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Sentenza 4 dicembre 2025
Sentenza 4 dicembre 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 04/12/2025, n. 791 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 791 |
| Data del deposito : | 4 dicembre 2025 |
Testo completo
[...]
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4086/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Richterin Parte_2 Parte_3
- Per_1 Pt_4 hat folgendes
CP_2 erlassen, in der Ehetrennungssache unter allg. Reg. Nr. 4086/2025 A.V., gemeinschaftlich eingeleitet gemäß Art. 473 bis 51 ZPO von den Parteien
DD.TF., geboren in (BZ) am (...) Per_2 und
, geboren in (BZ) am (...) Parte_5 Per_3 beide vertreten und verteidigt durch RA NIEDERKOFLER RUTH, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in den Rekurs, in die beigebrachten Urkunden und in das Protokoll der
Verhandlung vom 25/11/2025; erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Seite 1 von 6 Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gemäß Artikel 473 bis 51 ZPO;
Parte_6 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR : Controparte_3
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Rekurs enthaltenen einzelnen Schlussanträge und auf das Protokoll der Verhandlung vom
25/11/2025 (Verhandlung vor dem von der Landesgerichtspräsidentin delegierten
Richterin) bestätigt. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Der verfahrenseinleitende Rekurs muss diesem Urteil beigeschlossen werden und bildet integrierenden Bestandteil desselben.
Da die Parteien unter anderem auch eine Übertragung eines dinglichen Rechts
(Fruchtgenussrecht) vorgesehen haben, werden nachstehend die Bedingungen der getroffenen Vereinbarung vollständig wiedergegeben:
1) Ehetrennung:
Die Ehegatten DD.TF. und RF.TH. werden in gegenseitiger Achtung getrennt Pt_5 leben. Dem zuständigen Standesbeamten von (...) mögen die entsprechenden Anmerkungen angeordnet werden.
2) In Auflösung der gesetzlichen Gütergemeinschaft sowie in Klärung sämtlicher weiterer, zwischen den Parteien allenfalls bestehenden gegenseitigen wirtschaftlichen Ansprüche, einschließlich Ansprüchen aus der Mitarbeit im Familienbetrieb wird Folgendes vereinbart:
I. Herr RF.TH. erklärt einzuräumen zu Gunsten von Frau DD.TF. , welche Per_4 erklärt anzunehmen, das lebenslange Fruchtgenussrecht auf jener Teilfläche der Immobilie Bp.
19 in E.Zl. 9/I der KG (...), im Neuen Städtischen Gebäudekataster identifiziert als Teil
Seite 2 von 6 der Baueinheit 2 der Immobilie Bp. 19 in E.Zl.9/I der KG (...) und welche in der, sub
Anlage Dok 6 beiliegenden Planunterlage und mit diagonal von oben links nach unten rechts verlaufenden Linien schraffiert ist, welche diesem Antrag als wesentlicher und integrierender
Bestandteil beiliegt und welche ebenfalls dem auszustellenden Urteil beigelegt werden möge, dies in der, im Grundbuch aufscheinenden Beschaffenheit und mit allem entsprechenden
Zubehör, einschließlich des Nutzungsrechtes des Inventars.
II. Die gegenständliche Liegenschaft ist im gesamten Bestand im zuständigen Gebäudekataster
(Dok. 7) wie folgt eingetragen: K.G. 671, Bp. 19, B.E. 2, Blatt 1, Kategorie A/4, Klasse 2,
Bestand 10,5 Räume, Fläche 268 qm, Ertrag Euro 455,51, Weitere Informationen: (...)
WEG Nr...; Stockwerke: ...;
III. Die veräußernde bzw. abtretende Partei erklärt,
- dass die obgenannten Katasterdaten und die diesbezüglichen Katasterpläne dem aktuellen Stand der vertragsgegenständlichen Baueinheiten laut den geltenden Katasterbestimmungen entsprechen;
- dass die vertragsgegenständliche Baueinheit auf den Katasterplänen, welche beim
Gebäudekataster unter Prot. Nr. 2431.001.2013 am 24.06.2013 hinterlegt sind, grafisch dargestellt, worauf ausdrücklicher Bezug genommen wird;
- dass die oben angeführten Katasterdaten und die Katasterpläne dem tatsächlichen Bestand auf
Grund der einschlägigen Katasterbestimmungen entsprechen;
- dass dies durch die Beilage des entsprechenden und Gebäudekatasterplanes Persona_5 unter Dokument Nr. 7 und Nr. 8 bescheinigt wird.
