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Sentenza 15 dicembre 2025
Sentenza 15 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 15/12/2025, n. 827 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 827 |
| Data del deposito : | 15 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 4121/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Parte_1
[...] [...]
Parte_2 hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, geboren am 22.07.1976 in vertreten und verteidigt durch RA Persona_1 CP_1 und RA NE , laut Vollmacht, welche aus Persona_2 Parte_3 den Akten hervorgeht und geboren am 29.07.1982 in (GBR), vertreten und Parte_4 Per_3 verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_4 hervorgeht
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Persona_5
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer Kinder gemäß Artt. 337 bis. ff ZGB (Art. 473 bis 51
ZPO).
DAS CH
Seite 1 von 10 erachtet, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihrer gemeinsamen Kinder (Art. 473 bis 51 ZPO und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_4 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis 51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 20/10/2025 (telematisch hinterlegt am
20/10/2025) zur Kenntnis.
In Anbetracht dessen, dass die Parteien auch eine Liegenschaftsübertragung vorgesehen haben, wird nachstehend die Vereinbarung vollständig wiedergegeben:
„1) und werden in Zukunft im gegenseitigen Persona_6 Persona_7
Respekt getrennt voneinander leben. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht für den minderjährigen Sohn AM. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung in Bezug auf
Ausbildung, Erziehung und Gesundheit und, was den volljährigen Sohn US betrifft,
Entscheidungen über ein mögliches Universitätsstudium, sind einvernehmlich zu treffen, wobei
Seite 2 von 10 die Fähigkeiten, die natürliche Neigung und die persönlichen Wünsche der Kinder zu berücksichtigen sind.
2) Die Kinder werden künftig bei der Mutter in der Familienwohnung in 39056 Welschnofen
(BZ), Moosweg Nr. 3/A In Anbetracht des Alters des minderjährigen Sohnes AM Per_8 sowie der derzeit belasteten Beziehung zum Vater vereinbaren die Eltern einvernehmlich, dass, unbeschadet einer eventuellen künftigen Vereinbarung, vorerst keine festen Umgangszeiten für den Vater festgelegt werden. Der Kontakt und die Beziehung zwischen dem Vater und dem minderjährigen Sohn AM sollen sich wie derzeit flexibel und unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse und Wünsche der Kinder entwickeln.
3) ER WI wird nicht mehr in der Familienwohnung in 39056 Welschnofen Parte_4
Pers (BZ), Moosweg 3/A und wird sich eigenständig um eine eigene Unterkunft Per_8 kümmern. Innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des richterlichen Dekrets zum vorliegenden Antrag wird ER WI seinen Wohnsitz verlegen;
4) Da die Kinder, wie obenstehend ausgeführt, vorwiegend bei der Mutter wohnen werden, vereinbaren die Eltern, dass ER WI RE für die Kinder bis zur wirtschaftlichen Pt_4
Per_1 Selbständigkeit einen monatlichen ordentlichen Unterhaltsbeitrag in von € 275,00 pro
Kind, somit insgesamt € 550,00, an FR leistet. Die Zahlung hat monatlich im Persona_1
Voraus bis spätestens zum fünften Kalendertag eines jeden Monats auf das Bankkonto von FR
DE, welches ERn WI mitgeteilt wird, zu erfolgen. Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der Aufwertung gemäß dem ASTAT-Index der Autonomen Provinz Bozen mit erster Aufwertung im September 2026;
5) Der Vater wird außerdem 50 % der außerordentlichen, medizinischen Spesen, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden sowie der Spesen für die Schule tragen, die für die
Kinder anfallen sollten. Alle weiteren außerordentlichen Spesen werden von ERn WI
(ebenfalls im Ausmaß von 50 %) übernommen, sofern sie vorher einvernehmlich vereinbart wurden.
6) Die Antragsteller vereinbaren, dass künftig von der öffentlichen Hand zugunsten der Kinder bezahlten Beiträge von FR DE TE bezogen werden. Ebenso werden sämtliche steuerlichen Freibeträge, sowie etwaige Steuerboni im Zusammenhang mit den CP_5
Kindern ausschließlich und in voller Höhe von FR DE in Abzug gebracht bzw. beantragt;
Seite 3 von 10 7) Aufgrund der derzeitigen Interessenschwerpunkte in der Schule und der Begabung der Kinder, ist es wahrscheinlich, dass selbige nach dem Erreichen der Schulreife ein Universitätsstudium aufnehmen werden. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass, sofern die Kinder dafür ihren
Lebensmittelpunkt (verstanden als Wohnort) in eine Universitätsstadt verlegen, der im Punkt 4) beschriebene ordentliche Unterhaltsbeitrag nicht mehr geschuldet wird. Stattdessen übernehmen beide Eltern jeweils die Hälfte (50%) aller Spesen für die Kinder, unabhängig davon, ob als ordentliche oder außerordentliche einzuordnen (rein beispielhaft: Unterkunft am Studienort,
Einschreibungsgebühren, Studiengebühren, Transport am und zum Studienort, Per_11
Freizeitangebote, elektronische Geräte, Lebensmittel). In diesem Fall zahlen die Eltern ihre jeweilige Hälfte der Spesen (wie vorstehend ausgeführt) direkt an die Kinder;
8) Die Antragsteller vereinbaren, dass, je nachdem, wie oft sich die Kinder während ihres eventuellen Universitätsstudiums weiterhin bei der Mutter aufhalten, ein anteiliger
Unterhaltsbeitrag für die dadurch entstehenden Spesen zugunsten der Mutter und zulasten des
Vaters fällig wird. Berechnungsgrundlage für den anteiligen Unterhaltsbeitrag ist der ordentliche
Unterhaltsbeitrag gemäß Punkt 4) des vorliegenden Antrags, der bis zur eventuellen Verlegung des Lebensmittelpunkts im Sinne des Punkt 7) des vorliegenden Antrags gezahlt werden muss;
9) Die Antragsteller erklären und erkennen an, dass die gemeinsamen Kinder im Zeitraum von
Februar 2025 bis einschließlich Juli 2025 überwiegend bei FR DE untergebracht waren und
ER WI für diesen Zeitraum keinen Unterhaltsbeitrag geleistet hat. ER WI verpflichtet sich, bis spätestens zum 31.12.2025 einen Betrag in Höhe von insgesamt € 3.300,00
(Euro dreitausenddreihundert) als Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder für den vorstehend genannten Zeitraum an FR DE zu zahlen.
