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Sentenza 28 novembre 2025
Sentenza 28 novembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 28/11/2025, n. 1006 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1006 |
| Data del deposito : | 28 novembre 2025 |
Testo completo
Allg. Reg. Nr. 3545/2023
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS RI EN
Pt_1 Parte_2 erlässt in nachstehender Zusammensetzung
IA Vorsitzende CP_1
POL NI berichterstattende Parte_3
Parte_4 Parte_3
in dem unter Nummer 3545/2023 Allg. Reg. behängenden Verfahren folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
(St.-Nr. ), vertreten und verteidigt von Parte_5 C.F._1
RA Dr. in dessen Kanzlei er sein Zustelldomizil erwählt hat, Persona_1
Kläger und
TE TO (St.-Nr. ), , C.F._2 Pt_6
(St.-Nr. ), säumig, Parte_7 C.F._3
BEn und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtstreits: Anfechtung der AFsanerkennung wegen
Wahrheitswidrigkeit
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 03/10/2025 gemäß Art. 127-ter ZPO über folgende
SCHLUSSANTRÄGE zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen:
Seite 1 von 8 des ER: laut am 01/07/2025 hinterlegten schriftlichen Anträgen gemäß Art. 189
ZPO
„Möge das löbliche Landesgericht, contrariis reiectis: 1. feststellen und erklären, dass der BE TO, geb. in Kurtatsch (BZ) am 10.07.1952, St. Nr. Pt_5 [...]
, Akt Nr. 19-I-A/1952, nicht der leibliche Vater des TE AN, geb. C.F._4
in Bozen am 24.11.1984, St. Nr. , ist und folgerichtig dem CodiceFiscale_5
zuständigen Standesbeamten anweisen, die entsprechende gerichtliche Feststellung, sobald in Rechtskraft erwachsen, im Geburtsregisterauszug und allen übrigen öffentlichen Registern der Gemeinde, welche Informationen zum Status einer Person Per_ beinhalten, anzumerken;
2. mit Verurteilung des BEn ER auf
Rückerstattung aller und “ Per_3 Persona_4 des beigetretenen Staatsanwalts:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die der Schlussanträge des ER“ Per_5
Controparte_2
Per_ Der Kläger ficht die Erklärung des , mit der dieser ihn nach Parte_5 Pt_5
seiner als seinen Sohn anerkannt hat, wegen Wahrheitswidrigkeit an. Er bringt Per_6 hierzu Folgendes vor.
“ER ist am 24.11.1984 in Bozen als Sohn der RA RU Seraphine zur Pt_5
Welt gekommen.
Es greift keine gesetzliche Vermutung der AF, weil RA RU weder zum
Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch während des empfängnisfraglichen Zeitraums mit einem Mann verehelicht war.
Vielmehr ist der heutige Kläger damals am 03.12.1984 von einem gewissen Herrn
ER TO, geb. in Kurtatsch (BZ) am 10.07.1952, formell als sein Sohn anerkannt worden (Dokk. 1 und 2).
Die entsprechende Erklärung steht allerdings aus den nachstehenden Gründen mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Widerspruch zu den tatsächlichen Fakten: ist gemeinsam mit den zwei älteren Geschwistern, namentlich ON (geb. am Pt_5
22.05.1981) und (geb. am 17.10.1982), dem jüngeren (geb. am Per_7 Parte_8
29.07.1988) und der Mutter in Tramin aufgewachsen. Sie lebten damals in einer und zwar gemeinsam mit einem gewissen Herrn dem CP_3 CP_4
. Den heutigen Kläger hat Herr ER bis zu seinem Persona_8 CP_4
Seite 2 von 8 Tod im Juli des letzten Jahres immer wie seinen leiblichen Sohn behandelt, auch im
Umgang mit Dritten. Selbst dann, als sich im Jahr 1996 von RA RU CP_4 getrennt und die Wohnung verlassen hatte, hielt er den Kontakt zu AN aufrecht und war bei den wichtigen Familienanlässen regelmäßig anwesend. Noch kurz vor seinem
Tod äußerte er sich gegenüber dahingehend, er solle sich als Sohn zum Pt_5
gegebenen Zeitpunkt das Erbe mit OF gerecht aufteilen.
Nachdem in diesem familiären Kontext auch RA RU Seraphine den Aspekt der formellen AF bzw. die Notwendigkeit einer notwendigen Korrektur niemals angesprochen hatte, lebte AN bis zum vierzehnten Lebensjahr in der Überzeugung, die faktischen Umstände entsprächen den formellen Eintragungen bei der Gemeinde.
