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Sentenza 23 settembre 2025
Sentenza 23 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/09/2025, n. 574 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 574 |
| Data del deposito : | 23 settembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4967/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4967/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Pt_4
, geboren am 20/10/1976, in BRUNECK (BZ), vertreten und Parte_5
verteidigt durch RA MA laut Vollmacht, welche aus den Akten Pt_6
hervorgeht;
und
EL . , geboren am 02/06/1990 in KRUSEVAC Pt_7 Parte_8
(SERBIA), vertreten und verteidigt durch RA laut Parte_9
Seite 1 von 9 welche aus den Akten hervorgeht;
Per_1
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_10
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Seite 2 von 9 Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1.) Die gemeinsamen minderjährigen HN geboren in St. Gallen (CH) Persona_2
am 02.03.2015 und geboren in St. Gallen (CH) am 12.09.2016, Persona_3
werden beiden Eltern zur gemeinsamen Obsorge und der elterlichen
Verantwortung über sie anvertraut, welche gemeinsam für Erziehung und
Bildung Sorge tragen werden und Entscheidungen von besonderer Wichtigkeit gemeinsam treffen werden.
Wenn in diesen Angelegenheiten eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, darf der einzelne Elternteil das Kind allein vertreten. Lediglich bei Gefahr im Verzug kann auch in diesen Angelegenheiten ein Elternteil allein entscheiden, wobei er jedoch umgehend den anderen Elternteil informieren muss.
Die minderjährigen HN und werden vorwiegend bei Persona_3 _2
ihrer Mutter leben und bei ihr den Wohnsitz haben.
Jedem Elternteil ist es gestattet, in der Zeit, in der die Kinder bei ihm sind, allein alle alltäglichen Entscheidungen zu treffen (wie etwa Einkäufe, Tagesplanung,
Freizeittätigkeiten usw.)., mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Einzelfälle
o Der Vater hat das Recht und die Pflicht die minderjährigen HN LA
LU und in der Zeit von Donnerstag nach Schulende bis Persona_3
Seite 3 von 9 Freitag zu bei sich zu haben. Persona_4
o Am Wochenende verbringen die minderjährigen HN LA und _2
abwechselnd bei der Mutter und beim Vater. Das Persona_3
Wochenende beginnt am Freitag nach Schulende und endet am
Sonntagabend oder Nachmittag, je nachdem ob die Kinder in der
Hockeymannschaft spielen oder nicht.
o Die Eltern informieren sich gegenseitig, welche Veranstaltungen, Ausflüge mit Freunden, Partys usw. die Kinder besuchen.
o Der Geburtstag der Kinder wird von den Eltern gemeinsam gefeiert und die
Mutter organisiert die Feier.
o Die Geburtstage der Eltern werden mit den Kindern gefeiert und die Form wird von Jahr zu Jahr im Einvernehmen der Eltern festgelegt.
o Den Vatertag verbringen die Kinder mit dem Vater.
o Den Muttertag verbringen die Kinder mit der Mutter.
o Den 24. Dezember feiern die Kinder mit beiden Eltern gemeinsam in der
Wohnung der Mutter.
o Den 25. Dezember feiern die Kinder mit dem Vater.
o Den 26. Dezember verbringen die Kinder abwechselnd ein Jahr mit einem und das Jahr drauf mit dem anderen Elternteil.
o 31. Dezember vereinbaren die Eltern von Jahr zu Jahr, bei wem die Per_5
Kinder sind.
o Den Ostersonntag feiern die Kinder mit dem Vater.
o Den Ostermontag feiern die Kinder mit der Mutter.
Seite 4 von 9 o Die Eltern treffen bezüglich der Ferien folgende Regelung:
▪ Die Eltern vereinbaren gemeinsam innerhalb 30.09. eines jeden
Jahres, bei wem die Kinder die Weihnachts-, Faschings-, Oster- und
Novemberferien verbringen. Bei den restlichen schulfreien
Feiertagen bleibt die allgemeine Wochenregelung aufrecht.