10) Die Leitlinien des Einvernehmensprotokolls vom 26.11.2024 im Bereich Maßnahmen zum
Unterhalt der Kinder (Bozen) kommen stets zur Anwendung, sofern im vorliegenden Antrag keine abweichenden Regelungen ausdrücklich geregelt sind;
11) Im Rahmen der vermögensrechtlichen Neuordnung zwischen den Antragstellern, die über einen langen Zeitraum in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt haben, geprägt von persönlicher und wirtschaftlicher Solidarität sowie gemeinsamer Verantwortung für die Entwicklung der Persönlichkeit aller Familienmitglieder und
Seite 4 von 10 die Erziehung der gemeinsamen Kinder, vereinbaren diese einvernehmlich folgende
Gesamtregelung, Vermögensübertragung, und Schuldübernahme:
a. (IBAN: Controparte_6
[...]), lautend auf beide Antragsteller, ist am 18.06.2025 aufgelöst worden. Zum Zeitpunkt der Auflösung war kein Guthaben vorhanden.
b. Unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Situation der Lebensgefährten überträgt
ER WI RE im Zuge der umfassenden Vermögensregelung zwischen den Pt_4
Parteien und im Sinne des vorherigen Punktes 10 und auch als Teil seines Unterhaltsbeitrags für die gemeinsamen Kinder, seinen Anteil von 1/2 an der Familienwohnung samt Autoabstellplatz,
m. A. 21 der B.p. 310/2 und m.A. 2 der Bp. 310/3, KG Welschnofen, an FR DE TE, welche die vorstehend genannte Übertragung ausdrücklich annimmt;
c. Diese Familienwohnung und der Autoabstellplatz sind am Grundkataster von Bozen, K.G.
Welschnofen, unter Blatt 72 (zweiundsiebzig) wie folgt eingetragen:
• Familienwohnung: Bp. 310/2, m.A. 21, Baueinheit 31 (einunddreißig) geklammert mit Bp.
310/3, m.A. 2, Baueinheit 6 (sechs), Kategorie A/2, Klasse 2 (zwei), Bestand 7 (sieben) Räume,
Fläche 118 (hundertachtzehn) Qm., Ertrag Euro 867,65 ( Controparte_7
),
[...]
Cont
• Autoabstellplatz: 310/3, m.A. 2, Baueinheit 7 (sieben), Kategorie C/6, Klasse 1 (eins),
Bestand 20 (zwanzig) Qm., Fläche 22 (zweiundzwanzig) Qm., Ertrag Euro 69,21
(neunundsechzig Komma einundzwanzig);
d. (Bp. 310/2 und Bp. 310/3, m. A. 21 und m.A. 2, Controparte_9
KG Welschnofen) wird in ihrem derzeitigen tatsächlichen und rechtlichen Zustand, wie er auch im Grundbuch aufscheint und den Parteien bekannt ist, mit allen Bestandteilen und Zubehör,
Ansprüchen und Rechten, aktiven und passiven Dienstbarkeiten, verhältnismäßig zustehenden gemeinschaftlichen Teilen, nichts ausgeschlossen oder ausgenommen, übertragen;
e. Besitz und Wag und Gefahr gehen mit der antragsgegenständlichen Übertragung des Per_12
Eigentumsrechts von 1/2 an der Familienwohnung auf FR DE Controparte_9 Per_1 über;
f. Im Sinne der geltenden urbanistischen Bestimmungen, erklärt die abtretende Partei:
Seite 5 von 10 • dass die Bauarbeiten der antragsgegenständlichen Liegenschaften vor dem 1. September 1967 begonnen worden sind,
• dass danach auf Grundlage der Baukonzession Nr. 46/2002 vom 7. August 2002 und Varianten vom 14. Oktober 2003, vom 5. November 2003 und vom 26. Juli 2004, ausgestellt von der
Gemeinde Welschnofen (BZ), umgebaut worden sind, wofür dieselbe Gemeinde am
18.November 2004 die entsprechende Benutzungsgenehmigung ausgestellt hat, sowie positives
Gutachten - Meldung im Sinne des Art. 98 des L.G. Nr. 13/1997 vom 15. Januar 2018,
• dass danach keine weiteren Bauarbeiten durchgeführt worden sind, für welche eine
Genehmigung der Gemeinde notwendig gewesen wäre,
• dass jede übertragene freistehende Fläche Zubehör eines im Gebäudekatasteramt eingetragenen
Gebäudes ist und eine Fläche von 5.000 Quadratmeter nicht überschreitet,
g. Die Parteien erklären über die Sicherheitsbestimmungen der Anlagen bezüglich der antragsgegenständlichen Liegenschaften gemäß M.D. Nr. 37/2008 informiert worden zu sein. Zu diesem Zweck garantiert die abtretende Partei der annehmenden Partei die Konformität der
Anlagen, die die antragsgegenständlichen Baueinheiten betreffen, mit den geltenden
Sicherheitsbestimmungen, die in Kraft waren, als die Anlagen errichtet worden sind,
h. Alle oben angeführten antragsgegenständlichen Gebäudeteile, erscheinen grafisch dargestellt auf den diesbezüglichen Lageplänen, welche beide beim Gebäudekataster mit Protokoll Nr.