IV. Die Parteien erklären unter eigener Verantwortung, dass die Eigentümer der, im zuständigen
Katasteramt aufscheinenden Baueinheit 2 der Bp. 19 in der E.Zl. 9/I KG (...) mit den, im zuständigen Grundbuchsamt (Dok. 9) aufscheinenden Daten übereinstimmen.
V. Besitz und Wag und Gefahr der gegenständlichen Liegenschaften gehen mit der Per_6
Bestätigung der Ehetrennung bzw. diesbezüglichem Urteil durch das Landesgericht auf CP_1
Frau DD.TF. über. Die Liegenschaften werden jedenfalls übertragen und übergeben ad corpus, so wie sie liegen und stehen, samt dem ganzen Inventar in ihrem derzeitigen faktischen und rechtlichen Zustand, ohne Haftung für einen bestimmten Zustand, wie im Katasteramt und am Grundbuchsamt eingetragen, frei von Steuerrückständen oder anderen negativen Lasten.
Seite 3 von 6 VI. Im Bewusstsein der strafrechtlichen Folgen im Sinne des Art. 76 des Einheitstextes D.P.R. vom 28.12.2000 Nr. 445 im Falle einer unwahren Erklärung geben DD.TF. und
RF.TH. in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen im Falle einer unwahren Erklärung Pt_5 und unter Berücksichtigung der Befugnisse der Finanzverwaltung zwecks Überprüfung der gemachten Angaben und bezüglich der Anwendung von Verwaltungsstrafen im Falle von unterlassenen, unvollständigen oder falschen Angaben, folgende Erklärungen gemäß Art. 47 des genannten Einheitstextes ab: „In Beachtung der Bestimmungen des Art. 40 Abs. G. Nr. 47 vom
28.02.1985 und des Art. 46 D.P.R. Nr. 380 vom 06.06.2001 erkläre ich, dass der Bau der
Liegenschaft Bp. 19 in E.Zl. 9/I KG (...) aufgrund der Baubewilligung vom 08.03.1958
-> "Stall und Stadelbau" (RF.TH. Peter - Ausserhuber), Baubewilligung vom 07.04.1976 ->
„Ausbau des am (...) in (...)", Baukonzession Nr. 9 vom Per_7
27.04.1989 --> "Errichtung eines Raumes für landwirtschaftliche Maschinen" ( Parte_5
G.p. 216 KG (...)), Baukonzession Nr. 9/89 Var. 1 vom 13.03.1990 -->
[...]
"Genehmigung des Varianteprojektes zur Errichtung eines landwirtschaftlichen
Maschinenraumes" ( G.p. 216 KG (...)), Genehmigung vom Parte_5
11.05.1994 --> Interne Abänderung am Futterhaus B.p. 19 KG (...) (LG vom
21.01.1987, Nr. 4), Baukonzession Nr. 44/96 vom 29.10.1996 --> "Abbruch und Wiederaufbau der Mistlege und des landwirtschaftlichen Maschinenraumes" (B.p. 19, G.p. 216 KG
(...)), Benutzungsgenehmigung vom 15.07.1999 - "Abbruch und Wiederaufbau der
Mistlege und des landwirtschaftlichen Maschinenraumes", Bauermächtigung Nr. 4/97 vom
28.02.1997 - Durchführung von Feldverbesserungsarbeiten und Zuschüttung eines alten
Feldweges mit dem Aushubmaterial zur Errichtung eines Dunglagerstätte und eines
Maschinenraumes (laut Baukonzession Nr 44/96) - G.p. 216 KG (...), Baukonzession
Nr. 2010/33 vom 12.05.2010 – von 2 , Errichtung eines neuen Per_8 Persona_9
Unterstandes beim "(...)" (RF.TH.;
G.p. 233/1 K.G. (...)),
Benutzungsgenehmigung vom 06.08.2013 zur Baukonzession Nr. 2010/33 vom 12.05.2010 -
von 2 Unterständen, Errichtung eines neuen Unterstandes beim "(...)" Per_8
(RF.TH.;
B.p. 19 BE 4 und B.p. 88 K.G. (...)), Ermächtigung Nr. 2 vom
28.02.2022 -"Grabungsarbeiten für die Verlegung einer Beregnungsleitung" G.p. 225, 224/1 KG
(...)) errichtet wurde und dass danach keine konzessionspflichtigen Änderungen mehr an der gegenständlichen Liegenschaft vorgenommen wurden und dass die allenfalls übertragenen
Seite 4 von 6 freistehenden Flächen Zubehör der, im Gebäudekataster eingetragenen Gebäude bilden, deren
Gesamtausmaß weniger als fünftausend Quadratmeter beträgt.
