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Sentenza 2 ottobre 2025
Sentenza 2 ottobre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 02/10/2025, n. 877 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 877 |
| Data del deposito : | 2 ottobre 2025 |
Testo completo
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG allg. Reg. 278/2025
Das Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. erlässt Persona_1 folgendes verfahrensabschließendes
CP_1 im Verfahren ersten Grades eingeleitet von in Person der beiden vollhaftenden Controparte_2
Komplementäre und gesetzlichen Vertreter, und (Steuer- und CP_2 Persona_2
MwSt.-Nummer 01190580215), vertreten und verteidigt durch RA Dr. und Persona_3
RA Dr. gemäß beigelegt am einleitenden Rekurs Persona_4 Parte_1
Rekursstellerin gegen
- (Steuernummer ), Parte_2 C.F._1
- (Steuernummer Parte_3 C.F._2
- (Steuernummer ), Parte_4 C.F._3
- (Steuernummer ), Parte_5 C.F._4
- (Steuernummer ), Parte_6 C.F._5
- (Steuernummer ), Parte_7 C.F._6
- (Steuernummer ), Parte_8 C.F._7
- ( ), Parte_9 C.F._8 C.F._9 alle auch in ihrer als von , geboren in St. NH in Persona_5 Per_6 Parte_10
Passeier (BZ) am 14.10.1953 und verstorben am 19.06.2024
Parte_11
des Rechtsstreits: Feststellung des Eigentums und Einverleibung ins Grundbuch;
[...] hilfsweise, Ersitzung am 25.09.2025 zur Entscheidung einbehalten, und zwar zu folgenden
Schlussanträgen des Prozessbevollmächtigten der antragstellenden Partei:
„laut einleitendem Rekurs vom 30.01.2025 in Zusammenschau mit den Anpassungen und
Ergänzungen laut vom 08.05.2025 in Bezug auf die Position von Controparte_3
sowie in Bezug auf den Kostenerstattungsverzicht“ Parte_5
(Schlussanträge laut einleitendem Rekurs:
„Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anderslautenden Anträge,
I. in der Hauptsache
1. feststellen und erklären, dass mittels Kaufvertrag vom 20.12.1977, registriert in Meran
(BZ) am 07.01.1977, Nr. 267, das an der gesamten Gp. 2340/2 K.G. St. Per_7
NH von den TE MO LO und MO LI geborene FE an Herrn FE EI verkauft worden ist;
2. feststellen und erklären, dass folglich das an der gesamten Gp. 2340/2 K.G. St. Per_7
NH seinerzeit zu Gunsten von Herrn FE EI bzw. heute zu Gunsten der
FE EI KG als dessen Rechtsnachfolgerin einverleibt hätte Controparte_2 werden müssen bzw. , und dass demgegenüber das heute bestehende Per_8 grundbücherliche ungeteilte Hälfteeigentum von , Parte_10 Parte_2
, ,
[...] Parte_2 Parte_3 Parte_4 Parte_5
und Parte_9 Parte_6 Parte_7 Parte_8
vertrags- und rechtswidrig ist;
[...]
3. feststellen und erklären, dass die daher als Controparte_2
Rechtsnachfolgerin von Herrn einen legitimen Anspruch auf CP_2
Einverleibung des wie oben festgestellten Eigentumsrechts an der gesamten Gp. 2340/2
K.G. St. NH hat;
4. dem Grundbuchsführer anordnen, das Eigentum an der gesamten Gp. 2340/2 K.G. St.
NH nach Maßgabe von Art. 33 des Königlichen Dekrets Nr. 499/1929 zu Gunsten der FE EI KG des bei gleichzeitiger Löschung des zu Gunsten Controparte_2 der Antragsgegner eingetragenen Eigentums, einzuverleiben;
II. und CP_4 CP_5
5. feststellen und erklären, dass die FE EI KG des FE RL & Co. und bereits
Seite 2 von 9 zuvor Herr FE EI selbst, die gesamte Gp. 2340/2 K.G. St. NH für mehr als
20 , ungestört, friedlich, öffentlich und in Form einer Controparte_6
Verfügungsgewalt, die sich in einem Verhalten wiederspiegelt, das der Ausübung des
Eigentums entspricht, besessen haben;
und daher
6. feststellen und erklären, dass die die gesamte Controparte_2
Gp. 2340/2 K.G. St. NH gemäß Art. 1158 ZGB ersessen hat;
7. in der Folge dem Grundbuchsführer anordnen, das Eigentum an der gesamten Gp. 2340/2
K.G. St. NH zu Gunsten der FE EI KG des FE RL & Co. einzuverleiben;
III. Email_1
8. bei vollständigem Kostenersatz zu solidarischen Lasten der Antragsgegner, erhöht aus
Art. 4, Absatz 1-bis, D.M. Nr. 55/2014 igF.“)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Am 31.1.2025 hat die FE im Sinne von Art. CP_2 Parte_12
281-undecies eingereicht und dabei Folgendes ausgeführt:
- Mit Kaufvertrag vom 20.12.1976 kaufte , Vater von und CP_2 CP_2 [...]
