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Sentenza 7 febbraio 2025
Sentenza 7 febbraio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 07/02/2025, n. 133 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 133 |
| Data del deposito : | 7 febbraio 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 2437/2022
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Andrea Pappalardo Vorsitzender
Recla bericherst. CP_2 [...]
Richter Parte_1
[...]
, in der Ehescheidungssache unter Nr. 2437/2022 allg. Reg., eingeleitet von Pt_2
LOCHMANN, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
CP_3
Antragsteller; gegen
NT. Controparte_4 Parte_3
vertreten und verteidigt durch RA BS , laut Vollmacht, welche aus den Akten Per_1
hervorgeht;
Antragsgegnerin;
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer pagina 1 di 3 Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im
Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_4
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien , geboren in NO (BZ) Parte_5
am 15/07/1968; und
NT. geboren in ZL (CZ) geschlossenen Ehe. Controparte_4 Parte_3
Der Standesbeamte der Gemeinde Tisens (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 4 Teil II, Serie C, des Jahres 1998 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1) Wie bereits mit gerichtlichem Vergleich vom 19.10.2023 geklärt, wird die Familienwohnung samt Inventar zur unentgeltlichen Nutzung nur durch RA UD selbst und durch CP_4
die gemeinsamen Kinder MA und MA OM bis Per_2 Persona_3
30.06.2033 zugewiesen (Tisens – Fraktion , 11; Baueinheit 2 der Bp. 741 in Per_4 Per_5 Per_6
29/1 . Persona_7
2) HE MA AN anordnen, zum Unterhalt der wirtschaftlich nicht unabhängigen
Kinder beizutragen, indem er innerhalb des Fünften eines jeden Monats nachfolgende
Unterhaltszahlungen auf das von leistet: € 300,00 / Kind, sohin derzeit € Per_8 Persona_9
900,00. Sollten die Söhne, beginnend mit Jänner 2025, auf der Grundlage eines regulären abhängigen Arbeitsverhältnis oder einer regulären angemeldeten selbstständigen Tätigkeit oder pagina 2 di 3 durch sonstige Einkommen (Sponsorenverträge, mitarbeitendes Familienmitglied usw.) in einem
12-Monats- Zeitraum monatlich durchschnittlich ein Nettoeinkommen von mindestens €
1.000,00 erwirtschaften/verdienen, oder jedenfalls ab Erreichung des 26. Lebensjahres, ist kein
Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet. Der 12-Monats-Zeitraum kann sich auch auf dieVergangenheit beziehen, jedoch nicht vor dem 01. Jänner 2025. Die Beträge sind nach
Maßgabe des von der Provinz Bozen veröffentlichten ASTAT - Indexes (erste Aufwertung
Dezember 2025) automatisch den steigenden Lebenshaltungskosten anzupassen.
3) Alle außerordenttichen notwendigen Ausgaben, die die gemeinsamen Söhne betreffen, bis zu deren wirtschaftlichen Unabhängigkeit, wie oben dargelegt, werden zu 75% vom Vater
MA AN und zu 25% von der Mutter MA OR UD getragen. Es wird vereinbart, dass auch die Unterkunftskosten für den Sohn am Studienort ais außerordentliche
Kosten gelten. Der Sohn OM wird um einen Studienbeitrag/Stipendium ansuchen. Nach
Erhalt des Stipendiums wird der Sohn den Eltern die erhaltenen Beträge offenlegen und die anfallenden Wohnkosten zuerst mit diesem Beitrag finanzieren und abdecken. Anschließend werden wieder die Eltern anteilsmäßig ( 75%, MA LL 25%) die Parte_5
Kosten übernehmen.
4) verurteilen, UD einen 100,00 im Voraus Persona_10 Persona_9
innerhalb des 5. eines jeden Bezugsmonats zu bezahlen, mit nächster ASTAT-Aufwertung im
Dezember 2025.
5) Die Familienzulagen, die öffentlichen Beiträge und das einheitliche Kindergeld (assegno unico universale) werden ausschließlich von der Mutter MA OR UD bezogen. Die
Steuerfreibeträge sollen hingegen von beiden Elternteilen je zur Hälfte in Anspruch genommen werden können.
6) Spesenkompensation: Jede Partei übernimmt die Kosten des eigenen Rechtsbeistandes. Die
Rechtsanwältinnen erklären, auf das Kostenprivileg gemäß Art. 13 der Berufsordnung zu verzichten.
Bozen, am 05/02/2025.
Der Urteilverfasser Der Präsident
Morris Recla Andrea Pappalardo
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