TRIB
Sentenza 27 novembre 2025
Sentenza 27 novembre 2025
Commentari • 0
Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 27/11/2025, n. 1001 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 1001 |
| Data del deposito : | 27 novembre 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN Parte_1
in
[...]
und Berichterstatterin Controparte_2
Pt_2 Parte_3
Persona_1
hat folgendes
CP_3
erlassen im Zivilverfahren Nr. 1754/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. SYBIL CP_4 CP_5
Antragsteller/in gegen
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. CP_6 Per_2
Antragsgegner/in und am Landesgericht Bozen Controparte_7
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehetrennung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
pagina 1 di 4 Die Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung sind gegeben, da die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag sowie das des CP_8 vorgenommenen Schlichtungsversuches zeigen, dass es unmöglich ist, das Zusammenleben fortzusetzen bzw. . Controparte_9
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen und auch die Interessen des/r gemeinsamen Kindes/er wahren.
Parte_4
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehetrennungsantrag wie folgt
FÜR UND ENTSCHIEDEN: CP_10
Es wird die gerichtliche Trennung der Eheleute LL AR (geboren in STERZING (BZ) am 21/11/1985) und (geboren in STRALSUND CP_6
(D) am 11/11/1983), welche am 02/07/2016 in Klausen die Ehe geschlossen haben, ausgesprochen, und zwar zu folgenden
BEDINGUNGEN:
1. Die Eltern werden mit dem gemeinsamen Sorgerecht über die minderjährigen Kinder RI VE, geboren in Brixen (BZ) am 10.04.2019 und RI NN, geboren in Brixen (BZ) am 05.05.2021, betraut. Die Kinder haben ihren Wohnsitz und ihren vorrangigen Aufenthaltsort bei der Mutter. Die
Entscheidungen des täglichen Lebens werden von dem Elternteil getroffen, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Entscheidungen von größerer Tragweite in Bezug auf Erziehung, Ausbildung und Gesundheit werden hingegen von den
Eltern gemeinsam getroffen.
pagina 2 di 4 2. Herr RI kann seine Kinder VE und NN jederzeit in Absprache mit
Frau FI und unter der Wahrung der Verpflichtungen der Kinder sehen und bei sich haben. Insbesondere wird Herr RI die Kinder wie folgt bei sich haben:
- einen Tag unter der Woche (Mittwochabend bis Donnerstagfrüh) bei sich haben, wobei Herr RI die Kinder in den Kindergarten bringt)
- sowie jedes zweite Wochenende vom Samstagmorgens bis zum
Montagfrüh (Herr RI bringt sie in den Kindergarten).
Die Schulferien verbringen VE und NN von Jahr zu Jahr alternierend je zur
Hälfte beim jeweiligen Elternteil. Während der Sommerferien verbringen die
Kinder drei auch nicht zusammenhängende Wochen mit beiden Elternteilen.
Der Ferienplan für die Schulferien und den Sommer wird zwischen den Parteien innerhalb Jänner eines jeden Jahres vereinbart.
3. Herrn RI verpflichtet sich, als monatlichen Unterhaltsbeitrag für die minderjährigen Kinder, bis zu deren erklärten wirtschaftlichen Selbständigkeit innerhalb des 5. (fünften) eines jeden Monats den wertgesicherten Betrag von €
450,00 (€ 225,00 pro Kind) beginnend mit Dezember 2025 auf das
Kontokorrent der Kindsmutter, mit jährlicher Aufwertung gemäß ASTAT Index der Autonomen Provinz Bozen und mit erster Angleichung im Dezember 2026, zu bezahlen;
4. Die für die Kinder anfallenden außerordentlichen Spesen werden von den
Eltern jeweils zur Hälfte getragen. Diesbezüglich wird auf das gültige
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen verwiesen. Die
Rückerstattung erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage der entsprechenden Belege.
5. Alle Beiträge seitens der öffentlichen Hand (einschließlich eventueller
Familienzulage, Einheitliches Familiengeld, Regionalgeld, Stipendien usw.)
pagina 3 di 4 sowie die Steuerfreibeträge stehen zur Gänze Frau FI IT zu. Die
Steuerabsetzbeträge können von den Parteien jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen werden.
6. RI AR bezahlt für den bis einschließlich November 2025 bereits angefallenen Kindesunterhalt den allumfassenden Betrag von Euro 2.500,00, zahlbar in insgesamt 25 monatlichen Raten zu jeweils 100,00 Euro, welche er ebenfalls beginnend ab Dezember 2025 innerhalb des 5. eines jeden Monats auf
CP_ das Konto von FI IT überweisen wird. Frau IT erklärt, über den genannten Betrag hinaus bis zum heutigen Tag keinerlei weitere Forderungen gegenüber RI AR zu haben.
7. Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien aufgehoben.