- heutige Komplementäre der rekursstellenden Gesellschaft - von den Persona_2
TE MO LO und MO geb. FE mehrere Parte_2
Liegenschaften, u.a. die Gp. 2340/2 in K.G. St. NH;
- Im darauffolgenden Grundbuchsantrag unter T.Zl. 3145/77 wurde aber vergessen, die
Einverleibung des Eigentumsrechts an der Gp. 2340/2 zu Gunsten von Herrn FE zu beantragen, sodass die Liegenschaft weiterhin grundbücherlich im Eigentum der
Verkäufer MO LO und MO LI geb. FE blieb;
- Nach dem Ableben von MO LO im Jahre 1992 erwirkten anfangs 2007 seine
Ehefrau MO LI geb. FE und seine neun Kindern MO TO,
, , und Parte_2 Parte_3 Per_2 Parte_5 Pt_6 Pt_7 Pt_8
die Einverleibung des Eigentums am Hälfte-Anteil des Verstorbenen an der Parte_9
Gp. 2340/2 K.G. St. NH zu ihren Gunsten gemäß entsprechendem Erbschein;
- Auf Antrag der heutigen Rekursstellerin wurde dann mit Grundbuchsdekret vom
20.2.2007 für die Gp. 2340/2 die neue E.Zl.1588/II in KG St. NH eröffnet und dort das Eigentumsrecht zu Gunsten der „FE zwecks CP_2 Controparte_2
Seite 3 von 9 Durchsetzung des Kaufvertrages aus dem Jahr 1976 einverleibt, jedoch nur Persona_9 der im Eigentum von RA LI MO geb. FE gebliebenen Hälfte;
- geb. FE verstarb am 15.07.2005; Controparte_7
- Am 13.07.2007 beantragten ihre neun Kinder als Erben die Einverleibung des Eigentums bezüglich der Anteile der Verstorbenen an der Gp. 2340/2 zu ihren Gunsten, wobei dem
Antrag begrenzt auf dem 1/6-Anteil, welches die Mutter vom Ehemann geerbt hatte, stattgegeben wurde;
- Trotz der unvollständigen Eintragung in das Grundbuch des Eigentumsrechts an der Gp.
2340/2 wird das Grundstück seit dem Erwerb im Jahr 1976 faktisch und ausschließlich von Herrn FE EI und später von der Rekursstellerin genutzt.
In rechtlicher Hinsicht hat die Rekursstellerin die Feststellung ihres Eigentumsrechtes an der gesamten Gp. 2340/2 beantragt, welche sie kraft des Kaufvertrages von 1976 erworben hat und der auch gegen die heutigen Antragsgegner als Gesamtrechtsnachfolger der Verkäufer wirkt, und folglich die Anordnung zur Einverleibung mit Löschung der vertrags- und rechtswidrigen
Einverleibungen, die die Antragsgegner im schlechten Glauben bis dato erwirkt haben.
Untergeordnet hat die Rekursstellerin die Ersitzung des ganzen Grundstücks geltend gemacht.
Nach Vervollständigung des Streitgesprächs hat der Instruktionsrichters bei der ersten
Verhandlung vom 8.5.2025 die Säumnis der Beklagten erklärt und dem Antrag der
Rekursstellerin um Ermächtigung zur Hinterlegung weiterer Dokumente stattgegeben, welcher insbesondere die Hinterlegung eines aktuellen Grundbuchsauszuges der streitgegenständlichen
Liegenschaft, des Antrags um Ausstellung des Erbscheines nach MO TO und den darauffolgenden Erbschein betroffen hat. Da aus letzterem der Verzicht von RA MO
an der AF nach MO TO hervorgeht, hat die Antragstellerin Parte_5 erklärt „insoweit gilt Punkt 2. der Schlussanträge als ergänzt bzw. angepasst“ und auf den
Kostenerstattungsantrag laut Punkt 8. verzichtet. Der Rechtstreit ist sodann Controparte_8 zur Entscheidung ohne Aufnahme von weiteren Beweismitteln gelungen.
Mit Beschluss vom 17.7.2025 ist der Rechtstreit wieder in die Instruktionsphase zwecks
Aufnahme von mündlichen Beweismitteln zurückversetzt worden. Bei der Verhandlung vom
25.9.2025 ist die Aufnahme die förmlichen Einvernahmen der Beklagten MO EF und sowie der Zeugenaussagen der Zeugen NH PI und Parte_3 Per_10 durchgeführt worden. Darauf ist der Rechtsstreit zur Entscheidung einbehalten worden.
[...]
Seite 4 von 9 2. In erster Linie stellt das Gericht fest, dass bei der Erstverhandlung vom 8.5.2025 die
Hinterlegung weiterer Unterlagen ermächtigt wurde, da diese die Passivlegitimation der
Beklagten betrifft. Die Vorlage derselben stellt nämlich eine prozessrechtliche Voraussetzung, die eventuell auch vom Richter aufgefordert werden kann (vgl. Kass. Nr. 17062/2019).
Darüber hinaus sieht das summarische Erkenntnisverfahren keine ausdrücklichen Fristen für die
Formulierung der Beweismittel vor (mit Bezug auf das Verfahren nach Art. 702bis ZPO, s. Kass.
Nr. 19226/2024: “In tema di procedimento sommario di cognizione, poiché non è contemplata alcuna sanzione processuale in relazione al mancato rispetto del requisito di specifica indicazione dei mezzi di prova e dei documenti di cui il ricorrente ed il resistente intendano, rispettivamente, avvalersi, né in relazione alla mancata allegazione di detti documenti, al ricorso
o alla comparsa di risposta, risulta ammissibile la produzione documentale successiva al deposito del primo atto difensivo e fino alla pronuncia dell'ordinanza di cui all'art. 702-ter
c.p.c.”).
Bereits zuvor wurde durch den Erbschein unter Dok. 6, das Grundbuchsdekret unter Dok. 12 und den Grundbuchsauszug unter Dok. 13 belegt, dass die Kinder , , Parte_10 Parte_2
, und die einzigen Parte_3 Per_2 Parte_5 Pt_6 Pt_7 Pt_8 Parte_9
Erben der verstorbenen Verkäufer MO LO und MO LI geb. FE sind.
Der Beklagte MO TO ist vor Einbringung des Rekurses verstorben, sodass er nicht als
Prozesspartei anzusehen ist. Es ist aber belegt, dass seine Erben die Geschwister
[...]
, Parte_2 Parte_3 Parte_4 Parte_6 Parte_7
und (s. Erbschein unter Dok. 18)
[...] Parte_8 Parte_13 und eben in dieser Eigenschaft geklagt wurden, während auf die Parte_14
AF verzichtet hat.
