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Sentenza 23 dicembre 2025
Sentenza 23 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/12/2025, n. 1111 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1111 |
| Data del deposito : | 23 dicembre 2025 |
Testo completo
Allgem. Reg. Nr. 2377/2024
REPUBLIK CP_1
C
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS HT EN
ZWEITE FÜR CP_3 CP_4 zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Controparte_5
Dr. - CP_6 CP_7
Dr. - Persona_2 CP_8 erlässt in der Ehescheidungssache unter Nr. 2377/2024 Allg. Reg., folgendes
Pt_1 zwischen den Parteien Co
, vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht Parte_2 Controparte_10 welche aus den Akten hervorgeht, mit Wahldomizil in der Kanzlei des letzteren in
BAHNHOFSALLEE 5, Bozen;
- Antragsteller - und
, vertreten und verteidigt durch RA Persona_3 Persona_4
und RA , laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht,
[...] Controparte_11 mit in deren in 12, Bozen;
CP_12 Per_5 Persona_6
- Antraggegnerin - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen.
- dem Streit beigetretene Partei -
Parte_3 für den Antragssteller Parte_2
(gestellt in der Verhandlung vom 16.101.2025):
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
Seite 1 von 5 1. die eigene Zuständigkeit in Anwendung des Art. 17 der EU Verordnung 2019/1111 für das gegenständliche Scheidungsverfahren feststellen;
2. untergeordnet beantragt der Antragsteller, dass das Landesgericht Bozen in Anwendung des Art.
267 EG-Vertrag ein Ersuchen an den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über die
Auslegung des Art. 17 Richtlinie Nr. 2019/1111 stellen möge, insbesondere ob eine nach der lex fori unvollständige Vorlage eines Scheidungsantrags die Gerichtsanhängigkeit zur Folge hat und damit die internationale Zuständigkeit überhaupt begründet werden kann. Das Ersuchen möge zudem die Frage beinhalten, ob die Einbringung des Scheidungsantrages bei nicht erfolgter Rechtskraft des
Trennungsurteils (in Italien) überhaupt zulässig war.
3. nach , dass die Einlassung der Antragsgegnerin, in das CP_13 Persona_3 gegenständliche Verfahren verspätet erfolgt ist, mit allen rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des
Fristverfalls, auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen, den Antrag auf
Wiedereinsetzung in die Fristen aus den im Vorspann angeführten Gründen abweisen;
4. die Auflösung der am 01/03/2013 in Heidenheim an der Brenz (Bundesrepublik Deutschland) geschlossenen Ehe, Heiratseintrag Nr. E 12/2013 bei derselben Gemeinde, verfügen.
5. sämtliche Anträge der Antragsgegnerin (mit Ausnahme des Antrags auf Auflösung der Ehe), insbesondere auf Zuerkennung eines Ehegattenunterhalts, als unbegründet abweisen.
6. die Antragsgegnerin zur Rückerstattung der Verfahrenskosten, samt Kostenpauschale,
Fürsorgebeitrag und Mwst. verurteilen.
Untergeordnet und im Beweiswege: beantragt der Prozessvertreter des Antragstellers, das das Gericht der Antragsgegnerin, im Sinne des Art. 210 ZPO, die Vorlage folgender Dokumente anordnen möge:
o sämtliche fehlenden Lohnstreifen (Dezember 2022, März, April, Juni, Juli, August, September 2023,
Mai, September und Oktober 2024);
o die Dienstpläne von Oktober 2022 bis Januar 2025;
o die fehlenden Kontoauszüge (Dezember 2022, Februar, Juli, August 2023, März 2024, Juli 2024) vom Konto Nr. 22442811, DE13 6325 0030 0022 4418111 der Kreissparkasse Heidenheim;
o die Auszüge des Kontos bei der Kreissparkasse Heidenheim vom (bereits geschlossenen) Persona_7
19 (IBAN DE23632500300021063291;
[...]
