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Sentenza 10 luglio 2025
Sentenza 10 luglio 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 10/07/2025, n. 455 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 455 |
| Data del deposito : | 10 luglio 2025 |
Testo completo
allg. Reg. Nr. 2174/2025
Parte_1
ITALIENISCHEN LK
[...]
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR COtroparte_1 Parte_2
hat durch die Richter
und CP_2 Parte_3 Parte_4
Parte_5
Parte_6 Pt_7
folgendes
Pt_8
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
CO
vertreten und verteidigt durch BI CP_3 CP_5
und
, vertreten und verteidigt durch RA KA CP_6 CP_7
- Antragsteller - mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff. ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
DAS LANDESGERICHT
Seite 1 von 2 erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt ihres/r gemeinsamen minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_9
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen laut verfahrenseinleitendem Antrag (telematisch hinterlegt am 27/05/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen am 10/07/2025
Die Vorsitzende und Verf.
Julia Dorfmann
Seite 2 von 2
Parte_1
ITALIENISCHEN LK
[...]
DAS LANDESGERICHT BOZEN
FÜR COtroparte_1 Parte_2
hat durch die Richter
und CP_2 Parte_3 Parte_4
Parte_5
Parte_6 Pt_7
folgendes
Pt_8
erlassen auf gemeinsamen Antrag von
CO
vertreten und verteidigt durch BI CP_3 CP_5
und
, vertreten und verteidigt durch RA KA CP_6 CP_7
- Antragsteller - mit dem Beitritt des Staatsanwalts beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei - in der Rechtssache: Antrag auf Kenntnisnahme von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt gemeinsamer minderjähriger Kinder gemäß Art. 337-bis ff. ZGB (Art. 473-bis.51 ZPO)
DAS LANDESGERICHT
Seite 1 von 2 erachtet,
dass die Parteien einen einvernehmlichen Antrag auf Kenntnisnahme/Bestätigung von Vereinbarungen betreffend Sorgerecht, Unterbringung und Unterhalt ihres/r gemeinsamen minderjährigen Kindes/r (Art. 473 bis.51 Z.P.O. und 337 bis ff. ZGB) vorgebracht haben;
dass die von den Eltern getroffene Vereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht und dass die vorgebrachten Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen;
dass der Staatsanwalt die von den Parteien einvernehmlich gestellten Anträge befürwortet hat;
dass eine Anhörung des/r Kindes/r in Anbetracht der einvernehmlichen Regelung nicht notwendig ist (Art. 473 bis.4 letzter Abs. ZPO);
Parte_9
spricht das Landesgericht Bozen mit verfahrensabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages, nach Einsichtnahme in die Art. 337 bis ff. ZGB, 38 DfBest. ZGB und 473 bis.51 ZPO;
wie folgt zu Recht:
Das Gericht nimmt die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen laut verfahrenseinleitendem Antrag (telematisch hinterlegt am 27/05/2025), der integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, zur Kenntnis.
So entschieden in Bozen am 10/07/2025
Die Vorsitzende und Verf.
Julia Dorfmann
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