Der Eigentumserwerb im Wege der Erbfolge erfolgt unabhängig von der Eintragung des Rechtes im Grundbuch gemäß Artikel 3 des Königlichen Dekrets Nr. 499/1929, denn die Eintragung des kraft Erbrechts erworbenen Rechts stellt keine Voraussetzung für die Geltendmachung oder
Entgegenhaltbarkeit dieses Rechts dar, sodass keine Relevanz hat der Umstand, dass der Erlass des Erbscheins und dessen Eintragung im Grundbuch nach der Einreichung des Rekurses erfolgt sind:
„Il sistema dei libri fondiari o tavolare (R. D. 28 marzo 1929 n. 499 e successive modificazioni) è un sistema di pubblicità il quale, ancorché rivesta carattere costitutivo per alcune categorie di
Seite 5 von 9 atti, non ha invece tale carattere rispetto agli acquisti per causa di morte, in relazione ai quali, anzi, come si desume dall'art. 3 del decreto istitutivo, l'intavolazione non ha nemmeno il valore di una condizione di opponibilità.” (Kass. Urteil Nr. 6240/1996).
3. Dies vorausgeschickt ist das Hauptbegehren unbegründet.
Aus den Akten geht nicht hervor, dass die rekursstellende Gesellschaft FE EI KG des
FE RL & Co. als Rechtnachfolgerin von in Bezug auf die verfahrens- CP_2 gegenständliche Liegenschaft anzusehen ist.
Dazu ist auch kein mündliches Beweismittel geboten worden.
Der Kaufvertrag wurde vom Vater der heutigen Gesellschafter abgeschlossen.
Es wurde nicht der Beweis erbracht, dass FE EI die ganze Gp. 2340/2 in St. CP_2
NH in die Gesellschaft eingebracht hätte.
Der Grundbuchsantrag vom 8.2.2007 und das darauffolgende Grundbuchsdekret unter T.Zl.
770/2007 beruhten nämlich auf dem Gründungsakt der Kommanditgesellschaft FE EI &
Co. Sas (s. Dok. 9 und 10). Auch wenn dem Grundbuchsantrag teilweise stattgegeben wurde, indem das an der Hälfte des MO LO zu Gunsten der heutigen Rekursstellerin Per_7 einverleibt wurde, stellt letztes nur ein reines Indiz der Einbringung der Liegenschaft in die
Gesellschaft dar, nachdem im Grundbuchsdekret die Teilabweisung nicht explizit formuliert und diese überhaupt nicht begründet wurden.
Ohne Vorlage des Gründungsaktes fehlt somit die Grundlage für die Feststellung der wirksamen
Einbringung der gesamten Gp. 2340/2 in die Gesellschaft, und nicht nur der einen Hälfte, welche im Grundbuchsdekret berücksichtigt wurde.
Daher verbleibt FE weiterhin als alleiniger Inhaber der Rechtsposition, welche sich CP_2 aus dem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1976 ergibt. Für den Fall seines Ablebens wären seine
Erben in die genannte Rechtsstellung eingetreten. Jedoch wurde weder der Nachweis seines
Todes erbracht noch eine Regelung der Erbfolge dargelegt.
Demzufolge ist der Hauptantrag abweisungspflichtig.
4. Mit Bezug auf den untergeordneten Ersitzungsanspruch wird Folgendes erachtet.
Die antragstellende Gesellschaft ist Miteigentümerin zur Hälfte der verfahrensgegenständlichen
Liegenschaft. Die Beklagten MO LI , Pt_5 Parte_3 Per_2 Parte_5
und sind die einzigen Miteigentümer des restlichen Pt_6 Pt_7 Pt_8 Parte_9
Hälfte-Anteils, wie dem Grundbuchsauszug vom 5.5.2025 (Dok. 16) zu entnehmen ist.
Seite 6 von 9 Die Klage auf Feststellung der Ersitzung der ganzen Liegenschaft ist also gegen alle Personen gestellt worden, welche derzeit im Grundbuch als restlichen Miteigentümer aufscheinen.
Voraussetzung des Eigentumserwerbs durch Ersitzung ist der über eine bestimmte Zeit bestehende (continuato) und fehlerfreie – also nec vi nec clam – Besitz.
Gemäß Art. 1158 ZGB wird das Eigentum an unbeweglichen Sachen durch einen zwanzig Jahre lang dauernden Besitz erworben.
Als unbewegliches Gut des Privatrechtes erfüllt die Gp. 2340/2 in K.G. St. NH alle
Voraussetzungen für die Ersitzungsfähigkeit der zu ersitzende Sache.
Im Anlassfall ist auch die ordentliche Ersitzungszeit durch den Besitz der heutigen
Antragstellerin über zwanzig Jahren gegeben.
Die Zeugen PI und HÖ, welche seit mehr als 30 Jahren Angestellte der Gesellschaft sind, haben erklärt, dass das Grundstück seit mehr als 20 Jahren nur ausschließlich von der FE
EI KG besessen wird.
Die Zeugen sowie der vernommene Beklagte EF MO haben insbesondere bestätigt, dass die verfahrensgegenständliche Parzelle von außen nicht zugänglich ist, da sie an zwei Seiten durch eine hohe Mauer und einem sich darauf befindlichen Zaun von den anderen Grundstücken abgegrenzt und nur über das Betriebsgelände bzw. über das Betriebsgebäude (Tischlerei) der zugänglich ist. Controparte_2
ist festzuhalten, dass die Gesellschaft bereits im Jahr 1985 gegründet worden ist, wie dem Per_11
Handelskammerauszug unter Dok. 2 zu entnehmen ist.
Daher entspricht der von der Gesellschaft ausgeübte Besitz jenem eines Eigentümers, da sie das
Grundstücks seit über 20 Jahren ausschließlich, öffentlich, ungestört und ununterbrochen besessen und die restlichen Miteigentümer von jeglicher möglichen Nutzung ausgeschlossen hat:
„In tema di comunione, il comproprietario che sia nel possesso del bene comune può, prima della divisione, usucapire la quota degli altri comunisti, senza necessità di interversione e, se già possiede "animo proprio" e a titolo di comproprietà, è tenuto ad estendere tale possesso in termini di esclusività, a tal fine occorrendo che goda del bene in modo inconciliabile con la possibilità di godimento altrui e tale da evidenziare in maniera univoca la volontà di possedere
"uti dominus" e non più "uti condominus", senza che possa considerarsi sufficiente il fatto che gli altri partecipanti si astengano dall'uso della cosa comune.” (Kass. Beschluss Nr. 6452/2025).
