestellten
Dienstbarkeitsrechte anzuordnen hat. Besagter Umsetzung kommt zugute, dass die klägerische Partei den grundbuchsfähigen Dienstbarkeitsbestellungsplan am
27/01/2025 hinterlegt hat, wodurch sich die Vergabe eines Amtsgutachtens erübrigt.
Die vorliegende Planunterlage stimmt nämlich mit der Vergleichsvereinbarung, wie sie aus der Überprüfung beim Lokalaugenschein vor Ort endgültig resultiert,
vollständig überein.
11. In Durchführung der zwischen den Parteien vereinbarten Lösung der vorliegenden Streitsache wird dem zuständigen Grundbuchsführer angeordnet, die drei Dienstbarkeiten, welche im grundbuchsfähigen Dienstbarkeitsbestellungsplan
des Geom. eingezeichnet sind, in dem dort festgehaltenen Parte_2
Ausmaß zulasten und zugunsten der angegebenen Grundparzellen in das Grundbuch
13 einzuverleiben. Der Dienstbarkeitsbestellungsplan trägt das Datum des 15/01/2025,
wurde am 27/01/2025 hinterlegt und bildet einen integrierenden Bestandteil dieses
Urteils. Gemäß zwischen den Parteien handelt es sich um folgende CP_15
Dienstbarkeiten:
11.1. Die Dienstbarkeit der Durchgangs und der Durchfahrt mit Fahrzeugen jeglicher
Art zur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und freizeitlichen Nutzung, welche die Beklagte ER ER zu Lasten ihrer Grundparzelle 591/2 in der Einlagezahl
32/I der Katastralgemeinde Pfitsch und zu Gunsten der Grundparzelle 589/1 des
KL DE ER in der Einlagezahl 30/I der Katastralgemeinde Pfitsch
unentgeltlich und für unbeschränkte Zeit mittels Vergleichsvereinbarung begründet
hat.
11.2. Die Dienstbarkeit des DE und die Dienstbarkeit des KE eines
Traktors samt Anhänger, welche der Kläger DE ER zu Lasten seiner
Grundparzelle 589/1 in der Einlagezahl 30/I der Katastralgemeinde Pfitsch und zu
Gunsten der 591/2 der Beklagten in der Einlagezahl Persona_10 CP_2
32/I der Katastralgemeinde Pfitsch unentgeltlich und für unbeschränkte Zeit mittels
Vergleichsvereinbarung begründet hat.
11.3 In der Vergleichsvereinbarung wurde festgelegt, dass die Benutzung der obigen drei Dienstbarkeiten auf eigene Gefahr der jeweiligen Nutzer erfolgt. Zudem
verzichten die Parteien auf die Geltendmachung etwaiger Kosten für die
Instandhaltung der fraglichen Dienstbarkeitsflächen. Herr DE ER
14 übernimmt die Kosten für die Anfertigung der gesamten Planimetrie sowie für die grundbücherliche Durchführung.
12. Zu den Verfahrensspesen ist Art. 92, Abs. 3, ZPO, anzuwenden, welcher bei
Vorliegen einer Vergleichsvereinbarung die Kostenkompensation vorsieht, sofern in der Vereinigung nichts anderes bestimmt sein. Nachdem beide Parteien - wie bereits oben erwähnt - bei der Verhandlung zur Stellung der Schlussanträge anstelle der vereinbarten gemeinsamen Schlussanträge wieder ihre Anträge vor besagter
Vereinbarung hervorgeholt haben, scheinen beide die Vereinbarung missachtet zu haben, weshalb keine Partei zum Tragen der Verfahrenskosten bzw. zu einer verschärften Haftung nach Art. 96 ZPO verurteilt werden kann.
CP_16
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen
Antrages befindet das Landesgericht in einzelrichterlicher Zusammensetzung zu
Recht:
1. Der Einwand der Beklagten auf Unverfolgbarkeit oder Unzulässigkeit des vorliegenden Verfahrens wegen unterlassener Einleitung des obligatorischen
Mediationsverfahrens wird abgewiesen.
2. Dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, die folgenden drei
Dienstbarkeiten in Entsprechung zum grundbuchsfähigen
Dienstbarkeitsbestellungsplan des Geom. vom Parte_2
15 15/01/2025, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, in das
Grundbuch einzuverleiben:
2.1. Die Dienstbarkeit der Durchganges und der Durchfahrt mit Fahrzeugen jeglicher
Art zur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und freizeitlichen Nutzung, welche die Beklagte ER ER zu Lasten ihre Grundparzelle 591/2 in der Einlagezahl
32/I der Katastralgemeinde Pfitsch und zu Gunsten der Grundparzelle 589/1 des
KL DE ER in der Einlagezahl 30/I der Katastralgemeinde Pfitsch
unentgeltlich und für unbeschränkte Zeit mittels der Vergleichsvereinbarung vom
19/03/2024 begründet hat.