▪ Die Kinder werden zwischen Schulende bis Schulanfang eine Woche der Sommerferien mit der Mutter und eine Woche der Sommerferien mit dem Vater verbringen. Für den Start und das Ende der
Sommerferien wird Bezug auf den jährlichen Schulkalender genommen. Die Eltern beschließen gemeinsam innerhalb Ende
Jänner eines jeden Jahres den Zeitraum, den die Kinder beim jeweiligen Elternteil verbringen, und die Aktivitäten der Kinder
(Sommerbetreuung, Sommercamp usw.) während der restlichen
Sommerferien.
o Für den Fall von Krankheit der Kinder wird gemeinsam beschlossen, welcher Elternteil beim Kind bleibt. Die weitere Vorgehensweise erfolgt nach jeweiliger Absprache unter Berücksichtigung der besonderen
Bedürfnisse des kranken Kindes.
o Notwendige Arztbesuche werden von der Mutter vereinbart und die Kinder vom Elternteil begleitet, der es zeitlich besser einrichten kann. Der andere
Elternteil wird in jedem Fall über die Ergebnisse und wesentlichen
Informationen der Visite in Kenntnis gesetzt.
o Prinzip . Controparte_2 Controparte_3
Seite 5 von 9 Bei Gefahr in Verzug entscheidet in Abwesenheit oder Verhinderung eines
Elternteils der andere allein. Der andere Elternteil wird in jedem Fall über die Ergebnisse und wesentlichen Informationen der Therapie in Kenntnis gesetzt.
o Hinsichtlich der Erziehung der Kinder stellen die Eltern eine
Übereinstimmung ihrer Vorstellungen fest und erklären ihre Bereitschaft zur gesicherten gegenseitigen Information. Sie wollen Vorkommnisse und
Entwicklungen bei den Kindern miteinander besprechen und Konflikte gemeinsam lösen.
o Die Kommunikation zwischen den Eltern erfolgt persönlich, telefonisch und mittels Whatsapp und Emails.
o Sollten die Kinder eine längere machen oder länger mit einem Per_6
Elternteil wegfahren, so wird der Ort und die Dauer dem anderen Elternteil mitgeteilt.
o Die Kinder dürfen während der Schulferien mit der Mutter jederzeit nach
Serbien und reisen, um Großeltern und Verwandte zu besuchen, Per_7
und zwar bis maximal 14 Tage pro Jahr. Der Vater erteilt jetzt schon sein entsprechendes Einverständnis hierfür.
o Der Kontakt zwischen den Kindern und den Verwandten bzw. Großeltern ist den Eltern weiterhin wichtig und soll weiterhin gepflegt werden. Jeder
Elternteil kann während des Zeitraums, in dem die Kinder bei ihm sind, frei in Eigenverantwortung entscheiden, wo und bei wem die Kinder untergebracht sind bzw. Besuche abstatten.
Seite 6 von 9 o Bezüglich Freizeitaktivitäten gewährleisten beide Elternteile den Kindern eine sportliche und eine musische Aktivität. Die Informationen der Vereine erhalten beide Eltern. Die Mutter erhält die Mails vom Hockeyverein, da sie Betreuerin ist.
o Bezüglich der Kommunikation mit der Schule vereinbaren die Eltern, dass die Mutter in der Whatsapp Gruppe und im E-Mailverteiler der Schule ist.
Alle Informationen werden dem Vater weitergeleitet. Wenn es möglich ist werden beide bei Eltern-Sprechtagen der Schule anwesend sein. Sollte jedoch einer verhindert sein, werden sie sich abwechseln und die
Informationen den anderen Elternteil weiterleiten.
2.) Der Vater trägt zum Unterhalt der minderjährigen HN LA und _2 [...]
bis zu deren eingetretenen wirtschaftlichen Eigenständigkeit mit einem Per_3
monatlich wiederkehrenden Betrag von insgesamt € 714,12, und zwar € 357,06 für jedes Kind bei, wobei der Betrag innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das der Mutter überwiesen wird. Der Betrag ist auf jeden Fall jährlich gemäß Per_8
der vom Landesstatistikamt für die Gemeinde Bozen ermittelten Index – Zahlen aufzuwerten, wobei die erste Aufwertung im Jänner 2026 erfolgen wird.