Erst im Alter von 14 , als er im Zuge einer Kontrolle von den Carabinieri auf die Per_9
Notwendigkeit hingewiesen worden war, sich bei der Gemeinde einen Personalausweis zu besorgen und dafür unter anderem auch die Unterschrift des Vaters nötig war, ist
AN zum ersten Mal mit dem wahren Sachverhalt konfrontiert worden, also damit, dass er offiziell offensichtlich einen völlig fremden Mann zum Vater haben sollte, mit dem er überhaupt keinerlei Kontakt und noch viel weniger eine Beziehung unterhielt. hat daraufhin mehrmals vergeblich den Versuch unternommen, mit seiner Pt_5
Mutter darüber zu reden. Selbst nach dem Tod des - auf dessen CP_4
Todesanzeige übrigens als sein Sohn erwähnt (Dok. 5) - öffnete sich RA Per_10
RU dem Thema nicht;
mit diesem Teil ihrer Vergangenheit wollte und will sie sich offensichtlich überhaupt nicht mehr beschäftigen.“
Die BEn haben sich trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Klageschrift nicht auf das Verfahren eingelassen und wurden daher mit Dekret vom 23/01/2024 gemäß Art.
171-bis ZPO für säumig erklärt.
Der BE ER TO ist aber persönlich zur Erstverhandlung ohne Rechtsbeistand erschienen, jedoch in Begleitung von RA Dr. aus und hat laut Persona_11 CP_5
Protokoll eingeräumt, nicht Vater des ER zu sein („ER non è mio figlio, Pt_5
lo so da sempre. Non sono mai stato in Comune per una dichiarazione, in realtà non lo ricordo più. la madre di frequentava di nascosto Parte_7 Parte_5
anche mio fratello e, avendo lo stesso cognome, non ha ritenuto di CP_4 rettificare in Comune“).
Seite 3 von 8 Der Versuch des ER, die beklagten Parteien zu einem freiwilligen DNA-Test zu bewegen, scheiterte.
Demzufolge wurde die Aufnahme eines Amtssachverständigengutachtens mittels DNA-
Analyse mit Beschluss vom 30/09/2024 verfügt. Der ernannte Amtsgutachter Dr.
[...]
(Primarin des Dienstes „Immunhämatologie und Bluttransfusion“ beim Per_12
Sanitätsbetrieb Bozen) wurde bei der Verhandlung vom 17/10/2024 vereidigt. Das
Verhandlungsprotokoll mit dem Termin für das Erscheinen der Parteien im
Krankenhaus Bozen – Immunhämatologie und Bluttransfusion (Lorenz-Böhler-Straße
Nr. 5) wurde den BEn ordnungsgemäß zugestellt. Jedoch erschien außer dem
Kläger selbst niemand zum Termin, sodass das angeordnete Gutachten nicht erstellt werden konnte.
Mit Beschluss vom 26/02/2025 wurde die vom Kläger beantragte mündliche
Beweisaufnahme mittels Anhörung von Zeugen verfügt, die bei der Verhandlung vom
15/05/2025 durchgeführt wurde.
***
Dem Antrag auf Feststellung und Erklärung des Fehlens eines Vater-Kind- Per_ Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ER und ist Parte_5
stattzugeben.
Die Anfechtung der AFsanerkennung wegen Wahrheitswidrigkeit ist in Art.
263 ZGB geregelt. Nach dieser Bestimmung kann die Anerkennung angefochten werden, wenn nachgewiesen wird, dass die biologische AF nicht besteht.
Die Beweisführung in diesem Rechtsstreit war aufgrund der schwierigen familiären
Verhältnisse komplex.
Die Zeugenaussagen haben ergeben, dass das Familienleben von Alkoholmissbrauch und gewalttätigen Übergriffen des ER OB geprägt war.
Die mündliche Beweisaufnahme hat folgende wesentliche Erkenntnisse erbracht:
- Auf die Frage, ob es wahr sei, „dass bei seiner Mutter das der Parte_5 Pt_9
AF , RA RU aber darauf nicht reagiert hat“, antwortete CP_6 der Zeuge (der Sohn des BEn und des ER): „Das Persona_13 Pt_8
stimmt nicht, das wurde nie . Wir Geschwister haben alle schon Pt_9 CP_6
[als] Jugendliche gewusst, dass ER TO nicht der Vater von AN ist“;
Seite 4 von 8 - Die Zeugin ER (die Tochter des BEn und Schwester des ER) Per_14
antwortete auf dieselbe Frage mit: „Nein, es ist nicht wahr. Wir Geschwister sind alle ohne Vater aufgewachsen und deshalb war das nie ein Thema für uns“;
- Auf die Frage, ob es wahr sei, „dass sich auch Dritten gegenüber als CP_4
Vater von AN zu erkennen gegeben hat“, antwortete der Zeuge SE Ernst: „Ja, es stimmt. Vor fünf Jahren, kurz vor seinem Tod, hat mir gesagt, dass CP_4
er der Vater von AN ist“
- Der Zeuge SE AN antwortete auf dieselbe Frage mit: „Ja, es ist wahr. Ich kenne und er hat mir das öfters gesagt“. CP_4
Diese Aussagen sind in sich konsistent und ergeben ein klares Gesamtbild, wonach
ER TO nicht der biologische Vater des ER ist. dass der BE selbst in der Verhandlung vom 18/04/2024 Per_15
ausdrücklich erklärt hat, nicht der Vater des ER zu sein und dies seit jeher gewusst zu haben, sowie behauptet hat, dass die Mutter des ER, d. h. die BE RU
Seraphine, zu dieser Zeit eine Beziehung mit seinem Bruder OB unterhielt, weshalb keine Notwendigkeit bestand, die Geburtsurkunde zu berichtigen, da der Nachname sowieso übereinstimmte.