22316.001.2021 vom 30. September 2021 hinterlegt sind und worauf ausdrücklich Bezug genommen wird. Die abtretende Partei erklärt im Sinne und für die Wirkungen des Art. 19 des
GD 78/2010:
• dass die obgenannten Katasterdaten und die diesbezüglichen Lagepläne dem aktuellen Stand der antragsgegenständlichen Liegenschaften entsprechen und im , dass keine Per_13
Abweichungen vom tatsächlichen Zustand vorliegen, welche für die Berechnung des
Katasterertrages von Bedeutung sind und jedenfalls, für welche die Vorlegung einer
Änderungsmeldung mit neuen Planunterlagen von den geltenden Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben ist;
i. Die abtretende Partei verzichtet ausdrücklich auf die gesetzliche Hypothek gemäß Art. 2817
ZGB und entbindet die annehmende Partei von jeglicher diesbezüglichen Haftung;
Seite 6 von 10 j. Die Parteien erklären, dass sie über die Notwendigkeit der Mitteilung der
Liegenschaftsübertragungen an die zuständige Polizeidirektion informiert wurden und darauf hingewiesen wurden, sich bei der Gemeinde über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) zu informieren;
k. Steuerabzüge und Steuerabsetzbeträge, die im Zusammenhang mit den CP_10 antragsgegenständlichen Liegenschaften stehen, werden künftig ausschließlich von Persona_6 in Abzug gebracht;
l. ER WI und FR erklären: Per_1
• über die geltenden nationalen und lokalen Bestimmungen bezüglich des Energieverbrauches von Gebäuden sowie über die entsprechenden Verpflichtungen und Sanktionen informiert worden zu sein;
• dass die abtretende Partei in Besitz eines Exemplars der Energiebescheinigung ist, welche am
27. Juni 2018 von Ing. ausgestellt worden ist und noch gültig ist (Dok. 13 - Persona_14
APE); CP_11
m. FR TE ersucht um die Anwendung der Steuerbegünstigungen für den Erwerb Per_1 einer Erstwohnung, wie sie von der Fußnote II bis des Artikels 1 der Tarifordnung, 1. Teil,
Beilage zum V.P.R. 131/1986, abgeändert durch den Artikel 3, Absatz 131 des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995, vorgesehen sind, und erklärt diesbezüglich:
• ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaften befinden, zu haben und dass es sich um eine Wohnung samt Zubehör ohne Luxusmerkmale handelt welche somit nicht in Per_ die A/1, A/8 und A/9 Persona_15
• nicht ausschließliche Inhaberin, oder in mit dem Ehegatten, von Controparte_12 Per_17
und an einem anderen oder dessen Teilen CP_13 CP_14 CP_15 Per_18 in Gemeindegebiet zu sein, in welchem sich die hier erworbenen Liegenschaften befinden;
• nicht Inhaberin, auch nicht anteilsmäßig, oder in Gütergemeinschaft mit dem Ehegatten, im gesamten italienischen Staatsgebiet von und Per_17 CP_13 CP_14
und auch nicht von bloßem Eigentum an einem anderen Wohnhaus zu sein, CP_15 welches von ihr mit den oben genannten Gebührenbegünstigungen oder mit den anderen unter dem im Artikel 3, Absatz 131, Buchstabe c) des Gesetzes 549/1995 genannten
Steuererleichterungen erworben worden ist;
Seite 7 von 10 n. Es wird darauf hingewiesen, dass die Parteien die antragsgegenständlichen Liegenschaften gemäß Kaufvertrag vom 18.11.2021 (Urkundenrolle Nr. 1908, Sammlung Nr. 1676, abgeschlossen vor der Notarin Dr. in der Duca-d'Aosta-Allee Nr. 100) Persona_19 jeweils unter Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für den Erwerb einer Erstwohnung erworben haben.
FR diese Steuerbegünstigungen jedoch nochmals in Anspruch nehmen. Die frühere Per_20
Inanspruchnahme stellt nämlich kein Hindernis dar, sofern der Steuerpflichtige bereits
Miteigentümer eines Anteils derselben Immobilie ist, für welche die Steuerbegünstigungen erneut geltend gemacht werden. (Circolare del 12/08/2005 n. 38 - Agenzia delle Entrate punto
2.3. “per fruire dell'agevolazione "primacasa" non è di impedimento la circostanza che il contribuente sia già titolare di una quota di proprietà dello stesso immobile oggetto di agevolazione”);
o. Kraft Anwendung der Steuerbegünstigungen für den Erwerb einer Erstwohnung fallen schließlich eine Registersteuer in Höhe von 2% sowie der Pauschalbetrag von € 50,00 für Per_21 und an;
Per_22 Persona_23
p. Die Parteien erklären des Weiteren, dass mit vorliegender Urkunde eine Liegenschaft mit
Zubehör, welche für Wohnzwecke bestimmt ist, gegenüber physischen Personen übertragen wird, welche hierbei nicht in Ausübung unternehmerischer, freiberuflicher oder künstlerischer
Tätigkeit handeln. Sie beantragen folglich für die Besteuerung der antragsgegenständlichen
Liegenschaftsübertragung, die Anwendung der Registersteuer im Sinne der Abs. 4 und 5 des Art.