VII. Die Ehegatten erklären Folgendes: „Im Sinne der Bestimmungen des Art. 35 Abs. 22 G.D.
Nr. 223 vom 04.07.2006, umgewandelt mit Änderungen in das G. Nr. 248 vom 04.08.2006, erklären wir, dass wir uns beim Abschluss der gegenständlichen Übertragungen keines Maklers bedient haben und dass keine Vermittlungsgebühr bezahlt wurde.“
VIII. Im Sinne und für die Wirkung nach Art. 6 G.D. Nr. 192 vom 19.08.2005 in geltender
Fassung und der geltenden Gesetzgebung der Autonomen Provinz Bozen, erklären die Parteien, die Informationen und die Dokumente in Bezug auf die Energiebescheinigung der gegenständlichen Liegenschaft erhalten zu haben, und der Energieausweis „Certificato energetico
CasaClima“", ausgestellt von der Agentur für Energie Südtirol-KlimaHaus, Ulrich Santa am
07.08.2025 (Nr. GS-2025-10703), welche im Sinne des G.D. 63/2013 dieser Urkunde sub Dok.
10 beiliegt.
IX. Im Sinne des MD vom 22.01.2008 Nr. 37 sind die Parteien übereingekommen, keine Gewähr bezüglich der jeweiligen technischen Anlagen, wie diese auf dem Gebiet der
Sicherheitsvorschriften vorgeschrieben sind, zu leisten und dass sie gleichzeitig vereinbart haben, dieser Urkunde diesbezüglich keine Unterlagen beizufügen.
X. Die Parteien erklären mit Bezugnahme auf die gegenständliche Eigentumsübertragung, auf die
Eintragung der Legalhypothek zu verzichten, mit Enthebung des Grundbuchsführers von jeder diesbezüglichen Verantwortung.
XI. Zwecks Gebührenbemessung und für die Registrierung des gegenständlichen Aktes, berufen sich die Parteien auf Art. 19 Gesetz vom 06.03.1987 Nr. 74 i.g. F., welche sich nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 154 vom 10.05.1999 ergibt und beantragen die entsprechende
Anwendung.
XII. Die Parteien erklären über das Erfordernis in Kenntnis zu sein, sich bei der zuständigen
Quästur über die Notwendigkeit der Meldung der Abtretung eines Realrechtes an einem Gebäude sowie bei der Gemeinde (...) über die Gemeindeimmobiliensteuer zu informieren.
XIII. Die Parteien ernennen ihre Prozessvertreterin RA zur Persona_10
Grundbuchsbeauftragten und bevollmächtigen sie, die Verbücherung der gegenständlichen
Urkunde vorzunehmen und ermächtigen das zuständige Grundbuchsamt, das entsprechende
Dekret in deren Kanzlei zuzustellen.
Seite 5 von 6 3.) Weitere Vereinbarungen: wird bis zum 31.12.2025 eine Aussenstiege realisieren, mit welcher er, Persona_11 die von ihm bewohnten Räumlichkeiten im 2. . Controparte_4
Frau ist ermächtigt, weiterhin einen Stellplatz für einen PKW zu nutzen sowie Parte_7
Blumen im Aussenbereich (Eingang hinten) zu pflanzen sowie dort Gartenmöbel zu positionieren und jedenfalls die Aussenfläche im Bereich um den Hintereingang zu nutzen.
