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Sentenza 28 aprile 2025
Sentenza 28 aprile 2025
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Sul provvedimento
| Citazione : | Trib. Bolzano, sentenza 28/04/2025, n. 414 |
|---|---|
| Giurisdizione : | Trib. Bolzano |
| Numero : | 414 |
| Data del deposito : | 28 aprile 2025 |
Testo completo
allg. Verfahrensreg. Nr. 4058/2021
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILSEKTION
erlässt, in der Person des Einzelrichters Michael Grossmann, folgendes
URTEIL
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen 4058/2021 geführten
Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
- (St.Nr. , geboren am 15.06.1968 in Parte_1 C.F._1
Bruneck (BZ), gemäß hinterlegter Vollmacht vertreten und verteidigt von R.A. CP_1
und R.A. mit in deren CP_2 Controparte_3 CP_4
Kanzlei in Bruneck (BZ), Herzog Sigmund Straße Nr. 1;
- als Kläger -
gegen
- (St.Nr. 00435110218), in der Person des amtierenden Controparte_5
Bürgermeisters, laut Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 624 vom 20.12.2021
anwaltschaftlich vertreten und verteidigt durch die mit Parte_2
gesetzlicher Zustelladresse am Sitz derselben in Largo Porta Nuova Nr. 9; Pt_2
- als Beklagte -
Gegenstand des Rechtsstreits: (Art. 950 ZGB) – Controparte_6 Controparte_7
(Art. 951 ZGB) – Eigentumsfreiheitsklage (Art. 949 ZGB).
[...]
1 Parte_3
der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
wie in der schriftlichen Verhandlungsnote vom 08.01.2025
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis;
1. Gemäß Art. 950 ZGB, den Grenzverlauf zwischen der Bp. 65/1, Bp. 65/2, Gp. 719 und
Gp. 721 K.G. St. RG (im Eigentum von IL AR), einerseits, und der Gp.
1031/1 K.G. St. RG (im Eigentum der Gemeinde Bruneck), andererseits, unter
Berücksichtigung der in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen, zusammenfallend mit
der „grünen Grenzlinie“ in der Abbildung auf S. 3 des Gutachtens (Dok. 4), feststellen und
erklären/ festsetzen.
2. Gemäß Art. 951 ZGB, die Anbringung von Grenzzeichen auf der gemäß Punkt 1.
anordnen. Controparte_8
3. Gemäß Art. 949 ZGB feststellen, dass auf der Fläche im Eigentum des Klägers, welche
sich aus dem wie unter Punkt 1. festgestellten Grenzverlauf ergibt – d.h. die in Dok. 10
weiß strichliert gekennzeichnete Fläche, zwischen der „grünen Grenzlinie“ und der im
Kataster heute falsch eingetragenen Grenze (zwischen Weg und Parzellen des Klägers) –
keine wie auch immer gearteten Rechte der Gemeinde Bruneck bestehen.
4. In Folge von Punkt 3. der Gemeinde anordnen, die Besetzung durch den Kieselstein-
Streifen und den geteerten Gemeindeweg samt begrastem Wegrand zu unterlassen, den
entsprechenden Kieselstein-Streifen und Wegstreifen zu entfernen, und dieselbe zum Ersatz
des nach Billigkeit festzustellenden Schadens für die seit 2002 andauernde unrechtmäßige
Besetzung dieser Fläche verurteilen.
5. Die Gegenpartei zum Ersatz der Spesen und Honorar des Verfahrens, samt 15%
allgemeine Spesen, 4% FSB 22% MwSt. verurteilen. Controparte_9
Im Beweiswege (…)“
2 der Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
gemäß Einlassungsschriftsatz vom 17.03.2022
„Die Klage ist als unbegründet abzulehnen.
Dem sind die Verfahrenskosten der beklagten Behörde anzulasten;
eine Pt_4
entsprechende Verurteilung ist auszusprechen;
hilfsweise sollen die Verfahrenskosten integral aufgehoben werden.“
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit am 06.12.2021 zugestellter Klageschrift hat der Kläger als Parte_1
grundbücherlicher Eigentümer des geschlossenen Hofes „Mörl“ in E.Zl. 18/I K.G. St.
RG, die Beklagte Stadtgemeinde Bruneck, als grundbücherliche Eigentümerin des an den genannten Hof angrenzenden öffentlichen Weges, Gp. 1032/1 in E.Zl. 125/II CP_10
, vor das Landesgericht Bozen geladen, um den Grenzverlauf zwischen den
[...]
besagten Liegenschaften feststellen und erklären zu lassen. Weiters hat er Folgendes
beantragt: i) Die Anordnung zur Anbringung von Grenzzeichen;
ii) Die Feststellung, dass auf der im Eigentum des Klägers stehenden Fläche keine Rechte der Beklagten bestehen und dass demzufolge der sich dort befindliche Kieselstein- und Wegstreifen zu entfernen ist;
iii) Die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des Schadens für die seit 2002
andauernde Besetzung der Fläche des Klägers.
Der Kläger hat insbesondere ausgeführt, dass:
- die heute im Kataster eingetragene Grenze zwischen den Parzellen Bp. 65/1, Bp. 65/2,
Gp. 719 und Gp. 721 des Klägers, einerseits, und dem Gemeindeweg Gp. 1032/1,
andererseits, mit der Hausmauer des Ansitzes Bp. 65/1 zusammenfalle und somit nicht der korrekten, historischen, natürlichen Grundstücksgrenze entspreche;
- die korrekte Grenze historisch in einem Abstand von ca. 1,4 m von der
3 des Ansitzes Bp. 65/1 verlaufe;
Persona_1
- dies aus den fotografischen Aufnahmen klar zu entnehmen sei: In letzteren sei an der
Außenwand ein sog. Trocken-WC („Plumsklo“), sowie einen zum Ansitz Bp. 65/1
gehörenden Grünstreifen mit einer Breite von ca. 1,4 m ersichtlich;
- im Jahre 2002 das Trocken-WC von der Stadtgemeinde Bruneck im Zuge der Verlegung
der Fernwärmeleitungen abgetragen worden sei, da es einsturzgefährdet gewesen sei;
- bei dieser Gelegenheit die Gemeinde entlang der gegenständlichen Hausfassade einen ca.