Obwohl ein Geständnis bezüglich des Verwandtschaftsverhältnisses nach dem Gesetz keine beweisrechtliche Bedeutung hat, ist diese Erklärung im Rahmen der
Gesamtwürdigung nach Art. 116 Abs. 2 ZPO dennoch als relevanter Umstand zu berücksichtigen.
Von entscheidender Bedeutung ist schließlich die Verweigerungshaltung der BEn, sich dem gerichtlich angeordneten DNA-Test zu unterziehen.
Im Übrigen ist zwar die Statusklage im Sinne von Art. 263 ZGB an die Bedingung geknüpft, dass die absolute Unmöglichkeit nachgewiesen wird, dass die Person, die die
Anerkennung ursprünglich vorgenommen hat, der biologische Vater der als Kind anerkannten Person ist, es muss jedoch dennoch davon ausgegangen werden, dass dieser
Nachweis angesichts der Grundsätze, die die durch das gesetzvertretende Dekret Nr.
154/2013 eingeführte Reform inspiriert haben, nicht anders ist als der, der für die anderen Statusklagen erforderlich ist, da das geltende Recht verlangt, dass der „favor veritatis“ die in allen Fällen der Feststellung oder des Nichtanerkennung der
Abstammung vorzunehmenden Bewertungen leitet (vgl. Kass.GH Nr. 4791/2020 –
Seite 5 von 8 „L'azione di stato, ex art. 263 c.c., postula, secondo indirizzo tradizionale di questa
Corte (Cass. 4462/2003; Cass. 17095/2013; Cass. 17970/2015), "la dimostrazione della assoluta impossibilità che il soggetto che abbia inizialmente compiuto il riconoscimento sia, in realtà, il padre biologico del soggetto riconosciuto come figlio". Il rigoroso principio è stato di recente (Cass. 30122/2017; Cass. 18140/2018) rimeditato, essendosi precisato che "stante la nuova disciplina introdotta dalle riforme del 2012 e 2013 in materia di filiazione - non essendo più attuali le ragioni che le avevano dato origine, sostanzialmente fondate sul disvalore di un concepimento al di fuori del matrimonio, e dunque sulla ritenuta natura confessoria del riconoscimento della susseguente nascita, assunta, appunto, come una "colpa" di chi lo aveva effettuato - la prova della "assoluta impossibilità di concepimento" non è diversa rispetto a quella che è necessario fornire per le altre azioni di stato, richiedendo il diritto vigente che sia il "favor veritatis" ad orientare le valutazioni da compiere in tutti i casi di accertamento o disconoscimento della filiazione"”).
Daraus folgt, dass während einerseits die Klage zur Anfechtung der Anerkennung des
Kindes wegen mangelnder Wahrhaftigkeit gemäß Art. 263 ZGB den Nachweis der absoluten Unmöglichkeit erfordert, dass die Person, die die Anerkennung ursprünglich vorgenommen hat, tatsächlich der biologische Vater der als Kind anerkannten Person ist, kann andererseits die ungerechtfertigte Weigerung der beklagten Partei, sich hämatologischen Untersuchungen zu unterziehen, vom Richter gemäß Artikel 116 ZPO frei bewertet werden (vgl. Kass.GH Nr. 3944/2016 – „Nel regime anteriore alle modifiche introdotte dal d.lg. n. 154 del 2013, la azione di impugnazione del figlio per difetto di veridicità postula, a norma dell'art. 263 c.c., la dimostrazione della assoluta impossibilità che il soggetto, che abbia inizialmente compiuto il riconoscimento, sia - in realtà - il padre biologico del soggetto riconosciuto come figlio. Il rifiuto ingiustificato dalla parte convenuta di sottoporsi agli esami ematologici può essere liberamente valutato dal giudice, ai sensi dell'art. 116 c.p.c.”).
Nach Art. 116 Abs. 2 das daher aus dem Verhalten der C.F._6 Per_16
Prozessparteien Beweisargumente ableiten (vgl. Kass.GH Nr. 7092/2022 – “In tema di accertamento della paternità naturale il rifiuto ingiustificato di sottoporsi agli esami ematologici costituisce un comportamento valutabile da parte del giudice, ai sensi dell'articolo 116 Cpc, finanche in assenza di prove dei rapporti sessuali tra le parti, in
Seite 6 von 8 quanto è proprio la mancanza di riscontri oggettivi certi e difficilmente acquisibili circa la natura dei rapporti intercorsi e circa l'effettivo concepimento a determinare la esigenza di desumere argomenti di prova dal comportamento processuale dei soggetti coinvolti. Da qui la possibilità di trarre la dimostrazione della fondatezza della domanda anche soltanto dal rifiuto ingiustificato a sottoporsi all'esame ematologico del presunto padre”).