Herr RF.TH. wird Frau DD.TF. einen überdachten Bereich am Hof zuweisen, wo sie Gartenmöbel, Fahrräder, Autoreifen, diverse Gerätschaften etc. lagern kann.
Nachdem für Strom, Wasser usw. keine getrennten Zähler bestehen, Persona_12
(beginnend mit Erlass des beantragten Ehetrennungsurteiles) Herrn RF.TH. als Pt_5 pauschales Entgelt für Strom, Wasser, Brennholz usw. den Betrag von € 150,00 pro Bimester bezahlen. Der Betrag ist gemäß Astat Index aufzuwerten. Die erste Aufwertung erfolgt im Monat
Oktober 2026 mit Bezug auf Oktober 2025.
7.) Die Parteien erklären mit Ausnahme der hier eingegangenen Verpflichtungen wechselseitig somit alle vermögensrechtlichen Aspekte, geregelt zu haben und keine weiteren Forderungen zu stellen und erklären ausdrücklich auf jegliche gegenseitige -welcher Natur auch CP_5 immer- zu verzichten.
8.) Die Spesen des gegenständlichen Verfahrens werden jeweils zur Hälfte von beiden Ehegatten getragen.
Es wird hervorgehoben, dass die Anlagen Nr. 8 (Gebäudekatasterpläne) und Nr. 10
(Energieausweis) einen integralen Bestandteil des vorliegenden Urteils bilden.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 25/11/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
Seite 6 von 6
Controparte_1
[...]
Allg. Reg. Nr. 4086/2025 A.V.
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt aus den Richtern
- Parte_1 [...]
- Richterin Parte_2 Parte_3
- Per_1 Pt_4 hat folgendes
CP_2 erlassen, in der Ehetrennungssache unter allg. Reg. Nr. 4086/2025 A.V., gemeinschaftlich eingeleitet gemäß Art. 473 bis 51 ZPO von den Parteien
DD.TF., geboren in (BZ) am (...) Per_2 und
, geboren in (BZ) am (...) Parte_5 Per_3 beide vertreten und verteidigt durch RA NIEDERKOFLER RUTH, laut Vollmacht, welche aus den Akten hervorgeht,
- Antragsteller - und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen
- dem Streit beigetretene Partei -
Das Landesgericht Bozen, nach Einsichtnahme in den Rekurs, in die beigebrachten Urkunden und in das Protokoll der
Verhandlung vom 25/11/2025; erachtet, dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen
Gemeinschaft auszuschließen sind;
erhoben, dass die Staatsanwaltschaft die von den Parteien einvernehmlich gestellten
Seite 1 von 6 Schlussanträge befürwortet hat;
erhoben, dass sämtliche Anträge, Absprachen und Bedingungen, auf welche sich die Parteien für die zukünftige Gestaltung ihrer wechselseitigen Beziehungen geeinigt haben, den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen;
erachtet, dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses Gerichts gegeben ist;
gemäß Artikel 473 bis 51 ZPO;
Parte_6 hat das Landesgericht Bozen mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung jedes gegensätzlichen Antrages wie folgt
FÜR : Controparte_3
Die zwischen den vorgenannten Ehegatten zustande gekommene einverständliche
Ehetrennung wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die im verfahrenseinleitenden
Rekurs enthaltenen einzelnen Schlussanträge und auf das Protokoll der Verhandlung vom
25/11/2025 (Verhandlung vor dem von der Landesgerichtspräsidentin delegierten
Richterin) bestätigt. Dem zuständigen Standesbeamten wird angeordnet, die Anmerkung dieses Urteils vorzunehmen. Der verfahrenseinleitende Rekurs muss diesem Urteil beigeschlossen werden und bildet integrierenden Bestandteil desselben.
Da die Parteien unter anderem auch eine Übertragung eines dinglichen Rechts
(Fruchtgenussrecht) vorgesehen haben, werden nachstehend die Bedingungen der getroffenen Vereinbarung vollständig wiedergegeben:
1) Ehetrennung:
Die Ehegatten DD.TF. und RF.TH. werden in gegenseitiger Achtung getrennt Pt_5 leben. Dem zuständigen Standesbeamten von (...) mögen die entsprechenden Anmerkungen angeordnet werden.