52 des VPR 131/86 auf den sogenannten "Katasterwert";
q. Die annehmende Partei nimmt zur Kenntnis, dass im Falle einer Veräußerung, sei es mittels
Schenkung als auch durch Verkauf, der mit vorstehender Steuerbegünstigung erworbenen
Immobilien, innerhalb der Frist von fünf Jahren, die Rückzahlung der ordentlichen Steuern, zuzüglich 30% (dreißig Prozent) Aufschlages und Verzugszinsen, anfällig werden;
dasselbe gilt auch im Falle von Falschaussagen bezüglich der Voraussetzungen als auch der Verpflichtung zur geforderten Verlegung des Wohnsitzes. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn: innerhalb eines Jahres ab der Veräußerung eine andere Wohnung als Erstwohnung;
wieder erworben wird und in diese der Wohnsitz verlegt wird;
Seite 8 von 10 r. Die Parteien geben ihre Zustimmung zur grundbücherlichen Durchführung der antragsgegenständlichen Liegenschaftsübertragungen, sie beauftragen und bevollmächtigen für diese grundbücherliche Durchführung Ra. HO RN und ersuchen um Zustellung des entsprechenden Grundbuchsbeschlusses an denselben;
s. Die Wohnbauförderung in Höhe von € 58.500,00, welche die Parteien gemeinsam von der
Autonomen Provinz Bozen für den Kauf der antragsgegenständlichen Liegenschaften erhalten haben, wird, nach Ermächtigung durch den Direktor der für Wohnbau zuständigen
Landesabteilung gemäß Art. 66 in Verbindung mit Art. 66-bis Abs. 2 des Landesgesetzes vom
17. Dezember 1998, Nr. 13, auf FR DE umgeschrieben;
Die Parteien beauftragen und bevollmächtigen Ra. auf Grundlage des Persona_2 richterlichen Dekrets zum gegenständlichen Antrag den Antrag auf Ermächtigung samt allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Landesabteilung einzureichen und, nach erfolgter
Ermächtigung, den entsprechenden Grundbuchsantrag zu stellen;
t. Zur Finanzierung der antragsgegenständlichen Liegenschaften (m. A. 21 der B.p. 310/2 und m.A. 2 der Bp. 310/3 KG Welschnofen) haben FR DE und ER WI gemeinsam mit der Raiffeisenkasse Schlern-Rosengarten Genossenschaft am 18.11.2021 den eingangs genannten und Darlehensvertrag abgeschlossen, vor der Notarin Dr. mit Per_22 Persona_19
Kanzleisitz in 39100 Duca d'Aosta Allee Nr. 100 (Urkundenrolle Nr. 1909, Sammlung CP_1
Nr. 1667);
u. Die Darlehensnummer lautet 06/04/2018.871-4. Das Dahrlehenskapital in Höhe von €
225.000,00 wurde am 18.11.2021 mittels Gutschrift auf das Kontokorrent Nr. 03/01/24.877-4, lautend auf und ausbezahlt. Die Restschuld beträgt Parte_4 Persona_1 derzeit € 197.349,47 zzgl. . Controparte_16
v. FR DE TE erklärt, die noch ausstehende Restschuld aus dem oben genannten
Hypothekar- und Darlehensvertrag zur Gänze zu übernehmen, einschließlich der vertraglich vorgesehenen Zinsen, eventuellen Verzugszinsen sowie der mit dem Vertrag verbundenen
Steuern ab dem Zeitpunkt der Umschreibung. ER WI stimmt der Schuldübernahme durch
FR DE ausdrücklich zu. Ab dem Zeitpunkt der Umschreibung wird er von sämtlichen auf
Grundlage des Hypothekar- und Darlehensvertrags geltend gemachten Ansprüchen vollständig freigestellt.
Seite 9 von 10 w. Die Raiffeisenkasse Schlern-Rosengarten Genossenschaft hat bereits eine entsprechende
Kreditprüfung für FR DE durchgeführt und mittels ZEP der Schuldübernahme durch selbige ausdrücklich zugestimmt (Dok. 14 - Bestätigung der Raiffeisenkasse Schlern-Rosengarten
Genossenschaft – ZEP vom 19.09.2025)
12) Die antragsgegenständlichen Liegenschaftsübertragungen und die Schuldübernahme stellen einen Teil des Unterhaltsbeitrags für die gemeinsamen Kinder dar und dienen ihrem Wohl.
Schließlich haben die Kinder ihren Wohnsitz in der zu übertragenden Liegenschaft.
Sollte das ehrenwerte Landesgericht Bozen dennoch der Auffassung sein, dass die antragsgegenständlichen Liegenschaftsübertragungen und die Schuldübernahme nicht im
Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 337 bis ff. durchgeführt werden können oder falls es anschließend nicht gelingt, deren Eintragung ins Grundbuch zu erwirken, verpflichten sich die
Antragsteller bereits jetzt, die Liegenschaftsübertragungen und die Schuldübernahme zu den in dieser Urkunde obenstehend ausgeführten Bedingungen innerhalb von 30 Tagen ab einer eventuellen Ablehnung im Rahmen einer notariellen Urkunde durchzuführen;
13) und ER erklären ausdrücklich, dass mit der Persona_6 Parte_4
Erfüllung der in vorliegendem Antrag angeführten Verpflichtungen, alle gegenseitigen
Ansprüche aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie alle sonstigen wirtschaftlichen
Ansprüche zwischen ihnen abgegolten sind;
14) Die jeweiligen Kosten für das gegenständliche Verfahren werden von jeder Partei selbst übernommen“.
***
Die Anlagen Nr. 13 ( und die Grundrisse der Liegenschaften (Grundriss CP_11
Gebäudekataster Bp 310-3 KG Welschnofen und Grundriss Gebäudekataster Bp 310-2 KG
Welschnofen) sind integraler Bestandteil dieses Urteils.
So entschieden in in nicht öffentlicher Sitzung am 09/12/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 10 von 10
Controparte_1
[...]
FÜR Controparte_2 CP_3
Allg. Reg. Nr. 4121/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Parte_1
[...] [...]
Parte_2 hat folgendes
URTEIL erlassen im Verfahren eingebracht mit gemeinsamem Antrag von
, geboren am 22.07.1976 in vertreten und verteidigt durch RA Persona_1 CP_1 und RA NE , laut Vollmacht, welche aus Persona_2 Parte_3 den Akten hervorgeht und geboren am 29.07.1982 in (GBR), vertreten und Parte_4 Per_3 verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus den Akten Persona_4 hervorgeht
- Antragsteller - mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen,
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Persona_5
Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer Kinder gemäß Artt. 337 bis. ff ZGB (Art. 473 bis 51
ZPO).