Entgegen den Behauptungen des Beklagten MO RA AS bei der Verhandlung vom
Seite 7 von 9 25.9.2025 ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der Akten und der mündlichen Beweise nicht, dass die Antragstellerin die bloße Innehabung (it. detenzione) des Grundstücks hat bzw. dass ihr
Besitz auf einer bloßen Duldung durch die übrigen Miteigentümer beruht.
Erstens ist kein Rechtsakt ausgeführt worden, welcher die bloße Innehabung begründet hätte:
Gemäß Punkt 3 des Kaufvertrages vom Jahr 1977 sollte hingegen der Besitzübergang zu Gunsten von FE EI sofort am Tag des Vertragsabschlusses erfolgen. Da kein weiteres, anderslautende Rechtsgeschäft vorgebracht wurde, ist anzunehmen, dass die TE
MO - wie im Vertrag vorgesehen - den Besitz sofort verloren und dem Käufer übergeben haben.
In weiterer Hinsicht ist die These der bloßen Duldung nicht vertretbar. Die TE MO hatten die vertragliche und rechtliche Verpflichtung, gemäß Art. 1476 Nr. 1 ZGB, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben.
Da sie der Eigentumsübertragung zugestimmt hatten ist nicht ersichtlich, warum sie – und ihre
Nachkommen als Rechtsnachfolger – die Besetzung und Umzäunung des Grundstücks seitens einer Drittpartei, insbesondere seitens der KG, für eine so lange Zeit geduldet CP_2 hätten:
„Al fine di stabilire se la relazione di fatto con il bene costituisca una situazione di possesso ovvero di semplice detenzione - dovuta a mera tolleranza di chi potrebbe opporvisi, come tale inidonea, ai sensi dell'art. 1144 c.c., a fondare la domanda di usucapione – assume rilievo la circostanza che l'attività svolta sul bene abbia avuto durata non transitoria e sia stata di non modesta entità, circostanza che assume efficacia di valore presuntivo circa l'esclusione dell'esistenza di una mera tolleranza e che non ricorre nel caso in cui la suddetta relazione di fatto si fondi su rapporti caratterizzati da vincoli particolari tra le parti, quali quelli scaturenti da un rapporto societario.” (Kass. Beschluss Nr. 17880/2019).
Jedenfalls stellen die Errichtung der Mauer und des Zaunes sowie die Möglichkeit eines Zugangs zur Gp. 2340/2 nur über das Betriebsgebäude der Gesellschaft klare Zeichen der Besitzeignung der Liegenschaft seitens der Rekursstellerin dar (vgl. Kass. Beschluss Nr. 1796/2022).
Dem ist folglich stattzugeben. Parte_15
Der Grundbuchsführer wir bei Erwachsen des Urteils die entsprechenden Eintragungen durchführen. Da sich aus dem Grundbuchsauszug vom 5.5.2025 keine auf dem Pt_16 ersessenen Liegenschaftsanteil ergibt, wird hiermit keine weitere Löschung angeordnet.
Seite 8 von 9 5. Da die Beklagten sich in das Verfahren nicht eingelassen und dem Begehren von ID AL sich nicht widersetzt haben, würden die Voraussetzungen bestehen, die Verfahrensspesen zwischen den Parteien gegenseitig zur Gänze aufzuheben.
Bei der Verhandlung vom 8.5.2025 hat aber die Rekursstellerin auf den Antrag auf Erstattung der
Prozesskosten ausdrücklich verzichtet und hierzu Folgendes zu Protokoll gegeben:
„Es möge sodann die Säumnis aller Antragsgegner erklärt werden, bei gleichzeitigem Verzicht der Antragstellerin auf den Kostenerstattungsantrag laut Punkt 8. .“. Controparte_8
Der Verzicht ist in den „Schriftlichen Ausführungen zur Verhandlung mit “ vom Controparte_8
10.06.2025 unter Punkt 2 bestätigt worden:
„Bei Verzicht auf abschließende Verteidigungsschriftsätze werden die laut CP_8 einleitendem Rekurs vom 30.01.2025 in Zusammenschau mit den Anpassungen und Ergänzungen laut Verhandlungsprotokoll vom 08.05.2025 in Bezug auf die Position von Parte_5
sowie in Bezug auf den Kostenerstattungsverzicht gestellt.”.
[...]
Die Rekursstellerin hat somit explizit auf die verzichtet, ohne dass dabei eine Controparte_9
Annahme durch die säumigen Antragsgegner erforderlich ist (vgl. Kass. Urteil Nr. 33761/2019).
Infolgedessen ist der Verweis bei der Verhandlung vom 25.9.2025 auf die Schlussanträge gemäß dem Rekurs auf das Klagebegehren beschränkt, auf welches nicht bereits verzichtet wurde.
Daher erübrigt sich die Entscheidung über die Verfahrenskosten.
A. D.G. spricht das Landesgericht mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt zu Recht:
1. Es weist die Anträge unter Punkt I. der ab, da unbegründet. CP_8
2. Es wird der Anträge unter Punkt II. der Schlussanträge teilweise stattgeben und folglich festgestellt und erklärt, dass die Rekursstellerin FE EI KG des FE CP_2 das Eigentumsrecht an der gesamten Gp. 2340/2 in K.G. St. NH ersessen hat.
3. Dem zuständigen Grundbuchsführer werden, bei Erwachsen in Rechtskraft der
Entscheidung, die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen angeordnet.