2) In Auflösung der gesetzlichen Gütergemeinschaft sowie in Klärung sämtlicher weiterer, zwischen den Parteien allenfalls bestehenden gegenseitigen wirtschaftlichen Ansprüche, einschließlich Ansprüchen aus der Mitarbeit im Familienbetrieb wird Folgendes vereinbart:
I. Herr RF.TH. erklärt einzuräumen zu Gunsten von Frau DD.TF. , welche Per_4 erklärt anzunehmen, das lebenslange Fruchtgenussrecht auf jener Teilfläche der Immobilie Bp.
19 in E.Zl. 9/I der KG (...), im Neuen Städtischen Gebäudekataster identifiziert als Teil
Seite 2 von 6 der Baueinheit 2 der Immobilie Bp. 19 in E.Zl.9/I der KG (...) und welche in der, sub
Anlage Dok 6 beiliegenden Planunterlage und mit diagonal von oben links nach unten rechts verlaufenden Linien schraffiert ist, welche diesem Antrag als wesentlicher und integrierender
Bestandteil beiliegt und welche ebenfalls dem auszustellenden Urteil beigelegt werden möge, dies in der, im Grundbuch aufscheinenden Beschaffenheit und mit allem entsprechenden
Zubehör, einschließlich des Nutzungsrechtes des Inventars.
II. Die gegenständliche Liegenschaft ist im gesamten Bestand im zuständigen Gebäudekataster
(Dok. 7) wie folgt eingetragen: K.G. 671, Bp. 19, B.E. 2, Blatt 1, Kategorie A/4, Klasse 2,
Bestand 10,5 Räume, Fläche 268 qm, Ertrag Euro 455,51, Weitere Informationen: (...)
WEG Nr...; Stockwerke: ...;
III. Die veräußernde bzw. abtretende Partei erklärt,
- dass die obgenannten Katasterdaten und die diesbezüglichen Katasterpläne dem aktuellen Stand der vertragsgegenständlichen Baueinheiten laut den geltenden Katasterbestimmungen entsprechen;
- dass die vertragsgegenständliche Baueinheit auf den Katasterplänen, welche beim
Gebäudekataster unter Prot. Nr. 2431.001.2013 am 24.06.2013 hinterlegt sind, grafisch dargestellt, worauf ausdrücklicher Bezug genommen wird;
- dass die oben angeführten Katasterdaten und die Katasterpläne dem tatsächlichen Bestand auf
Grund der einschlägigen Katasterbestimmungen entsprechen;
- dass dies durch die Beilage des entsprechenden und Gebäudekatasterplanes Persona_5 unter Dokument Nr. 7 und Nr. 8 bescheinigt wird.
IV. Die Parteien erklären unter eigener Verantwortung, dass die Eigentümer der, im zuständigen
Katasteramt aufscheinenden Baueinheit 2 der Bp. 19 in der E.Zl. 9/I KG (...) mit den, im zuständigen Grundbuchsamt (Dok. 9) aufscheinenden Daten übereinstimmen.
V. Besitz und Wag und Gefahr der gegenständlichen Liegenschaften gehen mit der Per_6
Bestätigung der Ehetrennung bzw. diesbezüglichem Urteil durch das Landesgericht auf CP_1
Frau DD.TF. über. Die Liegenschaften werden jedenfalls übertragen und übergeben ad corpus, so wie sie liegen und stehen, samt dem ganzen Inventar in ihrem derzeitigen faktischen und rechtlichen Zustand, ohne Haftung für einen bestimmten Zustand, wie im Katasteramt und am Grundbuchsamt eingetragen, frei von Steuerrückständen oder anderen negativen Lasten.