3.) Bis zur eingetretenen wirtschaftlichen Eigenständigkeit der minderjährigen HN LA LU und LA HA kommen die Eltern für die außerordentlichen medizinischen, schulischen und außerschulischen Spesen der
HN (s. diesbezüglich den Punkt C des Einvernehmensprotokolls im
Themenbereich "Maßnahmen zum Unterhalt der Kinder" zwischen dem
Landesgericht Bozen, der Staatsanwaltschaft Bozen, der Rechtsanwaltskammer
Seite 7 von 9 Bozen und der Nationalen Beobachtungsstelle für Familienrecht-Sektion Bozen vom 06.09.2018), den die Parteien, inkl. nachfolgende Änderungen, zwischen ihnen als bindend anerkennen), sofern diese nicht oder nur teilweise von der öffentlichen Hand oder von privaten Institutionen übernommen werden, gemeinsam und hälftig auf. Sämtliche weiteren außerordentlichen Kosten gehen ebenfalls je zur Hälfte zu Lasten des Vaters und der Mutter, sofern sie vorher zwischen den Ehepartnern vereinbart worden sind.
Der Hälfteanteil ist jenem welcher die Spesen vorgestreckt hat, innerhalb Per_9
von 10 Tagen nach Vorlage des entsprechenden Zahlungsbelegs zurückzuerstatten.
Die außerordentlichen Kosten werden immer gemeinsam besprochen.
und Controparte_4 CP_5 Controparte_6
[...]
4.) Die Ehepartner erklären finanziell unabhängig zu sein und erklären, dass weder die Voraussetzungen noch die Notwendigkeit für einen Ehegattenunterhalt bestehen und die Ehepartner verzichten jedenfalls darauf.
5.) LA erklärt nach erfolgter Bezahlung des laut Trennungsurteil im Per_10
Zeitraum von August 2024 bis Juni 2025 geschuldeten Unterhaltsbeitrags von insgesamt € 12.512,00 auf jeglichen weiteren Anspruch auf Unterhalt aufgrund des Trennungsurteils gegenüber LA FR unwiderruflich zu verzichten.
Den Gesamtbetrag von € 12.512,00 bezahlt Herr LA FR an Frau LA NA wie folgt:
a) € 5.000,00 innerhalb vom 31.12.2024; b) in monatlichen Raten in Höhe von jeweils € 198,80 innerhalb des 5. Tages
Seite 8 von 9 eines jeden Monats betreffend den im Zeitraum zwischen Jänner 2025 und
Juni 2025 geschuldeten Unterhaltsbeitrag laut Trennungsurteil, der sich insgesamt auf € 7.512.00 beläuft.
6.) Die Ehepartner erklären, alle gegenseitigen Vermögensverhältnisse bereits geregelt zu haben, weshalb zwischen ihnen keine weiteren wie auch immer gearteten gegenseitigen Forderungen und Ansprüche mehr bestehen und sie verzichten jedenfalls darauf.
7.) Die gesetzlichen Steuerfreibeträge werden von den Ehepartnern je zur Hälfte in Anspruch genommen.
8.) Die Familienzulagen und -gelder, sowie allfällige weitere öffentliche Beiträge im Zusammenhang mit der Familie und den Kindern, stehen der Mutter zu.
9.) Die Ehepartner ermächtigen sich gegenseitig, für sich und für die minderjährigen HN LA LU und die Ausstellung oder Erneuerung von Persona_3
Reisepässen und Identitätskarten, zu beantragen. Sie verpflichten sich allenfalls notwendige Unterschriften zu leisten und Formalitäten vorzunehmen.
10.) Die Ehepartner verpflichten sich einen eventuellen Wohnsitzwechsel dem anderen mitzuteilen.
11.) Die Kosten des Verfahrens und die Rechtsanwaltskosten werden von den beiden Antragstellern je zur Hälfte getragen.