Die unbegründete Weigerung der BEn, sich der DNA-Analyse zu unterziehen, stellt somit ein gewichtiges Indiz dar, das die Behauptungen des ER bestärkt.
In Gesamtwürdigung aller Beweismittel ergibt sich ein eindeutiges Bild, und zwar:
Die übereinstimmenden Zeugenaussagen belegen, dass innerhalb der Familie bekannt war, dass der Vater des ER ist;
die glaubwürdigen Aussagen Persona_17 zweier familienfremden Zeugen bestätigen, dass sich als biologischer CP_4
Vater des ER zu erkennen gegeben hat;
die unbegründete Verweigerung der DNA-
Analyse durch beide BE stellt ein gewichtiges Indiz im Sinne des Art. 116 ZPO dar;
die ausdrückliche Erklärung des BEn, nicht Vater des ER zu sein, bestärkt die Klagegründe.
Nach Maßgabe des Art. 263 ZGB ist der Anfechtungsklage somit stattzugeben, da die
Wahrheitswidrigkeit der AFsanerkennung hinreichend bewiesen ist.
In Ermangelung eines ausdrücklichen Antrags auf Beibehaltung des Namens ist der
Verlust des Nachnamens „ER“, den AN ER durch die hier für wahrheitswidrig befundene Anerkennung erworben hat, gemäß Art. 6 ZGB zu verfügen.
***
Die Kosten des Verfahrens sind beiden BEn aufzuerlegen.
Der BE ER TO hat durch sein Desinteresse am Verfahrensablauf und durch die wahrheitswidrige Anerkennung im Jahr 1984 die Klage verursacht.
[...]
, sich der DNA-Analyse zu unterziehen, hat die Beweisführung erschwert CP_7 und das Verfahren verlängert.
Die BE RU Seraphine hat sich ebenfalls dem Verfahren entzogen und die
DNA-Analyse verweigert. Auch sie hat durch ihr Verhalten zur Verfahrensverlängerung beigetragen.
Beide BE haben somit schuldhaft zur Notwendigkeit dieses Verfahrens beigetragen und sind daher zur Kostentragung zu verpflichten.
Seite 7 von 8 Per_ Dem Verfahrensausgang zufolge sind die BEn ER und RU Seraphine zu verurteilen, dem Kläger ER AN jeweils die Hälfte der Verfahrenskosten in der im Spruchteil bestimmten Höhe zu ersetzen (Streitsache vom unbestimmbaren Wert und geringer Komplexität; Mittelwerte für alle Phasen des Verfahrens um die Hälfte reduziert aufgrund der geringen Komplexität der für die Entscheidung relevanten Sach- und Rechtsfragen). Contr
Parte_10 hat das angerufene Landesgericht Bozen, in dem von mit Klageschrift Parte_5
vom 20/10/2023 eingeleiteten Verfahren, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt
FÜR : Controparte_9
Per_
1. Die von abgegebene Erklärung, durch welche er den am 24/11/1984 in Pt_5
Bozen geborenen als seinen Sohn anerkannt hat, und kraft welcher Parte_5
dieser den Nachnamen „ER“ anstatt des mütterlichen Nachnamens „RU“ erhalten hat, wird für wahrheitswidrig erklärt.
2. Es wird verfügt, dass AN bei Rechtskraft dieses Urteils statt des Pt_5
Nachnamens „ER“ den Nachnamen „RU“ erhält.
3. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, dieses Urteil bei Rechtskraft in der gesetzlich vorgesehen Form in der entsprechenden Geburtsurkunde anzumerken.
