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Sentenza 10 settembre 2025
Sentenza 10 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 10/09/2025, n. 545 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 545 |
| Data del deposito : | 10 settembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2668/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Andrea Pappalardo Vorsitzender
Morris Recla bericherst.
[...]
Controparte_2
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2668/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet
[...] gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Parteien
, Parte_1 und
, Parte_2 beide vertreten und verteidigt durch RA PLATTER ANGELIKA, laut Vollmacht, welche aus den
Akten hervorgeht;
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1 dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer
Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die pagina 1 di 4 Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_3 erklärt
Die Aufhebung der zivilrechtlichen (die ) der am 13/08/2005 in der Per_1 Per_2
Gemeinde Lana (BZ) zwischen , geboren in BOZEN (BZ) am 14/12/1971; Parte_1
Und geboren in ) am 15/07/1970 Parte_2 Persona_3 Persona_4
Der Standesbeamte der Gemeinde Lana (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 11 Teil II, Serie A, des Jahres 2005 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1) Die in Meran, Cavour-Straße 95, wird der Ehefrau zugewiesen. Der Controparte_3
Ehemann ist bereits aus der Wohnung ausgezogen.
2) Das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn HA wird beiden Eltern gemeinsam Per_5 zuerkannt, wobei dieser vorwiegend im Haushalt der Mutter leben und bei ihr den Wohnsitz haben wird.
3) Unter Berücksichtigung der schulischen Tätigkeiten, der Bedürfnisse und Freizeitaktivitäten des Kindes:
a) wird jeden Freitag gemeinsam mit dem Vater zu Mittag essen und den Nachmittag mit Per_5 dem Vater verbringen;
b) wird jedes zweite Wochenende beim Vater verbringen und zudem einmal wöchentlich Per_5 beim Vater übernachten;
c) bei zeitweiliger Abwesenheit der Mutter sorgt der Vater für Jonas.
pagina 2 di 4 4) In wichtigen Erziehungsangelegenheiten sowie anderen Angelegenheiten von erheblicher
Bedeutung wird von beiden Eltern gemeinsam entschieden. Wenn in diesen Angelegenheiten eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, darf der einzelne Elternteil das Kind allein vertreten.
Lediglich bei Gefahr im Verzug kann auch in diesen Angelegenheiten ein Elternteil allein entscheiden, wobei er jedoch umgehend den anderen Elternteil informieren muss. In
Alltagsangelegenheiten entscheidet mit entsprechender Vertretungsbefugnis jener Elternteil allein, bei welchem sich das Kind zum betreffenden Zeitpunkt befindet.
5) Der ordentliche Unterhalt zulasten des Ehemannes beträgt weiterhin monatlich Euro 350,00 pro Kind und somit insgesamt Euro 700,00. Dieser Betrag wird gemäß ASTATIndex der Provinz
Bozen automatisch jährlich aufgewertet mit erster Aufwertung im Juli 2025 und mit Bezugsbasis
Juni 2024. Der Ehemann ist verpflichtet, für die gemeinsamen Söhne im Voraus innerhalb des 5.
Tages eines jeden Monats monatlich einen fixen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Euro 300,00 pro Kind an die Ehefrau durch Überweisung auf ein von ihr bezeichnetes Konto zu bezahlen. Die
Differenz von monatlich 50,00 Euro pro Kind wird genauso wie jeder künftige über die fixe
Summe von Euro 300,00 hinausgehende und für den monatlichen Unterhalt und dessen
Aufwertung geschuldete Betrag mit der vom Ehemann geleisteten Anzahlung von Euro
70.000,00 verrechnet und von dieser abgezogen, bis die als Anzahlung gezahlte Summe vollständig kompensiert bzw. aufgebraucht ist. Auch sobald der Unterhalt direkt an die Kinder bezahlt wird, wird der Ehemann weiterhin den Betrag von Euro 300,00 entrichten und die
Ehefrau wird die an die Kinder zu zahlende Summe ergänzen und mit der Anzahlung verrechnen.
Die außerordentlichen Kosten für die Bedürfnisse der Kinder, welche auch sämtliche mit der
Schwimmtätigkeit von LU verbundene Kosten umfassen, werden von beiden Elternteilen je zur Hälfte getragen. Die für die Kinder geltenden Steuerfreibeträge wird jeder der beiden
Ehegatten zur Hälfte beanspruchen. Der Bezug des einheitlichen Kindergeldes (assegno unico), der Familienzulagen und der allenfalls dem Kind zugedachten öffentlichen Beiträge wird der
Mutter vorbehalten.
5) Die Ehegatten erklären, wirtschaftlich unabhängig zu sein und verzichten gegenseitig auf
Unterhalt. Der Ehemann verzichtet auf die Rückzahlung des Betrages von Euro 70.000,00, welchen er der Ehefrau für den Ankauf der Familienwohnung im Jahr 2007 übergeben hat, sowie auf jeden eventuellen Anspruch für bisherige und künftige Zinsen und die Aufwertung dieser pagina 3 di 4 Summe, wobei dieser Betrag von Euro 70.000,00 als Anzahlung auf den von Herrn HA geschuldeten monatlichen Unterhalt für die Kinder von der Ehefrau zurückbehalten wird. Sollte bei Beendigung der Unterhaltspflicht für die Kinder noch ein Restbetrag der geleisteten
Anzahlung bestehen, so ist dieser von Frau PE an Herrn HA zurückzuerstatten. Die
Parteien erklären, auch ihre anderen Vermögensverhältnisse bereits geregelt zu haben und dass zwischen ihnen keine weiteren wie auch immer gearteten gegenseitigen Forderungen und
Ansprüche mehr bestehen.
6) Die Ehegatten werden ermächtigt, die Ausstellung der Dokumente zu beantragen, welche für die Ausreise auch zusammen mit dem Kind vorgesehen sind.
7) Die Verfahrensspesen tragen die Eheleute zu gleichen Teilen.
08/09/2025 CP_1
Der Urteilverfasser Der Vorsitzende
Morris Parte_4
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