Bozen, 23/09/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
Seite 9 von 9
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4967/2024
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
Francesca berichterstattender Parte_1 Pt_2
Richter Parte_3
Guenther Morandell Richter hat folgendes
URTEIL erlassen, in der Ehescheidungssache unter Nr. 4967/2024 allg. Reg., gemeinsam eingeleitet gemäß Art. 473 bis.51 ZPO von den Pt_4
, geboren am 20/10/1976, in BRUNECK (BZ), vertreten und Parte_5
verteidigt durch RA MA laut Vollmacht, welche aus den Akten Pt_6
hervorgeht;
und
EL . , geboren am 02/06/1990 in KRUSEVAC Pt_7 Parte_8
(SERBIA), vertreten und verteidigt durch RA laut Parte_9
Seite 1 von 9 welche aus den Akten hervorgeht;
Per_1
Antragsteller
mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht;
CP_1
dem Streit beigetretene Partei
Das Landesgericht Bozen, erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Nr. 2, Buchstabe b) des
Gesetzes 1.12.1970 Nr. 898 geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die einverständlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_10
erklärt
Die Auflösung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehe.
Seite 2 von 9 Der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde, wo die Eheschließung eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt und bestätigt haben:
1.) Die gemeinsamen minderjährigen HN geboren in St. Gallen (CH) Persona_2
am 02.03.2015 und geboren in St. Gallen (CH) am 12.09.2016, Persona_3
werden beiden Eltern zur gemeinsamen Obsorge und der elterlichen
Verantwortung über sie anvertraut, welche gemeinsam für Erziehung und
Bildung Sorge tragen werden und Entscheidungen von besonderer Wichtigkeit gemeinsam treffen werden.
Wenn in diesen Angelegenheiten eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, darf der einzelne Elternteil das Kind allein vertreten. Lediglich bei Gefahr im Verzug kann auch in diesen Angelegenheiten ein Elternteil allein entscheiden, wobei er jedoch umgehend den anderen Elternteil informieren muss.
Die minderjährigen HN und werden vorwiegend bei Persona_3 _2
ihrer Mutter leben und bei ihr den Wohnsitz haben.
Jedem Elternteil ist es gestattet, in der Zeit, in der die Kinder bei ihm sind, allein alle alltäglichen Entscheidungen zu treffen (wie etwa Einkäufe, Tagesplanung,
Freizeittätigkeiten usw.)., mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Einzelfälle
o Der Vater hat das Recht und die Pflicht die minderjährigen HN LA
LU und in der Zeit von Donnerstag nach Schulende bis Persona_3
Seite 3 von 9 Freitag zu bei sich zu haben. Persona_4
o Am Wochenende verbringen die minderjährigen HN LA und _2
abwechselnd bei der Mutter und beim Vater. Das Persona_3
Wochenende beginnt am Freitag nach Schulende und endet am
Sonntagabend oder Nachmittag, je nachdem ob die Kinder in der
Hockeymannschaft spielen oder nicht.
o Die Eltern informieren sich gegenseitig, welche Veranstaltungen, Ausflüge mit Freunden, Partys usw. die Kinder besuchen.
o Der Geburtstag der Kinder wird von den Eltern gemeinsam gefeiert und die
Mutter organisiert die Feier.
o Die Geburtstage der Eltern werden mit den Kindern gefeiert und die Form wird von Jahr zu Jahr im Einvernehmen der Eltern festgelegt.
o Den Vatertag verbringen die Kinder mit dem Vater.
o Den Muttertag verbringen die Kinder mit der Mutter.
o Den 24. Dezember feiern die Kinder mit beiden Eltern gemeinsam in der
Wohnung der Mutter.
o Den 25. Dezember feiern die Kinder mit dem Vater.
o Den 26. Dezember verbringen die Kinder abwechselnd ein Jahr mit einem und das Jahr drauf mit dem anderen Elternteil.
o 31. Dezember vereinbaren die Eltern von Jahr zu Jahr, bei wem die Per_5
Kinder sind.
o Den Ostersonntag feiern die Kinder mit dem Vater.
o Den Ostermontag feiern die Kinder mit der Mutter.
Seite 4 von 9 o Die Eltern treffen bezüglich der Ferien folgende Regelung:
▪ Die Eltern vereinbaren gemeinsam innerhalb 30.09. eines jeden
Jahres, bei wem die Kinder die Weihnachts-, Faschings-, Oster- und
Novemberferien verbringen. Bei den restlichen schulfreien
Feiertagen bleibt die allgemeine Wochenregelung aufrecht.
