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Sentenza 1 settembre 2025
Sentenza 1 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 01/09/2025, n. 534 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 534 |
| Data del deposito : | 1 settembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 4066/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Parte_2 Parte_3
- berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
CP_3 erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 4066 / 2024 A.V., Controparte_4
Art. 473 bis.51. ZPO (kumulativ mit vorhergehendem einvernehmlichem
[...]
Ehetrennungsantrag gemäß Art. 473 bis.49. ZPO) von den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA , laut Parte_5 Parte_6
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und
, vertreten und verteidigt durch RA LA , Persona_1 Per_2 laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
- - CP_5 und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht , CP_2 erachtet dass die Parteien mit einzigem einvernehmlichem Rekurs Antrag auf Erklärung der einverständlichen Ehetrennung und kumulativ Antrag auf Erklärung der Ehescheidung zu den
Seite 1 von 4 unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass im Laufe dieses Verfahrens folglich mit rechtskräftigem Urteil die einverständliche
Ehetrennung zwischen den Ehegatten erklärt und das Verfahren sodann zwecks Erklärung der einvernehmlichen Ehescheidung fortgesetzt wurde;
dass nunmehr mit verfahrensabschließender Entscheidung hier über die von den Parteien einvernehmlich beantragte Ehescheidung samt Scheidungsbedingungen befunden werden muss;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen aus rechtlicher Sicht keine Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_7 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_6
Die in Sarntal (BZ) am 21/12/1987
[...]
, geboren am 03/03/1961 in SARNTAL (BZ), Parte_8 und
, geboren am 02/05/1969 in SARNTAL (BZ), Persona_1 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Sarntal (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 4, Teil I, des Jahres 1987 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Landesgericht Bozen verfügt
Seite 2 von 4 dass die Scheidung von folgenden Bedingungen geregelt wird, die von den Parteien gemeinsam formuliert wurden:
1) Herr ist verpflichtet an FR AU FR LA einen Parte_5
Ehegattenunterhalt in Höhe von € 102,00 (€hundertzwei/00) monatlich zu bezahlen;
der genannte
Unterhaltsbeitrag ist im Voraus, innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats, mittels
Banküberweisung auf das Konto von FR AU zu bezahlen (derzeit bei der Südtiroler
Sparlasse, Filiale Sarntal, IBAN: [...]; BIC: , und C.F._1 unterliegt der jährlichen Aufwertung laut Lebenshaltungskostenindex für Arbeiter und
Angestellte der Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Juli 2026 auf Basis des 2Indexes Juli
2025;
2) ist verpflichtet an FR AU einen Betrag von € Parte_9 Persona_1
450,00 (€vierhundertfünfzig/00) innerhalb jedes 5. des Monats mittels Banküberweisung auf das
Konto von FR LA unter Angabe des Rechtsgrundes „Ratenzahlung Persona_1
ehelicher , bis zur vollständigen Tilgung des Restbetrages von € CP_7 Controparte_8
71.900,00 zu bezahlen (derzeit bei der Südtiroler Sparlasse, Filiale Sarntal, IBAN:
[...]; BIC: ; C.F._1
3) Die restlichen Bedingungen zur Regelung der vermögenrechtlichen Verhältnisse zwischen den
Ehegatten sind bereits im Zuge der Ehetrennung erfolgt (Übertragung der Familienwohnung samt zwei und Garage in (Bauparzelle 3256, materieller Anteil 1, Controparte_9 Controparte_8
Baueinheiten 1, 7, 13, in EZL. 2248/II in ins ausschließliche Eigentum von FR Persona_3
AU FR LA;
Übertragung der Fahrzeuge in Gütergemeinschaft ins ausschließliche Con Eigentum von RN RG;
Teilzahlung Betrages von Euro 83.000,00
(dreiundachzigtausend/00) im Sinne der Aufteilung der Gütergemeinschaft);
4) Die Parteien erklären, dass nach Erfüllung der Verpflichtungen unter Punkt 2 und 3 die vermögensrechtlichen Aspekte der Ehe geregelt sind und keine weiteren gegenseitigen
Forderungen aus dem Titel der Gütergemeinschaft oder aus einem anderen Rechtstitel bestehen und sie darauf verzichten. FR AU FR LA erklärt zudem, nach vollständiger
Erfüllung obiger Verpflichtungen und demnach auch erst nach Erhalt des Gesamtbetrages laut
Punkt 3, keine arbeitsrechtlichen Forderungen, Forderungen aus dem Familienbetrieb gemäß Art.