0,9 m breiten Streifen mit Kieselsteinen errichtet habe;
- folglich in der aktuellen Katastermappe die Grenze falsch dargestellt sei und die Per_2
das des Klägers unrechtmäßig besetzt habe;
Per_3
- dies auch durch den Umstand bewiesen sei, dass vor 2014 in den Katastermappen der
Grundstreifen von ca. 1,4 m vor der Westfassade als zur Bp. 65/1 dazu gehörig betrachtet worden sei;
mit der Neupositionierung der Katastermappe im Jahre 2014 sei der Weg an die
Hausmauer herangerückt worden;
- die Verschiebung der Grenze sich auch aus dem Vergleich zwischen der digitalisierten
Per_ Per_ aus dem 2010 und der neu positionierten aus dem Persona_4 Persona_4
2015 ergebe.
Die Beklagte hat sich mit am 17.03.2022 hinterlegtem Einlassungsschriftsatz in den
Rechtsstreit eingelassen und beantragt, aus den folgenden Gründen jegliches klägerische
Begehren abzuweisen:
- mit E-Mails vom 08.01.2021 und 08.06.2021 habe das die Korrektheit der in Persona_6
der aktuellen Katastermappe aufscheinenden Grenze bestätigt;
- die die einzigen darstellen, falls die Beweise des Klägers Persona_7 Persona_8
unklar und ungewiss seien;
- die Tatsache, dass sich einmal ein Trocken-WC und ein vor dem Haus Persona_9
4 befanden habe, sei kein dafür, dass die Fläche derselben der Bp. 65/1 gehört habe;
Per_10
- die vom Kläger vorgelegten Berechnungen der Breite der Gemeindestrasse seien nicht nachvollziehbar;
- beim Vergleich zwischen einer Vermessung aus dem Jahr 1999 und einer aus dem Jahr
2018 gehe hervor, dass bereits 1999 die Straße die heutige Breite aufwies;
- die Grenze der Gemeindestrasse mit den Bp. 62 und Gp. 716/2 und 716/1 sei vom Kläger
als korrekt zugegeben worden;
- der Kläger habe darüber hinaus eingeräumt, dass die historischen Darstellungen der
Mappen ungenau sind.
nach Art. 183, Abs. 6, ZPO, ist die Akte gemäß Controparte_11
Tabellenänderung vom 14.11.2023 diesem Richter zugewiesen worden.
In der Folge ist zwecks Feststellung des Grenzverlaufs ein Amtsgutachten aufgenommen worden.
Mit Beschluss vom 24.09.2024, die Streitsache als entscheidungsreif erachtet, hat der
Instruktionsrichter die Verhandlung für die Stellung der Schlussanträge vom 09.01.2025
festgesetzt und dieselbe im Sinne von Art. 127-ter ZPO mit der Hinterlegung von schriftlichen Noten ersetzt.
Mit nachfolgendem Beschluss vom 10.01.2025 hat der Instruktionsrichter die Streitsache
zur Entscheidung einbehalten und die Fristen gemäß Art. 190 ZPO gewährt, welche am
31.03.2025 angereift sind.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Grenzverlauf zwischen den
Bauparzellen 65/1 und 65/2 sowie den Grundparzellen 719 und 721, K.G. St. RG, im
Eigentum des Klägers, einerseits, und der Grundparzelle 1032/1, K.G. St. RG, im der Beklagten, andererseits. Die Angabe in den Schlussanträgen des Klägers der Per_3
Gp. 1031/1 ist nämlich als materieller Fehler auszulegen, da in den Controparte_10
5 in der u.a. auf die Gp. 1032/1 K.G. St. RG Controparte_12 CP_13 CP_14
genommen wird und da nur letztere an die klägerischen Liegenschaften angrenzt.
Der Grenzverlauf zwischen den erwähnten Grundstücken ist zwischen den Parteien
bestritten und somit unter dem subjektiven Gesichtspunkt unsicher.
Die Ermittlung eines in Frage gestellten Grenzverlaufs zwischen benachbarten
Grundstücken erfolgt aufgrund der vom Art. 950 ZGB vorgeschriebenen
Feststellungskriterien.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten als vorrangiger Bezugspunkt jene
Teilungspläne, die der Grundstücksteilung und somit den Erwerbstiteln der angrenzenden
Eigentümer bzw. deren Vormännern zugrunde liegen (s. KassGH, II Zivilsektion,
07.01.1992, Nr. 41: „In tema di regolamento di confini, per determinare la linea di
separazione tra fondi limitrofi la base primaria dell'indagine è costituita dall'esame e dalla
valutazione dei titoli di acquisto delle rispettive proprietà e solo la mancanza o
insufficienza di indicazioni sul confine da questi rilevabili giustifica il ricorso ad altri mezzi
di prova (anche presuntivi) quali un precedente regolamento amichevole della linea di
confine tra i fondi, mediante negozio di accertamento inteso a risolvere l'incertezza, o il
consolidamento di una determinata situazione di fatto o, in ultima analisi, il ricorso ai dati
forniti dalle mappe catastali, quale fonte probatoria di carattere sussidiario.“; s.auch
KassGH, II Zivilsektion, 23.12.1993, Nr. 12742; KassGH, II Zivilsektion, 11.06.1998, Nr.