4. Nichts über die Verfahrensspesen, laut Begründung.
Ergangen in Bozen am 02/10/2025
Der Richter
Segarizzi Persona_1
Seite 9 von 9
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILABTEILUNG allg. Reg. 278/2025
Das Landesgericht Bozen, in Person des Einzelrichters Dr. erlässt Persona_1 folgendes verfahrensabschließendes
CP_1 im Verfahren ersten Grades eingeleitet von in Person der beiden vollhaftenden Controparte_2
Komplementäre und gesetzlichen Vertreter, und (Steuer- und CP_2 Persona_2
MwSt.-Nummer 01190580215), vertreten und verteidigt durch RA Dr. und Persona_3
RA Dr. gemäß beigelegt am einleitenden Rekurs Persona_4 Parte_1
Rekursstellerin gegen
- (Steuernummer ), Parte_2 C.F._1
- (Steuernummer Parte_3 C.F._2
- (Steuernummer ), Parte_4 C.F._3
- (Steuernummer ), Parte_5 C.F._4
- (Steuernummer ), Parte_6 C.F._5
- (Steuernummer ), Parte_7 C.F._6
- (Steuernummer ), Parte_8 C.F._7
- ( ), Parte_9 C.F._8 C.F._9 alle auch in ihrer als von , geboren in St. NH in Persona_5 Per_6 Parte_10
Passeier (BZ) am 14.10.1953 und verstorben am 19.06.2024
Parte_11
des Rechtsstreits: Feststellung des Eigentums und Einverleibung ins Grundbuch;
[...] hilfsweise, Ersitzung am 25.09.2025 zur Entscheidung einbehalten, und zwar zu folgenden
Schlussanträgen des Prozessbevollmächtigten der antragstellenden Partei:
„laut einleitendem Rekurs vom 30.01.2025 in Zusammenschau mit den Anpassungen und
Ergänzungen laut vom 08.05.2025 in Bezug auf die Position von Controparte_3
sowie in Bezug auf den Kostenerstattungsverzicht“ Parte_5
(Schlussanträge laut einleitendem Rekurs:
„Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung aller anderslautenden Anträge,
I. in der Hauptsache
1. feststellen und erklären, dass mittels Kaufvertrag vom 20.12.1977, registriert in Meran
(BZ) am 07.01.1977, Nr. 267, das an der gesamten Gp. 2340/2 K.G. St. Per_7
NH von den TE MO LO und MO LI geborene FE an Herrn FE EI verkauft worden ist;
2. feststellen und erklären, dass folglich das an der gesamten Gp. 2340/2 K.G. St. Per_7
NH seinerzeit zu Gunsten von Herrn FE EI bzw. heute zu Gunsten der
FE EI KG als dessen Rechtsnachfolgerin einverleibt hätte Controparte_2 werden müssen bzw. , und dass demgegenüber das heute bestehende Per_8 grundbücherliche ungeteilte Hälfteeigentum von , Parte_10 Parte_2
, ,
[...] Parte_2 Parte_3 Parte_4 Parte_5
und Parte_9 Parte_6 Parte_7 Parte_8
vertrags- und rechtswidrig ist;
[...]
3. feststellen und erklären, dass die daher als Controparte_2
Rechtsnachfolgerin von Herrn einen legitimen Anspruch auf CP_2
Einverleibung des wie oben festgestellten Eigentumsrechts an der gesamten Gp. 2340/2
K.G. St. NH hat;
4. dem Grundbuchsführer anordnen, das Eigentum an der gesamten Gp. 2340/2 K.G. St.
NH nach Maßgabe von Art. 33 des Königlichen Dekrets Nr. 499/1929 zu Gunsten der FE EI KG des bei gleichzeitiger Löschung des zu Gunsten Controparte_2 der Antragsgegner eingetragenen Eigentums, einzuverleiben;
II. und CP_4 CP_5
5. feststellen und erklären, dass die FE EI KG des FE RL & Co. und bereits
Seite 2 von 9 zuvor Herr FE EI selbst, die gesamte Gp. 2340/2 K.G. St. NH für mehr als
20 , ungestört, friedlich, öffentlich und in Form einer Controparte_6
Verfügungsgewalt, die sich in einem Verhalten wiederspiegelt, das der Ausübung des
Eigentums entspricht, besessen haben;
und daher
6. feststellen und erklären, dass die die gesamte Controparte_2
Gp. 2340/2 K.G. St. NH gemäß Art. 1158 ZGB ersessen hat;
7. in der Folge dem Grundbuchsführer anordnen, das Eigentum an der gesamten Gp. 2340/2
K.G. St. NH zu Gunsten der FE EI KG des FE RL & Co. einzuverleiben;
III. Email_1
8. bei vollständigem Kostenersatz zu solidarischen Lasten der Antragsgegner, erhöht aus
Art. 4, Absatz 1-bis, D.M. Nr. 55/2014 igF.“)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Am 31.1.2025 hat die FE im Sinne von Art. CP_2 Parte_12
281-undecies eingereicht und dabei Folgendes ausgeführt:
- Mit Kaufvertrag vom 20.12.1976 kaufte , Vater von und CP_2 CP_2 [...]
