Sentenza 25 giugno 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 25/06/2025, n. 644 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 644 |
| Data del deposito : | 25 giugno 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 1587/2022
ITALIENISCHE REPUBLIK
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
Pt_2 Parte_3
erlässt, in Person des Einzelrichters Dr. Pappalardo, folgendes Per_1
URTEIL im Zivilverfahren unter Aktenzeichen Nr. 1587/2022 eingeleitet von
RI vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus den Per_2
Akten hervorgeht, von RA Dr. Persona_3
Zustellungsbevollmächtigter,
- klagende Partei - gegen
HL, vertreten und verteidigt, laut Vollmacht welche aus CP_1
den Akten hervorgeht, von RA Dr. und von RA Dr. Persona_4
Zustellungsbevollmächtigte, Persona_5
- beklagte Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Schadenersatz
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
„Möge das Landesgericht Bozen bei Abweisung aller anders lautenden
Anträge:
- aus den ausgeführten Gründen die ausschließliche Verantwortung der
Beklagten hinsichtlich des von auf Grund der Per_6 Persona_7
geschilderten Vorfälle erlittenen Schäden feststellen und erklären;
Seite 1 von 6
Schäden auf € 8.555,98 oder jenen niedrigeren Betrag wie er im Laufe des
Verfahrens festgestellt werden sollte, beläuft;
- Frau CH dazu verurteilen, für den in Folge der CP_1
streitgegenständlichen Vorfälle erlittenen Schäden an ER UI den Betrag von € 8.555,98, abzüglich der von den Versicherungen für die streitgegenständlichen Vorfälle erhaltenen Entschädigungen in Höhe von €
3.393,77, und somit den Restbetrag von € 5.162,21, oder jenen niedrigeren im
Laufe des Verfahrens festgestellten Betrag, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und der Geldentwertung vom Tag des Vorfalls bis zum effektiven Saldo, zu bezahlen;
- Spesen, Gebühren und Honorare des gegenständlichen Verfahrens zu Lasten der Beklagten.
Im Beweiswege beantragt der Prozessvertreter des Klägers die Zulassung des
Amtsgutachtens, wie mit Schriftsatz ex Art. 183 Abs. 6 Nr. 2 ZPO beantragt„; des Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
„Möge das angerufene Landesgericht Bozen, contrariis reiectis:
1) die fehlende Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich jener Beträge feststellen und erklären, welche derselbe am 14.03.2022, 06.04.2022 und
06.05.2022 in Zusammenhang mit den streitgegenständlichen (angeblichen)
Vorfällen von der eigenen Versicherung erhalten hat;
2) das gegnerische Klagebegehren abweisen, da sachlich und rechtlich unbegründet und jedenfalls unzulässig;
3) den Kläger zur Leistung eines Schadenersatzes nach Art. 96 ZPO in der von diesem Gericht nach Billigkeit festzulegenden Höhe verurteilen, da derselbe dieses Verfahren nur für den seitens der eigenen Versicherung nicht liquidierten
Restbetrag einleiten hätte dürfen, wodurch der (angebliche) Schaden im
Seite 2 von 6 quantum niedriger gewesen wäre (Euro 3.403,96) und somit das Verfahren in die Zuständigkeit des Friedensgerichts gefallen wäre, mit jeglicher Folge, auch hinsichtlich der Verfahrensspesen, wobei das Verhalten des Klägers jedenfalls auch bei Urteilsfindung berücksichtigt werden möge;
4) mit Zuerkennung der Spesen des gegenständlichen Verfahrens;
5) im die in den eigenen Schriftsätzen ex Art. 186 Abs. 1 Nr. 2 und Parte_4
3 ZPO vom 16.03.2023 und 06.04.2023 gestellten Beweisanträge zulassen, mit
Abweisung der von der Gegenseite gestellten.
Das Streitgespräch über etwaige neue Anträge der Gegenseite wird nicht angenommen„.
Entscheidungsgründe
I. AN DEBEATUR
a) Die Autoschäden
Die seitens des Klägers geltend gemachte Schäden werden als bekannt gegeben.
Aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme, können nur die an die
Fahrzeuge Golf und AT am 10.1.2022, am 27.2.2000, am 17.4.2022 und am
11.6.2022 geltend gemachten Schäden an die Beklagte zurückgeführt werden.
Dies aufgrund der mündlichen Beweise – wobei die Zeugin Oberkofler die
Beweiskapitel des Klägers bestätigte und die Beklagte bei der förmlichen
Einvernahme bestätigte „… nur einen kleinen Stein auf das Auto geworfen zu haben …“ und die Kamera nur einmal mit einem Tuch abgedeckt zu haben - und der Videoaufnahmen laut Dokk. 3, 7 und 8, die darauf hindeuten, dass alle hier geltend gemachten Schäden auf dieselbe Hand zurückzuführen sind.
