Sentenza 17 marzo 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 17/03/2025, n. 279 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 279 |
| Data del deposito : | 17 marzo 2025 |
Testo completo
Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
Allg. Reg. Nr. 1804/2024
[...]
VOLKES Parte_1
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR Controparte_1 Parte_2
zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_3 Parte_4
-
[...] [...]
- Parte_5 Parte_6
erlässt in der Ehescheidungssache unter Nr. 1804 / 2024 Allg. Reg., welche gemäß Art. 473 bis.14. und 473 bis.47. ZPO eingeleitet wurde, folgendes
URTEIL zwischen den Parteien
, vertreten und verteidigt durch OP [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
CP_3
- antragstellende Partei - und
, vertreten und verteidigt durch TR Per_1
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
[...]
- Antraggegner - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
- dem Streit beigetretene Partei -
Befunden,
- dass dieses Verfahren strittig eingeleitet wurde, die Parteien jedoch im
Laufe des Verfahrens einvernehmlich die Ehescheidung zu den im
Spruch dieses Urteils formulierten Scheidungsbedingungen beantragt
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haben;
- dass die Staatsanwaltschaft folgende Schlussanträge gestellt hat: „Die
Staatsanwaltschaft befürwortet die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge.“;
- dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die in Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b
Gesetz vom 01/12/1970 Nr. 898 in geltender Fassung geforderten
Bedingungen gegeben sind, da die Parteien seit ihrer Trennung und jedenfalls länger als der vom Gesetz vorgeschriebene Mindestfrist ununterbrochen voneinander getrennt leben;
- dass laut Aktenlage eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen
Scheidungsbedingungen insgesamt rechtlich keine Einwände zu erheben sind, weil sie weder zwingende Vorschriften noch die öffentliche
Ordnung verletzen;
- dass das Verfahren vorschriftsgemäß abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
- dass die vorgeschlagene gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten
dem Ausgang des Verfahrens laut gemeinsam gestellter Schlussanträge entspricht.
Controparte_5
hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Meran (BZ) am 13/08/1988 (BZ) zwischen
, geboren am 14/03/1968 in Parte_7
), Persona_2
und geboren am 19/08/1960 in TR
TSCHERMS (BZ), geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen
Seite 2 von 3 Stempel- und gebührenfrei gemäß Art. 19, Ges. 06/03/1987 Nr. 74
Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Meran, wo die
Eheschließung unter Nr. 54, Teil II, Serie A des Jahres 1988 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen
Auflagen gerecht zu werden.
Das Gericht verfügt, wie von den Parteien einvernehmlich beantragt, folgende Scheidungsbedingungen:
1. es ist kein gegenseitiger Unterhaltsbeitrag geschuldet;
2. die gemeinsamen Kinder sind inzwischen wirtschaftlich unabhängig und daher ist kein Unterhaltsbeitrag für die Kinder geschuldet;
3. jede Partei zahlt ihren eigenen Rechtsbeistand. Die Anwälte verzichten auf die Solidarhaftung.
So befunden in Bozen, in nicht öffentlicher Sitzung, am 13/03/2025.
Der Urteilverfasser Die Vorsitzende
Tschager Julia Dorfmann Pt_5
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