4. Dem Staatsanwalt oder jedem anderen Interessierten wird aufgetragen, dieses Urteil dem zuständigen Standesbeamten gemäß Art. 48 Abs. 1 D.P.R. Nr. 396/2000 zu übermitteln. Per_
5. Die BEn und werden verurteilt, dem Pt_5 Parte_7 CP_10 jeweils die Hälfte (1/2) der demselben entstandenen Verfahrenskosten Parte_5
zu ersetzen, welche in ihrer gesamten Höhe (2/2) mit Euro 3.809,00 für
Anwaltsentgelt bestimmt werden, zuzüglich der pauschalen Spesenvergütung von
15% sowie MwSt. und Anwaltsvorsorgebeitrag auf die damit belasteten . Per_18
So befunden in Bozen am 12/11/2025
Die Urteilverfasserin Die Vorsitzende
ANa PO Persona_19
Seite 8 von 8
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS RI EN
Pt_1 Parte_2 erlässt in nachstehender Zusammensetzung
IA Vorsitzende CP_1
POL NI berichterstattende Parte_3
Parte_4 Parte_3
in dem unter Nummer 3545/2023 Allg. Reg. behängenden Verfahren folgendes
URTEIL zwischen den Prozessparteien:
(St.-Nr. ), vertreten und verteidigt von Parte_5 C.F._1
RA Dr. in dessen Kanzlei er sein Zustelldomizil erwählt hat, Persona_1
Kläger und
TE TO (St.-Nr. ), , C.F._2 Pt_6
(St.-Nr. ), säumig, Parte_7 C.F._3
BEn und
STAATSANWALTSCHAFT am Landesgericht Bozen streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtstreits: Anfechtung der AFsanerkennung wegen
Wahrheitswidrigkeit
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 03/10/2025 gemäß Art. 127-ter ZPO über folgende
SCHLUSSANTRÄGE zur Entscheidung an den Richtersenat verwiesen:
Seite 1 von 8 des ER: laut am 01/07/2025 hinterlegten schriftlichen Anträgen gemäß Art. 189
ZPO
„Möge das löbliche Landesgericht, contrariis reiectis: 1. feststellen und erklären, dass der BE TO, geb. in Kurtatsch (BZ) am 10.07.1952, St. Nr. Pt_5 [...]
, Akt Nr. 19-I-A/1952, nicht der leibliche Vater des TE AN, geb. C.F._4
in Bozen am 24.11.1984, St. Nr. , ist und folgerichtig dem CodiceFiscale_5
zuständigen Standesbeamten anweisen, die entsprechende gerichtliche Feststellung, sobald in Rechtskraft erwachsen, im Geburtsregisterauszug und allen übrigen öffentlichen Registern der Gemeinde, welche Informationen zum Status einer Person Per_ beinhalten, anzumerken;
2. mit Verurteilung des BEn ER auf
Rückerstattung aller und “ Per_3 Persona_4 des beigetretenen Staatsanwalts:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die der Schlussanträge des ER“ Per_5
Controparte_2
Per_ Der Kläger ficht die Erklärung des , mit der dieser ihn nach Parte_5 Pt_5
seiner als seinen Sohn anerkannt hat, wegen Wahrheitswidrigkeit an. Er bringt Per_6 hierzu Folgendes vor.
“ER ist am 24.11.1984 in Bozen als Sohn der RA RU Seraphine zur Pt_5
Welt gekommen.
Es greift keine gesetzliche Vermutung der AF, weil RA RU weder zum
Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch während des empfängnisfraglichen Zeitraums mit einem Mann verehelicht war.
Vielmehr ist der heutige Kläger damals am 03.12.1984 von einem gewissen Herrn
ER TO, geb. in Kurtatsch (BZ) am 10.07.1952, formell als sein Sohn anerkannt worden (Dokk. 1 und 2).
Die entsprechende Erklärung steht allerdings aus den nachstehenden Gründen mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Widerspruch zu den tatsächlichen Fakten: ist gemeinsam mit den zwei älteren Geschwistern, namentlich ON (geb. am Pt_5
22.05.1981) und (geb. am 17.10.1982), dem jüngeren (geb. am Per_7 Parte_8
29.07.1988) und der Mutter in Tramin aufgewachsen. Sie lebten damals in einer und zwar gemeinsam mit einem gewissen Herrn dem CP_3 CP_4
. Den heutigen Kläger hat Herr ER bis zu seinem Persona_8 CP_4
Seite 2 von 8 Tod im Juli des letzten Jahres immer wie seinen leiblichen Sohn behandelt, auch im
Umgang mit Dritten. Selbst dann, als sich im Jahr 1996 von RA RU CP_4 getrennt und die Wohnung verlassen hatte, hielt er den Kontakt zu AN aufrecht und war bei den wichtigen Familienanlässen regelmäßig anwesend. Noch kurz vor seinem
Tod äußerte er sich gegenüber dahingehend, er solle sich als Sohn zum Pt_5
gegebenen Zeitpunkt das Erbe mit OF gerecht aufteilen.
Nachdem in diesem familiären Kontext auch RA RU Seraphine den Aspekt der formellen AF bzw. die Notwendigkeit einer notwendigen Korrektur niemals angesprochen hatte, lebte AN bis zum vierzehnten Lebensjahr in der Überzeugung, die faktischen Umstände entsprächen den formellen Eintragungen bei der Gemeinde.
