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Sentenza 23 settembre 2025
Sentenza 23 settembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 23/09/2025, n. 837 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 837 |
| Data del deposito : | 23 settembre 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 2927/2023
[...]
Parte_1
Das Landesgericht Bozen
Erste Abteilung für Zivilsachen erlässt, in Person des Einzelrichters Francesco Laus, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 2927/2023 eingeleitet von
(St. Nr. ), geboren am 06.01.1975 in Santa Parte_2 C.F._1
Maria i.M. (CH), laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA
Dr. , in dessen Kanzlei in Schlanders (BZ), Hauptstraße 129, Domizil erwählt Persona_1 wurde,
- klagende Partei - gegen
Erben des ( ), geb. am 19/10/1934 in Müstair; Controparte_1 C.F._2
- beklagte Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Ersitzungsklage im Sinne des Art. 1158 ZGB
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei : Parte_2 gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 22/09/2025:
„Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht befinden:
I. In der Hauptsache:
1.) Es wird festgestellt und erklärt, dass der Kläger NG TA das Eigentum an der Gp.
2451/3 in E.Zl. 529/II K.G. ER, infolge der weit mehr als 20-jährigen, ausschließlichen, ungestörten, öffentlichen und ununterbrochenen Besitzausübung, samt allen damit eventuell verbundenen Miteigentumsrechten, durch Ersitzung erworben hat.
2.) Dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, das Eigentum an der Gp. 2451/3 in E.Zl.
Seite 1 von 4 529/II K.G. ER samt allen damit eventuell verbundenen Miteigentumsrechten, auf den Kläger
NG TA einzuverleiben.
3.) Im Falle eines eventuellen Widerspruchs wird der Beklagte zur Tragung der gesamten Kosten dieses Verfahrens verurteilt.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Im vorliegenden Verfahren beantragt Herr TA die Pt_2 Controparte_2
2451/3 in E.Zl. 529/II K.G. ER (Wiese) laut Art. 1158 ZGB.
[...]
2. Die Klage ist vollinhaltlich stattzugeben.
2.1. Die Klage wurde rechtmäßig an die Erben des grundbücherlichen Eigentümers der Gp. 2451/3 in
E.Zl. 529/II K.G. ER (s. Dok. 2, Grundbuchsauszug), , geb. am 19/10/1934 in Controparte_1
Müstair, im Sinne des Artikels 150 ZPO zugestellt, zumal keine Erbenbescheinigung nach ND
CO bei dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vorliegt, weshalb nicht geklärt werden konnte, wer dessen Rechtsnachfolger sind (KGH, Sekt. II vom 12/09/2019, Nr. 22782, “Come è affermato in dottrina e nella stessa giurisprudenza di questa Corte la normativa di cui all'art. 150 cod. proc. civ. introduce nell'ordinamento processuale italiano la possibilità di promuovere giudizi ordinari di cognizione contro intere categorie o ceti di persone non tutte identificate nominativamente ed anzi identificate solo in base a certe qualificazioni o a certe situazioni in cui si possono trovare.”).
Aus der Sachverhaltsschilderung des Klägers geht Folgendes hervor:
„Der Kläger sowie dessen Rechtsvorgänger haben die Mähwiese Gp. 2451/3 in E.Zl. 529/II K.G.
ER seit Menschengedenken und jedenfalls seit weit mehr als 20 Jahren ausschließlich, ungestört, ununterbrochen und öffentlich bearbeitet und sich die Erträge zu eigen gemacht. hat die für die Liegenschaft jährlich anfallenden Konsortialbeträge des Pt_3 Per_2 Pt_2
Bonifizierungskonsortiums Vinschgau beglichen“.