Die am 26.7.2022 und am 11.10.2022 aufgetretenen Schäden können nicht anerkannt werden, da sowohl der Schnitt am Reifen als auch die kleine
Beule an der Karosserie nicht den Eindruck erwecken, absichtlich verursacht
Seite 3 von 6 worden zu sein – andernfalls wären sie deutlich ausgeprägter, wie in den vorherigen Fällen – sondern können auf andere Ursachen zurückgeführt werden.
Bezüglich des Schadens an die , ist die einzige Controparte_2
angehörte Zeugin – aufgrund ihres Miteigentumsrechts an der betreffenden
Immobilie – diesbezüglich unfähig. Die Tat ist also nicht bewiesen worden.
b) Die beantragten Rechtsanwaltspesen
Die geltend gemachten Rechtsanwaltspesen können im beantragten
Ausmaß anerkannt werden, da angemessen.
II. Quantum debeatur
Die Autoschäden wurden vom Kläger wie folgt quantifiziert:
- Reparatur Motorhaube Fahrzeug Golf (Dok. 9) € 573,17;
- Reparatur Frontscheibe Fahrzeug Golf (Dok. 10) € 951,42;
- Reparatur linke Seite und Tankdeckel des Fahrzeug Golf (Dok. 12) €
1.938,04;
- Reparatur Motorhaube des Fahrzeuges AT (Dok. 13) € 678,84;
- Reparatur Dach Fahrzeug Golf (Dokk. 23-24) € 687,81; für einen Gesamtbetrag von insgesamt € 4.829,28.
Für einen Teil der Schäden wurde der Kläger von den Versicherungen für die folgenden Beträge und Schäden entschädigt:
- € 951,42 am 5.4.2024 (VW Golf, Dok. 10);
- € 1.399,25 am 5.4.2024 (VW Golf, Dok. 12), für die Gesamtsumme von € 2.350,67.
Die Schäden an die Fahrzeuge sind einer . Per_8 Per_9
In Anwendung von Art. 1194 ZGB, da eine Anrechnung der Zahlung fehlt, wird die erfolgte Zahlung zunächst auf die Zinsen angerechnet.
Seite 4 von 6 Zum 5.4.2024 hatte der Kläger für die an die Fahrzeuge verursachten Schäden ein Guthaben von insgesamt € 5.596,07, davon € 444,29 für Aufwertung und €
322,50 für Zinsen.
Die getätigte Zahlung wird also erstmal an die Zinsen angerechnet;
es folgt, dass nach der erfolgten Zahlung seitens der Versicherungen, ein
Guthaben von insgesamt € 3.245,40 blieb.
Auf den Betrag von € 3.245,40 werden also die Aufwertung und die gesetzlichen Zinsen, aufgrund der bekannten Kriterien laut Kass. 1712/1995, berechnet.
Zum Zeitpunkt dieses Urteils ist für die Autoschäden die Summe von insgesamt € 3.451,37 geschuldet, davon € 61,66 für Aufwertung und € 82,65 für
. Per_10
Der wertbezogene Verpflichtung (obbligazione di valore) verwandelt sich durch die gerichtliche Liquidation in eine Valutaverpflichtung (obbligazione di valuta). Nur auf den aufgewerteten Betrag sind die gesetzlichen Zinsen ab dem
Datum dieses Urteils bis zur Begleichung zu zahlen.
Die Summe für die Rechtsanwaltspesen ist hingegen Gegenstand einer
Valutaverpflichtung (obbligazione di valuta), worauf nur die Zinsen laut Gesetz berechnet werden.
Auf die Summe von € 1.758,24 sind also auch die Zinsen laut Gesetz vom
4.5.2022 bis zum Saldo geschuldet.
Das Ergebnis des Rechtsstreits führt dazu, dass die Beklagte zur Zahlung des 80% der Verfahrenskosten zu Gunsten des Klägers verurteilt wird.
Die beantragte Erhöhung laut Art. 4, Abs. 1 bis M.D. N. 55/2014 wird nicht anerkannt, da die Schriftsätze – laut dem, was in der Konsole gelesen werden kann - die dort vorgesehenen Kriterien nicht erfüllen.
A.D.G.
Seite 5 von 6 das Bozen, ein prozessabschließendes Urteil erlassend, in Persona_11
Abweisung aller anderweitigen Anträge und Einwände, verurteilt
CH IA zur Zahlung – aus den in der Begründung genannten als Schadenersatz zugunsten von UI GA - der Per_12
Gesamtsumme von € 5.003,64, zuzüglich die gesetzliche Zinsen:
- berechnet auf die Summe von € 3.451,37 vom Datum dieses Urteils bis zur;
Per_13
- berechnet auf die Summe von € 1.758,24 vom 4.5.2022 bis zur
Begleichung; verurteilt
CH IA zur Tragung des 80% der Prozesskosten, die in diesem
Prozensatz für Spesen in € 225,16 und für in € 4.061,60 liquidiert Per_14
werden, zuzüglich 15 % für allgemeine Spesen, MwSt. und Controparte_3
[...]
So befunden in Bozen, am 24/06/2025.
CP_4
Dr. Pappalardo Per_1
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