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Sentenza 21 ottobre 2025
Sentenza 21 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 21/10/2025, n. 676 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 676 |
| Data del deposito : | 21 ottobre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3536/2025 A.V.
Das , in Person der Richter Controparte_1
LI MA Vorsitzende
Parte_1 [...]
Parte_2 hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
AD geboren in Meran (BZ) am 09.05.1997 Per_1 und
, geboren in am 23.12.1992 Parte_3 CP_1 beide vertreten und verteidigt durch RA INGRID, laut Vollmacht, welche aus den Per_2
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -
*** in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes gemäß Artt. 337 bis. ff
ZGB (Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS CP_1 erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihres gemeinsamen minderjährigen Kindes (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff.
ZGB) vorgebracht haben (das Kind wurde von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_2 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 29.08.2025 (telematisch hinterlegt am
10/09/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in in nicht öffentlicher Sitzung am 16/10/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta RA LI MA
Seite 2 von 2
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 3536/2025 A.V.
Das , in Person der Richter Controparte_1
LI MA Vorsitzende
Parte_1 [...]
Parte_2 hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
AD geboren in Meran (BZ) am 09.05.1997 Per_1 und
, geboren in am 23.12.1992 Parte_3 CP_1 beide vertreten und verteidigt durch RA INGRID, laut Vollmacht, welche aus den Per_2
Akten hervorgeht,
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei -
*** in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht,
Unterbringung und Unterhalt des gemeinsamen minderjährigen Kindes gemäß Artt. 337 bis. ff
ZGB (Art. 473 bis.51. ZPO).
DAS CP_1 erachtet,
Seite 1 von 2 dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihres gemeinsamen minderjährigen Kindes (Art. 473 bis.51. Z.P.O. und 337 bis. ff.
ZGB) vorgebracht haben (das Kind wurde von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter. ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Schlussanträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des Kindes in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_2 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis. ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51. ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 29.08.2025 (telematisch hinterlegt am
10/09/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in in nicht öffentlicher Sitzung am 16/10/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta RA LI MA
Seite 2 von 2