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Sentenza 13 agosto 2025
Sentenza 13 agosto 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 13/08/2025, n. 510 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 510 |
| Data del deposito : | 13 agosto 2025 |
Testo completo
Controparte_1
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 2655/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Parte_2 Parte_3
-
[...] Parte_4
hat folgendes
CP_3 erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 2655 / 2025 A.V., Controparte_4
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
, CP_5 und
, CP_6 beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus Controparte_7 den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht , CP_2
Seite 1 von 3 erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Kindes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_5 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Wolkenstein (BZ) am 23/10/1999
[...]
geboren am 14/03/1976 in (BZ), Parte_6 Per_1 und
, geboren am 03/06/1967 in BOZEN (BZ), CP_6 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Wolkenstein (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 9, Teil II,
Serie A, des Jahres 1999 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
Seite 2 von 3 1) Beiden Elternteilen wird das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn geboren Per_2 CP_6 am 29.11.2011 in , gemeinsam zuerkannt; der Sohn AN wird weiterhin bei der Per_1 CP_6
Mutter leben und wohnen, bei welcher er auch weiterhin seinen Wohnsitz haben wird;
2) Dem Vater GE wird ein weitgehendes Umgangs- und Besuchsrecht zuerkannt, CP_6 das den Bedürfnissen des Sohnes AN entspricht und in Absprache mit der Kindesmutter auszuüben ist;
3) Herrn GE wird angeordnet, an Frau NO NE einen ordentlichen CP_6
Unterhaltsbeitrag für von monatlich € 300,00, wertgesichert innerhalb des 10. Persona_3
Tages eines jeden Monats zu zahlen, mit jährlicher Aufwertung laut ASTAT-Index der Gemeinde
Bozen, beginnend mit Juli 2025 und mit erster Aufwertung in Juli 2026;
4) Herrn die Hälfte aller außerordentlichen Spesen für Persona_4 [...] zu zahlen;
die anteilsmäßige Erstattung der außerordentlichen Spesen erfolgt jedenfalls Per_3 binnen zehn Tagen ab dokumentierter wobei die erhaltenen oder zumindest beantragten Per_5 öffentlichen Beiträge abgezogen und nachgewiesen werden müssen;
5) alle öffentlichen Zuwendungen für die Familie, einschließlich der Familienzulage sowie die
Steuerfreibeträge (zu 100 %), werden ausschließlich Frau NE NO zugesprochen;
6) Die Verfahrens- und Anwaltspesen werden zwischen den Parteien vollständig kompensiert.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 25/07/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzender
Ivan Rauzi Andrea Pappalardo
Seite 3 von 3
[..
NAMEN DES ITALIENISCHEN
[...]
Controparte_2
Abteilung für Außerstreitverfahren
Allg. Reg. Nr. 2655/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Parte_2 Parte_3
-
[...] Parte_4
hat folgendes
CP_3 erlassen, in der Ehescheidungssache unter allg. Reg. Nr. 2655 / 2025 A.V., Controparte_4
Art. 473 bis.51. ZPO von den Parteien
[...]
, CP_5 und
, CP_6 beide vertreten und verteidigt durch RA , laut Vollmacht, welche aus Controparte_7 den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht CP_2
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht , CP_2
Seite 1 von 3 erachtet dass die Parteien die Scheidung zu den unten erwähnten Bedingungen beantragt haben;
dass aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass die in Art. 3, Ziffer Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes
1.12.1970 n. 898 i.g.F. geforderten Bedingungen gegeben sind, und zwar leben die Parteien seit ihrer Trennung laut der vom Gesetz vorgesehenen Frist voneinander getrennt und haben die
Lebensgemeinschaft nicht mehr aufgenommen;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft ausgeschlossen werden muss;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Scheidungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse des Kindes Einwände zu erheben sind;
dass die Staatsanwaltschaft den von den Parteien einvernehmlich gestellten Antrag befürwortet hat;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
Parte_5 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
Die in Wolkenstein (BZ) am 23/10/1999
[...]
geboren am 14/03/1976 in (BZ), Parte_6 Per_1 und
, geboren am 03/06/1967 in BOZEN (BZ), CP_6 geschlossene Ehe wird hiermit geschieden (Aufhebung der zivilrechtlichen Folgen der Ehe) und der Standesbeamte der Gemeinde Wolkenstein (BZ), wo die Eheschließung unter Nr. 9, Teil II,
Serie A, des Jahres 1999 eingetragen ist, wird angewiesen, dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden.
Der Scheidung wird im Sinne der Bedingungen stattgegeben, die die Parteien wie folgt einvernehmlich beantragt hatten:
Seite 2 von 3 1) Beiden Elternteilen wird das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn geboren Per_2 CP_6 am 29.11.2011 in , gemeinsam zuerkannt; der Sohn AN wird weiterhin bei der Per_1 CP_6
Mutter leben und wohnen, bei welcher er auch weiterhin seinen Wohnsitz haben wird;
2) Dem Vater GE wird ein weitgehendes Umgangs- und Besuchsrecht zuerkannt, CP_6 das den Bedürfnissen des Sohnes AN entspricht und in Absprache mit der Kindesmutter auszuüben ist;
3) Herrn GE wird angeordnet, an Frau NO NE einen ordentlichen CP_6
Unterhaltsbeitrag für von monatlich € 300,00, wertgesichert innerhalb des 10. Persona_3
Tages eines jeden Monats zu zahlen, mit jährlicher Aufwertung laut ASTAT-Index der Gemeinde
Bozen, beginnend mit Juli 2025 und mit erster Aufwertung in Juli 2026;
4) Herrn die Hälfte aller außerordentlichen Spesen für Persona_4 [...] zu zahlen;
die anteilsmäßige Erstattung der außerordentlichen Spesen erfolgt jedenfalls Per_3 binnen zehn Tagen ab dokumentierter wobei die erhaltenen oder zumindest beantragten Per_5 öffentlichen Beiträge abgezogen und nachgewiesen werden müssen;
5) alle öffentlichen Zuwendungen für die Familie, einschließlich der Familienzulage sowie die
Steuerfreibeträge (zu 100 %), werden ausschließlich Frau NE NO zugesprochen;
6) Die Verfahrens- und Anwaltspesen werden zwischen den Parteien vollständig kompensiert.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 25/07/2025. CP_2
Der Urteilsverfasser Der Vorsitzender
Ivan Rauzi Andrea Pappalardo
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