o die Angabe aller weiterer Bankverbindungen, welche auf Frau KA ER lauten, sowie der
Vorlage der diesbezüglichen Kontoauszüge seit August 2022 (darunter auf welche die Per_8
für die , Kindergeldzahlungen usw. eingehen).” Persona_9 Persona_10 für die Antragsgegnerin NA KA Persona_3
Seite 2 von 5 (Laut im Einlassungsschriftsatz vom 13.01.2025 gestellten Beweisanträge und Schlussanträge)
„Im Vorabwege:
1) Die eigene Unzuständigkeit gemäß Art. 20 EU-Verordnung 2019/1111 erklären und das Verfahren aussetzen, da das deutsche Amtsgericht in Heidenheim a. d. Brenz als erstes angerufen wurde;
in untergeordneter Hinsicht, und nur für den Fall, dass sich dieses Gericht zuständig erklären sollte:
2) Die Auflösung der in Heidenheim a. d. Brenz am 01.03.2013 mit Heiratseintrag Nr. E 12/2013 geschlossenen Ehe verfügen;
3) Es wird ein Ehegattenunterhalt in Euro 400,00 zugunsten von Frau AL Persona_11 festgesetzt, oder jener höhere oder niedere Betrag, der dem Gericht als rechtens erscheint, da diese, Per_ aufgrund ihrer Betreuung von , bloß in Teilzeit einer Arbeit nachgehen kann. Der genannte Betrag ist wertgesichert und wird somit jährlich – erstmals im 2026 – unter Zugrundelegung der vom Per_12
Landesstatistikamt für die Gemeinde Bozen ermittelten Daten, aufgewertet.
In jedem Fall den Antragsteller zur Erstattung der Kosten, Gebühren und Honorare, zuzüglich 15% allgemeine Kanzleikosten, Fürsorgebeitrag und MwSt. verurteilen“ des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der Antragsgegnerin gestellten Schlussanträge“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Die Antragsgegnerin hat sich fristgerecht in das Verfahren eingelassen
Das Gericht schließt sich der im Einlassungsschriftsatz vom 13.01.2025 zitierten Rechtsprechung an.
Die Einlassung gilt daher als rechtzeitig erfolgt, obwohl diese beim falschen Register telematisch hinterlegt wurde.
II. Unzuständigkeit des Landesgerichts Bozen
Nach Art. 20 der EU-Verordnung Nr. 2019/1111 des Rates bestimmt sich die Zuständigkeit in Fällen, in denen bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung zwischen denselben
Parteien gestellt werden, grundsätzlich nach dem zuerst angerufenen Gericht.
Aus den Akten geht hervor, dass die Antragsgegnerin, den Antrag auf Persona_3
Ehescheidung beim Amtsgericht Heidenheim a.d. Brenz am 10.07.2024 eingereicht hat (Dok. 1
). Controparte_14
Seite 3 von 5 Am darauffolgenden 15.07.2024 hat das Amtsgericht dem Rechtsbeistand der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antrag „der Gegenseite zur Stellungnahme übermittelt wurde“ (Dok. 17
). Die 2-Wochen-Frist, welche das Amtsgericht Heidenheim der Antragstellerin Controparte_14 dort eingeräumt hat, diente nur dazu, eine Versagung der Verfahrenskostenhilfe bzw. Nachteilen bei der Festsetzung der Ratenhöhe zu vermeiden.
Der gerichtliche Antrag auf Ehescheidung von AU AL wurde hingegen am 21.08.2024 vor dem Landesgericht Bozen hinterlegt.
Laut Art. 17, Buchstabe a) der EU-Verordnung Nr. 2019/1111 des Rates, gilt ein Gericht als angerufen
„zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den
Antragsgegner zu bewirken“.
Zum besseren Verständnis dieses Artikels ist Erwägungsgrund Nr. 35 heranzuziehen, wonach: „In dieser Verordnung wird festgelegt, wann ein Gericht als im Sinne dieser Verordnung angerufen gilt.
Da es in den Mitgliedstaaten die beiden unterschiedlichen Systeme gibt, denen zufolge entweder das verfahrenseinleitende Schriftstück zunächst dem Antragsgegner zugestellt oder zunächst beim Gericht eingereicht werden muss, sollte es ausreichen, dass der im nationalen Recht vorgesehene erste Schritt unternommen wurde, sofern der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm nach nationalem Recht obliegenden Maßnahmen zu treffen, damit der zweite Schritt durchgeführt werden kann“.