230bis ZGB oder sonstigen, wie auch immer gearteten vermögensrechtlichen Forderungen in
Zusammenhang mit den während der Ehe von RN RG ER BU gegründeten Betrieb
Seite 3 von 4 geltend zu machen und nach Erhalt genannten Betrages, endgültig auf Weiteres zu verzichten.
Herr RG verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Betrages nach Punkt 3, Pt_5 keinen Einwand der Verjährung eventueller arbeitsrechtlicher Forderungen von FR AU oder Forderungen aus dem Familienbetrieb gemäß Art. 230bis ZGB zu erheben. Mit Erfüllung der Ehetrennungs,- und Ehescheidungsbedingungen erklären die Ehegatten sämtliche gegenseitigen vermögensrechtlichen Forderungen als verglichen, wobei sie vereinbaren, dass die
Nichteinhaltung oder Verspätung der fortwährenden Zahlungsverpflichtungen des RN RG nach Punkt 2 und Punkt 3 auch nur einer Zahlung, die Aufhebung der Ratenvereinbarung nach
Punkt 3 bedingen. In diesem Fall wird die gesamte Restforderung nach Punkt 3 fällig und FR
AU ist berechtigt die Restforderung unmittelbar geltend zu machen und zu vollstrecken, bezogen auf den Punkt 2 hingegen, gemäß der jeweiligen monatlichen Fälligkeit der
Unterhaltszahlungen;
5) Ohne die vermögensrechtliche Einigung unter Punkt 2, 3 und 4 wäre eine einvernehmliche
Lösung dieser Ehekrise nicht möglich gewesen, weshalb sie essenziell und funktionell für die
Lösung derselben ist und die Ehegatten daher auch die Anwendung der Steuerbegünstigung nach
Art. 19 des Gesetzes Nr. 74/1987 und Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 145/ 1999 für die jeweiligen Eigentumsübertragungen beantragen;
6) Jede Partei trägt die Kosten des eigenen Anwalts. Die Anwälte unterzeichnen zum Verzicht auf die Kostensolidarität nach Art. 13 des Berufsgesetzes.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 28/08/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Ivan Rauzi Dorfmann Pt_1
Seite 4 von 4
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 4066/2024 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Parte_2 Parte_3
- berichterstattender
[...] Pt_4
hat folgendes
CP_3 erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 4066 / 2024 A.V., Controparte_4
Art. 473 bis.51. ZPO (kumulativ mit vorhergehendem einvernehmlichem
[...]
Ehetrennungsantrag gemäß Art. 473 bis.49. ZPO) von den Parteien
, vertreten und verteidigt durch RA , laut Parte_5 Parte_6
Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
und
, vertreten und verteidigt durch RA LA , Persona_1 Per_2 laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht;
- - CP_5 und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht , CP_2 erachtet dass die Parteien mit einzigem einvernehmlichem Rekurs Antrag auf Erklärung der einverständlichen Ehetrennung und kumulativ Antrag auf Erklärung der Ehescheidung zu den
Seite 1 von 4 unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass im Laufe dieses Verfahrens folglich mit rechtskräftigem Urteil die einverständliche
Ehetrennung zwischen den Ehegatten erklärt und das Verfahren sodann zwecks Erklärung der einvernehmlichen Ehescheidung fortgesetzt wurde;
dass nunmehr mit verfahrensabschließender Entscheidung hier über die von den Parteien einvernehmlich beantragte Ehescheidung samt Scheidungsbedingungen befunden werden muss;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen aus rechtlicher Sicht keine Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
AUS Parte_7 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT UND ENTSCHIEDEN: CP_6
Die in Sarntal (BZ) am 21/12/1987
[...]
