TRIB
Sentenza 4 febbraio 2025
Sentenza 4 febbraio 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/02/2025, n. 83 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 83 |
| Data del deposito : | 4 febbraio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4766/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4766/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 05/08/1966, in BOZEN (BZ), vertreten und Parte_4
und
, geboren am 15/09/1963 in MÜHLWALD (BZ), vertreten Persona_1
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, Parte_5
welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 4 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken
Seite 2 von 4 sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Scheidungsunterhalt oder gegebenenfalls una tantum Regelung
Herr HR verpflichtet sich, ab Januar 2025 an RA WI einen
Scheidungsunterhalt in Höhe von 600,00 Euro monatlich zu bezahlen.
Dieser Betrag wird jährlich im aufgewertet, das erste Mal im 2026, mit Per_2 Per_2
Basis 2026. Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die Per_2
Gemeinde Bozen monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für
Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen.
Der Unterhaltsbeitrag ist innerhalb des 5. jeden Monats im Voraus auf das von RA
bekanntgegebene Konto zu bezahlen. Per_1
2. Unterhalt und Persona_3 Per_4 Parte_4
(18.06.2006) besucht die 4. Klasse der Oberschule für Soziales in Meran und Per_4
ist noch nicht wirtschaftlich unabhängig. Derzeit wohnt bei ihrem Vater. Die Per_4
Eltern vereinbaren, dass RA WI für keinen monatlichen Unterhalt und Per_4
keine außerordentlichen Spesen bezahlt. Sollte hingegen zu Ihrer Mutter ziehen Per_4
so vereinbaren die Eltern für bis zu Ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit einen Per_4
wertgesicherten monatlichen Kindsunterhalt von € 1.000.- (mit erster Aufwertung ein Jahr nach der eventuell erfolgten Übersiedlung der Tochter zur Mutter), die außerordentlichen Spesen für werden in diesem Fall unter den Eltern geteilt Per_4
(50%:50%), wobei die vereinbaren dass in diesem Fall auch die CP_2
Seite 3 von 4 , der nd der Strom zu den außerordentlichen Spesen von Persona_5 Per_6
gezählt werden. Per_4
3. Regelung der Verfahrens- und Anwaltskosten
Herr HR übernehmt für dieses Verfahren die Gerichts- und
Anwaltsspesenspesen.
Bozen, 03/02/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
Seite 4 von 4
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4766/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4766/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, geboren am 05/08/1966, in BOZEN (BZ), vertreten und Parte_4
und
, geboren am 15/09/1963 in MÜHLWALD (BZ), vertreten Persona_1
beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, Parte_5
welche aus den Akten hervorgeht;
Antragsteller
Seite 1 von 4 mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim;
Controparte_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht , CP_1
erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_6
erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe. Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die
Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken
Seite 2 von 4 sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1. Scheidungsunterhalt oder gegebenenfalls una tantum Regelung
Herr HR verpflichtet sich, ab Januar 2025 an RA WI einen
Scheidungsunterhalt in Höhe von 600,00 Euro monatlich zu bezahlen.
Dieser Betrag wird jährlich im aufgewertet, das erste Mal im 2026, mit Per_2 Per_2
Basis 2026. Als Index für die Aufwertung wird der vom ASTAT für die Per_2
Gemeinde Bozen monatlich ermittelte Verbraucherpreisindex ohne Tabakwaren für
Haushalte von Arbeitern und Angestellten herangezogen.
Der Unterhaltsbeitrag ist innerhalb des 5. jeden Monats im Voraus auf das von RA
bekanntgegebene Konto zu bezahlen. Per_1
2. Unterhalt und Persona_3 Per_4 Parte_4
(18.06.2006) besucht die 4. Klasse der Oberschule für Soziales in Meran und Per_4
ist noch nicht wirtschaftlich unabhängig. Derzeit wohnt bei ihrem Vater. Die Per_4
Eltern vereinbaren, dass RA WI für keinen monatlichen Unterhalt und Per_4
keine außerordentlichen Spesen bezahlt. Sollte hingegen zu Ihrer Mutter ziehen Per_4
so vereinbaren die Eltern für bis zu Ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit einen Per_4
wertgesicherten monatlichen Kindsunterhalt von € 1.000.- (mit erster Aufwertung ein Jahr nach der eventuell erfolgten Übersiedlung der Tochter zur Mutter), die außerordentlichen Spesen für werden in diesem Fall unter den Eltern geteilt Per_4
(50%:50%), wobei die vereinbaren dass in diesem Fall auch die CP_2
Seite 3 von 4 , der nd der Strom zu den außerordentlichen Spesen von Persona_5 Per_6
gezählt werden. Per_4
3. Regelung der Verfahrens- und Anwaltskosten
Herr HR übernehmt für dieses Verfahren die Gerichts- und
Anwaltsspesenspesen.
Bozen, 03/02/2025
Die Vorsitzende Richterin
Francesca Bortolotti
Seite 4 von 4