Es kann insoweit nicht in Abrede gestellt werden, dass der im nationalen Recht vorgesehene erste
Schritt in Deutschland am 10.07.2024 von der Antragsgegnerin unternommen wurde. Die vom
Amtsgericht Heidenheim am 06.02.2025 mitgeteilte Auslegung (Dok. 27 Antragsgegnerin), laut welche das dortige Gericht am 02.09.2024 als angerufen gilt, steht im Widerspruch zu Art. 17, Buchstabe a)
Brüssel IIb-Verordnung und wird von diesem Gericht nicht geteilt. Die Tatsache, dass die vollständigen VKH-Unterlagen erst am 02.09.2024 eingereicht wurden, ist nicht entscheidend, da laut
EU-Regeln der am 10.07.2024 unternommene erste Schritt maßgeblich ist.
Aus diesem Grund ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass das Amtsgericht Heidenheim als erstes angerufen wurde.
In Anwendung von Art. 20, Abs. 3, der EU-Verordnung Nr. 2019/1111 des Rates erklärt sich daher das
Landesgericht Bozen als später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Amtsgerichts
Heidenheim für unzuständig.
Seite 4 von 5
III. Verfahrenspesen
Dem Verfahrensausgang folgt die Verurteilung des Antragstellers AL AU zur Rückerstattung Per_ der Verfahrensspesen von KA ER Parte_2
Die Verfahrensspesen werden nach durchschnittlichem Wert für Verfahren mit unbestimmtem
Streitwert laut Dekret 55/2014 i.g.F. liquidiert, unter Ausschluss der Verhandlungsphase. In Anbetracht des Fehlens besonders komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Fragestellungen erscheint eine
Herabsetzung der Gesamtvergütung um 15% als sachgerecht.
A.D.G. das Landesgericht Bozen, ein prozeßabschließendes Urteil erlassend, in Abweisung aller anderweitigen
Anträge und Einwände, erklàrt die eigene Unzuständigkeit Zuständigkeit zu Gunsten des Amtsgerichtes Heidenheim;
verurteilt Per_ zur Rückerstattung der Verfahrenskosten von die mit Parte_2 Persona_3
€ 4.938,50 für Honorare, zzgl. 15% für allgemeine Kosten, MwSt. und Fürsorgebeitrag laut Gesetz liquidiert werden.
So entschieden in Bozen, am 23.12.2025
Der Richter
Dr. Pappalardo Per_1
Seite 5 von 5
REPUBLIK CP_1
C
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS HT EN
ZWEITE FÜR CP_3 CP_4 zusammengesetzt aus den Richtern
Dr. - Persona_1 Controparte_5
Dr. - CP_6 CP_7
Dr. - Persona_2 CP_8 erlässt in der Ehescheidungssache unter Nr. 2377/2024 Allg. Reg., folgendes
Pt_1 zwischen den Parteien Co
, vertreten und verteidigt durch , laut Vollmacht Parte_2 Controparte_10 welche aus den Akten hervorgeht, mit Wahldomizil in der Kanzlei des letzteren in
BAHNHOFSALLEE 5, Bozen;
- Antragsteller - und
, vertreten und verteidigt durch RA Persona_3 Persona_4
und RA , laut Vollmacht welche aus den Akten hervorgeht,
[...] Controparte_11 mit in deren in 12, Bozen;
CP_12 Per_5 Persona_6
- Antraggegnerin - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen.
- dem Streit beigetretene Partei -
Parte_3 für den Antragssteller Parte_2
(gestellt in der Verhandlung vom 16.101.2025):
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis,
Seite 1 von 5 1. die eigene Zuständigkeit in Anwendung des Art. 17 der EU Verordnung 2019/1111 für das gegenständliche Scheidungsverfahren feststellen;
2. untergeordnet beantragt der Antragsteller, dass das Landesgericht Bozen in Anwendung des Art.
267 EG-Vertrag ein Ersuchen an den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über die
Auslegung des Art. 17 Richtlinie Nr. 2019/1111 stellen möge, insbesondere ob eine nach der lex fori unvollständige Vorlage eines Scheidungsantrags die Gerichtsanhängigkeit zur Folge hat und damit die internationale Zuständigkeit überhaupt begründet werden kann. Das Ersuchen möge zudem die Frage beinhalten, ob die Einbringung des Scheidungsantrages bei nicht erfolgter Rechtskraft des
Trennungsurteils (in Italien) überhaupt zulässig war.