Bozen, am 25/11/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
CP_2
pagina 4 di 4
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS BOZEN Parte_1
in
[...]
und Berichterstatterin Controparte_2
Pt_2 Parte_3
Persona_1
hat folgendes
CP_3
erlassen im Zivilverfahren Nr. 1754/2025 R.G. zwischen den Prozessparteien
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. SYBIL CP_4 CP_5
Antragsteller/in gegen
, vertreten und verteidigt durch RA Dr. CP_6 Per_2
Antragsgegner/in und am Landesgericht Bozen Controparte_7
Streitbeigetretene Partei
Gegenstand des Rechtsstreits: gerichtliche Ehetrennung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
pagina 1 di 4 Die Voraussetzungen für den Ausspruch der Ehetrennung sind gegeben, da die Ausführungen im verfahrenseinleitenden Antrag sowie das des CP_8 vorgenommenen Schlichtungsversuches zeigen, dass es unmöglich ist, das Zusammenleben fortzusetzen bzw. . Controparte_9
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass die Parteien nach Einleitung des Verfahrens gemeinsame Schlussanträge gestellt haben.
Die Anträge können angenommen werden, da sie nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen und auch die Interessen des/r gemeinsamen Kindes/er wahren.
Parte_4
hat das angerufene Landesgericht Bozen, mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, über den vorgebrachten Ehetrennungsantrag wie folgt
FÜR UND ENTSCHIEDEN: CP_10
Es wird die gerichtliche Trennung der Eheleute LL AR (geboren in STERZING (BZ) am 21/11/1985) und (geboren in STRALSUND CP_6
(D) am 11/11/1983), welche am 02/07/2016 in Klausen die Ehe geschlossen haben, ausgesprochen, und zwar zu folgenden
BEDINGUNGEN:
1. Die Eltern werden mit dem gemeinsamen Sorgerecht über die minderjährigen Kinder RI VE, geboren in Brixen (BZ) am 10.04.2019 und RI NN, geboren in Brixen (BZ) am 05.05.2021, betraut. Die Kinder haben ihren Wohnsitz und ihren vorrangigen Aufenthaltsort bei der Mutter. Die
Entscheidungen des täglichen Lebens werden von dem Elternteil getroffen, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten. Entscheidungen von größerer Tragweite in Bezug auf Erziehung, Ausbildung und Gesundheit werden hingegen von den
Eltern gemeinsam getroffen.
pagina 2 di 4 2. Herr RI kann seine Kinder VE und NN jederzeit in Absprache mit
Frau FI und unter der Wahrung der Verpflichtungen der Kinder sehen und bei sich haben. Insbesondere wird Herr RI die Kinder wie folgt bei sich haben:
- einen Tag unter der Woche (Mittwochabend bis Donnerstagfrüh) bei sich haben, wobei Herr RI die Kinder in den Kindergarten bringt)
- sowie jedes zweite Wochenende vom Samstagmorgens bis zum
Montagfrüh (Herr RI bringt sie in den Kindergarten).
Die Schulferien verbringen VE und NN von Jahr zu Jahr alternierend je zur
Hälfte beim jeweiligen Elternteil. Während der Sommerferien verbringen die
Kinder drei auch nicht zusammenhängende Wochen mit beiden Elternteilen.
Der Ferienplan für die Schulferien und den Sommer wird zwischen den Parteien innerhalb Jänner eines jeden Jahres vereinbart.
3. Herrn RI verpflichtet sich, als monatlichen Unterhaltsbeitrag für die minderjährigen Kinder, bis zu deren erklärten wirtschaftlichen Selbständigkeit innerhalb des 5. (fünften) eines jeden Monats den wertgesicherten Betrag von €
450,00 (€ 225,00 pro Kind) beginnend mit Dezember 2025 auf das
Kontokorrent der Kindsmutter, mit jährlicher Aufwertung gemäß ASTAT Index der Autonomen Provinz Bozen und mit erster Angleichung im Dezember 2026, zu bezahlen;
4. Die für die Kinder anfallenden außerordentlichen Spesen werden von den
Eltern jeweils zur Hälfte getragen. Diesbezüglich wird auf das gültige
Einvernehmensprotokoll des Landesgerichtes Bozen verwiesen. Die
Rückerstattung erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage der entsprechenden Belege.
5. Alle Beiträge seitens der öffentlichen Hand (einschließlich eventueller
Familienzulage, Einheitliches Familiengeld, Regionalgeld, Stipendien usw.)
pagina 3 di 4 sowie die Steuerfreibeträge stehen zur Gänze Frau FI IT zu. Die
Steuerabsetzbeträge können von den Parteien jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen werden.
6. RI AR bezahlt für den bis einschließlich November 2025 bereits angefallenen Kindesunterhalt den allumfassenden Betrag von Euro 2.500,00, zahlbar in insgesamt 25 monatlichen Raten zu jeweils 100,00 Euro, welche er ebenfalls beginnend ab Dezember 2025 innerhalb des 5. eines jeden Monats auf
CP_ das Konto von FI IT überweisen wird. Frau IT erklärt, über den genannten Betrag hinaus bis zum heutigen Tag keinerlei weitere Forderungen gegenüber RI AR zu haben.
7. Die Verfahrenskosten werden zwischen den Parteien aufgehoben.
Bozen, am 25/11/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
CP_2
pagina 4 di 4