5809; KassGH, II Zivilsektion, 27.06.2003, Nr. 10246).
Nur wenn die Erwerbstitel der jeweiligen im Streit befangenen Nachbarn samt den beigefügten Teilungsplänen nicht vorliegen, kann die Rekonstruktion der
Grundstücksgrenzen aufgrund nachrangiger Beweismittel erfolgen.
Hierzu ist anzumerken, dass Unsicherheiten über den Grenzverlauf auch rechtsgeschäftlich
beseitigt werden können. Die Grundstücksverhältnisse können somit durch einen
6 Grenzfeststellungsvertrag verbindlich erhoben werden. Da mittels derartiger
Vereinbarungen lediglich eine friedliche Feststellung des Grenzverlaufs erzielt wird und sie keineswegs die Eigentumsrechte an den in Rede stehenden Grundflächen betreffen,
bedürfen sie nicht der notariellen Beurkundung und können auch durch stillschweigende,
konkludente Handlungen abgeschlossen werden (s. KassGH, II Zivilsektion, 19.02.2019,
Nr. 4835: „Il regolamento amichevole della linea di confine tra due fondi, desumibile dal
posizionamento del muro divisorio comune su accordo dei proprietari confinanti, realizza
un negozio d'accertamento che, libero da forme ed indiscutibile, non richiede la forma
scritta "ad substantiam" e, rendendo definitiva ed immutabile una situazione
obiettivamente incerta, preclude ogni ulteriore contestazione e, quindi, l'esperibilità
dell'"actio finium regundorum".“; s. auch KassGH, II Zivilsektion, 22.01.2019, Nr. 1636).
Der hat jedoch präzisiert, dass die einvernehmliche Errichtung einer Controparte_15
Stützmauer zwischen Grundstücken auf unterschiedlicher Höhe nicht unbedingt als
Einigung über den Grenzverlauf auszulegen ist. Derselben kann lediglich ein Wert als Indiz
zugeteilt werden (s. KassGH, II Zivilsektion, 22.04.2005, Nr. 8496: „La realizzazione di
comune accordo di un muro destinato al contenimento del dislivello tra due fondi finitimi
non implica necessariamente il consenso dei relativi proprietari anche sulla
determinazione del confine, sicchè, in presenza di contestazione, la sussistenza del
manufatto non vale quale prova certa al riguardo, ma, al più, come mero indizio da
apprezzarsi nel quadro delle altre risultanze probatorie, ferma restando, in caso di
perdurante incertezza, la sussidiaria rilevanza dei dati catastali.“).
Die Katastermappen greifen als Hilfskriterium erst dann, wenn der Grenzverlauf
anderweitig nicht festgestellt werden kann. Der Rückgriff auf die Katastermappen setzt jedoch nicht das absolute Fehlen anderer Elemente voraus, zumal dieser auch bei
Unklarheit und Ungewissheit zulässig ist (s. KassGH, II Zivilsektion, 16.02.2005, Nr.
7 3101: „Nel giudizio di regolamento di confini, che ha per oggetto l'accertamento di un
confine obiettivamente e soggettivamente incerto tra due fondi, il giudice ha un ampio
potere di scelta e di valutazione dei mezzi probatori acquisiti al processo, all'interno del
quale il ricorso alle indicazioni delle mappe catastali, pur costituendo un sistema
d'accertamento sussidiario, è consentito non solo nel caso di mancanza assoluta d'altri
elementi, ma anche quando il Giudice per la loro consistenza o per ragioni relative alla
loro attendibilità, ravvisi che solo le risultanze delle emergenti dalle mappe stesse sono
idonee alla determinazione certa del confine controverso (In applicazione del suindicato
principio la Corte di Cassazione ha ritenuto che correttamente il giudice del merito avesse
nel caso di specie fatto ricorso avendo dato conto delle ragioni per le quali, in mancanza
d'indicazioni chiare contenute nei titoli, aveva determinato il confine in corrispondenza di
quello emergente dalle stesse, in conformità alle risultanze della consulenza tecnica).“; s.
auch KassGH, II Zivilsektion, 13.02.2006, Nr. 3082).
Im Anlassfall sind die vom Kläger vorgebrachten Elemente unzureichend, um einen
Grenzverlauf zusammenfallend mit der „grünen Grenzlinie“ in der Abbildung auf S. 3 des
Parteigutachtens unter Dok. 4 Akte nachzuweisen. CP_16
Der Umstand, dass an der Außenseite der Westfassade der Bp. 65/1 bis zum Jahre 2002 ein
Trocken-WC mit einer Breite von ca. 1,15 m angebracht war und dass sich vor derselben
Westfassade ein Grünstreifen mit einer Breite von ca. 1,4 m befand, welches sich in Nord-
Süd-Richtung verschmälernd fortsetzte, ist ungeeignet, einen Beweis über die
Eigentumsverhältnisse zwischen den angrenzenden Liegenschaften zu erbringen. Aus dem reinen Bestehen des besagten Trocken-WCs kann nämlich dessen Eigentumssituation und die der darunterliegenden Fläche nicht entnommen werden. Von einer einvernehmlichen
Grenzregelung kann ebenfalls nicht die Rede sein, da hierzu von den Parteien nichts vorgebracht wurde. Auszuschließen ist weiters eine Würdigung des genannten Trocken-
8 WCs und des Grünstreifens als Naturgrenze.
Auch von den weiteren Elementen und Darlegungen des sind keine klaren CP_16
Erkenntnisse über den Verlauf der streitgegenständlichen Grenze zu entnehmen. Die
klägerischen Argumente fußen auf einem Vergleich zwischen Katastermappen aus unterschiedlichen Jahren. Aus dem Vergleich zwischen den vor und nach Persona_7
dem Jahre 2014 ergebe sich laut dem Kläger, dass der Weg „an die Hausmauer
herangerückt“ worden sei. Eine Verschiebung der Grenze nach Westen ergebe sich angeblich aus dem Vergleich zwischen der digitalisierten aus dem Jahr Persona_4
2010 und jener aus dem Jahr 2015.