DAS CH
Seite 1 von 10 erachtet, dass die Parteien (die nicht verheiratet sind) einen einvernehmlichen Antrag auf
Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und
Unterhalt ihrer gemeinsamen Kinder (Art. 473 bis 51 ZPO und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben (die Kinder wurden von beiden Eltern anerkannt); dass der Art. 337 ter ZGB vorsieht, das Gericht “[…] nimmt, wenn sie dem Kindeswohl nicht widersprechen, die zwischen den Eltern geschlossenen Vereinbarungen zur Kenntnis […]“; erachtet, dass die zwischen den Eltern im Anlassfall zu Stande gekommenen Vereinbarungen dem Kindeswohl nicht widersprechen und dass keine Einwände gegen die vorgebrachten einvernehmlichen Anträge zu erheben sind, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung der Kinder in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist
(Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO); dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Controparte_4 spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter
Abweisung bzw. Absorbierung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Artt. 337 bis ff ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis 51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den oben genannten Eltern getroffenen Vereinbarungen laut einvernehmlich vorgebrachtem Antrag vom 20/10/2025 (telematisch hinterlegt am
20/10/2025) zur Kenntnis.
In Anbetracht dessen, dass die Parteien auch eine Liegenschaftsübertragung vorgesehen haben, wird nachstehend die Vereinbarung vollständig wiedergegeben:
„1) und werden in Zukunft im gegenseitigen Persona_6 Persona_7
Respekt getrennt voneinander leben. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht für den minderjährigen Sohn AM. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung in Bezug auf
Ausbildung, Erziehung und Gesundheit und, was den volljährigen Sohn US betrifft,
Entscheidungen über ein mögliches Universitätsstudium, sind einvernehmlich zu treffen, wobei
Seite 2 von 10 die Fähigkeiten, die natürliche Neigung und die persönlichen Wünsche der Kinder zu berücksichtigen sind.
2) Die Kinder werden künftig bei der Mutter in der Familienwohnung in 39056 Welschnofen
(BZ), Moosweg Nr. 3/A In Anbetracht des Alters des minderjährigen Sohnes AM Per_8 sowie der derzeit belasteten Beziehung zum Vater vereinbaren die Eltern einvernehmlich, dass, unbeschadet einer eventuellen künftigen Vereinbarung, vorerst keine festen Umgangszeiten für den Vater festgelegt werden. Der Kontakt und die Beziehung zwischen dem Vater und dem minderjährigen Sohn AM sollen sich wie derzeit flexibel und unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse und Wünsche der Kinder entwickeln.
3) ER WI wird nicht mehr in der Familienwohnung in 39056 Welschnofen Parte_4
Pers (BZ), Moosweg 3/A und wird sich eigenständig um eine eigene Unterkunft Per_8 kümmern. Innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des richterlichen Dekrets zum vorliegenden Antrag wird ER WI seinen Wohnsitz verlegen;
4) Da die Kinder, wie obenstehend ausgeführt, vorwiegend bei der Mutter wohnen werden, vereinbaren die Eltern, dass ER WI RE für die Kinder bis zur wirtschaftlichen Pt_4
Per_1 Selbständigkeit einen monatlichen ordentlichen Unterhaltsbeitrag in von € 275,00 pro
Kind, somit insgesamt € 550,00, an FR leistet. Die Zahlung hat monatlich im Persona_1
Voraus bis spätestens zum fünften Kalendertag eines jeden Monats auf das Bankkonto von FR
DE, welches ERn WI mitgeteilt wird, zu erfolgen. Der Unterhaltsbeitrag unterliegt der Aufwertung gemäß dem ASTAT-Index der Autonomen Provinz Bozen mit erster Aufwertung im September 2026;
5) Der Vater wird außerdem 50 % der außerordentlichen, medizinischen Spesen, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden sowie der Spesen für die Schule tragen, die für die
Kinder anfallen sollten. Alle weiteren außerordentlichen Spesen werden von ERn WI
(ebenfalls im Ausmaß von 50 %) übernommen, sofern sie vorher einvernehmlich vereinbart wurden.
6) Die Antragsteller vereinbaren, dass künftig von der öffentlichen Hand zugunsten der Kinder bezahlten Beiträge von FR DE TE bezogen werden. Ebenso werden sämtliche steuerlichen Freibeträge, sowie etwaige Steuerboni im Zusammenhang mit den CP_5
Kindern ausschließlich und in voller Höhe von FR DE in Abzug gebracht bzw. beantragt;
Seite 3 von 10 7) Aufgrund der derzeitigen Interessenschwerpunkte in der Schule und der Begabung der Kinder, ist es wahrscheinlich, dass selbige nach dem Erreichen der Schulreife ein Universitätsstudium aufnehmen werden. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass, sofern die Kinder dafür ihren
Lebensmittelpunkt (verstanden als Wohnort) in eine Universitätsstadt verlegen, der im Punkt 4) beschriebene ordentliche Unterhaltsbeitrag nicht mehr geschuldet wird. Stattdessen übernehmen beide Eltern jeweils die Hälfte (50%) aller Spesen für die Kinder, unabhängig davon, ob als ordentliche oder außerordentliche einzuordnen (rein beispielhaft: Unterkunft am Studienort,
Einschreibungsgebühren, Studiengebühren, Transport am und zum Studienort, Per_11
Freizeitangebote, elektronische Geräte, Lebensmittel). In diesem Fall zahlen die Eltern ihre jeweilige Hälfte der Spesen (wie vorstehend ausgeführt) direkt an die Kinder;
8) Die Antragsteller vereinbaren, dass, je nachdem, wie oft sich die Kinder während ihres eventuellen Universitätsstudiums weiterhin bei der Mutter aufhalten, ein anteiliger
Unterhaltsbeitrag für die dadurch entstehenden Spesen zugunsten der Mutter und zulasten des
Vaters fällig wird. Berechnungsgrundlage für den anteiligen Unterhaltsbeitrag ist der ordentliche
Unterhaltsbeitrag gemäß Punkt 4) des vorliegenden Antrags, der bis zur eventuellen Verlegung des Lebensmittelpunkts im Sinne des Punkt 7) des vorliegenden Antrags gezahlt werden muss;
9) Die Antragsteller erklären und erkennen an, dass die gemeinsamen Kinder im Zeitraum von
Februar 2025 bis einschließlich Juli 2025 überwiegend bei FR DE untergebracht waren und
ER WI für diesen Zeitraum keinen Unterhaltsbeitrag geleistet hat. ER WI verpflichtet sich, bis spätestens zum 31.12.2025 einen Betrag in Höhe von insgesamt € 3.300,00
(Euro dreitausenddreihundert) als Unterhaltsbeitrag für die gemeinsamen Kinder für den vorstehend genannten Zeitraum an FR DE zu zahlen.