2.2. Die Dienstbarkeit des DE und die Dienstbarkeit des KE eines Traktors
samt Anhänger, welche der Kläger DE ER zu Lasten seiner Grundparzelle
589/1 in der Einlagezahl 30/I der Pfitsch und zu Gunsten der Controparte_8
591/2 der Beklagten in der Einlagezahl 32/I der Persona_10 CP_2
Katastralgemeinde Pfitsch unentgeltlich und für unbeschränkte Zeit mittels der
Vergleichsvereinbarung vom 19/03/2024 begründet hat.
2.3 Gemäß besagter Vereinbarung werden folgende vertraglichen Bestimmungen
festgehalten: Die Benutzung obiger drei Dienstbarkeiten erfolgt auf eigene Gefahr
der jeweiligen Nutzer. Die Parteien verzichten auf die Geltendmachung etwaiger
Kosten für die Instandhaltung der fraglichen Dienstbarkeitsflächen. Herr CP_1
übernimmt die Kosten für die Anfertigung der gesamten Planimetrie sowie
[...]
für die grundbücherliche Durchführung.
16 3. Verurteilungen im Sinne des Art. 96 ZPO werden ausgeschlossen;
die
Verfahrenskosten werden zwischen den beiden Parteien zur Gänze kompensiert.
Ergangen in Bozen (BZ), am 18/10/2025, anlässlich der Verhandlung in Schriftform
vom 17/10/2025.
[...]
Controparte_17
(digitale Unterschrift)
17 1. DA COMPARE FOOTNOTE PAGES 1 Klageschrift, S. 3: „…durch einen mehr als 20 Jahre dauernden, ungestörten, öffentlichen und ununterbrochenen Besitz und somit durch Ersitzung“. 2 Einlassung, S. 7: „Der Beklagten HO ER ist nämlich von einer ersitzungsbegründenden Benützung dieses Weges von Seiten des KL nichts bekannt und sie hat eine solche Nutzung durch ER UE auch nie gesehen“. 3 Einlassung, S. 8: „Entgegen der anderweitigen Behauptungen des KL existiert nämlich sehr wohl eine Zufahrtsstraße zu dieser G.p. 589/1, welche weiter bergwärts, ungefähr auf der Höhe auf der G.p. 589/2, von der Militärstraße in die G.p. 589/1 abzweigt (s. dazu die Luftaufnahme - Dok. 4 des KL)“. 4 Das vormalige Verfahren hatte noch die Errichtung des Zufahrtsweg zu den Almhütten von AU ER ER zum Gegenstand. Nachdem dieser zwischenzeitlich bereits errichtet ist, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 5 Es handelt sich um folgende Bestimmungen: „In Abweichung zu Art. 1069 ZGB gehen die Kosten zur Erhaltung der Dienstbarkeit notwendigen Arbeiten je zur Hälfte zu Lasten der jeweiligen Eigentümer. Die Beauftragung für die notwendige außerordentliche Instandhaltung steht alleine AU HO ER für den in ihrer Grundparzelle verlaufenden Zufahrtsweg zu;
sie verpflichtet sich aber vor der Beauftragung den Kostenvoranschlag ER UE vorzuweisen und sein Einverständnis einzuholen. AU HO verpflichtet sich die notwendigen außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen innerhalb einer vernünftig vertretbaren Zeit in die Wege zu leiten“ (Niederschrift der Verhandlung vom 19/03/2024); im Gegensatz zu diesen einmaligen außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten, welche durch die Schäden aufgrund eines außerordentlichen Unwetters notwendig wurden, verzichten die Parteien für künftig notwendige Arbeiten „auf Geltendmachung etwaiger Kosten für die Instandhaltung der fraglichen Dienstbarkeitsflächen“ (Letzter Satz in der Niederschrift der Verhandlung vom 19/03/2024). 6 Es handelt sich um den „Grossbergbach(Fussendrassbach“: vgl. den Entwurf, welcher der schriftlichen Verhandlungsnote der klagenden Partei vom 08/01/2024 beiliegt und auf den die Vereinbarung vom 19/03/2024 Bezug nimmt. 7 Zusätzlich zu den Schlussanträgen aus der Klageschrift wandte darin der Kläger zusätzlich, im Wege der Vorabentscheidung, die Verjährung jeglichen Anspruchs aus der Vergleichsvereinbarung vom 08/07/2008 ein. 8 Für die höchstrichterliche Rechtsprechung handelt es sich um einen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag: „La conciliazione giudiziale è frutto dell'incontro della volontà delle parti, e il relativo verbale, ancorché redatto con l'intervento del giudice a definizione di una controversia pendente, è ad ogni effetto un atto negoziale, la cui interpretazione si risolve in un accertamento di fatto di esclusiva spettanza del giudice di merito, non sindacabile in sede di legittimità, ove sia sorretto da motivazione scevra da vizi logici e da errori giuridici: infatti, l'intervento del giudice nel tentativo di conciliazione non altera, ove il medesimo riesca, la natura consensuale dell'atto di composizione che le parti volontariamente concludono” (Kassationsgerichtshof, Beschluss vom 21/05/2025, Nr. 13651. 9 Vgl. Niederschrift der Verhandlung vom 19/03/2024: „Herr UE übernimmt die Kosten für die Anfertigung der gesamten Planimetrie sowie für die grundbücherliche Durchführung für den richterlichen Vergleich“.