Diesbezüglich ist jedoch vorauszuschicken, dass derselbe Kläger die Ungenauigkeit der historischen Katastermappen zugibt.
Dies festgestellt, ist auf jeden Fall hervorzuheben, dass in allen Katastermappen der
Grenzverlauf zwischen den streitgegenständlichen Liegenschaften mit der Gebäudemauer
Bp. 65/1 zusammenfällt. Eine Verschiebung ist in besagten Unterlagen nicht zu erkennen.
Die Korrektheit der aktuellen Katastermappen wird darüber hinaus durch den Vergleich
derselben mit den historischen Mappen in der E-Mail des Katasteramtes Bruneck vom
08.01.2021 (s. Dok. 2 Akte der Beklagten) bestätigt.
Zum obigen Schluss ist auch der Amtssachverständige Dr. Persona_11
welcher festgestellt hat:
„• dass die streitgegenständlichen Grundstücksgrenze (zwischen den Parzellen Bp. 65/1,
Bp.65/2, Gp. 719 und Gp. 721 K.G. St. RG, im Eigentum von IL AR, und
der Gp. 1031/1 (Gp. 1032/1 und nicht Gp. 1031/1) (im Eigentum der Controparte_10
Gemeinde Bruneck), aus den Feststellungen unter Punkt 6.2. resultierenden
Eigentumsverhältnisse, denen entsprechen, die dem Grund-kataster und den
Grundbuchseinlagen E. Zl. 18/I und E. Zl. 125/II, beide K. G. St. RG, sowie der
9 Katasterplan, entsprechen.
• dass die vom Kläger beanstandete Fläche - also jene Fläche, welche im Dok. 10 des
Klägers weiß strichliert ist, zum Großteil, in „natura“ nicht festgestellt werden kann.“
Schlussendlich rechtfertigt das Fehlen von zuverlässigen und eindeutigen Beweiselementen
über einen anderweitigen Grenzverlauf den Rückgriff auf die geltende Persona_4
Der Grenzverlauf zwischen der der Bp. 65/1, Bp. 65/2, Gp. 719 und Gp. 721 K.G. St.
RG, einerseits, und der Gp. 1032/1 , andererseits, ist demzufolge Controparte_10
gemäß der geltenden Katastermappe zu bestimmen.
3. Der Abweisung des Antrags auf Feststellung des Grenzverlaufs zusammenfallend mit der
„grünen Grenzlinie“ in der Abbildung auf S. 3 des Parteigutachtens unter Dok. 4 Akte des
Klägers folgt die Abweisung des Antrags auf Anbringung von Grenzzeichen auf der genannten Grenze.
4. Als haltlos abzuweisen sind auch die weiteren Anträge des Klägers, da weder der
Kieselstein-Streifen noch der geteerte Gemeindeweg das von Herrn IL Per_3
besetzen und somit zu seinen Lasten kein Schaden entstanden ist.
5. Die Spesenentscheidung folgt dem Ausgang des Verfahrens, weswegen der unterliegende Kläger AR IL der obsiegenden Beklagten Stadtgemeinde Bruneck
die Verfahrenskosten zu erstatten hat.
Die Bestimmung der Verfahrenskosten erfolgt nach den Kriterien des Ministerialdekretes
vom 10. März 2014, Nr. 55.
Im vorliegenden Fall finden die in der dem Ministerialdekret Nr. 55/2014 beigelegten
Tabelle 2 (unbestimmter Streitwert - Bezugsrahmen: von € 26.000,01 bis € 52.000,00)
vorgesehenen Mittelwerte, somit insgesamt € 7.616,00, zzgl. allg. Spesen im Ausmaß von
15%, zzgl. Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer auf die damit belasteten Beträge, soweit gesetzlich geschuldet, und weiterer gegebenenfalls notwendig werdender Spesen.
10 Die Spesen des Amtsgutachtens, wie bereits mit Dekret vom 21.11.2024 liquidiert, werden zur Gänze dem auferlegt. Pt_4
CP_17
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages,
spricht das Landesgericht wie folgt zu Recht:
1) es weist die klägerischen Anträge ab;
2) es stellt fest, dass der zwischen der der Bp. 65/1, Bp. 65/2, Gp. 719 und Persona_12
Gp. 721 K.G. St. RG, einerseits, und der Gp. 1032/1 , andererseits, Controparte_10
gemäß der geltenden Katastermappe verläuft;
3) es verurteilt den Kläger RN dazu, der Pt_1 CP_5
die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, die wie folgt bestimmt werden: €
[...]
7.616,00, zzgl. allg. Spesen im Ausmaß von 15%, zzgl. Fürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer auf die damit belasteten , soweit gesetzlich geschuldet, und Per_13
weiterer gegebenenfalls notwendig werdender Spesen;
4) es erlegt die Spesen des Amtsgutachtens zur Gänze dem Pt_4 Parte_1
auf.
So befunden in Bozen, am 28.04.2025
Der
[...]