10) Die Leitlinien des Einvernehmensprotokolls vom 26.11.2024 im Bereich Maßnahmen zum
Unterhalt der Kinder (Bozen) kommen stets zur Anwendung, sofern im vorliegenden Antrag keine abweichenden Regelungen ausdrücklich geregelt sind;
11) Im Rahmen der vermögensrechtlichen Neuordnung zwischen den Antragstellern, die über einen langen Zeitraum in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt haben, geprägt von persönlicher und wirtschaftlicher Solidarität sowie gemeinsamer Verantwortung für die Entwicklung der Persönlichkeit aller Familienmitglieder und
Seite 4 von 10 die Erziehung der gemeinsamen Kinder, vereinbaren diese einvernehmlich folgende
Gesamtregelung, Vermögensübertragung, und Schuldübernahme:
a. (IBAN: Controparte_6
[...]), lautend auf beide Antragsteller, ist am 18.06.2025 aufgelöst worden. Zum Zeitpunkt der Auflösung war kein Guthaben vorhanden.
b. Unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Situation der Lebensgefährten überträgt
ER WI RE im Zuge der umfassenden Vermögensregelung zwischen den Pt_4
Parteien und im Sinne des vorherigen Punktes 10 und auch als Teil seines Unterhaltsbeitrags für die gemeinsamen Kinder, seinen Anteil von 1/2 an der Familienwohnung samt Autoabstellplatz,
m. A. 21 der B.p. 310/2 und m.A. 2 der Bp. 310/3, KG Welschnofen, an FR DE TE, welche die vorstehend genannte Übertragung ausdrücklich annimmt;
c. Diese Familienwohnung und der Autoabstellplatz sind am Grundkataster von Bozen, K.G.
Welschnofen, unter Blatt 72 (zweiundsiebzig) wie folgt eingetragen:
• Familienwohnung: Bp. 310/2, m.A. 21, Baueinheit 31 (einunddreißig) geklammert mit Bp.
310/3, m.A. 2, Baueinheit 6 (sechs), Kategorie A/2, Klasse 2 (zwei), Bestand 7 (sieben) Räume,
Fläche 118 (hundertachtzehn) Qm., Ertrag Euro 867,65 ( Controparte_7
),
[...]
Cont
• Autoabstellplatz: 310/3, m.A. 2, Baueinheit 7 (sieben), Kategorie C/6, Klasse 1 (eins),
Bestand 20 (zwanzig) Qm., Fläche 22 (zweiundzwanzig) Qm., Ertrag Euro 69,21
(neunundsechzig Komma einundzwanzig);
d. (Bp. 310/2 und Bp. 310/3, m. A. 21 und m.A. 2, Controparte_9
KG Welschnofen) wird in ihrem derzeitigen tatsächlichen und rechtlichen Zustand, wie er auch im Grundbuch aufscheint und den Parteien bekannt ist, mit allen Bestandteilen und Zubehör,
Ansprüchen und Rechten, aktiven und passiven Dienstbarkeiten, verhältnismäßig zustehenden gemeinschaftlichen Teilen, nichts ausgeschlossen oder ausgenommen, übertragen;
e. Besitz und Wag und Gefahr gehen mit der antragsgegenständlichen Übertragung des Per_12
Eigentumsrechts von 1/2 an der Familienwohnung auf FR DE Controparte_9 Per_1 über;
f. Im Sinne der geltenden urbanistischen Bestimmungen, erklärt die abtretende Partei:
Seite 5 von 10 • dass die Bauarbeiten der antragsgegenständlichen Liegenschaften vor dem 1. September 1967 begonnen worden sind,
• dass danach auf Grundlage der Baukonzession Nr. 46/2002 vom 7. August 2002 und Varianten vom 14. Oktober 2003, vom 5. November 2003 und vom 26. Juli 2004, ausgestellt von der
Gemeinde Welschnofen (BZ), umgebaut worden sind, wofür dieselbe Gemeinde am
18.November 2004 die entsprechende Benutzungsgenehmigung ausgestellt hat, sowie positives
Gutachten - Meldung im Sinne des Art. 98 des L.G. Nr. 13/1997 vom 15. Januar 2018,
• dass danach keine weiteren Bauarbeiten durchgeführt worden sind, für welche eine
Genehmigung der Gemeinde notwendig gewesen wäre,
• dass jede übertragene freistehende Fläche Zubehör eines im Gebäudekatasteramt eingetragenen
Gebäudes ist und eine Fläche von 5.000 Quadratmeter nicht überschreitet,
g. Die Parteien erklären über die Sicherheitsbestimmungen der Anlagen bezüglich der antragsgegenständlichen Liegenschaften gemäß M.D. Nr. 37/2008 informiert worden zu sein. Zu diesem Zweck garantiert die abtretende Partei der annehmenden Partei die Konformität der
Anlagen, die die antragsgegenständlichen Baueinheiten betreffen, mit den geltenden
Sicherheitsbestimmungen, die in Kraft waren, als die Anlagen errichtet worden sind,
h. Alle oben angeführten antragsgegenständlichen Gebäudeteile, erscheinen grafisch dargestellt auf den diesbezüglichen Lageplänen, welche beide beim Gebäudekataster mit Protokoll Nr.