- heutige Komplementäre der rekursstellenden Gesellschaft - von den Persona_2
TE MO LO und MO geb. FE mehrere Parte_2
Liegenschaften, u.a. die Gp. 2340/2 in K.G. St. NH;
- Im darauffolgenden Grundbuchsantrag unter T.Zl. 3145/77 wurde aber vergessen, die
Einverleibung des Eigentumsrechts an der Gp. 2340/2 zu Gunsten von Herrn FE zu beantragen, sodass die Liegenschaft weiterhin grundbücherlich im Eigentum der
Verkäufer MO LO und MO LI geb. FE blieb;
- Nach dem Ableben von MO LO im Jahre 1992 erwirkten anfangs 2007 seine
Ehefrau MO LI geb. FE und seine neun Kindern MO TO,
, , und Parte_2 Parte_3 Per_2 Parte_5 Pt_6 Pt_7 Pt_8
die Einverleibung des Eigentums am Hälfte-Anteil des Verstorbenen an der Parte_9
Gp. 2340/2 K.G. St. NH zu ihren Gunsten gemäß entsprechendem Erbschein;
- Auf Antrag der heutigen Rekursstellerin wurde dann mit Grundbuchsdekret vom
20.2.2007 für die Gp. 2340/2 die neue E.Zl.1588/II in KG St. NH eröffnet und dort das Eigentumsrecht zu Gunsten der „FE zwecks CP_2 Controparte_2
Seite 3 von 9 Durchsetzung des Kaufvertrages aus dem Jahr 1976 einverleibt, jedoch nur Persona_9 der im Eigentum von RA LI MO geb. FE gebliebenen Hälfte;
- geb. FE verstarb am 15.07.2005; Controparte_7
- Am 13.07.2007 beantragten ihre neun Kinder als Erben die Einverleibung des Eigentums bezüglich der Anteile der Verstorbenen an der Gp. 2340/2 zu ihren Gunsten, wobei dem
Antrag begrenzt auf dem 1/6-Anteil, welches die Mutter vom Ehemann geerbt hatte, stattgegeben wurde;
- Trotz der unvollständigen Eintragung in das Grundbuch des Eigentumsrechts an der Gp.
2340/2 wird das Grundstück seit dem Erwerb im Jahr 1976 faktisch und ausschließlich von Herrn FE EI und später von der Rekursstellerin genutzt.
In rechtlicher Hinsicht hat die Rekursstellerin die Feststellung ihres Eigentumsrechtes an der gesamten Gp. 2340/2 beantragt, welche sie kraft des Kaufvertrages von 1976 erworben hat und der auch gegen die heutigen Antragsgegner als Gesamtrechtsnachfolger der Verkäufer wirkt, und folglich die Anordnung zur Einverleibung mit Löschung der vertrags- und rechtswidrigen
Einverleibungen, die die Antragsgegner im schlechten Glauben bis dato erwirkt haben.
Untergeordnet hat die Rekursstellerin die Ersitzung des ganzen Grundstücks geltend gemacht.
Nach Vervollständigung des Streitgesprächs hat der Instruktionsrichters bei der ersten
Verhandlung vom 8.5.2025 die Säumnis der Beklagten erklärt und dem Antrag der
Rekursstellerin um Ermächtigung zur Hinterlegung weiterer Dokumente stattgegeben, welcher insbesondere die Hinterlegung eines aktuellen Grundbuchsauszuges der streitgegenständlichen
Liegenschaft, des Antrags um Ausstellung des Erbscheines nach MO TO und den darauffolgenden Erbschein betroffen hat. Da aus letzterem der Verzicht von RA MO
an der AF nach MO TO hervorgeht, hat die Antragstellerin Parte_5 erklärt „insoweit gilt Punkt 2. der Schlussanträge als ergänzt bzw. angepasst“ und auf den
Kostenerstattungsantrag laut Punkt 8. verzichtet. Der Rechtstreit ist sodann Controparte_8 zur Entscheidung ohne Aufnahme von weiteren Beweismitteln gelungen.
Mit Beschluss vom 17.7.2025 ist der Rechtstreit wieder in die Instruktionsphase zwecks
Aufnahme von mündlichen Beweismitteln zurückversetzt worden. Bei der Verhandlung vom
25.9.2025 ist die Aufnahme die förmlichen Einvernahmen der Beklagten MO EF und sowie der Zeugenaussagen der Zeugen NH PI und Parte_3 Per_10 durchgeführt worden. Darauf ist der Rechtsstreit zur Entscheidung einbehalten worden.
[...]
Seite 4 von 9 2. In erster Linie stellt das Gericht fest, dass bei der Erstverhandlung vom 8.5.2025 die
Hinterlegung weiterer Unterlagen ermächtigt wurde, da diese die Passivlegitimation der
Beklagten betrifft. Die Vorlage derselben stellt nämlich eine prozessrechtliche Voraussetzung, die eventuell auch vom Richter aufgefordert werden kann (vgl. Kass. Nr. 17062/2019).
Darüber hinaus sieht das summarische Erkenntnisverfahren keine ausdrücklichen Fristen für die
Formulierung der Beweismittel vor (mit Bezug auf das Verfahren nach Art. 702bis ZPO, s. Kass.
Nr. 19226/2024: “In tema di procedimento sommario di cognizione, poiché non è contemplata alcuna sanzione processuale in relazione al mancato rispetto del requisito di specifica indicazione dei mezzi di prova e dei documenti di cui il ricorrente ed il resistente intendano, rispettivamente, avvalersi, né in relazione alla mancata allegazione di detti documenti, al ricorso
o alla comparsa di risposta, risulta ammissibile la produzione documentale successiva al deposito del primo atto difensivo e fino alla pronuncia dell'ordinanza di cui all'art. 702-ter
c.p.c.”).
Bereits zuvor wurde durch den Erbschein unter Dok. 6, das Grundbuchsdekret unter Dok. 12 und den Grundbuchsauszug unter Dok. 13 belegt, dass die Kinder , , Parte_10 Parte_2
, und die einzigen Parte_3 Per_2 Parte_5 Pt_6 Pt_7 Pt_8 Parte_9
Erben der verstorbenen Verkäufer MO LO und MO LI geb. FE sind.
Der Beklagte MO TO ist vor Einbringung des Rekurses verstorben, sodass er nicht als
Prozesspartei anzusehen ist. Es ist aber belegt, dass seine Erben die Geschwister
[...]
, Parte_2 Parte_3 Parte_4 Parte_6 Parte_7
und (s. Erbschein unter Dok. 18)
[...] Parte_8 Parte_13 und eben in dieser Eigenschaft geklagt wurden, während auf die Parte_14
AF verzichtet hat.