2.2. Der Kläger ist persönlich und als Erbe seines Vaters aktivlegitimiert (Art. 1146, Abs. I, ZGB - vgl.
Urteil des Landesgerichtes Bozen Nr. 323/2021 zwischen den heutigen Parteien, Dok. 6, „Laut
Erbbescheinigung des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 18/09/2019 hat der am
28.08.1938 in Müstair GR geborene und am 19.06.2006 in St. Maria V.M. GR verstorbene LU
NG als gesetzliche Erben seine Ehefrau ER NG geb. ND und die Kinder
Maria Beata ER geb. , und Pt_2 Parte_2 Controparte_3 Controparte_4
.“).
[...]
Seite 2 von 4 2.3. Die Zeugenaussagen von CH LB und belegen, dass die Gp. 2451/3 Persona_3 in E.Zl. K.G. ER vom Kläger bzw. dessen Rechtsvorgängern (rectius: C.F._3 Parte_2 von seinem Vater) seit mehr als 20 Jahren ausschließlich, ununterbrochen, öffentlich und friedlich besessen wurde und als Mähwiese für die Landwirtschaft genutzt wurde.
Zeuge CH LB
„1.) Trifft es zu, dass Herr und dessen Rechtsvorgänger die Gp. 2451/3 in E.Zl. Parte_2
529/II K.G. ER, seit mehr als 20 , ausschließlich und öffentlich Controparte_5 Per_4 als Mähwiese bewirtschaftet und sich die Erträge zu eigen gemacht hat?“
„Ja, stimmt.“
„2.) Trifft es zu, dass Herr die jährlich anfallenden Konsortialbeiträge für die Parte_2 streitgegenständliche Liegenschaft beglichen hat?“
„Ja“
Zeuge Conrad Fadri LU
„1.) Trifft es zu, dass Herr und dessen Rechtsvorgänger die Gp. 2451/3 in E.Zl. Parte_2
529/II K.G. ER, seit mehr als 20 , ausschließlich und öffentlich Controparte_5 Per_4 als Mähwiese bewirtschaftet und sich die Erträge zu eigen gemacht hat?“
„Ja“
„2.) Trifft es zu, dass Herr die jährlich anfallenden Konsortialbeiträge für die Parte_2 streitgegenständliche Liegenschaft beglichen hat?“
„Ja“
2.4. Gegenäußerungen wurden seitens der Beklagten, welche säumig geblieben sind, nicht vorgebracht.
2.5. Sowohl der corpus, als auch der animus possidendi als Voraussetzungen für die geltend gemachte
Ersitzung gemäß Art. 1158 ZGB sind somit gegeben.
3. Nachdem die Verurteilung zur Tragung der Prozesskosten nur für den Fall des Widerstands der
Antragsgegner beantragt wurde, diese sich jedoch allesamt nicht in vorliegendes Verfahren eingelassen haben, ist zu den Prozesskosten nichts zu verfügen.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und
Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass , geboren am 06.01.1975 in Santa Maria Parte_2
i.M. (CH), das Eigentum an der Gp. 2451/3 in E.Zl. 529/II K.G. ER, samt allen eventuell damit
Seite 3 von 4 Miteigentumsrechten, infolge der mehr als zwanzigjährigen, ausschließlichen, CP_6 ungestörten, öffentlichen und ununterbrochenen Besitzausübung durch Ersitzung erworben hat;
2. Dem zuständigen Grundbuchsführer wird daher angeordnet, das Eigentumsrecht an der genannten
Gp. 2451/3 in E.Zl. aufers, samt allen eventuell damit verbundenen Miteigentumsrechten, C.F._3 Per_5 auf den Rekurssteller geboren am 06.01.1975 in Santa Maria i.M. (CH), Parte_2 einzuverleiben.
3. Hinsichtlich der Prozesskosten ist nichts zu befinden.
So befunden in Bozen, am 23/9/2025
Der Richter
Francesco Laus
Seite 4 von 4
[...]
