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Sentenza 6 maggio 2025
Sentenza 6 maggio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 06/05/2025, n. 276 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 276 |
| Data del deposito : | 6 maggio 2025 |
Testo completo
Stempel- und Gebührenfrei gemäß Art.19 Ges. 06/03/1987 Nr. 74
REPUBLIK ITALIEN
Im Namen des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen hat in nachstehender Zusammensetzung
Dr. DORFMANN berichterst. Vorsitzende Per_1
Dr. Per_2 Controparte_1
Dr. Richter Per_3 CP_2
in nicht öffentlicher Sitzung, folgendes
URTEIL in randvermerkter Ehescheidungssache erlassen;
das Scheidungsbegehren, welches von den Parteien im Sinne des Art. 4, Abs.
16 des Gesetzes Nr. 898 vom 1.12.1970 in der geltenden Fassung nach Gesetz
Nr. 74/1987 gemeinschaftlich eingebracht wurde, ist unter Nr. 1078/2025
A.R. vermerkt.
Parteien:
ER CP_3
mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten RA Dr. Persona_4
laut Vollmacht in den Akten;
und
UN CP_4
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laut Vollmacht in den Akten;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes vom 01.12.1970 Nr. 898 i.g.F. geforderten
Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung die gesetzlich vorgesehene Frist hindurch voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass im Verfahren ersichtlich geworden ist, dass eine Versöhnung sowie die
Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen keine Einwände zu erheben sind;
in Anwendung von Art. 473-bis.51 ZGB;
Parte_1
wird die in am 05/10/2002 Per_5
zwischen
, geboren in STERZING (BZ) am 22/10/1968 Parte_2
und
, geboren in ) am 30/10/1969 Parte_3 Per_6
geschlossene Ehe geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Wirkungen der
Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Villnöss, wo die Eheschließung
Seite 2 von 4 unter Nr. 1 Teil II Serie A Jahr 2002 eingetragen ist, angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
der Scheidung wird im Sinne der
Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt beantragt hatten:
1. Die Familienwohnung in Sterzing, Hochstraße Nr. 21, grundbücherlich gekennzeichnet als E.Zl. 1353/II, Bp. 1102, m.A.1, in KG Sterzing, bleibt AU
GG zugewiesen, samt Einrichtung, Ausstattung und Zubehör.
2. Die Pflicht von Herrn NE zum Unterhalt der Söhne wird widerrufen und ebenso zur Zahlung des ordentlichen Unterhaltsbeitrags zu Gunsten von
TI, rückwirkend ab Jänner 2025. Etwaige außerordentliche Kosten für
je zur Hälfte getragen. Controparte_6
AU NE erklärt, keinerlei rückständige Unterhaltsforderungen für die
Kinder gegenüber Herrn NE zu haben.
Sollte sich die Tochter TI für die Forstsetzung ihrer Ausbildung bzw. für ein Studium entscheiden, werden die Eltern jeweils zum Hälfteanteil für ihren
Unterhalt aufkommen, wobei das Einvernehmensprotokoll zum
Kindesunterhalt zwischen Landesgericht Bozen und Nationaler
Beobachtungsstelle für Familienrecht - Sektion Bozen, in aktueller CP_7
Anwendung findet.
3. Etwaige öffentlichen Beiträge - wie das einheitliche Familiengeld - stehen zur
Gänze der Mutter zu, während etwaige Steuerfrei- und Abzugsbeträge von beiden Eltern jeweils zur Hälfte in Anspruch genommen werden.
Seite 3 von 4 4. Herr NE und AU GG erklären beide, wirtschaftlich selbständig zu sein und keinerlei gegenseitige Unterhaltsansprüche im Sinne von Art. 5, Gesetz Nr. 898/1970 zu haben.
Bozen, am 16/04/2025
Die Vorsitzende und Urteilsverfasserin
Dr. Julia Dorfmann
(digitale Unterschrift)
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