Seite 3 von 6 VI. Im Bewusstsein der strafrechtlichen Folgen im Sinne des Art. 76 des Einheitstextes D.P.R. vom 28.12.2000 Nr. 445 im Falle einer unwahren Erklärung geben DD.TF. und
RF.TH. in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen im Falle einer unwahren Erklärung Pt_5 und unter Berücksichtigung der Befugnisse der Finanzverwaltung zwecks Überprüfung der gemachten Angaben und bezüglich der Anwendung von Verwaltungsstrafen im Falle von unterlassenen, unvollständigen oder falschen Angaben, folgende Erklärungen gemäß Art. 47 des genannten Einheitstextes ab: „In Beachtung der Bestimmungen des Art. 40 Abs. G. Nr. 47 vom
28.02.1985 und des Art. 46 D.P.R. Nr. 380 vom 06.06.2001 erkläre ich, dass der Bau der
Liegenschaft Bp. 19 in E.Zl. 9/I KG (...) aufgrund der Baubewilligung vom 08.03.1958
-> "Stall und Stadelbau" (RF.TH. Peter - Ausserhuber), Baubewilligung vom 07.04.1976 ->
„Ausbau des am (...) in (...)", Baukonzession Nr. 9 vom Per_7
27.04.1989 --> "Errichtung eines Raumes für landwirtschaftliche Maschinen" ( Parte_5
G.p. 216 KG (...)), Baukonzession Nr. 9/89 Var. 1 vom 13.03.1990 -->
[...]
"Genehmigung des Varianteprojektes zur Errichtung eines landwirtschaftlichen
Maschinenraumes" ( G.p. 216 KG (...)), Genehmigung vom Parte_5
11.05.1994 --> Interne Abänderung am Futterhaus B.p. 19 KG (...) (LG vom
21.01.1987, Nr. 4), Baukonzession Nr. 44/96 vom 29.10.1996 --> "Abbruch und Wiederaufbau der Mistlege und des landwirtschaftlichen Maschinenraumes" (B.p. 19, G.p. 216 KG
(...)), Benutzungsgenehmigung vom 15.07.1999 - "Abbruch und Wiederaufbau der
Mistlege und des landwirtschaftlichen Maschinenraumes", Bauermächtigung Nr. 4/97 vom
28.02.1997 - Durchführung von Feldverbesserungsarbeiten und Zuschüttung eines alten
Feldweges mit dem Aushubmaterial zur Errichtung eines Dunglagerstätte und eines
Maschinenraumes (laut Baukonzession Nr 44/96) - G.p. 216 KG (...), Baukonzession
Nr. 2010/33 vom 12.05.2010 – von 2 , Errichtung eines neuen Per_8 Persona_9
Unterstandes beim "(...)" (RF.TH.;
G.p. 233/1 K.G. (...)),
Benutzungsgenehmigung vom 06.08.2013 zur Baukonzession Nr. 2010/33 vom 12.05.2010 -
von 2 Unterständen, Errichtung eines neuen Unterstandes beim "(...)" Per_8
(RF.TH.;
B.p. 19 BE 4 und B.p. 88 K.G. (...)), Ermächtigung Nr. 2 vom
28.02.2022 -"Grabungsarbeiten für die Verlegung einer Beregnungsleitung" G.p. 225, 224/1 KG
(...)) errichtet wurde und dass danach keine konzessionspflichtigen Änderungen mehr an der gegenständlichen Liegenschaft vorgenommen wurden und dass die allenfalls übertragenen
Seite 4 von 6 freistehenden Flächen Zubehör der, im Gebäudekataster eingetragenen Gebäude bilden, deren
Gesamtausmaß weniger als fünftausend Quadratmeter beträgt.
VII. Die Ehegatten erklären Folgendes: „Im Sinne der Bestimmungen des Art. 35 Abs. 22 G.D.
Nr. 223 vom 04.07.2006, umgewandelt mit Änderungen in das G. Nr. 248 vom 04.08.2006, erklären wir, dass wir uns beim Abschluss der gegenständlichen Übertragungen keines Maklers bedient haben und dass keine Vermittlungsgebühr bezahlt wurde.“
VIII. Im Sinne und für die Wirkung nach Art. 6 G.D. Nr. 192 vom 19.08.2005 in geltender
Fassung und der geltenden Gesetzgebung der Autonomen Provinz Bozen, erklären die Parteien, die Informationen und die Dokumente in Bezug auf die Energiebescheinigung der gegenständlichen Liegenschaft erhalten zu haben, und der Energieausweis „Certificato energetico
CasaClima“", ausgestellt von der Agentur für Energie Südtirol-KlimaHaus, Ulrich Santa am
07.08.2025 (Nr. GS-2025-10703), welche im Sinne des G.D. 63/2013 dieser Urkunde sub Dok.