Erst im Alter von 14 , als er im Zuge einer Kontrolle von den Carabinieri auf die Per_9
Notwendigkeit hingewiesen worden war, sich bei der Gemeinde einen Personalausweis zu besorgen und dafür unter anderem auch die Unterschrift des Vaters nötig war, ist
AN zum ersten Mal mit dem wahren Sachverhalt konfrontiert worden, also damit, dass er offiziell offensichtlich einen völlig fremden Mann zum Vater haben sollte, mit dem er überhaupt keinerlei Kontakt und noch viel weniger eine Beziehung unterhielt. hat daraufhin mehrmals vergeblich den Versuch unternommen, mit seiner Pt_5
Mutter darüber zu reden. Selbst nach dem Tod des - auf dessen CP_4
Todesanzeige übrigens als sein Sohn erwähnt (Dok. 5) - öffnete sich RA Per_10
RU dem Thema nicht;
mit diesem Teil ihrer Vergangenheit wollte und will sie sich offensichtlich überhaupt nicht mehr beschäftigen.“
Die BEn haben sich trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Klageschrift nicht auf das Verfahren eingelassen und wurden daher mit Dekret vom 23/01/2024 gemäß Art.
171-bis ZPO für säumig erklärt.
Der BE ER TO ist aber persönlich zur Erstverhandlung ohne Rechtsbeistand erschienen, jedoch in Begleitung von RA Dr. aus und hat laut Persona_11 CP_5
Protokoll eingeräumt, nicht Vater des ER zu sein („ER non è mio figlio, Pt_5
lo so da sempre. Non sono mai stato in Comune per una dichiarazione, in realtà non lo ricordo più. la madre di frequentava di nascosto Parte_7 Parte_5
anche mio fratello e, avendo lo stesso cognome, non ha ritenuto di CP_4 rettificare in Comune“).
Seite 3 von 8 Der Versuch des ER, die beklagten Parteien zu einem freiwilligen DNA-Test zu bewegen, scheiterte.
Demzufolge wurde die Aufnahme eines Amtssachverständigengutachtens mittels DNA-
Analyse mit Beschluss vom 30/09/2024 verfügt. Der ernannte Amtsgutachter Dr.
[...]
(Primarin des Dienstes „Immunhämatologie und Bluttransfusion“ beim Per_12
Sanitätsbetrieb Bozen) wurde bei der Verhandlung vom 17/10/2024 vereidigt. Das
Verhandlungsprotokoll mit dem Termin für das Erscheinen der Parteien im
Krankenhaus Bozen – Immunhämatologie und Bluttransfusion (Lorenz-Böhler-Straße
Nr. 5) wurde den BEn ordnungsgemäß zugestellt. Jedoch erschien außer dem
Kläger selbst niemand zum Termin, sodass das angeordnete Gutachten nicht erstellt werden konnte.
Mit Beschluss vom 26/02/2025 wurde die vom Kläger beantragte mündliche
Beweisaufnahme mittels Anhörung von Zeugen verfügt, die bei der Verhandlung vom
15/05/2025 durchgeführt wurde.
***
Dem Antrag auf Feststellung und Erklärung des Fehlens eines Vater-Kind- Per_ Verwandtschaftsverhältnisses zwischen ER und ist Parte_5
stattzugeben.
Die Anfechtung der AFsanerkennung wegen Wahrheitswidrigkeit ist in Art.
263 ZGB geregelt. Nach dieser Bestimmung kann die Anerkennung angefochten werden, wenn nachgewiesen wird, dass die biologische AF nicht besteht.
Die Beweisführung in diesem Rechtsstreit war aufgrund der schwierigen familiären
Verhältnisse komplex.
Die Zeugenaussagen haben ergeben, dass das Familienleben von Alkoholmissbrauch und gewalttätigen Übergriffen des ER OB geprägt war.
Die mündliche Beweisaufnahme hat folgende wesentliche Erkenntnisse erbracht:
- Auf die Frage, ob es wahr sei, „dass bei seiner Mutter das der Parte_5 Pt_9
AF , RA RU aber darauf nicht reagiert hat“, antwortete CP_6 der Zeuge (der Sohn des BEn und des ER): „Das Persona_13 Pt_8
stimmt nicht, das wurde nie . Wir Geschwister haben alle schon Pt_9 CP_6
[als] Jugendliche gewusst, dass ER TO nicht der Vater von AN ist“;
Seite 4 von 8 - Die Zeugin ER (die Tochter des BEn und Schwester des ER) Per_14
antwortete auf dieselbe Frage mit: „Nein, es ist nicht wahr. Wir Geschwister sind alle ohne Vater aufgewachsen und deshalb war das nie ein Thema für uns“;
- Auf die Frage, ob es wahr sei, „dass sich auch Dritten gegenüber als CP_4
Vater von AN zu erkennen gegeben hat“, antwortete der Zeuge SE Ernst: „Ja, es stimmt. Vor fünf Jahren, kurz vor seinem Tod, hat mir gesagt, dass CP_4
er der Vater von AN ist“
- Der Zeuge SE AN antwortete auf dieselbe Frage mit: „Ja, es ist wahr. Ich kenne und er hat mir das öfters gesagt“. CP_4
Diese Aussagen sind in sich konsistent und ergeben ein klares Gesamtbild, wonach
ER TO nicht der biologische Vater des ER ist. dass der BE selbst in der Verhandlung vom 18/04/2024 Per_15
ausdrücklich erklärt hat, nicht der Vater des ER zu sein und dies seit jeher gewusst zu haben, sowie behauptet hat, dass die Mutter des ER, d. h. die BE RU
Seraphine, zu dieser Zeit eine Beziehung mit seinem Bruder OB unterhielt, weshalb keine Notwendigkeit bestand, die Geburtsurkunde zu berichtigen, da der Nachname sowieso übereinstimmte.