, geboren am 03/03/1961 in SARNTAL (BZ), Parte_8 und
, geboren am 02/05/1969 in SARNTAL (BZ), Persona_1 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Auflösung der Ehe) und der Standesbeamte der
Gemeinde Sarntal (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 4, Teil I, des Jahres 1987 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Das Landesgericht Bozen verfügt
Seite 2 von 4 dass die Scheidung von folgenden Bedingungen geregelt wird, die von den Parteien gemeinsam formuliert wurden:
1) Herr ist verpflichtet an FR AU FR LA einen Parte_5
Ehegattenunterhalt in Höhe von € 102,00 (€hundertzwei/00) monatlich zu bezahlen;
der genannte
Unterhaltsbeitrag ist im Voraus, innerhalb des 5. Tages eines jeden Monats, mittels
Banküberweisung auf das Konto von FR AU zu bezahlen (derzeit bei der Südtiroler
Sparlasse, Filiale Sarntal, IBAN: [...]; BIC: , und C.F._1 unterliegt der jährlichen Aufwertung laut Lebenshaltungskostenindex für Arbeiter und
Angestellte der Provinz Bozen mit erster Aufwertung im Juli 2026 auf Basis des 2Indexes Juli
2025;
2) ist verpflichtet an FR AU einen Betrag von € Parte_9 Persona_1
450,00 (€vierhundertfünfzig/00) innerhalb jedes 5. des Monats mittels Banküberweisung auf das
Konto von FR LA unter Angabe des Rechtsgrundes „Ratenzahlung Persona_1
ehelicher , bis zur vollständigen Tilgung des Restbetrages von € CP_7 Controparte_8
71.900,00 zu bezahlen (derzeit bei der Südtiroler Sparlasse, Filiale Sarntal, IBAN:
[...]; BIC: ; C.F._1
3) Die restlichen Bedingungen zur Regelung der vermögenrechtlichen Verhältnisse zwischen den
Ehegatten sind bereits im Zuge der Ehetrennung erfolgt (Übertragung der Familienwohnung samt zwei und Garage in (Bauparzelle 3256, materieller Anteil 1, Controparte_9 Controparte_8
Baueinheiten 1, 7, 13, in EZL. 2248/II in ins ausschließliche Eigentum von FR Persona_3
AU FR LA;
Übertragung der Fahrzeuge in Gütergemeinschaft ins ausschließliche Con Eigentum von RN RG;
Teilzahlung Betrages von Euro 83.000,00
(dreiundachzigtausend/00) im Sinne der Aufteilung der Gütergemeinschaft);
4) Die Parteien erklären, dass nach Erfüllung der Verpflichtungen unter Punkt 2 und 3 die vermögensrechtlichen Aspekte der Ehe geregelt sind und keine weiteren gegenseitigen
Forderungen aus dem Titel der Gütergemeinschaft oder aus einem anderen Rechtstitel bestehen und sie darauf verzichten. FR AU FR LA erklärt zudem, nach vollständiger
Erfüllung obiger Verpflichtungen und demnach auch erst nach Erhalt des Gesamtbetrages laut
Punkt 3, keine arbeitsrechtlichen Forderungen, Forderungen aus dem Familienbetrieb gemäß Art.
230bis ZGB oder sonstigen, wie auch immer gearteten vermögensrechtlichen Forderungen in
Zusammenhang mit den während der Ehe von RN RG ER BU gegründeten Betrieb
Seite 3 von 4 geltend zu machen und nach Erhalt genannten Betrages, endgültig auf Weiteres zu verzichten.
Herr RG verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Betrages nach Punkt 3, Pt_5 keinen Einwand der Verjährung eventueller arbeitsrechtlicher Forderungen von FR AU oder Forderungen aus dem Familienbetrieb gemäß Art. 230bis ZGB zu erheben. Mit Erfüllung der Ehetrennungs,- und Ehescheidungsbedingungen erklären die Ehegatten sämtliche gegenseitigen vermögensrechtlichen Forderungen als verglichen, wobei sie vereinbaren, dass die
Nichteinhaltung oder Verspätung der fortwährenden Zahlungsverpflichtungen des RN RG nach Punkt 2 und Punkt 3 auch nur einer Zahlung, die Aufhebung der Ratenvereinbarung nach
Punkt 3 bedingen. In diesem Fall wird die gesamte Restforderung nach Punkt 3 fällig und FR
AU ist berechtigt die Restforderung unmittelbar geltend zu machen und zu vollstrecken, bezogen auf den Punkt 2 hingegen, gemäß der jeweiligen monatlichen Fälligkeit der
Unterhaltszahlungen;
5) Ohne die vermögensrechtliche Einigung unter Punkt 2, 3 und 4 wäre eine einvernehmliche
Lösung dieser Ehekrise nicht möglich gewesen, weshalb sie essenziell und funktionell für die
Lösung derselben ist und die Ehegatten daher auch die Anwendung der Steuerbegünstigung nach
Art. 19 des Gesetzes Nr. 74/1987 und Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 145/ 1999 für die jeweiligen Eigentumsübertragungen beantragen;
6) Jede Partei trägt die Kosten des eigenen Anwalts. Die Anwälte unterzeichnen zum Verzicht auf die Kostensolidarität nach Art. 13 des Berufsgesetzes.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 28/08/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Die Vorsitzende
Ivan Rauzi Dorfmann Pt_1
Seite 4 von 4