22316.001.2021 vom 30. September 2021 hinterlegt sind und worauf ausdrücklich Bezug genommen wird. Die abtretende Partei erklärt im Sinne und für die Wirkungen des Art. 19 des
GD 78/2010:
• dass die obgenannten Katasterdaten und die diesbezüglichen Lagepläne dem aktuellen Stand der antragsgegenständlichen Liegenschaften entsprechen und im , dass keine Per_13
Abweichungen vom tatsächlichen Zustand vorliegen, welche für die Berechnung des
Katasterertrages von Bedeutung sind und jedenfalls, für welche die Vorlegung einer
Änderungsmeldung mit neuen Planunterlagen von den geltenden Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben ist;
i. Die abtretende Partei verzichtet ausdrücklich auf die gesetzliche Hypothek gemäß Art. 2817
ZGB und entbindet die annehmende Partei von jeglicher diesbezüglichen Haftung;
Seite 6 von 10 j. Die Parteien erklären, dass sie über die Notwendigkeit der Mitteilung der
Liegenschaftsübertragungen an die zuständige Polizeidirektion informiert wurden und darauf hingewiesen wurden, sich bei der Gemeinde über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) zu informieren;
k. Steuerabzüge und Steuerabsetzbeträge, die im Zusammenhang mit den CP_10 antragsgegenständlichen Liegenschaften stehen, werden künftig ausschließlich von Persona_6 in Abzug gebracht;
l. ER WI und FR erklären: Per_1
• über die geltenden nationalen und lokalen Bestimmungen bezüglich des Energieverbrauches von Gebäuden sowie über die entsprechenden Verpflichtungen und Sanktionen informiert worden zu sein;
• dass die abtretende Partei in Besitz eines Exemplars der Energiebescheinigung ist, welche am
27. Juni 2018 von Ing. ausgestellt worden ist und noch gültig ist (Dok. 13 - Persona_14
APE); CP_11
m. FR TE ersucht um die Anwendung der Steuerbegünstigungen für den Erwerb Per_1 einer Erstwohnung, wie sie von der Fußnote II bis des Artikels 1 der Tarifordnung, 1. Teil,
Beilage zum V.P.R. 131/1986, abgeändert durch den Artikel 3, Absatz 131 des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995, vorgesehen sind, und erklärt diesbezüglich:
• ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaften befinden, zu haben und dass es sich um eine Wohnung samt Zubehör ohne Luxusmerkmale handelt welche somit nicht in Per_ die A/1, A/8 und A/9 Persona_15
• nicht ausschließliche Inhaberin, oder in mit dem Ehegatten, von Controparte_12 Per_17
und an einem anderen oder dessen Teilen CP_13 CP_14 CP_15 Per_18 in Gemeindegebiet zu sein, in welchem sich die hier erworbenen Liegenschaften befinden;
• nicht Inhaberin, auch nicht anteilsmäßig, oder in Gütergemeinschaft mit dem Ehegatten, im gesamten italienischen Staatsgebiet von und Per_17 CP_13 CP_14
und auch nicht von bloßem Eigentum an einem anderen Wohnhaus zu sein, CP_15 welches von ihr mit den oben genannten Gebührenbegünstigungen oder mit den anderen unter dem im Artikel 3, Absatz 131, Buchstabe c) des Gesetzes 549/1995 genannten
Steuererleichterungen erworben worden ist;
Seite 7 von 10 n. Es wird darauf hingewiesen, dass die Parteien die antragsgegenständlichen Liegenschaften gemäß Kaufvertrag vom 18.11.2021 (Urkundenrolle Nr. 1908, Sammlung Nr. 1676, abgeschlossen vor der Notarin Dr. in der Duca-d'Aosta-Allee Nr. 100) Persona_19 jeweils unter Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen für den Erwerb einer Erstwohnung erworben haben.
FR diese Steuerbegünstigungen jedoch nochmals in Anspruch nehmen. Die frühere Per_20
Inanspruchnahme stellt nämlich kein Hindernis dar, sofern der Steuerpflichtige bereits
Miteigentümer eines Anteils derselben Immobilie ist, für welche die Steuerbegünstigungen erneut geltend gemacht werden. (Circolare del 12/08/2005 n. 38 - Agenzia delle Entrate punto
2.3. “per fruire dell'agevolazione "primacasa" non è di impedimento la circostanza che il contribuente sia già titolare di una quota di proprietà dello stesso immobile oggetto di agevolazione”);
o. Kraft Anwendung der Steuerbegünstigungen für den Erwerb einer Erstwohnung fallen schließlich eine Registersteuer in Höhe von 2% sowie der Pauschalbetrag von € 50,00 für Per_21 und an;
Per_22 Persona_23
p. Die Parteien erklären des Weiteren, dass mit vorliegender Urkunde eine Liegenschaft mit
Zubehör, welche für Wohnzwecke bestimmt ist, gegenüber physischen Personen übertragen wird, welche hierbei nicht in Ausübung unternehmerischer, freiberuflicher oder künstlerischer
Tätigkeit handeln. Sie beantragen folglich für die Besteuerung der antragsgegenständlichen
Liegenschaftsübertragung, die Anwendung der Registersteuer im Sinne der Abs. 4 und 5 des Art.