Obwohl ein Geständnis bezüglich des Verwandtschaftsverhältnisses nach dem Gesetz keine beweisrechtliche Bedeutung hat, ist diese Erklärung im Rahmen der
Gesamtwürdigung nach Art. 116 Abs. 2 ZPO dennoch als relevanter Umstand zu berücksichtigen.
Von entscheidender Bedeutung ist schließlich die Verweigerungshaltung der BEn, sich dem gerichtlich angeordneten DNA-Test zu unterziehen.
Im Übrigen ist zwar die Statusklage im Sinne von Art. 263 ZGB an die Bedingung geknüpft, dass die absolute Unmöglichkeit nachgewiesen wird, dass die Person, die die
Anerkennung ursprünglich vorgenommen hat, der biologische Vater der als Kind anerkannten Person ist, es muss jedoch dennoch davon ausgegangen werden, dass dieser
Nachweis angesichts der Grundsätze, die die durch das gesetzvertretende Dekret Nr.
154/2013 eingeführte Reform inspiriert haben, nicht anders ist als der, der für die anderen Statusklagen erforderlich ist, da das geltende Recht verlangt, dass der „favor veritatis“ die in allen Fällen der Feststellung oder des Nichtanerkennung der
Abstammung vorzunehmenden Bewertungen leitet (vgl. Kass.GH Nr. 4791/2020 –
Seite 5 von 8 „L'azione di stato, ex art. 263 c.c., postula, secondo indirizzo tradizionale di questa
Corte (Cass. 4462/2003; Cass. 17095/2013; Cass. 17970/2015), "la dimostrazione della assoluta impossibilità che il soggetto che abbia inizialmente compiuto il riconoscimento sia, in realtà, il padre biologico del soggetto riconosciuto come figlio". Il rigoroso principio è stato di recente (Cass. 30122/2017; Cass. 18140/2018) rimeditato, essendosi precisato che "stante la nuova disciplina introdotta dalle riforme del 2012 e 2013 in materia di filiazione - non essendo più attuali le ragioni che le avevano dato origine, sostanzialmente fondate sul disvalore di un concepimento al di fuori del matrimonio, e dunque sulla ritenuta natura confessoria del riconoscimento della susseguente nascita, assunta, appunto, come una "colpa" di chi lo aveva effettuato - la prova della "assoluta impossibilità di concepimento" non è diversa rispetto a quella che è necessario fornire per le altre azioni di stato, richiedendo il diritto vigente che sia il "favor veritatis" ad orientare le valutazioni da compiere in tutti i casi di accertamento o disconoscimento della filiazione"”).
Daraus folgt, dass während einerseits die Klage zur Anfechtung der Anerkennung des
Kindes wegen mangelnder Wahrhaftigkeit gemäß Art. 263 ZGB den Nachweis der absoluten Unmöglichkeit erfordert, dass die Person, die die Anerkennung ursprünglich vorgenommen hat, tatsächlich der biologische Vater der als Kind anerkannten Person ist, kann andererseits die ungerechtfertigte Weigerung der beklagten Partei, sich hämatologischen Untersuchungen zu unterziehen, vom Richter gemäß Artikel 116 ZPO frei bewertet werden (vgl. Kass.GH Nr. 3944/2016 – „Nel regime anteriore alle modifiche introdotte dal d.lg. n. 154 del 2013, la azione di impugnazione del figlio per difetto di veridicità postula, a norma dell'art. 263 c.c., la dimostrazione della assoluta impossibilità che il soggetto, che abbia inizialmente compiuto il riconoscimento, sia - in realtà - il padre biologico del soggetto riconosciuto come figlio. Il rifiuto ingiustificato dalla parte convenuta di sottoporsi agli esami ematologici può essere liberamente valutato dal giudice, ai sensi dell'art. 116 c.p.c.”).
Nach Art. 116 Abs. 2 das daher aus dem Verhalten der C.F._6 Per_16
Prozessparteien Beweisargumente ableiten (vgl. Kass.GH Nr. 7092/2022 – “In tema di accertamento della paternità naturale il rifiuto ingiustificato di sottoporsi agli esami ematologici costituisce un comportamento valutabile da parte del giudice, ai sensi dell'articolo 116 Cpc, finanche in assenza di prove dei rapporti sessuali tra le parti, in
Seite 6 von 8 quanto è proprio la mancanza di riscontri oggettivi certi e difficilmente acquisibili circa la natura dei rapporti intercorsi e circa l'effettivo concepimento a determinare la esigenza di desumere argomenti di prova dal comportamento processuale dei soggetti coinvolti. Da qui la possibilità di trarre la dimostrazione della fondatezza della domanda anche soltanto dal rifiuto ingiustificato a sottoporsi all'esame ematologico del presunto padre”).