Parte_1
Das Landesgericht Bozen
Erste Abteilung für Zivilsachen erlässt, in Person des Einzelrichters Francesco Laus, folgendes
URTEIL im Zivilverfahren erster Instanz unter Aktenzeichen Nr. 2927/2023 eingeleitet von
(St. Nr. ), geboren am 06.01.1975 in Santa Parte_2 C.F._1
Maria i.M. (CH), laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht, vertreten und verteidigt von RA
Dr. , in dessen Kanzlei in Schlanders (BZ), Hauptstraße 129, Domizil erwählt Persona_1 wurde,
- klagende Partei - gegen
Erben des ( ), geb. am 19/10/1934 in Müstair; Controparte_1 C.F._2
- beklagte Partei -
Gegenstand des Rechtsstreits: Ersitzungsklage im Sinne des Art. 1158 ZGB
SCHLUSSANTRÄGE des Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei : Parte_2 gestellt anlässlich der Tagsatzung vom 22/09/2025:
„Möge das Landesgericht Bozen, unter Abweisung eines jeden gegenteiligen Antrages und Einwandes, wie folgt zu Recht befinden:
I. In der Hauptsache:
1.) Es wird festgestellt und erklärt, dass der Kläger NG TA das Eigentum an der Gp.
2451/3 in E.Zl. 529/II K.G. ER, infolge der weit mehr als 20-jährigen, ausschließlichen, ungestörten, öffentlichen und ununterbrochenen Besitzausübung, samt allen damit eventuell verbundenen Miteigentumsrechten, durch Ersitzung erworben hat.
2.) Dem zuständigen Grundbuchsführer wird angeordnet, das Eigentum an der Gp. 2451/3 in E.Zl.
Seite 1 von 4 529/II K.G. ER samt allen damit eventuell verbundenen Miteigentumsrechten, auf den Kläger
NG TA einzuverleiben.
3.) Im Falle eines eventuellen Widerspruchs wird der Beklagte zur Tragung der gesamten Kosten dieses Verfahrens verurteilt.“
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Im vorliegenden Verfahren beantragt Herr TA die Pt_2 Controparte_2
2451/3 in E.Zl. 529/II K.G. ER (Wiese) laut Art. 1158 ZGB.
[...]
2. Die Klage ist vollinhaltlich stattzugeben.
2.1. Die Klage wurde rechtmäßig an die Erben des grundbücherlichen Eigentümers der Gp. 2451/3 in
E.Zl. 529/II K.G. ER (s. Dok. 2, Grundbuchsauszug), , geb. am 19/10/1934 in Controparte_1
Müstair, im Sinne des Artikels 150 ZPO zugestellt, zumal keine Erbenbescheinigung nach ND
CO bei dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vorliegt, weshalb nicht geklärt werden konnte, wer dessen Rechtsnachfolger sind (KGH, Sekt. II vom 12/09/2019, Nr. 22782, “Come è affermato in dottrina e nella stessa giurisprudenza di questa Corte la normativa di cui all'art. 150 cod. proc. civ. introduce nell'ordinamento processuale italiano la possibilità di promuovere giudizi ordinari di cognizione contro intere categorie o ceti di persone non tutte identificate nominativamente ed anzi identificate solo in base a certe qualificazioni o a certe situazioni in cui si possono trovare.”).
Aus der Sachverhaltsschilderung des Klägers geht Folgendes hervor:
„Der Kläger sowie dessen Rechtsvorgänger haben die Mähwiese Gp. 2451/3 in E.Zl. 529/II K.G.
ER seit Menschengedenken und jedenfalls seit weit mehr als 20 Jahren ausschließlich, ungestört, ununterbrochen und öffentlich bearbeitet und sich die Erträge zu eigen gemacht. hat die für die Liegenschaft jährlich anfallenden Konsortialbeträge des Pt_3 Per_2 Pt_2
Bonifizierungskonsortiums Vinschgau beglichen“.