Persona_14
11
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
DAS LANDESGERICHT BOZEN
ERSTE ZIVILSEKTION
erlässt, in der Person des Einzelrichters Michael Grossmann, folgendes
URTEIL
in der im allgemeinen Verfahrensregister unter Aktenzeichen 4058/2021 geführten
Streitsache, anhängig zwischen den Prozessparteien:
- (St.Nr. , geboren am 15.06.1968 in Parte_1 C.F._1
Bruneck (BZ), gemäß hinterlegter Vollmacht vertreten und verteidigt von R.A. CP_1
und R.A. mit in deren CP_2 Controparte_3 CP_4
Kanzlei in Bruneck (BZ), Herzog Sigmund Straße Nr. 1;
- als Kläger -
gegen
- (St.Nr. 00435110218), in der Person des amtierenden Controparte_5
Bürgermeisters, laut Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 624 vom 20.12.2021
anwaltschaftlich vertreten und verteidigt durch die mit Parte_2
gesetzlicher Zustelladresse am Sitz derselben in Largo Porta Nuova Nr. 9; Pt_2
- als Beklagte -
Gegenstand des Rechtsstreits: (Art. 950 ZGB) – Controparte_6 Controparte_7
(Art. 951 ZGB) – Eigentumsfreiheitsklage (Art. 949 ZGB).
[...]
1 Parte_3
der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei:
wie in der schriftlichen Verhandlungsnote vom 08.01.2025
„Möge das Landesgericht Bozen, contrariis reiectis;
1. Gemäß Art. 950 ZGB, den Grenzverlauf zwischen der Bp. 65/1, Bp. 65/2, Gp. 719 und
Gp. 721 K.G. St. RG (im Eigentum von IL AR), einerseits, und der Gp.
1031/1 K.G. St. RG (im Eigentum der Gemeinde Bruneck), andererseits, unter
Berücksichtigung der in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen, zusammenfallend mit
der „grünen Grenzlinie“ in der Abbildung auf S. 3 des Gutachtens (Dok. 4), feststellen und
erklären/ festsetzen.
2. Gemäß Art. 951 ZGB, die Anbringung von Grenzzeichen auf der gemäß Punkt 1.
anordnen. Controparte_8
3. Gemäß Art. 949 ZGB feststellen, dass auf der Fläche im Eigentum des Klägers, welche
sich aus dem wie unter Punkt 1. festgestellten Grenzverlauf ergibt – d.h. die in Dok. 10
weiß strichliert gekennzeichnete Fläche, zwischen der „grünen Grenzlinie“ und der im
Kataster heute falsch eingetragenen Grenze (zwischen Weg und Parzellen des Klägers) –
keine wie auch immer gearteten Rechte der Gemeinde Bruneck bestehen.
4. In Folge von Punkt 3. der Gemeinde anordnen, die Besetzung durch den Kieselstein-
Streifen und den geteerten Gemeindeweg samt begrastem Wegrand zu unterlassen, den
entsprechenden Kieselstein-Streifen und Wegstreifen zu entfernen, und dieselbe zum Ersatz
des nach Billigkeit festzustellenden Schadens für die seit 2002 andauernde unrechtmäßige
Besetzung dieser Fläche verurteilen.
5. Die Gegenpartei zum Ersatz der Spesen und Honorar des Verfahrens, samt 15%
allgemeine Spesen, 4% FSB 22% MwSt. verurteilen. Controparte_9
Im Beweiswege (…)“
2 der Prozessbevollmächtigten der beklagten Partei:
gemäß Einlassungsschriftsatz vom 17.03.2022
„Die Klage ist als unbegründet abzulehnen.
Dem sind die Verfahrenskosten der beklagten Behörde anzulasten;
eine Pt_4
entsprechende Verurteilung ist auszusprechen;
hilfsweise sollen die Verfahrenskosten integral aufgehoben werden.“
***
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit am 06.12.2021 zugestellter Klageschrift hat der Kläger als Parte_1
grundbücherlicher Eigentümer des geschlossenen Hofes „Mörl“ in E.Zl. 18/I K.G. St.
RG, die Beklagte Stadtgemeinde Bruneck, als grundbücherliche Eigentümerin des an den genannten Hof angrenzenden öffentlichen Weges, Gp. 1032/1 in E.Zl. 125/II CP_10
, vor das Landesgericht Bozen geladen, um den Grenzverlauf zwischen den
[...]
besagten Liegenschaften feststellen und erklären zu lassen. Weiters hat er Folgendes
beantragt: i) Die Anordnung zur Anbringung von Grenzzeichen;
ii) Die Feststellung, dass auf der im Eigentum des Klägers stehenden Fläche keine Rechte der Beklagten bestehen und dass demzufolge der sich dort befindliche Kieselstein- und Wegstreifen zu entfernen ist;
iii) Die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des Schadens für die seit 2002
andauernde Besetzung der Fläche des Klägers.
Der Kläger hat insbesondere ausgeführt, dass:
- die heute im Kataster eingetragene Grenze zwischen den Parzellen Bp. 65/1, Bp. 65/2,
Gp. 719 und Gp. 721 des Klägers, einerseits, und dem Gemeindeweg Gp. 1032/1,
andererseits, mit der Hausmauer des Ansitzes Bp. 65/1 zusammenfalle und somit nicht der korrekten, historischen, natürlichen Grundstücksgrenze entspreche;
- die korrekte Grenze historisch in einem Abstand von ca. 1,4 m von der
3 des Ansitzes Bp. 65/1 verlaufe;
Persona_1
- dies aus den fotografischen Aufnahmen klar zu entnehmen sei: In letzteren sei an der
Außenwand ein sog. Trocken-WC („Plumsklo“), sowie einen zum Ansitz Bp. 65/1
gehörenden Grünstreifen mit einer Breite von ca. 1,4 m ersichtlich;
- im Jahre 2002 das Trocken-WC von der Stadtgemeinde Bruneck im Zuge der Verlegung
der Fernwärmeleitungen abgetragen worden sei, da es einsturzgefährdet gewesen sei;
- bei dieser Gelegenheit die Gemeinde entlang der gegenständlichen Hausfassade einen ca.