3. nach , dass die Einlassung der Antragsgegnerin, in das CP_13 Persona_3 gegenständliche Verfahren verspätet erfolgt ist, mit allen rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich des
Fristverfalls, auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen, den Antrag auf
Wiedereinsetzung in die Fristen aus den im Vorspann angeführten Gründen abweisen;
4. die Auflösung der am 01/03/2013 in Heidenheim an der Brenz (Bundesrepublik Deutschland) geschlossenen Ehe, Heiratseintrag Nr. E 12/2013 bei derselben Gemeinde, verfügen.
5. sämtliche Anträge der Antragsgegnerin (mit Ausnahme des Antrags auf Auflösung der Ehe), insbesondere auf Zuerkennung eines Ehegattenunterhalts, als unbegründet abweisen.
6. die Antragsgegnerin zur Rückerstattung der Verfahrenskosten, samt Kostenpauschale,
Fürsorgebeitrag und Mwst. verurteilen.
Untergeordnet und im Beweiswege: beantragt der Prozessvertreter des Antragstellers, das das Gericht der Antragsgegnerin, im Sinne des Art. 210 ZPO, die Vorlage folgender Dokumente anordnen möge:
o sämtliche fehlenden Lohnstreifen (Dezember 2022, März, April, Juni, Juli, August, September 2023,
Mai, September und Oktober 2024);
o die Dienstpläne von Oktober 2022 bis Januar 2025;
o die fehlenden Kontoauszüge (Dezember 2022, Februar, Juli, August 2023, März 2024, Juli 2024) vom Konto Nr. 22442811, DE13 6325 0030 0022 4418111 der Kreissparkasse Heidenheim;
o die Auszüge des Kontos bei der Kreissparkasse Heidenheim vom (bereits geschlossenen) Persona_7
19 (IBAN DE23632500300021063291;
[...]
o die Angabe aller weiterer Bankverbindungen, welche auf Frau KA ER lauten, sowie der
Vorlage der diesbezüglichen Kontoauszüge seit August 2022 (darunter auf welche die Per_8
für die , Kindergeldzahlungen usw. eingehen).” Persona_9 Persona_10 für die Antragsgegnerin NA KA Persona_3
Seite 2 von 5 (Laut im Einlassungsschriftsatz vom 13.01.2025 gestellten Beweisanträge und Schlussanträge)
„Im Vorabwege:
1) Die eigene Unzuständigkeit gemäß Art. 20 EU-Verordnung 2019/1111 erklären und das Verfahren aussetzen, da das deutsche Amtsgericht in Heidenheim a. d. Brenz als erstes angerufen wurde;
in untergeordneter Hinsicht, und nur für den Fall, dass sich dieses Gericht zuständig erklären sollte:
2) Die Auflösung der in Heidenheim a. d. Brenz am 01.03.2013 mit Heiratseintrag Nr. E 12/2013 geschlossenen Ehe verfügen;
3) Es wird ein Ehegattenunterhalt in Euro 400,00 zugunsten von Frau AL Persona_11 festgesetzt, oder jener höhere oder niedere Betrag, der dem Gericht als rechtens erscheint, da diese, Per_ aufgrund ihrer Betreuung von , bloß in Teilzeit einer Arbeit nachgehen kann. Der genannte Betrag ist wertgesichert und wird somit jährlich – erstmals im 2026 – unter Zugrundelegung der vom Per_12
Landesstatistikamt für die Gemeinde Bozen ermittelten Daten, aufgewertet.
In jedem Fall den Antragsteller zur Erstattung der Kosten, Gebühren und Honorare, zuzüglich 15% allgemeine Kanzleikosten, Fürsorgebeitrag und MwSt. verurteilen“ des Staatsanwaltes:
„Die Staatsanwaltschaft befürwortet die von der Antragsgegnerin gestellten Schlussanträge“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Die Antragsgegnerin hat sich fristgerecht in das Verfahren eingelassen
Das Gericht schließt sich der im Einlassungsschriftsatz vom 13.01.2025 zitierten Rechtsprechung an.
Die Einlassung gilt daher als rechtzeitig erfolgt, obwohl diese beim falschen Register telematisch hinterlegt wurde.
II. Unzuständigkeit des Landesgerichts Bozen
Nach Art. 20 der EU-Verordnung Nr. 2019/1111 des Rates bestimmt sich die Zuständigkeit in Fällen, in denen bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung zwischen denselben
Parteien gestellt werden, grundsätzlich nach dem zuerst angerufenen Gericht.