▪ Die Kinder werden zwischen Schulende bis Schulanfang eine Woche der Sommerferien mit der Mutter und eine Woche der Sommerferien mit dem Vater verbringen. Für den Start und das Ende der
Sommerferien wird Bezug auf den jährlichen Schulkalender genommen. Die Eltern beschließen gemeinsam innerhalb Ende
Jänner eines jeden Jahres den Zeitraum, den die Kinder beim jeweiligen Elternteil verbringen, und die Aktivitäten der Kinder
(Sommerbetreuung, Sommercamp usw.) während der restlichen
Sommerferien.
o Für den Fall von Krankheit der Kinder wird gemeinsam beschlossen, welcher Elternteil beim Kind bleibt. Die weitere Vorgehensweise erfolgt nach jeweiliger Absprache unter Berücksichtigung der besonderen
Bedürfnisse des kranken Kindes.
o Notwendige Arztbesuche werden von der Mutter vereinbart und die Kinder vom Elternteil begleitet, der es zeitlich besser einrichten kann. Der andere
Elternteil wird in jedem Fall über die Ergebnisse und wesentlichen
Informationen der Visite in Kenntnis gesetzt.
o Prinzip . Controparte_2 Controparte_3
Seite 5 von 9 Bei Gefahr in Verzug entscheidet in Abwesenheit oder Verhinderung eines
Elternteils der andere allein. Der andere Elternteil wird in jedem Fall über die Ergebnisse und wesentlichen Informationen der Therapie in Kenntnis gesetzt.
o Hinsichtlich der Erziehung der Kinder stellen die Eltern eine
Übereinstimmung ihrer Vorstellungen fest und erklären ihre Bereitschaft zur gesicherten gegenseitigen Information. Sie wollen Vorkommnisse und
Entwicklungen bei den Kindern miteinander besprechen und Konflikte gemeinsam lösen.
o Die Kommunikation zwischen den Eltern erfolgt persönlich, telefonisch und mittels Whatsapp und Emails.
o Sollten die Kinder eine längere machen oder länger mit einem Per_6
Elternteil wegfahren, so wird der Ort und die Dauer dem anderen Elternteil mitgeteilt.
o Die Kinder dürfen während der Schulferien mit der Mutter jederzeit nach
Serbien und reisen, um Großeltern und Verwandte zu besuchen, Per_7
und zwar bis maximal 14 Tage pro Jahr. Der Vater erteilt jetzt schon sein entsprechendes Einverständnis hierfür.
o Der Kontakt zwischen den Kindern und den Verwandten bzw. Großeltern ist den Eltern weiterhin wichtig und soll weiterhin gepflegt werden. Jeder
Elternteil kann während des Zeitraums, in dem die Kinder bei ihm sind, frei in Eigenverantwortung entscheiden, wo und bei wem die Kinder untergebracht sind bzw. Besuche abstatten.
Seite 6 von 9 o Bezüglich Freizeitaktivitäten gewährleisten beide Elternteile den Kindern eine sportliche und eine musische Aktivität. Die Informationen der Vereine erhalten beide Eltern. Die Mutter erhält die Mails vom Hockeyverein, da sie Betreuerin ist.
o Bezüglich der Kommunikation mit der Schule vereinbaren die Eltern, dass die Mutter in der Whatsapp Gruppe und im E-Mailverteiler der Schule ist.
Alle Informationen werden dem Vater weitergeleitet. Wenn es möglich ist werden beide bei Eltern-Sprechtagen der Schule anwesend sein. Sollte jedoch einer verhindert sein, werden sie sich abwechseln und die
Informationen den anderen Elternteil weiterleiten.
2.) Der Vater trägt zum Unterhalt der minderjährigen HN LA und _2 [...]
bis zu deren eingetretenen wirtschaftlichen Eigenständigkeit mit einem Per_3
monatlich wiederkehrenden Betrag von insgesamt € 714,12, und zwar € 357,06 für jedes Kind bei, wobei der Betrag innerhalb des 5. eines jeden Monats auf das der Mutter überwiesen wird. Der Betrag ist auf jeden Fall jährlich gemäß Per_8
der vom Landesstatistikamt für die Gemeinde Bozen ermittelten Index – Zahlen aufzuwerten, wobei die erste Aufwertung im Jänner 2026 erfolgen wird.