0,9 m breiten Streifen mit Kieselsteinen errichtet habe;
- folglich in der aktuellen Katastermappe die Grenze falsch dargestellt sei und die Per_2
das des Klägers unrechtmäßig besetzt habe;
Per_3
- dies auch durch den Umstand bewiesen sei, dass vor 2014 in den Katastermappen der
Grundstreifen von ca. 1,4 m vor der Westfassade als zur Bp. 65/1 dazu gehörig betrachtet worden sei;
mit der Neupositionierung der Katastermappe im Jahre 2014 sei der Weg an die
Hausmauer herangerückt worden;
- die Verschiebung der Grenze sich auch aus dem Vergleich zwischen der digitalisierten
Per_ Per_ aus dem 2010 und der neu positionierten aus dem Persona_4 Persona_4
2015 ergebe.
Die Beklagte hat sich mit am 17.03.2022 hinterlegtem Einlassungsschriftsatz in den
Rechtsstreit eingelassen und beantragt, aus den folgenden Gründen jegliches klägerische
Begehren abzuweisen:
- mit E-Mails vom 08.01.2021 und 08.06.2021 habe das die Korrektheit der in Persona_6
der aktuellen Katastermappe aufscheinenden Grenze bestätigt;
- die die einzigen darstellen, falls die Beweise des Klägers Persona_7 Persona_8
unklar und ungewiss seien;
- die Tatsache, dass sich einmal ein Trocken-WC und ein vor dem Haus Persona_9
4 befanden habe, sei kein dafür, dass die Fläche derselben der Bp. 65/1 gehört habe;
Per_10
- die vom Kläger vorgelegten Berechnungen der Breite der Gemeindestrasse seien nicht nachvollziehbar;
- beim Vergleich zwischen einer Vermessung aus dem Jahr 1999 und einer aus dem Jahr
2018 gehe hervor, dass bereits 1999 die Straße die heutige Breite aufwies;
- die Grenze der Gemeindestrasse mit den Bp. 62 und Gp. 716/2 und 716/1 sei vom Kläger
als korrekt zugegeben worden;
- der Kläger habe darüber hinaus eingeräumt, dass die historischen Darstellungen der
Mappen ungenau sind.
nach Art. 183, Abs. 6, ZPO, ist die Akte gemäß Controparte_11
Tabellenänderung vom 14.11.2023 diesem Richter zugewiesen worden.
In der Folge ist zwecks Feststellung des Grenzverlaufs ein Amtsgutachten aufgenommen worden.
Mit Beschluss vom 24.09.2024, die Streitsache als entscheidungsreif erachtet, hat der
Instruktionsrichter die Verhandlung für die Stellung der Schlussanträge vom 09.01.2025
festgesetzt und dieselbe im Sinne von Art. 127-ter ZPO mit der Hinterlegung von schriftlichen Noten ersetzt.
Mit nachfolgendem Beschluss vom 10.01.2025 hat der Instruktionsrichter die Streitsache
zur Entscheidung einbehalten und die Fristen gemäß Art. 190 ZPO gewährt, welche am
31.03.2025 angereift sind.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Grenzverlauf zwischen den
Bauparzellen 65/1 und 65/2 sowie den Grundparzellen 719 und 721, K.G. St. RG, im
Eigentum des Klägers, einerseits, und der Grundparzelle 1032/1, K.G. St. RG, im der Beklagten, andererseits. Die Angabe in den Schlussanträgen des Klägers der Per_3
Gp. 1031/1 ist nämlich als materieller Fehler auszulegen, da in den Controparte_10
5 in der u.a. auf die Gp. 1032/1 K.G. St. RG Controparte_12 CP_13 CP_14
genommen wird und da nur letztere an die klägerischen Liegenschaften angrenzt.
Der Grenzverlauf zwischen den erwähnten Grundstücken ist zwischen den Parteien
bestritten und somit unter dem subjektiven Gesichtspunkt unsicher.
Die Ermittlung eines in Frage gestellten Grenzverlaufs zwischen benachbarten
Grundstücken erfolgt aufgrund der vom Art. 950 ZGB vorgeschriebenen
Feststellungskriterien.
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten als vorrangiger Bezugspunkt jene
Teilungspläne, die der Grundstücksteilung und somit den Erwerbstiteln der angrenzenden
Eigentümer bzw. deren Vormännern zugrunde liegen (s. KassGH, II Zivilsektion,
07.01.1992, Nr. 41: „In tema di regolamento di confini, per determinare la linea di
separazione tra fondi limitrofi la base primaria dell'indagine è costituita dall'esame e dalla
valutazione dei titoli di acquisto delle rispettive proprietà e solo la mancanza o
insufficienza di indicazioni sul confine da questi rilevabili giustifica il ricorso ad altri mezzi
di prova (anche presuntivi) quali un precedente regolamento amichevole della linea di
confine tra i fondi, mediante negozio di accertamento inteso a risolvere l'incertezza, o il
consolidamento di una determinata situazione di fatto o, in ultima analisi, il ricorso ai dati
forniti dalle mappe catastali, quale fonte probatoria di carattere sussidiario.“; s.auch
KassGH, II Zivilsektion, 23.12.1993, Nr. 12742; KassGH, II Zivilsektion, 11.06.1998, Nr.