Aus den Akten geht hervor, dass die Antragsgegnerin, den Antrag auf Persona_3
Ehescheidung beim Amtsgericht Heidenheim a.d. Brenz am 10.07.2024 eingereicht hat (Dok. 1
). Controparte_14
Seite 3 von 5 Am darauffolgenden 15.07.2024 hat das Amtsgericht dem Rechtsbeistand der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antrag „der Gegenseite zur Stellungnahme übermittelt wurde“ (Dok. 17
). Die 2-Wochen-Frist, welche das Amtsgericht Heidenheim der Antragstellerin Controparte_14 dort eingeräumt hat, diente nur dazu, eine Versagung der Verfahrenskostenhilfe bzw. Nachteilen bei der Festsetzung der Ratenhöhe zu vermeiden.
Der gerichtliche Antrag auf Ehescheidung von AU AL wurde hingegen am 21.08.2024 vor dem Landesgericht Bozen hinterlegt.
Laut Art. 17, Buchstabe a) der EU-Verordnung Nr. 2019/1111 des Rates, gilt ein Gericht als angerufen
„zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den
Antragsgegner zu bewirken“.
Zum besseren Verständnis dieses Artikels ist Erwägungsgrund Nr. 35 heranzuziehen, wonach: „In dieser Verordnung wird festgelegt, wann ein Gericht als im Sinne dieser Verordnung angerufen gilt.
Da es in den Mitgliedstaaten die beiden unterschiedlichen Systeme gibt, denen zufolge entweder das verfahrenseinleitende Schriftstück zunächst dem Antragsgegner zugestellt oder zunächst beim Gericht eingereicht werden muss, sollte es ausreichen, dass der im nationalen Recht vorgesehene erste Schritt unternommen wurde, sofern der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm nach nationalem Recht obliegenden Maßnahmen zu treffen, damit der zweite Schritt durchgeführt werden kann“.
Es kann insoweit nicht in Abrede gestellt werden, dass der im nationalen Recht vorgesehene erste
Schritt in Deutschland am 10.07.2024 von der Antragsgegnerin unternommen wurde. Die vom
Amtsgericht Heidenheim am 06.02.2025 mitgeteilte Auslegung (Dok. 27 Antragsgegnerin), laut welche das dortige Gericht am 02.09.2024 als angerufen gilt, steht im Widerspruch zu Art. 17, Buchstabe a)
Brüssel IIb-Verordnung und wird von diesem Gericht nicht geteilt. Die Tatsache, dass die vollständigen VKH-Unterlagen erst am 02.09.2024 eingereicht wurden, ist nicht entscheidend, da laut
EU-Regeln der am 10.07.2024 unternommene erste Schritt maßgeblich ist.
Aus diesem Grund ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass das Amtsgericht Heidenheim als erstes angerufen wurde.
In Anwendung von Art. 20, Abs. 3, der EU-Verordnung Nr. 2019/1111 des Rates erklärt sich daher das
Landesgericht Bozen als später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Amtsgerichts
Heidenheim für unzuständig.
Seite 4 von 5
III. Verfahrenspesen
Dem Verfahrensausgang folgt die Verurteilung des Antragstellers AL AU zur Rückerstattung Per_ der Verfahrensspesen von KA ER Parte_2
Die Verfahrensspesen werden nach durchschnittlichem Wert für Verfahren mit unbestimmtem
Streitwert laut Dekret 55/2014 i.g.F. liquidiert, unter Ausschluss der Verhandlungsphase. In Anbetracht des Fehlens besonders komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Fragestellungen erscheint eine
Herabsetzung der Gesamtvergütung um 15% als sachgerecht.
A.D.G. das Landesgericht Bozen, ein prozeßabschließendes Urteil erlassend, in Abweisung aller anderweitigen
Anträge und Einwände, erklàrt die eigene Unzuständigkeit Zuständigkeit zu Gunsten des Amtsgerichtes Heidenheim;
verurteilt Per_ zur Rückerstattung der Verfahrenskosten von die mit Parte_2 Persona_3
€ 4.938,50 für Honorare, zzgl. 15% für allgemeine Kosten, MwSt. und Fürsorgebeitrag laut Gesetz liquidiert werden.
So entschieden in Bozen, am 23.12.2025
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