3.) Bis zur eingetretenen wirtschaftlichen Eigenständigkeit der minderjährigen HN LA LU und LA HA kommen die Eltern für die außerordentlichen medizinischen, schulischen und außerschulischen Spesen der
HN (s. diesbezüglich den Punkt C des Einvernehmensprotokolls im
Themenbereich "Maßnahmen zum Unterhalt der Kinder" zwischen dem
Landesgericht Bozen, der Staatsanwaltschaft Bozen, der Rechtsanwaltskammer
Seite 7 von 9 Bozen und der Nationalen Beobachtungsstelle für Familienrecht-Sektion Bozen vom 06.09.2018), den die Parteien, inkl. nachfolgende Änderungen, zwischen ihnen als bindend anerkennen), sofern diese nicht oder nur teilweise von der öffentlichen Hand oder von privaten Institutionen übernommen werden, gemeinsam und hälftig auf. Sämtliche weiteren außerordentlichen Kosten gehen ebenfalls je zur Hälfte zu Lasten des Vaters und der Mutter, sofern sie vorher zwischen den Ehepartnern vereinbart worden sind.
Der Hälfteanteil ist jenem welcher die Spesen vorgestreckt hat, innerhalb Per_9
von 10 Tagen nach Vorlage des entsprechenden Zahlungsbelegs zurückzuerstatten.
Die außerordentlichen Kosten werden immer gemeinsam besprochen.
und Controparte_4 CP_5 Controparte_6
[...]
4.) Die Ehepartner erklären finanziell unabhängig zu sein und erklären, dass weder die Voraussetzungen noch die Notwendigkeit für einen Ehegattenunterhalt bestehen und die Ehepartner verzichten jedenfalls darauf.
5.) LA erklärt nach erfolgter Bezahlung des laut Trennungsurteil im Per_10
Zeitraum von August 2024 bis Juni 2025 geschuldeten Unterhaltsbeitrags von insgesamt € 12.512,00 auf jeglichen weiteren Anspruch auf Unterhalt aufgrund des Trennungsurteils gegenüber LA FR unwiderruflich zu verzichten.
Den Gesamtbetrag von € 12.512,00 bezahlt Herr LA FR an Frau LA NA wie folgt:
a) € 5.000,00 innerhalb vom 31.12.2024; b) in monatlichen Raten in Höhe von jeweils € 198,80 innerhalb des 5. Tages
Seite 8 von 9 eines jeden Monats betreffend den im Zeitraum zwischen Jänner 2025 und
Juni 2025 geschuldeten Unterhaltsbeitrag laut Trennungsurteil, der sich insgesamt auf € 7.512.00 beläuft.
6.) Die Ehepartner erklären, alle gegenseitigen Vermögensverhältnisse bereits geregelt zu haben, weshalb zwischen ihnen keine weiteren wie auch immer gearteten gegenseitigen Forderungen und Ansprüche mehr bestehen und sie verzichten jedenfalls darauf.
7.) Die gesetzlichen Steuerfreibeträge werden von den Ehepartnern je zur Hälfte in Anspruch genommen.
8.) Die Familienzulagen und -gelder, sowie allfällige weitere öffentliche Beiträge im Zusammenhang mit der Familie und den Kindern, stehen der Mutter zu.
9.) Die Ehepartner ermächtigen sich gegenseitig, für sich und für die minderjährigen HN LA LU und die Ausstellung oder Erneuerung von Persona_3
Reisepässen und Identitätskarten, zu beantragen. Sie verpflichten sich allenfalls notwendige Unterschriften zu leisten und Formalitäten vorzunehmen.
10.) Die Ehepartner verpflichten sich einen eventuellen Wohnsitzwechsel dem anderen mitzuteilen.
11.) Die Kosten des Verfahrens und die Rechtsanwaltskosten werden von den beiden Antragstellern je zur Hälfte getragen.
Bozen, 23/09/2025
Die Vorsitzende
Francesca Bortolotti
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