5809; KassGH, II Zivilsektion, 27.06.2003, Nr. 10246).
Nur wenn die Erwerbstitel der jeweiligen im Streit befangenen Nachbarn samt den beigefügten Teilungsplänen nicht vorliegen, kann die Rekonstruktion der
Grundstücksgrenzen aufgrund nachrangiger Beweismittel erfolgen.
Hierzu ist anzumerken, dass Unsicherheiten über den Grenzverlauf auch rechtsgeschäftlich
beseitigt werden können. Die Grundstücksverhältnisse können somit durch einen
6 Grenzfeststellungsvertrag verbindlich erhoben werden. Da mittels derartiger
Vereinbarungen lediglich eine friedliche Feststellung des Grenzverlaufs erzielt wird und sie keineswegs die Eigentumsrechte an den in Rede stehenden Grundflächen betreffen,
bedürfen sie nicht der notariellen Beurkundung und können auch durch stillschweigende,
konkludente Handlungen abgeschlossen werden (s. KassGH, II Zivilsektion, 19.02.2019,
Nr. 4835: „Il regolamento amichevole della linea di confine tra due fondi, desumibile dal
posizionamento del muro divisorio comune su accordo dei proprietari confinanti, realizza
un negozio d'accertamento che, libero da forme ed indiscutibile, non richiede la forma
scritta "ad substantiam" e, rendendo definitiva ed immutabile una situazione
obiettivamente incerta, preclude ogni ulteriore contestazione e, quindi, l'esperibilità
dell'"actio finium regundorum".“; s. auch KassGH, II Zivilsektion, 22.01.2019, Nr. 1636).
Der hat jedoch präzisiert, dass die einvernehmliche Errichtung einer Controparte_15
Stützmauer zwischen Grundstücken auf unterschiedlicher Höhe nicht unbedingt als
Einigung über den Grenzverlauf auszulegen ist. Derselben kann lediglich ein Wert als Indiz
zugeteilt werden (s. KassGH, II Zivilsektion, 22.04.2005, Nr. 8496: „La realizzazione di
comune accordo di un muro destinato al contenimento del dislivello tra due fondi finitimi
non implica necessariamente il consenso dei relativi proprietari anche sulla
determinazione del confine, sicchè, in presenza di contestazione, la sussistenza del
manufatto non vale quale prova certa al riguardo, ma, al più, come mero indizio da
apprezzarsi nel quadro delle altre risultanze probatorie, ferma restando, in caso di
perdurante incertezza, la sussidiaria rilevanza dei dati catastali.“).
Die Katastermappen greifen als Hilfskriterium erst dann, wenn der Grenzverlauf
anderweitig nicht festgestellt werden kann. Der Rückgriff auf die Katastermappen setzt jedoch nicht das absolute Fehlen anderer Elemente voraus, zumal dieser auch bei
Unklarheit und Ungewissheit zulässig ist (s. KassGH, II Zivilsektion, 16.02.2005, Nr.
7 3101: „Nel giudizio di regolamento di confini, che ha per oggetto l'accertamento di un
confine obiettivamente e soggettivamente incerto tra due fondi, il giudice ha un ampio
potere di scelta e di valutazione dei mezzi probatori acquisiti al processo, all'interno del
quale il ricorso alle indicazioni delle mappe catastali, pur costituendo un sistema
d'accertamento sussidiario, è consentito non solo nel caso di mancanza assoluta d'altri
elementi, ma anche quando il Giudice per la loro consistenza o per ragioni relative alla
loro attendibilità, ravvisi che solo le risultanze delle emergenti dalle mappe stesse sono
idonee alla determinazione certa del confine controverso (In applicazione del suindicato
principio la Corte di Cassazione ha ritenuto che correttamente il giudice del merito avesse
nel caso di specie fatto ricorso avendo dato conto delle ragioni per le quali, in mancanza
d'indicazioni chiare contenute nei titoli, aveva determinato il confine in corrispondenza di
quello emergente dalle stesse, in conformità alle risultanze della consulenza tecnica).“; s.
auch KassGH, II Zivilsektion, 13.02.2006, Nr. 3082).
Im Anlassfall sind die vom Kläger vorgebrachten Elemente unzureichend, um einen
Grenzverlauf zusammenfallend mit der „grünen Grenzlinie“ in der Abbildung auf S. 3 des
Parteigutachtens unter Dok. 4 Akte nachzuweisen. CP_16
Der Umstand, dass an der Außenseite der Westfassade der Bp. 65/1 bis zum Jahre 2002 ein
Trocken-WC mit einer Breite von ca. 1,15 m angebracht war und dass sich vor derselben
Westfassade ein Grünstreifen mit einer Breite von ca. 1,4 m befand, welches sich in Nord-
Süd-Richtung verschmälernd fortsetzte, ist ungeeignet, einen Beweis über die
Eigentumsverhältnisse zwischen den angrenzenden Liegenschaften zu erbringen. Aus dem reinen Bestehen des besagten Trocken-WCs kann nämlich dessen Eigentumssituation und die der darunterliegenden Fläche nicht entnommen werden. Von einer einvernehmlichen
Grenzregelung kann ebenfalls nicht die Rede sein, da hierzu von den Parteien nichts vorgebracht wurde. Auszuschließen ist weiters eine Würdigung des genannten Trocken-
8 WCs und des Grünstreifens als Naturgrenze.
Auch von den weiteren Elementen und Darlegungen des sind keine klaren CP_16
Erkenntnisse über den Verlauf der streitgegenständlichen Grenze zu entnehmen. Die
klägerischen Argumente fußen auf einem Vergleich zwischen Katastermappen aus unterschiedlichen Jahren. Aus dem Vergleich zwischen den vor und nach Persona_7
dem Jahre 2014 ergebe sich laut dem Kläger, dass der Weg „an die Hausmauer
herangerückt“ worden sei. Eine Verschiebung der Grenze nach Westen ergebe sich angeblich aus dem Vergleich zwischen der digitalisierten aus dem Jahr Persona_4
2010 und jener aus dem Jahr 2015.