10 beiliegt.
IX. Im Sinne des MD vom 22.01.2008 Nr. 37 sind die Parteien übereingekommen, keine Gewähr bezüglich der jeweiligen technischen Anlagen, wie diese auf dem Gebiet der
Sicherheitsvorschriften vorgeschrieben sind, zu leisten und dass sie gleichzeitig vereinbart haben, dieser Urkunde diesbezüglich keine Unterlagen beizufügen.
X. Die Parteien erklären mit Bezugnahme auf die gegenständliche Eigentumsübertragung, auf die
Eintragung der Legalhypothek zu verzichten, mit Enthebung des Grundbuchsführers von jeder diesbezüglichen Verantwortung.
XI. Zwecks Gebührenbemessung und für die Registrierung des gegenständlichen Aktes, berufen sich die Parteien auf Art. 19 Gesetz vom 06.03.1987 Nr. 74 i.g. F., welche sich nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 154 vom 10.05.1999 ergibt und beantragen die entsprechende
Anwendung.
XII. Die Parteien erklären über das Erfordernis in Kenntnis zu sein, sich bei der zuständigen
Quästur über die Notwendigkeit der Meldung der Abtretung eines Realrechtes an einem Gebäude sowie bei der Gemeinde (...) über die Gemeindeimmobiliensteuer zu informieren.
XIII. Die Parteien ernennen ihre Prozessvertreterin RA zur Persona_10
Grundbuchsbeauftragten und bevollmächtigen sie, die Verbücherung der gegenständlichen
Urkunde vorzunehmen und ermächtigen das zuständige Grundbuchsamt, das entsprechende
Dekret in deren Kanzlei zuzustellen.
Seite 5 von 6 3.) Weitere Vereinbarungen: wird bis zum 31.12.2025 eine Aussenstiege realisieren, mit welcher er, Persona_11 die von ihm bewohnten Räumlichkeiten im 2. . Controparte_4
Frau ist ermächtigt, weiterhin einen Stellplatz für einen PKW zu nutzen sowie Parte_7
Blumen im Aussenbereich (Eingang hinten) zu pflanzen sowie dort Gartenmöbel zu positionieren und jedenfalls die Aussenfläche im Bereich um den Hintereingang zu nutzen.
Herr RF.TH. wird Frau DD.TF. einen überdachten Bereich am Hof zuweisen, wo sie Gartenmöbel, Fahrräder, Autoreifen, diverse Gerätschaften etc. lagern kann.
Nachdem für Strom, Wasser usw. keine getrennten Zähler bestehen, Persona_12
(beginnend mit Erlass des beantragten Ehetrennungsurteiles) Herrn RF.TH. als Pt_5 pauschales Entgelt für Strom, Wasser, Brennholz usw. den Betrag von € 150,00 pro Bimester bezahlen. Der Betrag ist gemäß Astat Index aufzuwerten. Die erste Aufwertung erfolgt im Monat
Oktober 2026 mit Bezug auf Oktober 2025.
7.) Die Parteien erklären mit Ausnahme der hier eingegangenen Verpflichtungen wechselseitig somit alle vermögensrechtlichen Aspekte, geregelt zu haben und keine weiteren Forderungen zu stellen und erklären ausdrücklich auf jegliche gegenseitige -welcher Natur auch CP_5 immer- zu verzichten.
8.) Die Spesen des gegenständlichen Verfahrens werden jeweils zur Hälfte von beiden Ehegatten getragen.
Es wird hervorgehoben, dass die Anlagen Nr. 8 (Gebäudekatasterpläne) und Nr. 10
(Energieausweis) einen integralen Bestandteil des vorliegenden Urteils bilden.
So befunden in in nichtöffentlicher Sitzung am 25/11/2025. CP_1
Die Verfasserin Die Vorsitzende
Benedetta Pontara Parte_1
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