Der Eigentumserwerb im Wege der Erbfolge erfolgt unabhängig von der Eintragung des Rechtes im Grundbuch gemäß Artikel 3 des Königlichen Dekrets Nr. 499/1929, denn die Eintragung des kraft Erbrechts erworbenen Rechts stellt keine Voraussetzung für die Geltendmachung oder
Entgegenhaltbarkeit dieses Rechts dar, sodass keine Relevanz hat der Umstand, dass der Erlass des Erbscheins und dessen Eintragung im Grundbuch nach der Einreichung des Rekurses erfolgt sind:
„Il sistema dei libri fondiari o tavolare (R. D. 28 marzo 1929 n. 499 e successive modificazioni) è un sistema di pubblicità il quale, ancorché rivesta carattere costitutivo per alcune categorie di
Seite 5 von 9 atti, non ha invece tale carattere rispetto agli acquisti per causa di morte, in relazione ai quali, anzi, come si desume dall'art. 3 del decreto istitutivo, l'intavolazione non ha nemmeno il valore di una condizione di opponibilità.” (Kass. Urteil Nr. 6240/1996).
3. Dies vorausgeschickt ist das Hauptbegehren unbegründet.
Aus den Akten geht nicht hervor, dass die rekursstellende Gesellschaft FE EI KG des
FE RL & Co. als Rechtnachfolgerin von in Bezug auf die verfahrens- CP_2 gegenständliche Liegenschaft anzusehen ist.
Dazu ist auch kein mündliches Beweismittel geboten worden.
Der Kaufvertrag wurde vom Vater der heutigen Gesellschafter abgeschlossen.
Es wurde nicht der Beweis erbracht, dass FE EI die ganze Gp. 2340/2 in St. CP_2
NH in die Gesellschaft eingebracht hätte.
Der Grundbuchsantrag vom 8.2.2007 und das darauffolgende Grundbuchsdekret unter T.Zl.
770/2007 beruhten nämlich auf dem Gründungsakt der Kommanditgesellschaft FE EI &
Co. Sas (s. Dok. 9 und 10). Auch wenn dem Grundbuchsantrag teilweise stattgegeben wurde, indem das an der Hälfte des MO LO zu Gunsten der heutigen Rekursstellerin Per_7 einverleibt wurde, stellt letztes nur ein reines Indiz der Einbringung der Liegenschaft in die
Gesellschaft dar, nachdem im Grundbuchsdekret die Teilabweisung nicht explizit formuliert und diese überhaupt nicht begründet wurden.
Ohne Vorlage des Gründungsaktes fehlt somit die Grundlage für die Feststellung der wirksamen
Einbringung der gesamten Gp. 2340/2 in die Gesellschaft, und nicht nur der einen Hälfte, welche im Grundbuchsdekret berücksichtigt wurde.
Daher verbleibt FE weiterhin als alleiniger Inhaber der Rechtsposition, welche sich CP_2 aus dem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1976 ergibt. Für den Fall seines Ablebens wären seine
Erben in die genannte Rechtsstellung eingetreten. Jedoch wurde weder der Nachweis seines
Todes erbracht noch eine Regelung der Erbfolge dargelegt.
Demzufolge ist der Hauptantrag abweisungspflichtig.
4. Mit Bezug auf den untergeordneten Ersitzungsanspruch wird Folgendes erachtet.
Die antragstellende Gesellschaft ist Miteigentümerin zur Hälfte der verfahrensgegenständlichen
Liegenschaft. Die Beklagten MO LI , Pt_5 Parte_3 Per_2 Parte_5
und sind die einzigen Miteigentümer des restlichen Pt_6 Pt_7 Pt_8 Parte_9
Hälfte-Anteils, wie dem Grundbuchsauszug vom 5.5.2025 (Dok. 16) zu entnehmen ist.
Seite 6 von 9 Die Klage auf Feststellung der Ersitzung der ganzen Liegenschaft ist also gegen alle Personen gestellt worden, welche derzeit im Grundbuch als restlichen Miteigentümer aufscheinen.
Voraussetzung des Eigentumserwerbs durch Ersitzung ist der über eine bestimmte Zeit bestehende (continuato) und fehlerfreie – also nec vi nec clam – Besitz.
Gemäß Art. 1158 ZGB wird das Eigentum an unbeweglichen Sachen durch einen zwanzig Jahre lang dauernden Besitz erworben.
Als unbewegliches Gut des Privatrechtes erfüllt die Gp. 2340/2 in K.G. St. NH alle
Voraussetzungen für die Ersitzungsfähigkeit der zu ersitzende Sache.
Im Anlassfall ist auch die ordentliche Ersitzungszeit durch den Besitz der heutigen
Antragstellerin über zwanzig Jahren gegeben.
Die Zeugen PI und HÖ, welche seit mehr als 30 Jahren Angestellte der Gesellschaft sind, haben erklärt, dass das Grundstück seit mehr als 20 Jahren nur ausschließlich von der FE
EI KG besessen wird.
Die Zeugen sowie der vernommene Beklagte EF MO haben insbesondere bestätigt, dass die verfahrensgegenständliche Parzelle von außen nicht zugänglich ist, da sie an zwei Seiten durch eine hohe Mauer und einem sich darauf befindlichen Zaun von den anderen Grundstücken abgegrenzt und nur über das Betriebsgelände bzw. über das Betriebsgebäude (Tischlerei) der zugänglich ist. Controparte_2
ist festzuhalten, dass die Gesellschaft bereits im Jahr 1985 gegründet worden ist, wie dem Per_11
Handelskammerauszug unter Dok. 2 zu entnehmen ist.
Daher entspricht der von der Gesellschaft ausgeübte Besitz jenem eines Eigentümers, da sie das
Grundstücks seit über 20 Jahren ausschließlich, öffentlich, ungestört und ununterbrochen besessen und die restlichen Miteigentümer von jeglicher möglichen Nutzung ausgeschlossen hat:
„In tema di comunione, il comproprietario che sia nel possesso del bene comune può, prima della divisione, usucapire la quota degli altri comunisti, senza necessità di interversione e, se già possiede "animo proprio" e a titolo di comproprietà, è tenuto ad estendere tale possesso in termini di esclusività, a tal fine occorrendo che goda del bene in modo inconciliabile con la possibilità di godimento altrui e tale da evidenziare in maniera univoca la volontà di possedere
"uti dominus" e non più "uti condominus", senza che possa considerarsi sufficiente il fatto che gli altri partecipanti si astengano dall'uso della cosa comune.” (Kass. Beschluss Nr. 6452/2025).