2.2. Der Kläger ist persönlich und als Erbe seines Vaters aktivlegitimiert (Art. 1146, Abs. I, ZGB - vgl.
Urteil des Landesgerichtes Bozen Nr. 323/2021 zwischen den heutigen Parteien, Dok. 6, „Laut
Erbbescheinigung des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 18/09/2019 hat der am
28.08.1938 in Müstair GR geborene und am 19.06.2006 in St. Maria V.M. GR verstorbene LU
NG als gesetzliche Erben seine Ehefrau ER NG geb. ND und die Kinder
Maria Beata ER geb. , und Pt_2 Parte_2 Controparte_3 Controparte_4
.“).
[...]
Seite 2 von 4 2.3. Die Zeugenaussagen von CH LB und belegen, dass die Gp. 2451/3 Persona_3 in E.Zl. K.G. ER vom Kläger bzw. dessen Rechtsvorgängern (rectius: C.F._3 Parte_2 von seinem Vater) seit mehr als 20 Jahren ausschließlich, ununterbrochen, öffentlich und friedlich besessen wurde und als Mähwiese für die Landwirtschaft genutzt wurde.
Zeuge CH LB
„1.) Trifft es zu, dass Herr und dessen Rechtsvorgänger die Gp. 2451/3 in E.Zl. Parte_2
529/II K.G. ER, seit mehr als 20 , ausschließlich und öffentlich Controparte_5 Per_4 als Mähwiese bewirtschaftet und sich die Erträge zu eigen gemacht hat?“
„Ja, stimmt.“
„2.) Trifft es zu, dass Herr die jährlich anfallenden Konsortialbeiträge für die Parte_2 streitgegenständliche Liegenschaft beglichen hat?“
„Ja“
Zeuge Conrad Fadri LU
„1.) Trifft es zu, dass Herr und dessen Rechtsvorgänger die Gp. 2451/3 in E.Zl. Parte_2
529/II K.G. ER, seit mehr als 20 , ausschließlich und öffentlich Controparte_5 Per_4 als Mähwiese bewirtschaftet und sich die Erträge zu eigen gemacht hat?“
„Ja“
„2.) Trifft es zu, dass Herr die jährlich anfallenden Konsortialbeiträge für die Parte_2 streitgegenständliche Liegenschaft beglichen hat?“
„Ja“
2.4. Gegenäußerungen wurden seitens der Beklagten, welche säumig geblieben sind, nicht vorgebracht.
2.5. Sowohl der corpus, als auch der animus possidendi als Voraussetzungen für die geltend gemachte
Ersitzung gemäß Art. 1158 ZGB sind somit gegeben.
3. Nachdem die Verurteilung zur Tragung der Prozesskosten nur für den Fall des Widerstands der
Antragsgegner beantragt wurde, diese sich jedoch allesamt nicht in vorliegendes Verfahren eingelassen haben, ist zu den Prozesskosten nichts zu verfügen.
Es ergeht somit folgender
URTEILSSPRUCH
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages und
Einwandes spricht das Landesgericht Bozen wie folgt zu Recht:
1. Es wird festgestellt und erklärt, dass , geboren am 06.01.1975 in Santa Maria Parte_2
i.M. (CH), das Eigentum an der Gp. 2451/3 in E.Zl. 529/II K.G. ER, samt allen eventuell damit
Seite 3 von 4 Miteigentumsrechten, infolge der mehr als zwanzigjährigen, ausschließlichen, CP_6 ungestörten, öffentlichen und ununterbrochenen Besitzausübung durch Ersitzung erworben hat;
2. Dem zuständigen Grundbuchsführer wird daher angeordnet, das Eigentumsrecht an der genannten
Gp. 2451/3 in E.Zl. aufers, samt allen eventuell damit verbundenen Miteigentumsrechten, C.F._3 Per_5 auf den Rekurssteller geboren am 06.01.1975 in Santa Maria i.M. (CH), Parte_2 einzuverleiben.
3. Hinsichtlich der Prozesskosten ist nichts zu befinden.
So befunden in Bozen, am 23/9/2025
Der Richter
Francesco Laus
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