Die unbegründete Weigerung der BEn, sich der DNA-Analyse zu unterziehen, stellt somit ein gewichtiges Indiz dar, das die Behauptungen des ER bestärkt.
In Gesamtwürdigung aller Beweismittel ergibt sich ein eindeutiges Bild, und zwar:
Die übereinstimmenden Zeugenaussagen belegen, dass innerhalb der Familie bekannt war, dass der Vater des ER ist;
die glaubwürdigen Aussagen Persona_17 zweier familienfremden Zeugen bestätigen, dass sich als biologischer CP_4
Vater des ER zu erkennen gegeben hat;
die unbegründete Verweigerung der DNA-
Analyse durch beide BE stellt ein gewichtiges Indiz im Sinne des Art. 116 ZPO dar;
die ausdrückliche Erklärung des BEn, nicht Vater des ER zu sein, bestärkt die Klagegründe.
Nach Maßgabe des Art. 263 ZGB ist der Anfechtungsklage somit stattzugeben, da die
Wahrheitswidrigkeit der AFsanerkennung hinreichend bewiesen ist.
In Ermangelung eines ausdrücklichen Antrags auf Beibehaltung des Namens ist der
Verlust des Nachnamens „ER“, den AN ER durch die hier für wahrheitswidrig befundene Anerkennung erworben hat, gemäß Art. 6 ZGB zu verfügen.
***
Die Kosten des Verfahrens sind beiden BEn aufzuerlegen.
Der BE ER TO hat durch sein Desinteresse am Verfahrensablauf und durch die wahrheitswidrige Anerkennung im Jahr 1984 die Klage verursacht.
[...]
, sich der DNA-Analyse zu unterziehen, hat die Beweisführung erschwert CP_7 und das Verfahren verlängert.
Die BE RU Seraphine hat sich ebenfalls dem Verfahren entzogen und die
DNA-Analyse verweigert. Auch sie hat durch ihr Verhalten zur Verfahrensverlängerung beigetragen.
Beide BE haben somit schuldhaft zur Notwendigkeit dieses Verfahrens beigetragen und sind daher zur Kostentragung zu verpflichten.
Seite 7 von 8 Per_ Dem Verfahrensausgang zufolge sind die BEn ER und RU Seraphine zu verurteilen, dem Kläger ER AN jeweils die Hälfte der Verfahrenskosten in der im Spruchteil bestimmten Höhe zu ersetzen (Streitsache vom unbestimmbaren Wert und geringer Komplexität; Mittelwerte für alle Phasen des Verfahrens um die Hälfte reduziert aufgrund der geringen Komplexität der für die Entscheidung relevanten Sach- und Rechtsfragen). Contr
Parte_10 hat das angerufene Landesgericht Bozen, in dem von mit Klageschrift Parte_5
vom 20/10/2023 eingeleiteten Verfahren, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, wie folgt
FÜR : Controparte_9
Per_
1. Die von abgegebene Erklärung, durch welche er den am 24/11/1984 in Pt_5
Bozen geborenen als seinen Sohn anerkannt hat, und kraft welcher Parte_5
dieser den Nachnamen „ER“ anstatt des mütterlichen Nachnamens „RU“ erhalten hat, wird für wahrheitswidrig erklärt.
2. Es wird verfügt, dass AN bei Rechtskraft dieses Urteils statt des Pt_5
Nachnamens „ER“ den Nachnamen „RU“ erhält.
3. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, dieses Urteil bei Rechtskraft in der gesetzlich vorgesehen Form in der entsprechenden Geburtsurkunde anzumerken.
4. Dem Staatsanwalt oder jedem anderen Interessierten wird aufgetragen, dieses Urteil dem zuständigen Standesbeamten gemäß Art. 48 Abs. 1 D.P.R. Nr. 396/2000 zu übermitteln. Per_
5. Die BEn und werden verurteilt, dem Pt_5 Parte_7 CP_10 jeweils die Hälfte (1/2) der demselben entstandenen Verfahrenskosten Parte_5
zu ersetzen, welche in ihrer gesamten Höhe (2/2) mit Euro 3.809,00 für
Anwaltsentgelt bestimmt werden, zuzüglich der pauschalen Spesenvergütung von
15% sowie MwSt. und Anwaltsvorsorgebeitrag auf die damit belasteten . Per_18
So befunden in Bozen am 12/11/2025
Die Urteilverfasserin Die Vorsitzende
ANa PO Persona_19
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