Entgegen den Behauptungen des Beklagten MO RA AS bei der Verhandlung vom
Seite 7 von 9 25.9.2025 ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der Akten und der mündlichen Beweise nicht, dass die Antragstellerin die bloße Innehabung (it. detenzione) des Grundstücks hat bzw. dass ihr
Besitz auf einer bloßen Duldung durch die übrigen Miteigentümer beruht.
Erstens ist kein Rechtsakt ausgeführt worden, welcher die bloße Innehabung begründet hätte:
Gemäß Punkt 3 des Kaufvertrages vom Jahr 1977 sollte hingegen der Besitzübergang zu Gunsten von FE EI sofort am Tag des Vertragsabschlusses erfolgen. Da kein weiteres, anderslautende Rechtsgeschäft vorgebracht wurde, ist anzunehmen, dass die TE
MO - wie im Vertrag vorgesehen - den Besitz sofort verloren und dem Käufer übergeben haben.
In weiterer Hinsicht ist die These der bloßen Duldung nicht vertretbar. Die TE MO hatten die vertragliche und rechtliche Verpflichtung, gemäß Art. 1476 Nr. 1 ZGB, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben.
Da sie der Eigentumsübertragung zugestimmt hatten ist nicht ersichtlich, warum sie – und ihre
Nachkommen als Rechtsnachfolger – die Besetzung und Umzäunung des Grundstücks seitens einer Drittpartei, insbesondere seitens der KG, für eine so lange Zeit geduldet CP_2 hätten:
„Al fine di stabilire se la relazione di fatto con il bene costituisca una situazione di possesso ovvero di semplice detenzione - dovuta a mera tolleranza di chi potrebbe opporvisi, come tale inidonea, ai sensi dell'art. 1144 c.c., a fondare la domanda di usucapione – assume rilievo la circostanza che l'attività svolta sul bene abbia avuto durata non transitoria e sia stata di non modesta entità, circostanza che assume efficacia di valore presuntivo circa l'esclusione dell'esistenza di una mera tolleranza e che non ricorre nel caso in cui la suddetta relazione di fatto si fondi su rapporti caratterizzati da vincoli particolari tra le parti, quali quelli scaturenti da un rapporto societario.” (Kass. Beschluss Nr. 17880/2019).
Jedenfalls stellen die Errichtung der Mauer und des Zaunes sowie die Möglichkeit eines Zugangs zur Gp. 2340/2 nur über das Betriebsgebäude der Gesellschaft klare Zeichen der Besitzeignung der Liegenschaft seitens der Rekursstellerin dar (vgl. Kass. Beschluss Nr. 1796/2022).
Dem ist folglich stattzugeben. Parte_15
Der Grundbuchsführer wir bei Erwachsen des Urteils die entsprechenden Eintragungen durchführen. Da sich aus dem Grundbuchsauszug vom 5.5.2025 keine auf dem Pt_16 ersessenen Liegenschaftsanteil ergibt, wird hiermit keine weitere Löschung angeordnet.
Seite 8 von 9 5. Da die Beklagten sich in das Verfahren nicht eingelassen und dem Begehren von ID AL sich nicht widersetzt haben, würden die Voraussetzungen bestehen, die Verfahrensspesen zwischen den Parteien gegenseitig zur Gänze aufzuheben.
Bei der Verhandlung vom 8.5.2025 hat aber die Rekursstellerin auf den Antrag auf Erstattung der
Prozesskosten ausdrücklich verzichtet und hierzu Folgendes zu Protokoll gegeben:
„Es möge sodann die Säumnis aller Antragsgegner erklärt werden, bei gleichzeitigem Verzicht der Antragstellerin auf den Kostenerstattungsantrag laut Punkt 8. .“. Controparte_8
Der Verzicht ist in den „Schriftlichen Ausführungen zur Verhandlung mit “ vom Controparte_8
10.06.2025 unter Punkt 2 bestätigt worden:
„Bei Verzicht auf abschließende Verteidigungsschriftsätze werden die laut CP_8 einleitendem Rekurs vom 30.01.2025 in Zusammenschau mit den Anpassungen und Ergänzungen laut Verhandlungsprotokoll vom 08.05.2025 in Bezug auf die Position von Parte_5
sowie in Bezug auf den Kostenerstattungsverzicht gestellt.”.
[...]
Die Rekursstellerin hat somit explizit auf die verzichtet, ohne dass dabei eine Controparte_9
Annahme durch die säumigen Antragsgegner erforderlich ist (vgl. Kass. Urteil Nr. 33761/2019).
Infolgedessen ist der Verweis bei der Verhandlung vom 25.9.2025 auf die Schlussanträge gemäß dem Rekurs auf das Klagebegehren beschränkt, auf welches nicht bereits verzichtet wurde.
Daher erübrigt sich die Entscheidung über die Verfahrenskosten.
A. D.G. spricht das Landesgericht mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt zu Recht:
1. Es weist die Anträge unter Punkt I. der ab, da unbegründet. CP_8
2. Es wird der Anträge unter Punkt II. der Schlussanträge teilweise stattgeben und folglich festgestellt und erklärt, dass die Rekursstellerin FE EI KG des FE CP_2 das Eigentumsrecht an der gesamten Gp. 2340/2 in K.G. St. NH ersessen hat.
3. Dem zuständigen Grundbuchsführer werden, bei Erwachsen in Rechtskraft der
Entscheidung, die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen angeordnet.
4. Nichts über die Verfahrensspesen, laut Begründung.
Ergangen in Bozen am 02/10/2025
Der Richter
Segarizzi Persona_1
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