52 des VPR 131/86 auf den sogenannten "Katasterwert";
q. Die annehmende Partei nimmt zur Kenntnis, dass im Falle einer Veräußerung, sei es mittels
Schenkung als auch durch Verkauf, der mit vorstehender Steuerbegünstigung erworbenen
Immobilien, innerhalb der Frist von fünf Jahren, die Rückzahlung der ordentlichen Steuern, zuzüglich 30% (dreißig Prozent) Aufschlages und Verzugszinsen, anfällig werden;
dasselbe gilt auch im Falle von Falschaussagen bezüglich der Voraussetzungen als auch der Verpflichtung zur geforderten Verlegung des Wohnsitzes. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn: innerhalb eines Jahres ab der Veräußerung eine andere Wohnung als Erstwohnung;
wieder erworben wird und in diese der Wohnsitz verlegt wird;
Seite 8 von 10 r. Die Parteien geben ihre Zustimmung zur grundbücherlichen Durchführung der antragsgegenständlichen Liegenschaftsübertragungen, sie beauftragen und bevollmächtigen für diese grundbücherliche Durchführung Ra. HO RN und ersuchen um Zustellung des entsprechenden Grundbuchsbeschlusses an denselben;
s. Die Wohnbauförderung in Höhe von € 58.500,00, welche die Parteien gemeinsam von der
Autonomen Provinz Bozen für den Kauf der antragsgegenständlichen Liegenschaften erhalten haben, wird, nach Ermächtigung durch den Direktor der für Wohnbau zuständigen
Landesabteilung gemäß Art. 66 in Verbindung mit Art. 66-bis Abs. 2 des Landesgesetzes vom
17. Dezember 1998, Nr. 13, auf FR DE umgeschrieben;
Die Parteien beauftragen und bevollmächtigen Ra. auf Grundlage des Persona_2 richterlichen Dekrets zum gegenständlichen Antrag den Antrag auf Ermächtigung samt allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Landesabteilung einzureichen und, nach erfolgter
Ermächtigung, den entsprechenden Grundbuchsantrag zu stellen;
t. Zur Finanzierung der antragsgegenständlichen Liegenschaften (m. A. 21 der B.p. 310/2 und m.A. 2 der Bp. 310/3 KG Welschnofen) haben FR DE und ER WI gemeinsam mit der Raiffeisenkasse Schlern-Rosengarten Genossenschaft am 18.11.2021 den eingangs genannten und Darlehensvertrag abgeschlossen, vor der Notarin Dr. mit Per_22 Persona_19
Kanzleisitz in 39100 Duca d'Aosta Allee Nr. 100 (Urkundenrolle Nr. 1909, Sammlung CP_1
Nr. 1667);
u. Die Darlehensnummer lautet 06/04/2018.871-4. Das Dahrlehenskapital in Höhe von €
225.000,00 wurde am 18.11.2021 mittels Gutschrift auf das Kontokorrent Nr. 03/01/24.877-4, lautend auf und ausbezahlt. Die Restschuld beträgt Parte_4 Persona_1 derzeit € 197.349,47 zzgl. . Controparte_16
v. FR DE TE erklärt, die noch ausstehende Restschuld aus dem oben genannten
Hypothekar- und Darlehensvertrag zur Gänze zu übernehmen, einschließlich der vertraglich vorgesehenen Zinsen, eventuellen Verzugszinsen sowie der mit dem Vertrag verbundenen
Steuern ab dem Zeitpunkt der Umschreibung. ER WI stimmt der Schuldübernahme durch
FR DE ausdrücklich zu. Ab dem Zeitpunkt der Umschreibung wird er von sämtlichen auf
Grundlage des Hypothekar- und Darlehensvertrags geltend gemachten Ansprüchen vollständig freigestellt.
Seite 9 von 10 w. Die Raiffeisenkasse Schlern-Rosengarten Genossenschaft hat bereits eine entsprechende
Kreditprüfung für FR DE durchgeführt und mittels ZEP der Schuldübernahme durch selbige ausdrücklich zugestimmt (Dok. 14 - Bestätigung der Raiffeisenkasse Schlern-Rosengarten
Genossenschaft – ZEP vom 19.09.2025)
12) Die antragsgegenständlichen Liegenschaftsübertragungen und die Schuldübernahme stellen einen Teil des Unterhaltsbeitrags für die gemeinsamen Kinder dar und dienen ihrem Wohl.
Schließlich haben die Kinder ihren Wohnsitz in der zu übertragenden Liegenschaft.
Sollte das ehrenwerte Landesgericht Bozen dennoch der Auffassung sein, dass die antragsgegenständlichen Liegenschaftsübertragungen und die Schuldübernahme nicht im
Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 337 bis ff. durchgeführt werden können oder falls es anschließend nicht gelingt, deren Eintragung ins Grundbuch zu erwirken, verpflichten sich die
Antragsteller bereits jetzt, die Liegenschaftsübertragungen und die Schuldübernahme zu den in dieser Urkunde obenstehend ausgeführten Bedingungen innerhalb von 30 Tagen ab einer eventuellen Ablehnung im Rahmen einer notariellen Urkunde durchzuführen;
13) und ER erklären ausdrücklich, dass mit der Persona_6 Parte_4
Erfüllung der in vorliegendem Antrag angeführten Verpflichtungen, alle gegenseitigen
Ansprüche aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie alle sonstigen wirtschaftlichen
Ansprüche zwischen ihnen abgegolten sind;
14) Die jeweiligen Kosten für das gegenständliche Verfahren werden von jeder Partei selbst übernommen“.
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Die Anlagen Nr. 13 ( und die Grundrisse der Liegenschaften (Grundriss CP_11
Gebäudekataster Bp 310-3 KG Welschnofen und Grundriss Gebäudekataster Bp 310-2 KG
Welschnofen) sind integraler Bestandteil dieses Urteils.
So entschieden in in nicht öffentlicher Sitzung am 09/12/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
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