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Sentenza 31 gennaio 2025
Sentenza 31 gennaio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 31/01/2025, n. 109 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 109 |
| Data del deposito : | 31 gennaio 2025 |
Testo completo
Controparte_1
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
Landesgericht Bozen
Zweite Abteilung für Zivilsachen
Allg. Reg. Nr. 827/2023
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona_1
Dr. Persona_2
Dr. Persona_3
hat Art. 473-bis.51 ZPO folgendes Per_4
Pt_1
erlassen im Verfahren auf Ehescheidung eingeleitet von den Parteien
vertreten und verteidigt durch RA Parte_2 CP_2
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
[...]
Zustellungsbevollmächtigter, und
, vertreten und verteidigt durch RA NT [...]
, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, Per_5
Zustellungsbevollmächtigter,
Antragsteller und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen, welche die
Schlussanträge der Parteien befürwortet hat dem Streit beigetretene Partei
***
Controparte_4
1 Erachtet
- dass dieses Landesgericht mit Urteil N. 926/'24 vom 19.7.2024 die
Ehescheidung zwischen den Parteien ausgesprochen hat;
- dass im Laufe des Verfahrens die Parteien einvernehmliche
Scheidungsbedingungen getroffen haben;
- dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
- dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
Festgestellt dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und von diesem Richtersenat laut Spruch dieses
Urteils bestätigt werden,
Controparte_5
verfügt wie folgt: die Scheidung zwischen den Parteien, so wie mit Urteil dieses Landesgerichtes
N. 926/'24 vom 19.7.2024 ausgesprochen, wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten und also bestàtigt werden:
1) wird gemeinsam das Sorgerecht für die beiden Parte_3
minderjährigen Kinder VO MY und VO ME zuerkannt.
2) Die Kinder werden vorwiegend bei der Mutter leben und bei ihr den
Wohnsitz behalten.
3) Der Umgang der Söhne mit dem Vater wird wie folgt geregelt:
- Der Sohn MY kann angesichts seines Alters jederzeit, nach vorheriger
Absprache mit der Mutter und unter Berücksichtigung der schulischen und
2 außerschulischen Verpflichtungen, zum Vater gehen, wobei die Wünsche und
Vorstellungen des Sohnes berücksichtigt werden.
- Der Sohn ME wird die Sonntage alternierend mit dem Vater verbringen. Angesichts des Umstandes, dass der Vater in unmittelbarer Nähe der
Familienwohnung wohnt, kann er jederzeit abends, nach vorheriger Absprache mit der Mutter und unter Berücksichtigung der schulischen und außerschulischen Verpflichtungen, den Vater besuchen. In Ermangelung einer anderen, einvernehmlichen Regelung zwischen den Eltern, wird der Sohn
ME die Hälfte der Weihnachtsferien, Herbst-, Semester- und Osterferien beim Vater verbringen, in den Sommerferien wird der Sohn ME zwei, auch nicht aufeinanderfolgende Wochen, mit dem Vater verbringen.
4) Die ehemalige Familienwohnung in Kaltern, Bp. 802 in E.Zl. 3539/II
, samt angrenzenden Grund, wird OL NE zugewiesen. Parte_4
5) übernimmt sämtliche Spesen für die außerordentliche NT
Instandhaltung der ehemaligen Familienwohnung und übernimmt bis zum
Zeitpunkt, da ME das 18. Lebensjahr vollendet hat, die anfallenden Kosten für Strom, Gas und Wasser.
6) Der Vater wird verpflichtet, für den ordentlichen Unterhalt des Sohnes
VO MY € 400,00 monatlich und für den Sohn VO ME €
500,00 monatlich, voraus innerhalb des fünften eines jeden Monats, zu Händen der Mutter zu entrichten, mittels Überweisung auf deren Konto, und dies bis zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der beiden genannten Söhne, mit alljährlicher
Aufwertung des Unterhaltes gemäß ASTAT-Werte für die Gemeinde Bozen, mit erster Aufwertung Jänner 2026 – Basis Dezember 2024.
7) Die außerordentlichen Kosten für die beiden minderjährigen Söhne werden von den Eltern im Verhältnis 70/30 zu Lasten des Vaters übernommen.
Die Zahlung erfolgt im Quartal unter Vorlage der entsprechenden
Dokumentation und bei allfälliger Kompensation gegenseitiger Ansprüche aus demselben Titel.
3 8) Familienzulagen, insbesondere das nationale einheitliche Familiengeld, das Kindergeld, sowie etwaige öffentliche Beiträge, stehen OL NE zu. Die Steuerfreibeträge werden von beiden Parteien je zur Hälfte in Anspruch genommen.
9) VO KL verpflichtet sich, an OL eine einmalige Pt_2
Abfindung des Scheidungsunterhaltes (una tantum) in der Höhe von € 40.000,00
(vierzigtausendeuro) zu entrichten, mit folgenden Fälligkeiten:
- € 10.000,00 (zehntausendeuro) bei Unterzeichnung der gemeinsamen
Schlussanträge;
- € 10.000,00 (zehntausendeuro) innerhalb Juni 2025;
- € 10.000,00 (zehntausendeuro) innerhalb Juni 2026;
- € 10.000,00 (zehntausendeuro) innerhalb September 2027.
10) VO KL entrichtet an OL einen Beitrag für Pt_2
Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in der Höhe von € 5.343,30 innerhalb
20.02.2025;
11) Alle weiteren Kosten werden zwischen den Parteien kompensiert und die
Anwälte verzichten auf die solidarische Haftung;
12) Unbeschadet der Kosten für das Zwangsräumungsverfahren unter Nr.
1108/2022 allge. Reg., welche mit separatem Dekret des Landesgerichts Bozen vom 28.11.2024 dem Herrn VO KL angelastet worden sind, erklären die Parteien, außer den obgenannten keine weiteren gegenseitigen Ansprüche mehr zu haben, soweit dies Gegenstand des laufenden Verfahrens bildet oder bilden könnte und jedenfalls darauf zu verzichten.
Bozen, am 31/01/2025
Der Präsident
Dr. Andrea Pappalardo
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