Diesbezüglich ist jedoch vorauszuschicken, dass derselbe Kläger die Ungenauigkeit der historischen Katastermappen zugibt.
Dies festgestellt, ist auf jeden Fall hervorzuheben, dass in allen Katastermappen der
Grenzverlauf zwischen den streitgegenständlichen Liegenschaften mit der Gebäudemauer
Bp. 65/1 zusammenfällt. Eine Verschiebung ist in besagten Unterlagen nicht zu erkennen.
Die Korrektheit der aktuellen Katastermappen wird darüber hinaus durch den Vergleich
derselben mit den historischen Mappen in der E-Mail des Katasteramtes Bruneck vom
08.01.2021 (s. Dok. 2 Akte der Beklagten) bestätigt.
Zum obigen Schluss ist auch der Amtssachverständige Dr. Persona_11
welcher festgestellt hat:
„• dass die streitgegenständlichen Grundstücksgrenze (zwischen den Parzellen Bp. 65/1,
Bp.65/2, Gp. 719 und Gp. 721 K.G. St. RG, im Eigentum von IL AR, und
der Gp. 1031/1 (Gp. 1032/1 und nicht Gp. 1031/1) (im Eigentum der Controparte_10
Gemeinde Bruneck), aus den Feststellungen unter Punkt 6.2. resultierenden
Eigentumsverhältnisse, denen entsprechen, die dem Grund-kataster und den
Grundbuchseinlagen E. Zl. 18/I und E. Zl. 125/II, beide K. G. St. RG, sowie der
9 Katasterplan, entsprechen.
• dass die vom Kläger beanstandete Fläche - also jene Fläche, welche im Dok. 10 des
Klägers weiß strichliert ist, zum Großteil, in „natura“ nicht festgestellt werden kann.“
Schlussendlich rechtfertigt das Fehlen von zuverlässigen und eindeutigen Beweiselementen
über einen anderweitigen Grenzverlauf den Rückgriff auf die geltende Persona_4
Der Grenzverlauf zwischen der der Bp. 65/1, Bp. 65/2, Gp. 719 und Gp. 721 K.G. St.
RG, einerseits, und der Gp. 1032/1 , andererseits, ist demzufolge Controparte_10
gemäß der geltenden Katastermappe zu bestimmen.
3. Der Abweisung des Antrags auf Feststellung des Grenzverlaufs zusammenfallend mit der
„grünen Grenzlinie“ in der Abbildung auf S. 3 des Parteigutachtens unter Dok. 4 Akte des
Klägers folgt die Abweisung des Antrags auf Anbringung von Grenzzeichen auf der genannten Grenze.
4. Als haltlos abzuweisen sind auch die weiteren Anträge des Klägers, da weder der
Kieselstein-Streifen noch der geteerte Gemeindeweg das von Herrn IL Per_3
besetzen und somit zu seinen Lasten kein Schaden entstanden ist.
5. Die Spesenentscheidung folgt dem Ausgang des Verfahrens, weswegen der unterliegende Kläger AR IL der obsiegenden Beklagten Stadtgemeinde Bruneck
die Verfahrenskosten zu erstatten hat.
Die Bestimmung der Verfahrenskosten erfolgt nach den Kriterien des Ministerialdekretes
vom 10. März 2014, Nr. 55.
Im vorliegenden Fall finden die in der dem Ministerialdekret Nr. 55/2014 beigelegten
Tabelle 2 (unbestimmter Streitwert - Bezugsrahmen: von € 26.000,01 bis € 52.000,00)
vorgesehenen Mittelwerte, somit insgesamt € 7.616,00, zzgl. allg. Spesen im Ausmaß von
15%, zzgl. Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer auf die damit belasteten Beträge, soweit gesetzlich geschuldet, und weiterer gegebenenfalls notwendig werdender Spesen.
10 Die Spesen des Amtsgutachtens, wie bereits mit Dekret vom 21.11.2024 liquidiert, werden zur Gänze dem auferlegt. Pt_4
CP_17
Mit prozessabschließender Entscheidung und unter Abweisung, Absorbierung oder
Unzulässigkeitserklärung jedes gegensätzlichen Antrages,
spricht das Landesgericht wie folgt zu Recht:
1) es weist die klägerischen Anträge ab;
2) es stellt fest, dass der zwischen der der Bp. 65/1, Bp. 65/2, Gp. 719 und Persona_12
Gp. 721 K.G. St. RG, einerseits, und der Gp. 1032/1 , andererseits, Controparte_10
gemäß der geltenden Katastermappe verläuft;
3) es verurteilt den Kläger RN dazu, der Pt_1 CP_5
die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, die wie folgt bestimmt werden: €
[...]
7.616,00, zzgl. allg. Spesen im Ausmaß von 15%, zzgl. Fürsorgebeitrag und
Mehrwertsteuer auf die damit belasteten , soweit gesetzlich geschuldet, und Per_13
weiterer gegebenenfalls notwendig werdender Spesen;
4) es erlegt die Spesen des Amtsgutachtens zur Gänze dem Pt_4 Parte_1
auf.
So befunden in Bozen, am 28.04.2025
Der
[...]
Persona_14
11